92-3097
Verwaltungsbehörden 18.06.1993 92.3097
18. Juni 1993Deutsch10 min
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18. Juni 1993 N 1383 Motion Baumann ges Revisionsbegehren der Schweiz mehr ins Rollen bringen könnte als allein die zeitliche Befristung der gegenseitigen Kostenersatzpflicht. Für Deutschland und Frankreich bestünde voraussichtlich wenig Veranlassung, der Schweiz in Neuverhandlungen besonderes Entgegenkommen zu erweisen. Eine Neuaushandlung der Abkommen könnte - sofern überhaupt möglich - für das Nicht-EG- und Nicht-EWR-Mitglied Schweiz auch zu schlechteren als den gegenwärtigen Bedingungen und schlimmstenfalls zu einer Kumulation der Nachteile führen: - Verlust der Rückforderungsmöglichkeit der Auslagen für unterstützte Deutsche und Franzosen in der Schweiz. Die Kosten gingen somit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) voll zu Lasten der Kantone. -Verlust der Betreuung bedürftiger Auslandschweizer in Deutschland und Frankreich durch Fachinstanzen des Aufenthaltsstaates. Unterstützungspflicht des Bundes gemäss Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). Dadurch Verlagerung der Fürsorgelasten auf die Eidgenossenschaft mit den Konsequenzen eines erhöhten Kreditbedarfs für Unterstützungsleistungen im Ausland und steigenden Personalbedarfs bei den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Deutschland und Frankreich und der Sektion Auslandschweizer-Fürsorge des Bundesamtes für Polizeiwesen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Die praktische Betreuungsarbeit müsste von den schweizerischen Auslandvertretungen geleistet werden, welchen dafür in aller Regel kein ausgebildetes Personal zur Verfügung steht. In der Begründung beruft sich der Motionär auf das ZUG vom 24. Juni 1977, insbesondere auf die Aenderung vom 14. Dezember 1990. Das wesentlich jüngere ZUG regelt indessen lediglich die innerstaatliche Zuständigkeit und den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. Die Staatsverträge ihrerseits regeln internationale Verhältnisse. Das Gesamtinteresse der Kantone einerseits und der bedürftigen Schweizer in Deutschland und Frankreich anderseits sind darin bestmöglich berücksichtigt. Sie sollten nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Abgelehnt- Rejeté #ST# 92.3097 Motion Baumann Umweltverträglichkeitsprüfung für die Agrargesetzgebung Législation agricole. Etudes d'impact Wortlaut der Motion vom 16. März 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, die ganze Agrargesetzgebung einer «Umweltverträglichkeitsprüfung» zu unterziehen, mit dem Ziel, das nicht mehr überblickbare System der bisherigen Agrarpolitik durch ein möglichst einfaches und transparentes System von Direktzahlungen zu ersetzen. Texte de la motion du 16 mars 1992 Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une étude relative à l'impact sur l'environnement de la législation agricole dans son ensemble, afin de remplacer le système touffu, créé par la politique agricole appliquée jusqu'à présent, par un système aussi simple et transparent que possible de paiements directs. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bär, Bühlmann, Diener, Gardiol, Gonseth, Hollenstein, Meier Hans, Misteli, Robert, Schmid Peter, Thür (11) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Unter den Stichworten «Naturschutz», «Landschaftsschutz» und «Landwirtschaftsförderung» bestehen zurzeit über hundert bodenrelevante Erlässe der Bundesgesetzgebung. Agrarpolitische Förderungsmassnahmen des Bundes haben in der Vergangenheit zu teilweise erheblichen Veränderungen und Intensivierungen der Bewirtschaftung in der Kulturlandschaft geführt. Es sind Fälle bekannt, wo naturschützerisch sehr wertvolle Orchideenwiesen umgebrochen wurden, um den mit hohen Beiträgen geförderten Futtergetreideanbau zu betreiben. Die Uebertragung von klein- und mittelbäuerlichen Flächen auf Grossbetriebe führt zu Flurbereinigung und Landschaftsverarmung mit all den negativen Folgeerscheinungen für die Artenvielfalt. Zudem fördert der Bund zurzeit sich diametral entgegenstehende Massnahmen: Mit Meliorationskrediten werden Bodenverbesserungen gefördert, um anschliessend oder gleichzeitig mit Stillegungsbeiträgen die Bauern zu veranlassen, den verbesserten Boden nicht zu nutzen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993 Die vom Motionär in der Begründung beschriebenen Beispiele werden auch vom Bundesrat im 7. Landwirtschaftsbericht als Problembereiche genannt und dargestellt (siehe Abschnitt 226). Die Probleme sind erkannt und sollen nach dem im Landwirtschaftsbericht dargelegten Konzept und den entsprechenden Massnahmen gelöst werden (siehe insbesondere Abschnitte 226.3 und 351.4). Bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Agrarproduktion ist die biologisch-ökologische Bindung derselben bewusst zu berücksichtigen. In diesem Sinn sind wir bestrebt, landwirtschaftliche Produktionsweisen, die mit positiven externen Effekten verbunden sind, mit agrarpolitischen Massnahmen zu fördern und gleichzeitig alles zu unternehmen, um negative externe Effekte nach Möglichkeit zu verhindern. In der Botschaft vom 27. Januar 1992 zur Aenderung des LwG (Teil l: Agrarpolitik mit ergänzenden Direktzahlungen) als auch im 7. Landwirtschaftsbericht (Abschnitt 22) wird ausführlich die heutige agrarpolitische Strategie zur Verwirklichung ökologischer Anliegen dargestellt Diese Oekologiestrategie umfasst folgende drei Schwerpunkte:
Erwägungen
1.
