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Entscheid

92-3196

Verwaltungsbehörden 18.12.1992 92.3196

18. Dezember 1992Deutsch15 min

Source admin.ch

18. Dezember 1992 N 2737 Motion Heberlein Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 novembre 1992 Mit der Unterzeichnung des EWR-Vertrages ist der Bundesrat einer Isolierung der Schweiz in Europa entgegengetreten. Dies gilt auch für den vom Motionär angesprochenen Sicherheitsbereich, in dem bereits heute regelmässige Kontakte zwischen europäischen und schweizerischen Sicherheitsbehörden bestehen. Wie sich der europäische Integrationsprozess auf die Schweiz in den Bereichen «Innere Sicherheit» und «Internationale polizeiliche Zusammenarbeit» auswirkt, wird im übrigen von der vom EJPD eingesetzten «Expertenkommission 'Grenzpolizeiliche Personenkontrollen' geprüft Diese hat in ihrem Zwischenbericht vom 21. Juni 1991 als prüfenswerte integrationspolitische Initiative ein Angebot der Schweiz als Standort für eine Europäische Polizeiführungsakademie vorgeschlagen. Der Bundesrat steht einer solchen Idee grundsätzlich positiv gegenüber und hat entsprechende exploratorische Abklärungen befürwortet. Inzwischen wurde der Trevi-Troika (gegenwärtige, vorgängige und künftige Präsidentschaft) unverbindlich das Interesse der Schweiz an der Europäischen Polizeiführungsakademie mitgeteilt. Eine solche internationale Akademie ist geeignet, in Fragen der Polizei und Sicherheit integrierend zu wirken, ihre wissenschaftliche Bearbeitung zu fördern und damit die bestehenden nationalen Strukturen zu ergänzen. Allerdings sind für einen Entscheid noch Abklärungen, namentlich zur Rechtsform und Finanzierung, notwendig. Zudem gilt es in Erfahrung zu bringen, ob die europäischen Staaten einen schweizerischen Standort für diese Akademie akzeptieren würden. Diese Abklärungen werden noch einige Zeit beanspruchen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 92.3267 Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Mesures à ('encontre des demandeurs d'asile délinquants Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zu treffen, um straffällig gewordene Asylbewerber bis zum Abschluss von Asyl- und Strafverfahren in bestehenden Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Texte de la motion du 18 juin 1992 Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures, en collaboration avec les cantons, afin d'héberger les demandeurs d'asile délinquants dans les logements communautaires existants jusqu'au terme de la procédure d'asile et de la procédure pénale dont ils font l'objet. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Baumberger, Bezzola, Bonny, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Couchepin, David, Dettling, Dünki, Engler, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Guinand, Hari, Hegetschweiler, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Mamie, Meyer Theo, Nabholz, Perey, Pidoux, Sandoz, Savary, Scheidegger, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Suter, Tschuppert Karl, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul, Zölch, Züger (47) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Antwort auf die Motion Andreas Iten im Ständerat geht der Bundesrat von der Annahme aus, dass sich das in der Bevölkerung zu Recht Anstoss erregende gesetzeswidrige Verhalten eines Teils der Asylbewerber durch besonders schnelle Behandlung des Asylgesuches und Koordination mit dem Strafverfahren lösen lasse. Dies ist eine mögliche und notwendige Massnahme, sie genügt jedoch nicht, wie die Erfahrungen zeigen. Die Gemeinden als Vollzugsorgane sehen sich mit der Aufgabe