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Entscheid

92-3072

Verwaltungsbehörden 14.12.1992 92.3072

14. Dezember 1992Deutsch21 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

de vérifier sommairement, dans cette optique, les lois et ordonnances en vigueur, enfin de présenter aux Chambres, en temps utile, un rapport sur la question, rapport qui fera état de propositions d'amélioration concrètes sous la forme d'un catalogue de mesures. Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Bezzola, Bonny, Bührer Gerold, Camponovo, Cavadini Adriano, Cincera, Comby, Dettling, Etique, Fischer-Seengen, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gysin, Heberlein, Mamie, Mauch Rolf, Miesch, Mühlemann, Perey, Philipona, Spoerry, Stamm Luzi.Stucky.Tschopp * (29) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind in unserem Lande verbesserungsfähig. Die politischen Behörden und die Verwaltung haben beim Setzen der Rahmenbedingungen für die Marktwirtschaft eine grosse Verantwortung. Alle Vorlagen des Bundesrates an die eidgenössischen Räte beinhalten heute richtigerweise die Auswirkungen auf die Finanzen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die personellen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Wirtschaft und wenn möglich das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Vorlage (Art 42 Abs. 3 Geschäftsverkehrsgesetz). Die vorliegende Motion verlangt, dass bei allen Vorlagen des Bundesrates an die eidgenössischen Räte die Auswirkungen auf das Funktionieren der Marktwirtschaft dargestellt werden soll. Gleichzeitig soll der Bundesrat dieselbe Prüfung beim Erlass von Verordnungen durchführen. Es ist unbestritten, dass Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie Verordnungen die Rahmenbedingungen der Wirtschaft wesentlich mitprägen. Die Gesetzgeber und die Verwaltung müssen, soll eine Revitalisierung der Schweizer Wirtschaft Erfolge zeitigen, beim Setzen dieser Rahmenbedingungen intensiv auf deren Folgen für das Funktionieren der Marktwirtschaft achten. Gleichzeitig sollen die Auswirkungen der bestehenden Gesetze und Verordnungen auf das Funktionieren der Marktwirtschaft in einem summarischen Bericht mit Verbesserungsund Massnahmenvorschlägen den eidgenössischen Räten vorgelegt werden. Damit können Verbesserungsmöglichkeiten der Rahmenbedingungen für die Marktwirtschaft relativ rasch in die Wege geleitet werden. Solche Verbesserungen können von der Abschaffung von Meldepflichten bis zur Vereinfachung von Verfahren, von der Abschaffung von Gesetzen und Verordnungen bis zu deren Zusammenlegung, aber auch von der Reduktion von Bewilligungsverfahren bis zur Vereinfachung oder Aufhebung von Registerführungen reichen, um nur einige wenige Beispiele zu nennen. Neben den Gesetzen wird sich insbesondere bei den Verordnungen ein reiches Feld der Möglichkeiten ergeben. Sollte ein solcher Bericht aus Arbeitsbelastungsgründen verwaltungsintern nicht möglich sein, kann er auch unter Beizug von Experten ausserhalb der Verwaltung erstellt werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Oktober 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 octobre 1992 Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unseres Landes - zumindest in gewissen Bereichen - verbesserungsfähig sind und dass diese durch die Gesetzgebung der drei staatlichen Ebenen wesentlich mitgestaltet werden. Er hat daher mit Beschluss vom 29. April 1992 eine interdépartementale Arbeitsgruppe eingesetzt und diese beauftragt, ein Inventar der ordnungspolitisch relevanten Massnahmen zu erstellen und ihm, darauf aufbauend, Massnahmen zum Abbau wettbewerbshemmender oder den Marktzutritt erschwerender Regulierungen vorzuschlagen. Im genannten Beschluss hat er zudem die Wünschbarkeit betont, dass in jedem dem Bundesrat unterbreiteten rechtsetzenden Erlass künftig über die sich daraus ergebenden Wirkungen auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berichtet werden sollte. Gleichzeitig hat er die erwähnte Arbeitsgruppe beauftragt, ihm Vorschläge über die dabei zu beachtenden Kriterien zu unterbreiten. Damit hat der Bundesrat wesentliche Vorentscheide in Richtung