Forschung, Bildung und Beratung Forschung, Bildung und Beratung üben in den Fragen der Oekologie eine wichtige Funktion aus. Sie müssen den Landwirten in der Erkennung ökologischer Probleme auf seinem Betrieb unterstützen und ihm Hilfen zur Lösung anbieten (vgl. dazu 7. Landwirtschaftsbericht, Abschnitte 223, 224 und 226.31).
2.
Finanzielle und andere Anreize Oekologische Anliegen sollen gezielt durch finanzielle Anreize bzw. Abgeltungen erwirkt oder Direktzahlungen nur dann ausgerichtet werden, wenn bestimmte Auflagen betreffend Bewirtschaftung erfüllt werden. Umweltgerechtes Handeln muss wirtschaftlich interessant sein. In diesem Sinne ist eine Reihe von Massnahmen bereits eingeführt, wie z. B. die Massnahmen nach Artikel 20a Landwirtschaftsgesetz, die Massnahmen nach Artikel 18 Natur- und Heimatschutzgesetz u. a m. Neu dazu kommen die Massnahmen nach Artikel 31 b Landwirtschaftsgesetz (Aenderung vom 9. Oktober 1992). Auf Gesuch hin werden Beiträge vom Bund für ökologische Ausgleichsflächen, die integrierte Produktion, den biologischen Landbau und die kontrollierte Freilandhaltung gewährt.
3.
Vorschriften auf den verschiedensten Gebieten Ueberzeugen und Anreize schaffen genügt in vielen Fällen nicht. Vorschriften, Gebote und Verbote sind notwendig und unvermeidlich. Diese sollten jedoch subsidiär im Sinne der «ultima ratio» zur Anwendung kommen.
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Motion Keller Rudolf 1384 N 18juin1993 Die wichtigsten der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, die eine umweltschonende und tiergerechte Produktion von qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln zum Ziel haben, werden nachfolgend summarisch aufgeführt Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1), insbesondere - im 2. Titel: Massnahmen gegen die Massentierhaltung (Art 19abis19f); - im 3. Titel: Sonderbestimmungen für einzelne Produktionszweige; - im 4. Titel: Kontrolle der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe aller Art wie Pflanzenbehandlungsmittel, Dünger- und Futtermittel; -im 5. Titel (Bodenverbesserungen): Schutz des Trinkwassers, der Natur, des Landschaftsbildes und sonstiger Interessen. Weitere Bestimmungen in verschiedenen Erlassen: - Milchbeschluss (SR 916.360), z. B. Milchlieferungsregulativ (SR 916.351.3); -Umweltschutzgesetz (SR 814.01), insbesondere Stoffverordnung (SR 814.013) und Verordnung über Schadstoffe im Boden (SR814.12) (Schutz des Bodens, umweltgefährdende Organismen); - Tierschutzgesetz (SR 455); - Tierseuchengesetz (SR 916.40); - Gewässerschutzgesetz (SR814.20); -Natur-und Heimatschutzgesetz (SR 451); -Lebensmittelgesetz (SR 817.0), insbesondere Vorschriften über Qualität, Abfallprobleme, Rückstände, Mikroorganismen; - die Bestimmungen betreffend den Sortenschutz und die Erhaltung des Genmaterials. All diese Vorschriften und Regelungen wurden und werden laufend den neuen Erkenntnissen angepasst und, wo sinnvoll, vereinfacht bzw. aufgehoben (z. B. Klärschlammverordnung SR 814.225.23 bzw. die Revision des Anhangs zur Stoffverordnung über Dünger). Die teilweise Verschärfung der gesetzlichen Erlasse sowie die Entstehung neuer Schutzvorschriften mit einschränkender Wirkung für die Landwirtschaft und der gleichzeitig erfolgte Einbau ökologischer Elemente in die agrarpolitischen Massnahmen erfordert eine gute Koordination. Auf den 1. August 1989 wurde deshalb im Bundesamt für Landwirtschaft der Koordinationsdienst für eine naturnahe Landwirtschaft (KOD) neu geschaffen. Seine Hauptaufgaben liegen in den Bereichen Umsetzung der ökologischen Anliegen in die Agrarpolitik und in der aktiven Mitwirkung beim Erlass von agrarökologisch relevanten Gesetzeserlassen und Ausführungsbestimmungen; somit im wesentlichen die Durchführung der vom Motionär verlangten Arbeiten. Dabei werden nach Bedarf andere Bundesstellen und aussenstehende Experten beigezogen. Zu beachten ist noch, dass Umweltschutz eine ausgesprochene Querschnittsaufgabe und ein ganzheitlicher Prozess ist, der nicht nur die Landwirtschaft per