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Entscheid

92-3121

Verwaltungsbehörden 19.06.1992 92.3121

19. Juni 1992Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Motionär lässt offen, ob sein Vorstoss die gegenwärtige Schwerverkehrsabgabe oder eine allfällige Nachfolgeabgabe betrifft Rechtsgrundlage der heutigen Abgabe bildet Artikel 17 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung. Sie ist zeitlich begrenzt und läuft Ende 1994 aus. Die Ueberführung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe in einen Zuschlag auf den Treibstoffzoll würde eine Verfassungsänderung bedingen, was allein schon aus technischen Gründen vor 1994 kaum realisierbar wäre. Es ist davon auszugehen, die Motion beziehe sich auf eine mögliche Nachfolgeabgabe. Der Bundesrat hat am 27. Januar 1992 die Botschaft über die Verlängerung und Neugestaltung derStrassenbenützungsabgaben (Schwerverkehrsabgabe und Nationalstrassenabgabe) (BBI 1992 II 729) verabschiedet Darin schlägt er u. a die provisorische Weiterführung der bisherigen Schwerverkehrsabgabe mit einigen Anpassungen (insbesondere Zweckbindung) vor. Die pauschale Abgabe soll baldmöglichst durch eine leistungsabhängige abgelöst werden, welche eng mit ähnlichen Bestrebungen in der EG zu koordinieren wäre. Besonderes Augenmerk müsste dabei auf ein praxisfreundliches System zur Erfassung der Fahrleistung gelegt werden.

2.

Die Variante einer Abgabe für den Schwerverkehr in Form eines Zuschlages auf dem Treibstoffpreis wurde bereits wiederholt diskutiert, unter anderem bei den ersten Vorarbeiten für eine Schwerverkehrsabgabe Ende der siebziger Jahre (vgl. u. a Botschaft über eine Autobahnvignette und eine Schwerverkehrsabgabe (BB1198011113ff., Ziff. 78). Die parlamentarische Initiative Villiger (85.232) vom 7. März 1985 verlangte die Aufhebung der Schwerverkehrsabgabe auf dem Dringlich-keitsweg und deren Ersatz durch einen Zuschlag auf dem Dieselölzoll. Sie wurde am 9. Oktober 1987 zurückgezogen.

3.1

Der Bundesrat anerkennt durchaus gewisse Vorteile einer Treibstoffvariante. So ist tatsächlich anzunehmen, dass jede dauerhafte Erhöhung der Säulenpreise tendenziell zu sparsamerem Umgang mit dem Treibstoff führt Der entscheidende Nachteil jedoch ist, dass die Abgabe nur von jenen bezahlt wird, welche in der Schweiz tanken. Bereits heute ist die fiskalische Belastung des Dieseltreibstoffs in der Schweiz um fünf bis elf Rappen pro Liter höher als in den Nachbarländern, mit Ausnahme von Italien, wo der Literpreis etwa 25 Rappen über jenem in der Schweiz liegt Die Harmonisierungsbestrebungen der EG bezüglich der Treibstoffbelastung lassen vermuten, dass das Niveau auch in Zukunft unter dem schweizerischen liegen wird, wobei Italien seine Belastung wird senken -- 1 of 3 -19. Juni 1992 N 1203 Motion Spielmann müssen. Bei einer Umlagerung der Einnahmen der Schwerverkehrsabgabe auf den in unserem Lande verbrauchten Dieseltreibstoff müsste ein Zuschlag von gut 15 Rappen pro Liter erhoben werden (Zahlen 1991; ohne Berücksichtigung der externen Kosten und Nutzen). Für Fahrzeuge, welche - im Gegensatz zu solchen für Land- und Forstwirtschaft, Baugewerbe, öffentliche Transportunternehmungen usw. -nicht Anspruch auf zollbegünstigten Treibstoff haben und nicht der Schwerverkehrsabgabe auf Treibstoff unterliegen sollen, also in- und ausländische Personenwagen, Arbeitsmotorwagen u. ä, müssten spezielle Rückerstattungsregelungen geschaffen werden. Das Preisgefälle zum Ausland würde weiter erhöht. Somit wäre der Anreiz bei in- und ausländischen Fahrzeughaltern, sich im Ausland einzudecken, noch grösser. Um den Treibstoffbezug in der Schweiz zu erzwingen, müssten die Freigrenzen drastisch reduziert werden: Gegenwärtig beträgt die Freimenge für in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge bei der Wiedereinfahrt aus dem Ausland 400 Liter; für im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge ist der gesamte Inhalt der direkt mit dem Fahrzeugmotor verbundenen Tanks frei von Einfuhrabgaben. Die niedrigsten Freimengen in Europa kennen mit

200 Litern die Bundesrepublik Deutschland, Oesterreich und Bulgarien. Selbst diese Menge von 200 Litern würde aber ausreichen, die Schweiz ohne Auftanken zu transitieren. Die Freimenge wäre demnach noch tiefer anzulegen. Zur Durchsetzung dieser Vorschriften müssten die Grenzkontrollen erhöht werden, was sicher nicht im Interesse der Transportunternehmer liegt Solche Massnahmen stünden im Widerspruch zu Sinn und Geist des Abkommens vom 21. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr (SR 0.631.242.05, AS 1991 II 1489ff.), um nur eine unserer internationalen Verpflichtungen zu nennen.