der verschiedenen Forderungen des Motionärs getroffen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Loeb François: Ich verlange, dass in den Botschaften zu Verfassungs- und Gesetzesvorlagen die Auswirkungen auf die Marktwirtschaft geprüft werden und dass verwaltungsintern beim Erlass von Verordnungen dasselbe geschieht Ich habe mit Freude festgestellt, Herr Bundesrat - ich möchte Ihnen danken -, dass Sie meiner Motion bereits folgen, bevor sie im Parlament zur Diskussion kommt Ich bitte Sie aber, auch das Parlament jeweils über den Stand der Dinge zu informieren, wenn ihm die Vorlage unterbreitet wird. Einen ganz besonderen Wunsch habe ich beim Punkt 3, Herr Bundesrat: Es ist klar, dass wir da nicht eine Motion machen können, denn ich verlange ja einen Bericht. Sie haben aber vorher vom Tempo, das wir einschlagen können, gesprochen, und Sie haben gesagt, Sie würden wieder hierher kommen und über das Tempo sprechen. Hier haben Sie das Tempo autonom. Sie können bei den Verordnungen und beim Ueberprüfen der Gesetze selber bestimmen, dass mit einer gewissen Geschwindigkeit operiert wird. Hier können wir nämlich sehr vieles machen. Es gibt sehr viele Verordnungen, die den Markt behindern. Es gibt sehr viele Verordnungen, die den Marktzutritt behindern. Hier sollten wir nun aktiv werden und vom Bundesrat eine ganze Palette von Vorschlägen erhalten, was zu tun ist Herr Bundesrat, ich habe geschrieben «innert nützlicher Frist», und unter «nützlicher Frist» verstehe ich eine gewisse Geschwindigkeit. Ich erwarte also innerhalb eines halben bis eines Jahres, dass wir einen Bericht auf dem Tisch des Parlaments haben - über Verordnungen, die geändert worden sind, über Gesetze, die geändert werden müssen, damit die Rahmenbedingungen verbessert werden können. Ich danke Ihnen dafür, dass Sie meinen Vorstoss als Postulat entgegennehmen. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 92.3072 Postulat Scheidegger Ausnahmeregelung für Nachtarbeit von Frauen Travail de nuit des femmes. Régimes d'exception Wortlaut des Postulates vom 9. März 1992 Der Bundesrat wird dringlich eingeladen, die in Artikel 70 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz enthaltenen Ausnahmeregelungen vom Nachtarbeitsverbot der Frauen zu ergänzen und den neuen Bedürfnissen anzupassen. Dabei soll insbesondere die Möglichkeit geboten werden, bei wichtigen öffentlichen Interessen, wie Erhalt von Arbeitsplätzen und der Erhaltung des Produktionsstandortes Schweiz, vorübergehend und unter Beachtung des Arbeitnehmerschutzes Ausnahmen zu bewilligen. Die aktuelle Situation verlangt eine dringliche Behandlung dieser Problematik. Texfe du postulat du 9 mars 1992 Le Conseil fédéral est invité à compléter d'urgence les dispositions de l'article 70 de l'ordonnance concernant la loi sur le travail, énonçant les exceptions à l'interdiction du travail de nuit -- 1 of 4 -14. Dezember 1992 N 2537 Postulat Scheidegger des femmes, et à les adapter aux besoins nouveaux. Il s'agit notamment de prévoir la possibilité, lorsque d'importants intérêts publics le commandent, tels que le maintien d'emplois et de l'implantation en Suisse d'entreprises de production, d'autoriser provisoirement des dérogations tout en respectant la protection des travailleurs. La situation actuelle exige que ce problème soit examiné d'urgence. M/tunterzeichner- Cosignataires: Wanner (1) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat am 5. März 1992 eine Beschwerde des Smuv gegen die kantonale Bewilligung für die vorübergehende Frauennachtarbeit in der Firma ETA, Grenchen, gutgeheissen. Dieses Urteil ist - obwohl juristisch sicher vertretbar - in weiten Kreisen auf Unverständnis gestossen. Insbesondere ist unbefriedigend, dass bei dieser ausgesprochenen Sondersituation keine Ausnahmebewilligung nach der bundesrätlichen Verordnung möglich war. Im konkreten Fall ging es darum, dass mit der vorübergehenden Bewilligung von Frauennachtarbeit für