se betrifft Zahlreiche Berührungspunkte ergeben sich mit anderen Politikbereichen, so dem Verkehr, der Energie, der Raumplanung, aber auch der Wirtschafts- und Entwicklungspolitik u. a Nach dem Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise sind die einzelnen Umwelteinwirkungen nicht nur isoliert zu beurteilen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Liebe/wiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 92.3470 Motion Keller Rudolf Elektroschocks im Kuhstall Electrochocs dans les étables Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verordnung zum Tierschutzgesetz dafür zu sorgen, dass artgerechtere Regelungen zur Handhabung von Elektroschock-Anlagen vorgeschrieben werden, um heute vorhandene Tierquälereien künftig zu unterbinden. Texte de la motion du 1er décembre 1992 Le Conseil fédéral est chargé d'introduire dans l'ordonnance sur la protection des animaux des dispositions qui assurent un maniement des dispositifs servant à administrer les électrochocs plus respectueux des animaux traités, afin d'empêcher à l'avenir que ceux-ci ne soient soumis à de mauvais traitements comme c'est le cas aujourd'hui. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Stalder, Steffen (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In zahlreichen Kuhställen wird die Reinlichkeit der Kühe mit Stromschlägen gefördert Bevor die Kuh ihr «Geschäft» verrichtet, krümmt sie den Rücken zu einem kleinen Buckel, weshalb der «Kuhfladen» zu wenig weit hinten in der Kuhboxe herunterfällt, so dass der Bauer etwas mehr Arbeit hat Die sogenannten elektrischen «Kuhtrainer» sollen bewirken, dass die Tiere ihr Geschäft so verrichten, wie es der Bauer wünscht, das bedeutet, dass die Kühe infolge des Elektroschocks, den sie erhalten, wenn sie sich zu hoch aufrichten, ihren Rücken beim Verrichten des «Geschäfts» herunterdrücken. Diese Art der Tierhaltung ist nicht tiergerecht und bringt für viele Kühe Stress und Unfruchtbarkeit Zahllose Tiere leiden elendiglich unter diesen Elektrobügeln. In zahlreichen Ställen ist der Abstand zwischen Elektrobügel und Tier nur zwei Zentimeter. Die Bewegungsfreiheit der Tiere wird damit total eingeschränkt, was den Grundsatzbestimmungen des Tierschutzgesetzes widerspricht Nicht selten sind auch Unfälle mit solchen Anlagen (Tiere verfangen sich und leiden darunter, Herunterreissen der elektrischen Anlage usw.). Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mai 1993 Der sogenannte Kuhtrainer versetzt dem Tier bei Berührung mit dem Rücken einen leichten Stromstoss und soll es veranlassen, auf dem Standplatz nach hinten zu treten, was beim Koten und Harnen aus hygienischen Gründen erwünscht ist. Sein Einsatz hat dazu geführt, dass in den Rindviehställen auf extrem kurze Standplätze verzichtet wird. Als Folge davon treten heute weniger Verletzungen von Tieren auf, die auf zu kurze Standplätze zurückführen sind. Indessen kann der Einsatz des Kuhtrainers als Steuereinrichtung in Anbindehaltungen für Rindvieh bei nicht fachgemässer Anwendung zu unnötigen Leiden der Tiere führen. Die Tierschutzverordnung von 1981 enthält bereits einschränkende Bestimmungen für den Einsatz des Kuhtrainers. Es dürfen nur auf das Einzeltier einstellbare Elektrobügel verwendet werden. Das Bundesamt für Veterinärwesen präzisierte in seinen Richtlinien für die Haltung von Rindvieh eine vertretbare Anwendung des Kuhtrainers. Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision der Tierschutzverordnung prüfen, ob weitere Bestimmungen nötig sind, die einen fachgerechten, schonenden Einsatz dieser Steuervorrichtung gewährleisten.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Baumann Umweltverträglichkeitsprüfung für die Agrargesetzgebung Motion Baumann Législation agricole. Etudes d'impact In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3097 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 1383-1384 Page Pagina Ref. No 20 022 876 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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