konfrontiert, Asylbewerber, die bei Diebstählen oder Drogenhandel ertappt wurden, während mehreren Monaten weiterhin in ihren Unterkünften unterzubringen. Dass diese Praxis nicht nur bei den Betreuern in den Gemeinden, sondern vor allem auch in der Bevölkerung auf Unverständnis stösst, ist verständlich. Sie erschwertauch die Betreuungsaufgaben erheblich und führt zu Problemen mit den sich klaglos verhaltenden Asylbewerbern. Straf- und Asylverfahren müssen rechtmässig abgewickelt werden, was bei allfälligen Beschwerden oder Rekursen mehrere Monate oder Jahre dauern kann. Der mögliche Entzug der Fürsorgeleistungen gemäss Weisung des Bundesrates beeindruckt diese Asylbewerber wenig, beschaffen sie sich doch die notwendigen Mittel «problemlos» auf andere Weise. Asylbewerber haben keine freie Wahl des Wohnsitzes. Bund oder Kantone können ihnen gemäss Artikel 20 Asylgesetz einen Aufenthalt zuweisen. Warum diese Zuweisung nicht in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen kann, ist nicht einsehbar, dazu braucht es keine Gesetzesänderung. Bei der im ersten halben Jahr stark zurückgegangenen Zahl von Gesuchstellern stehen auch kantonale Durchgangsheime oder Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung. Die Forderung einer zentralen Unterbringung straffälliger Asylbewerber ist im übrigen auch im Papier der Bundesratsparteien zur Asylpolitik als unbestrittene Forderung enthalten, und der Wille zur Umsetzung wurde vom Bundesrat bekräftigt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992 Die Fürsorge und insbesondere die Unterbringung von Asylbewerbern fallen in den Kompetenzbereich der Kantone. Die innerkantonale Verteilung von Asylbewerbern auf die Gemeinden sowie allfällige interkantonale Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung von Kollektivunterkünften ist damit allein Sache der Kantone. Der Bund führt nur die Empfangsstellen und Transitzentren gestützt auf Artikel 14Absatz 1 Asylgesetz. Die persönliche Freiheit - namentlich auch die Bewegungsfreiheit-wird von der Verfassung und in Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Das Bundesgericht anerkennt dieses Grundrecht als ungeschriebenes Freiheitsrecht. Die Anordnung freiheitsbeschränkender Massnahmen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage und ist nur aus einem der in Artikel 5 EMRK abschliessend aufgezählten Gründen zulässig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Asylbewerber - sofern sein deliktisches Verhalten keinen strafprozessualen oder strafrechtlichen Freiheitsentzug rechtfertigt - wohl in eine Sammelunterkunft eingewiesen, dort aber nicht weiter gehend als durch die Hausordnung erforderlich in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden kann. Auch für Asylbewerber gilt bis zu einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung die Unschuldsvermutung der EMRK Aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung sind die Strafverfolgung, namentlich die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft sowie Haft-, Gefängnis- oder Zuchthausstrafen in der Regel Sache der Kantone. Freiheitsentziehende Massnahmen im Rahmen des Asylverfahrens sind - mit Ausnahme der ebenfalls durch -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Eymann Christoph Europäische Polizeiführungsakademie in Basel Motion Eymann Implantation à Bâle d'une Ecole européenne des cadres de la police In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3196 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.12.1992 - 08:00 Date Data Seite 2736-2737 Page Pagina Ref. No 20 022 101 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