4 Frauen 26 Arbeitnehmer hätten vor der Arbeitslosigkeit bewahrt werden können. Die Bewilligung für die Nachtarbeit hätte auch einem international renommierten Spitzenprodukt der Schweizer Wirtschaft zur Behauptung auf dem Weltmarkt verholten und damit eine positive Signalwirkung für die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft dargestellt. Die geltende Ausnahmebestimmung der heutigen Verordnung vom 14. Januar 1966 ist veraltet und trägt den heutigen Bedürfnissen der industriellen Produktions- und Wettbewerbsfähigkeit keine Rechnung mehr. Ebenso steht diese Bestimmung einem flexiblen Verwaltungshandeln entgegen, das in der heutigen Wirtschafts- und Wettbewerbssituation dringend geboten ist. Ohne Präjudizien zu schaffen für eine künftige Lösung der Nachtarbeit für Frauen im sekundären Sektor, sollten als Uebergangsregelung die Ausnahmemöglichkeiten in der Verordnung im Sinne des Postulates ergänzt werden. Mit dieser kurzfristig, im Kompetenzbereich des Bundesrates zu realisierenden Massnahme, kann eine Verbesserung des zurzeit von hoher Arbeitslosigkeit geprägten schweizerischen Arbeitsmarktes erreicht und damit ein Beitrag geleistet werden, um auch langfristig den Produktionsstandort Schweiz, insbesondere auch in den Uhrenregionen, zu sichern. Die schützenswerten Interessen der Arbeitnehmerinnen - auf welche die aufgehobenene kantonale Bewilligung Rücksicht genommen hatte - sollten selbstverständlich weiterhin vollumfänglich gewährleistet sein. Als Uebergangslösung scheint diese Verordnungsänderung auch im Hinblick auf das internationale IAO-Uebereinkommen Nr. 89 über die Nachtarbeit der Frauen in der Industrie vertretbar, da dieses Abkommen bekanntlich bereits gekündigt ist und die heutige Verordnung bereits weitergehende Ausnahmen zulässt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du29avril1992 Das vom Bundesrat am 19. Februar 1992 gekündigte Uebereinkommen Nr. 89 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bleibt für die Schweiz noch bis Ende Februar 1993 verbindlich. Solange die Schweiz an das IAO-Uebereinkommen gebunden ist, ist eine Aenderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz im Sinne des Postulats rechtlich nicht möglich, weil das IAO-Uebereinkommen keine Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbotfür Frauen in der Industrie vorsieht. Die heute in der Verordnung 1 vorgesehenen Ausnahmen sind auf industrielle Betriebe nicht anwendbar. Das Nachtarbeitsverbot ist auch im Arbeitsgesetz verankert. Der Bundesrat hat in seinem Entscheid über die Kündigung des IAO-Uebereinkommens deutlich gemacht, dass sich die Kündigung im nationalen Recht erst mit der Revision des Arbeitsgesetzes auswirken werde, wobei gleichzeitig dafür zu sorgen sei, dass der Schutz aller in der Nacht Beschäftigten verbessert werde. Der Erhalt von Arbeitsplätzen und die Sicherung des Produktionsstandortes Schweiz sind auch für den Bundesrat wichtige wirtschaftspolitische Anliegen, denen er seine grösste Aufmerksamkeit schenkt Der Lockerung des Nachtarbeitsverbots für Frauen in der Industrie allein durch eine Aenderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz wären aber durch das Arbeitsgesetz derart enge Grenzen gesetzt, dass diese Massnahme kaum zur Verbesserung der Wirtschafts- und Wettbewerbssituation beitragen würde. Der Bundesrat ist deshalb nach wie vor gewillt, bis zur Revision des Arbeitsgesetzes auch ohne eine internationale Verpflichtung'am Nachtarbeitsverbot für Frauen in der Industrie festzuhalten. Die Revisionsarbeiten sind bereits im Gange und dürften noch im Laufe dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Scheidegger: In meinem Postulat vom 9. März 1992 verlangte ich eine Ergänzung der Ausnahmeregelungen für Nachtarbeit von Frauen im sekundären Sektor: «Der Bundesrat wird dringlich eingeladen, die in Artikel 70 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz enthaltenen Ausnahmeregelungen vom Nachtarbeitsverbot der Frauen zu ergänzen und den neuen Bedürfnissen anzupassen. Dabei soll insbesondere die Möglichkeit geboten werden, bei wichtigen öffentlichen Interessen, wie Erhalt von Arbeitsplätzen und der Erhaltung des Produktionsstandortes Schweiz, vorübergehend und unter Beachtung des Arbeitnehmerschutzes Ausnahmen zu bewilligen. Die aktuelle Situation verlangt eine dringliche Behandlung dieser Problematik.» Die Situation hat sich seit