200 Litern die Bundesrepublik Deutschland, Oesterreich und Bulgarien. Selbst diese Menge von 200 Litern würde aber ausreichen, die Schweiz ohne Auftanken zu transitieren. Die Freimenge wäre demnach noch tiefer anzulegen. Zur Durchsetzung dieser Vorschriften müssten die Grenzkontrollen erhöht werden, was sicher nicht im Interesse der Transportunternehmer liegt Solche Massnahmen stünden im Widerspruch zu Sinn und Geist des Abkommens vom 21. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr (SR 0.631.242.05, AS 1991 II 1489ff.), um nur eine unserer internationalen Verpflichtungen zu nennen.

3.2 Die Reduktion der Freigrenzen für die Einfuhr des sich in den direkt mit dem Fahrzeugmotor verbundenen Tanks befindlichen Treibstoffs würde einen europäischen Alleingang darstellen. Ausländische Massnahmen «zur Wiederherstellung des Gleichgewichts» wären zu erwarten.

4. Die Idee, eine spezielle Abgabe auf dem Schwerverkehr über eine zusätzliche Belastung des Treibstoffs zu erheben, lässt sich so lange nicht ins Auge fassen, als die Abgaben auf Dieseltreibstoffen nicht auf einem hohen Niveau europäisch harmonisiert sind. Nur bei europäisch harmonisierten Treibstoffabgaben kann auf Massnahmen gegen den «Treibstofftourismus» verzichtet werden. Eine solche Harmonisierung müsste überdies auf einem hohen Niveau erfolgen, damit eine volle Kostendeckung ermöglicht werden kann. Weil diese Motion direkt die Beschlussfassung zur Vorlage über die Verlängerung und Neugestaltung der Strassenbenützungsabgaben betrifft, sollte sie zweckmässigerweise bei der Behandlung dieser Vorlage eingebracht werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Friderici Charles bekämpft Die Diskussion wird verschoben. Verschoben -Renvoyé #ST# 91.3409 Motion Spielmann Arbeitslose und Krankentaggeldversicherung Chômeurs et assurance perte de gain Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1991 Nach der geltenden Regelung verlieren Arbeitslose bei Krankheit ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; verfügen sie über keine Krankentaggeldversicherung, so haben sie gar keine Einkünfte mehr. Angesichts dieser Situation wird der Bundesrat beauftragt, die nötigen rechtlichen Grundlagen für die Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung zu schaffen und bis zum Inkrafttreten dieses Obligatoriums die nötigen Massnahmen zu treffen, damit Arbeitslosen, die infolge Krankheit keine Einkünfte mehr haben, eine Entschädigung ausgerichtet werden kann. Texte de la motion du 11 décembre 1991 Dans le régime d'assurance actuel les chômeurs malades perdent le droit aux indemnités de chômage, s'il ne sont pas au bénéfice d'une assurance perte de gain ils se retrouvent même sans aucune ressource. Face à cette situation le Conseil fédéral est chargé de créer les bases légales nécessaires pour rendre obligatoire l'assurance perte de gain et dans l'attende de la mise en vigueur de cette obligation de prendre les dispositions permettant le versement d'une allocation aux chômeurs qui se retrouvent sans ressource aucune suite à une maladie. Mitunterzeichner-Cosignataires: Zisyadis (1 ) Schriftliche Begründung - Développement par écrit L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 avril 1992 Dans son message du 19 août 1981 sur la révision partielle de l'assurance-maladie, le Conseil fédéral avait notamment proposé de rendre obligatoire l'assurance d'une indemnité journalière (art. 40a à 40s). Cette proposition n'a cependant pas été reprise par le Parlement dans le projet de loi fédérale sur l'assurance-maladie et maternité du 20 mars 1987, que le peuple a en fin de compte rejeté lors du scrutin du 6 décembre 1987.

Si le Conseil fédéral reconnaît l'importance du problème soulevé par la motion, il ne peut toutefois accepter celle-ci que sous la forme du postulat En effet, son dernier essai de réviser le régime de l'assurance d'une indemnité journalière s'est soldé par un échec au sein du Parlement Dès lors, le Conseil fédéral s'en tient à son intention de réviser prioritairement l'assurance des soins médicaux et pharmaceutiques (voir message du 6 novembre 1991 sur la révision de l'assurance-maladie, FF 1992 I 77). Il a exprimé un avis identique dans sa réponse au postulat Dormann du 4 octobre 1990 relatif à l'assurance d'une indemnité journalière obligatoire pour les salariés. Selon l'article 28, alinéas 1 er et 2, de la loi sur l'assurance-chômage, l'indemnité journalière du chômeur persiste au plus jusqu'au 30e jour suivant le début de la maladie et se limite au nombre de 34 durant le délai-cadre. Les indemnités journalières de l'assurance-maladie, qui représentent une compensation de la perte de revenu, sont déduites de l'indemnité de chômage. La situation du chômeur est donc très analogue à celle du tra-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Giezendanner Schwerverkehrsabgabe auf Treibstoff Motion Giezendanner Surtaxe sur le diesel en guise de redevance sur les poids lourds In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3121 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.06.1992 - 08:00 Date Data Seite 1202-1203 Page Pagina Ref. No 20 021 278 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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