18. Dezember 1992 N 2737 Motion Heberlein Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 novembre 1992 Mit der Unterzeichnung des EWR-Vertrages ist der Bundesrat einer Isolierung der Schweiz in Europa entgegengetreten. Dies gilt auch für den vom Motionär angesprochenen Sicherheitsbereich, in dem bereits heute regelmässige Kontakte zwischen europäischen und schweizerischen Sicherheitsbehörden bestehen. Wie sich der europäische Integrationsprozess auf die Schweiz in den Bereichen «Innere Sicherheit» und «Internationale polizeiliche Zusammenarbeit» auswirkt, wird im übrigen von der vom EJPD eingesetzten «Expertenkommission 'Grenzpolizeiliche Personenkontrollen' geprüft Diese hat in ihrem Zwischenbericht vom 21. Juni 1991 als prüfenswerte integrationspolitische Initiative ein Angebot der Schweiz als Standort für eine Europäische Polizeiführungsakademie vorgeschlagen. Der Bundesrat steht einer solchen Idee grundsätzlich positiv gegenüber und hat entsprechende exploratorische Abklärungen befürwortet. Inzwischen wurde der Trevi-Troika (gegenwärtige, vorgängige und künftige Präsidentschaft) unverbindlich das Interesse der Schweiz an der Europäischen Polizeiführungsakademie mitgeteilt. Eine solche internationale Akademie ist geeignet, in Fragen der Polizei und Sicherheit integrierend zu wirken, ihre wissenschaftliche Bearbeitung zu fördern und damit die bestehenden nationalen Strukturen zu ergänzen. Allerdings sind für einen Entscheid noch Abklärungen, namentlich zur Rechtsform und Finanzierung, notwendig. Zudem gilt es in Erfahrung zu bringen, ob die europäischen Staaten einen schweizerischen Standort für diese Akademie akzeptieren würden. Diese Abklärungen werden noch einige Zeit beanspruchen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 92.3267 Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Mesures à ('encontre des demandeurs d'asile délinquants Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zu treffen, um straffällig gewordene Asylbewerber bis zum Abschluss von Asyl- und Strafverfahren in bestehenden Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Texte de la motion du 18 juin 1992 Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures, en collaboration avec les cantons, afin d'héberger les demandeurs d'asile délinquants dans les logements communautaires existants jusqu'au terme de la procédure d'asile et de la procédure pénale dont ils font l'objet. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Baumberger, Bezzola, Bonny, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Couchepin, David, Dettling, Dünki, Engler, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Guinand, Hari, Hegetschweiler, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Mamie, Meyer Theo, Nabholz, Perey, Pidoux, Sandoz, Savary, Scheidegger, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Suter, Tschuppert Karl, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul, Zölch, Züger (47) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Antwort auf die Motion Andreas Iten im Ständerat geht der Bundesrat von der Annahme aus, dass sich das in der Bevölkerung zu Recht Anstoss erregende gesetzeswidrige Verhalten eines Teils der Asylbewerber durch besonders schnelle Behandlung des Asylgesuches und Koordination mit dem Strafverfahren lösen lasse. Dies ist eine mögliche und notwendige Massnahme, sie genügt jedoch nicht, wie die Erfahrungen zeigen. Die Gemeinden als Vollzugsorgane sehen sich mit der Aufgabe konfrontiert, Asylbewerber, die bei Diebstählen oder Drogenhandel ertappt wurden, während mehreren Monaten weiterhin in ihren Unterkünften unterzubringen. Dass diese Praxis nicht nur bei den Betreuern in den Gemeinden, sondern vor allem auch in der Bevölkerung auf Unverständnis stösst, ist verständlich. Sie erschwertauch die Betreuungsaufgaben erheblich und führt zu Problemen mit den sich klaglos verhaltenden Asylbewerbern. Straf- und Asylverfahren müssen rechtmässig abgewickelt werden, was bei allfälligen Beschwerden oder Rekursen mehrere Monate oder Jahre dauern kann. Der mögliche Entzug der Fürsorgeleistungen gemäss Weisung des Bundesrates beeindruckt diese Asylbewerber wenig, beschaffen sie sich doch die notwendigen Mittel «problemlos» auf andere Weise. Asylbewerber haben keine freie Wahl des Wohnsitzes. Bund oder Kantone können ihnen gemäss Artikel 20 Asylgesetz einen Aufenthalt zuweisen. Warum diese Zuweisung nicht in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen kann, ist nicht einsehbar, dazu braucht es keine Gesetzesänderung. Bei der im ersten halben Jahr stark zurückgegangenen Zahl von Gesuchstellern stehen auch kantonale Durchgangsheime oder Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung. Die Forderung einer zentralen Unterbringung straffälliger Asylbewerber ist im übrigen auch im Papier der Bundesratsparteien zur Asylpolitik als unbestrittene Forderung enthalten, und der Wille zur Umsetzung wurde vom Bundesrat bekräftigt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992 Die Fürsorge und insbesondere die Unterbringung von Asylbewerbern fallen in den Kompetenzbereich der Kantone. Die innerkantonale Verteilung von Asylbewerbern auf die Gemeinden sowie allfällige interkantonale Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung von Kollektivunterkünften ist damit allein Sache der Kantone. Der Bund führt nur die Empfangsstellen und Transitzentren gestützt auf Artikel 14Absatz 1 Asylgesetz. Die persönliche Freiheit - namentlich auch die Bewegungsfreiheit-wird von der Verfassung und in Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Das Bundesgericht anerkennt dieses Grundrecht als ungeschriebenes Freiheitsrecht. Die Anordnung freiheitsbeschränkender Massnahmen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage und ist nur aus einem der in Artikel 5 EMRK abschliessend aufgezählten Gründen zulässig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Asylbewerber - sofern sein deliktisches Verhalten keinen strafprozessualen oder strafrechtlichen Freiheitsentzug rechtfertigt - wohl in eine Sammelunterkunft eingewiesen, dort aber nicht weiter gehend als durch die Hausordnung erforderlich in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden kann. Auch für Asylbewerber gilt bis zu einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung die Unschuldsvermutung der EMRK Aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung sind die Strafverfolgung, namentlich die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft sowie Haft-, Gefängnis- oder Zuchthausstrafen in der Regel Sache der Kantone. Freiheitsentziehende Massnahmen im Rahmen des Asylverfahrens sind - mit Ausnahme der ebenfalls durch -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Eymann Christoph Europäische Polizeiführungsakademie in Basel Motion Eymann Implantation à Bâle d'une Ecole européenne des cadres de la police In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3196 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.12.1992 - 08:00 Date Data Seite 2736-2737 Page Pagina Ref. No 20 022 101 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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