März 1992 noch stark verschlechtert; ich möchte nicht auf den EWR verweisen. Ganz allgemein ist doch höhere Flexibilität gefragt. Mit Ausnützung dieser Flexibilität und mit Zustimmung der solothurnischen Regierung hätte man in der Uhrenregion Grenchen konkret zwei Dutzend Arbeitsplätze erhalten können, und wir hätten zwei Dutzend Arbeitslose weniger. Ist das zu wenig spektakulär? Es ist nur ein einziges Beispiel, und es ist nur das Beispiel der Swatch. Aber das liesse sich sicher noch erweitern. Die geltende Ausnahmebestimmung der heutigen Verordnung vom 14. Januar 1966 ist veraltet und trägt den heutigen Bedürfnissen der industriellen Produktions- und Wettbewerbsfähigkeit überhaupt keine Rechnung mehr. Ebenso steht diese Bestimmung einem flexiblen Verwaltungshandeln entgegen, das in der heutigen Wirtschafts- und Wettbewerbssituation dringend geboten ist. Ohne Präjudizien für eine künftige Lösung der Nachtarbeit für Frauen im sekundären Sektor zu schaffen, sollten als Uebergangsregelung die Ausnahmemöglichkeiten in der Verordnung im Sinne des Postulates ergänzt werden. Mit dieser kurzfristig, im Kompetenzbereich des Bundesrates zu realisierenden Massnahme, kann eine Verbesserung des zurzeit von hoher Arbeitslosigkeit geprägten schweizerischen Arbeitsmarktes erreicht und damit ein Beitrag geleistet werden, um auch langfristig den Produktionsstandort Schweiz, insbesondere in den Uhrenregionen, zu sichern. Die schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer, aufweiche die aufgehobene kantonale Bewilligung Rücksicht genommen hatte, sollten selbstverständlich weiterhin vollumfänglich gewährleistet sein. Als Uebergangslösung scheint diese Verordnungsänderung auch im Hinblick auf das internationale IAO-Uebereinkommen Nr. 89 über die Nachtarbeit der Frauen in der Industrie vertretbar, da dieses Abkommen bekanntlich bereits gekündigt ist und die heutige Verordnung bereits weitergehende Ausnahmen zulässt. In seiner das Postulat ablehnenden Antwort sagt der Bundesrat ja selbst, dass das Uebereinkommen mit der IAO Ende Februar 1993 auslaufe. Heute ist also ein guter Zeitpunkt für die Ueberweisung des Postulates, das ja lediglich Ausnahmeregelungen anpassen will; der Gesetzesweg kann noch lang sein.

4 Frauen 26 Arbeitnehmer hätten vor der Arbeitslosigkeit bewahrt werden können. Die Bewilligung für die Nachtarbeit hätte auch einem international renommierten Spitzenprodukt der Schweizer Wirtschaft zur Behauptung auf dem Weltmarkt verholten und damit eine positive Signalwirkung für die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft dargestellt. Die geltende Ausnahmebestimmung der heutigen Verordnung vom 14. Januar 1966 ist veraltet und trägt den heutigen Bedürfnissen der industriellen Produktions- und Wettbewerbsfähigkeit keine Rechnung mehr. Ebenso steht diese Bestimmung einem flexiblen Verwaltungshandeln entgegen, das in der heutigen Wirtschafts- und Wettbewerbssituation dringend geboten ist. Ohne Präjudizien zu schaffen für eine künftige Lösung der Nachtarbeit für Frauen im sekundären Sektor, sollten als Uebergangsregelung die Ausnahmemöglichkeiten in der Verordnung im Sinne des Postulates ergänzt werden. Mit dieser kurzfristig, im Kompetenzbereich des Bundesrates zu realisierenden Massnahme, kann eine Verbesserung des zurzeit von hoher Arbeitslosigkeit geprägten schweizerischen Arbeitsmarktes erreicht und damit ein Beitrag geleistet werden, um auch langfristig den Produktionsstandort Schweiz, insbesondere auch in den Uhrenregionen, zu sichern. Die schützenswerten Interessen der Arbeitnehmerinnen - auf welche die aufgehobenene kantonale Bewilligung Rücksicht genommen hatte - sollten selbstverständlich weiterhin vollumfänglich gewährleistet sein. Als Uebergangslösung scheint diese Verordnungsänderung auch im Hinblick auf das internationale IAO-Uebereinkommen Nr. 89 über die Nachtarbeit der Frauen in der Industrie vertretbar, da dieses Abkommen bekanntlich bereits gekündigt ist und die heutige Verordnung bereits weitergehende Ausnahmen zulässt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du29avril1992 Das vom Bundesrat am 19. Februar 1992 gekündigte Uebereinkommen Nr. 89 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bleibt für die Schweiz noch bis Ende Februar 1993 verbindlich. Solange die Schweiz an das IAO-Uebereinkommen gebunden ist, ist eine Aenderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz im Sinne des Postulats rechtlich nicht möglich, weil das IAO-Uebereinkommen keine Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbotfür Frauen in der Industrie vorsieht. Die heute in der Verordnung 1 vorgesehenen Ausnahmen sind auf industrielle Betriebe nicht anwendbar. Das Nachtarbeitsverbot ist auch im Arbeitsgesetz verankert. Der Bundesrat hat in seinem Entscheid über die Kündigung des IAO-Uebereinkommens deutlich gemacht, dass sich die Kündigung im nationalen Recht erst mit der Revision des Arbeitsgesetzes auswirken werde, wobei gleichzeitig dafür zu sorgen sei, dass der Schutz aller in der Nacht Beschäftigten verbessert werde. Der Erhalt von Arbeitsplätzen und die Sicherung des Produktionsstandortes Schweiz sind auch für den Bundesrat wichtige wirtschaftspolitische Anliegen, denen er seine grösste Aufmerksamkeit schenkt Der Lockerung des Nachtarbeitsverbots für Frauen in der Industrie allein durch eine Aenderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz wären aber durch das Arbeitsgesetz derart enge Grenzen gesetzt, dass diese Massnahme kaum zur Verbesserung der Wirtschafts- und Wettbewerbssituation beitragen würde. Der Bundesrat ist deshalb nach wie vor gewillt, bis zur Revision des Arbeitsgesetzes auch ohne eine internationale Verpflichtung'am Nachtarbeitsverbot für Frauen in der Industrie festzuhalten. Die Revisionsarbeiten sind bereits im Gange und dürften noch im Laufe dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Scheidegger: In meinem Postulat vom 9. März 1992 verlangte ich eine Ergänzung der Ausnahmeregelungen für Nachtarbeit von Frauen im sekundären Sektor: «Der Bundesrat wird dringlich eingeladen, die in Artikel 70 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz enthaltenen Ausnahmeregelungen vom Nachtarbeitsverbot der Frauen zu ergänzen und den neuen Bedürfnissen anzupassen. Dabei soll insbesondere die Möglichkeit geboten werden, bei wichtigen öffentlichen Interessen, wie Erhalt von Arbeitsplätzen und der Erhaltung des Produktionsstandortes Schweiz, vorübergehend und unter Beachtung des Arbeitnehmerschutzes Ausnahmen zu bewilligen. Die aktuelle Situation verlangt eine dringliche Behandlung dieser Problematik.» Die Situation hat sich seit März 1992 noch stark verschlechtert; ich möchte nicht auf den EWR verweisen. Ganz allgemein ist doch höhere Flexibilität gefragt. Mit Ausnützung dieser Flexibilität und mit Zustimmung der solothurnischen Regierung hätte man in der Uhrenregion Grenchen konkret zwei Dutzend Arbeitsplätze erhalten können, und wir hätten zwei Dutzend Arbeitslose weniger. Ist das zu wenig spektakulär? Es ist nur ein einziges Beispiel, und es ist nur das Beispiel der Swatch. Aber das liesse sich sicher noch erweitern. Die geltende Ausnahmebestimmung der heutigen Verordnung vom 14. Januar 1966 ist veraltet und trägt den heutigen Bedürfnissen der industriellen Produktions- und Wettbewerbsfähigkeit überhaupt keine Rechnung mehr. Ebenso steht diese Bestimmung einem flexiblen Verwaltungshandeln entgegen, das in der heutigen Wirtschafts- und Wettbewerbssituation dringend geboten ist. Ohne Präjudizien für eine künftige Lösung der Nachtarbeit für Frauen im sekundären Sektor zu schaffen, sollten als Uebergangsregelung die Ausnahmemöglichkeiten in der Verordnung im Sinne des Postulates ergänzt werden. Mit dieser kurzfristig, im Kompetenzbereich des Bundesrates zu realisierenden Massnahme, kann eine Verbesserung des zurzeit von hoher Arbeitslosigkeit geprägten schweizerischen Arbeitsmarktes erreicht und damit ein Beitrag geleistet werden, um auch langfristig den Produktionsstandort Schweiz, insbesondere in den Uhrenregionen, zu sichern. Die schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer, aufweiche die aufgehobene kantonale Bewilligung Rücksicht genommen hatte, sollten selbstverständlich weiterhin vollumfänglich gewährleistet sein. Als Uebergangslösung scheint diese Verordnungsänderung auch im Hinblick auf das internationale IAO-Uebereinkommen Nr. 89 über die Nachtarbeit der Frauen in der Industrie vertretbar, da dieses Abkommen bekanntlich bereits gekündigt ist und die heutige Verordnung bereits weitergehende Ausnahmen zulässt. In seiner das Postulat ablehnenden Antwort sagt der Bundesrat ja selbst, dass das Uebereinkommen mit der IAO Ende Februar 1993 auslaufe. Heute ist also ein guter Zeitpunkt für die Ueberweisung des Postulates, das ja lediglich Ausnahmeregelungen anpassen will; der Gesetzesweg kann noch lang sein.

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Motion Duvoisin 2538 N 14 décembre 1992 M. Delamuraz, conseiller fédéral: Monsieur le conseiller national - ou devrais-je dire monsieur le député-maire de Soleure? - je connais les problèmes économiques auxquels votre canton est confronté, mais il n'est pas le seul en Suisse, et je sais aussi les démarches que votre gouvernement cantonal a tenté d'entreprendre au sujet du travail de nuit des femmes. Si nous n'avions rien dit ici au Parlement fédéral de ce problème du travail de nuit des femmes, toutes choses se seraient passées normalement et tranquillement, en ce sens que jamais mon département n'aurait accepté les propositions faites en son temps par le gouvernement cantonal de mettre un terme à la trêve concernant le travail de nuit des femmes uniquement parce que le Conseil fédéral avait décidé de dénoncer la Convention 89 de l'Organisation internationale du travail. Mais voilà, vous posez la question et vous intervenez avec un postulat - je reconnais pourtant souvent à cette tribune la formule douce que représente le postulat, et de surcroît c'est sans doute un homme équilibré, qui veut le bien de la nation, qui me le propose. Permettez-moi toutefois de vous dire que, pour une raison de principe qui a toute son importance et toute sa signification, je ne peux pas accepter votre postulat. Tout d'abord, le Conseil fédéral a dit très clairement qu'il est nécessaire de dénoncer la Convention 89 de l'OIT pour la bonne raison que cette convention est aujourd'hui dépassée, obsolète et qu'elle ne correspond plus, de par son ancienneté, à une certaine souplesse et à une certaine mobilité que nous devons observer de nos jours dans l'organisation du travail. Elle porte décidément trop la marque de son temps. C'est la raison pour laquelle nous devons l'abroger ou, du moins, du point de vue suisse, ne plus y participer et nous trouver dès lors en bonne compagnie puisque tous les Etats de la CE l'ont abandonnée. Mais, Monsieur Scheidegger, nous avons dit en même temps que, comme toujours, ce qui compte en Suisse c'est latraduction nationale en droit suisse des dispositions prises par l'Organisation internationale du travail. Pas plus que je ne propose à votre approbation de ratification des nouvelles conventions que nous ne sommes pas prêts à prendre en charge parce que notre législation intérieure suisse n'est pas adaptée- peut-être sommes-nous puristes, absolus et jusqu'au-boutistes par rapport à d'autres pays qui acceptent le tout-venant, en tranches successives, sans se soucier de la traduction nationale de leur adhésion à ces conventions - pas plus que je ne suis d'accord d'accepter de nouvelles conventions sans traduction nationale en droit suisse de leurs exigences, je ne peux dire, d'un pas léger ou d'une plume légère: nous abandonnons l'OIT et sa Convention 89 et, du même coup, tout est abandonné. Non! Nous devons réviser la loi suisse sur le travail. Nous devons l'adapter à la situation internationale nouvelle, mais aussi aux situations intérieures nouvelles, et par conséquent nous plier à un certain calendrier, à une certaine rigueur, à des consultations, notamment à propos de cette nouvelle loi sur le travail dont l'entrée en vigueur n'est guère possible avant 1994, voire début 1995, tant il est indispensable de trouver - surtout dans les circonstances économiques actuelles - avec les partenaires sociaux, employeurs et travailleurs, l'entendement voulu à la révision de notre loi sur le travail. C'est pourquoi, voyez-vous, à mon corps défendant, je ne peux accepter votre postulat - même si c'est là la forme douce - qui me propose de modifier l'ordonnance d'application afin d'étendre les possibilités de déroger à l'interdiction du travail de nuit des femmes en vue de sauvegarder les intérêts publics importants. Je suis prêt à beaucoup de concessions, mais sur ce point, je suis radical, au sens étymologique du terme, et je pense que je ne peux pas, en mon âme et conscience, jouer plus vite que les violons, et par conséquent, sous l'empire de la dénonciation que nous avons faite de la Convention 89, sauter sur l'occasion et, avant la transformation de la loi sur le travail qui permettra ce que vous souhaitez, du moins à certaines conditions, inverser le cours des choses et dire oui à une modification de l'ordonnance. C'est la raison pour laquelle je vous demande de ne pas recevoir ce postulat. C'est une grande première dans l'histoire, c'est peut-être une grande dernière. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulâtes 46 Stimmen Dagegen 61 Stimmen #ST# 92.3401 Motion Duvoisin Förderung von Unternehmensgründungen Soutien à l'intention d'entreprendre Wortlaut der Motion vom 30. September 1992 Der Bundesrat wird ersucht, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden ein System zur Unterstützung von Arbeitslosen zu schaffen, die ihr eigenes Unternehmen gründen wollen. Texfe de la motion du 30 septembre 1992 Le Conseil fédéral est invité à mettre en place, en collaboration avec les cantons et les communes, un système de soutien pour des chômeurs qui souhaitent créer leur propre entreprise. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Borei François, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, von Feiten, Gross Andreas, Haering Binder, Haller, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jori, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Matthey, Mauch Ursula, Meyer Theo, Rechsteiner, Ruffy, Steiger, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Züger (30) Schrittliche Begründung - Développement par écrit De nombreux cas de mise au chômage des travailleurs sont dus, surtout ces derniers mois, à la mise en faillite de leur entreprise. Ces faillites sont souvent dues plus à des raisons d'ordre financier que commercial. Certains chômeurs sont prêts à reprendre tout ou partie des activités de l'entreprise. D'autres chômeurs, particulièrement Imaginatifs et entreprenants souhaitent se «mettre à leur compte» et exercer ainsi une activité indépendante. Un coup de pouce suffit parfois (de nombreux exemples issus de la crise des années 1974-1978 peuvent le démontrer) pour faciliter un redémarrage: mise à disposition de locaux avantageux, soutien administratif ou technologique, appui financier sous la forme de prêts sans intérêts, de capital risque, de cautionnement. Améliorer les prestations chômage, c'est nécessaire, certes; permettre la création de petites entreprises sur la base du savoir-faire de ses travailleurs, et partant, favoriser la création de nouveaux emplois, c'est indispensable. Je remercie le Conseil fédéral de considérer cette motion sous l'éclairage de l'urgence que nous dictent les circonstances. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992 Dans sa réponse du 12 février 1992 à la motion Matthey (91.3297), transformée dans l'intervalle en postulat, le Conseil fédéral s'est déclaré prêt à examiner un système de soutien aux chômeurs qui souhaitent créer leur propre entreprise. L'une des solutions pourrait consister à capitaliser le montant des indemnités de chômage. Il conviendrait toutefois, dans cette hypothèse, d'examiner attentivement les risques que cela pourrait comporter pour le chômeur en cas d'échec de son projet (conséquences sur le droit aux indemnités de chômage).

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Scheidegger Ausnahmeregelung für Nachtarbeit von Frauen Postulat Scheidegger Travail de nuit des femmes. Régimes d'exception In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3072 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1992 - 14:30 Date Data Seite 2536-2538 Page Pagina Ref. No 20 022 047 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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