92-3196
Verwaltungsbehörden 18.12.1992 92.3196
18. Dezember 1992Deutsch15 min
Source admin.ch
Motion Eymann Christoph 2736 N 18 décembre 1992 tuation und das Bestehen der Schweiz auf strikte Einhaltung der Menschenrechte. Er unterstrich ebenfalls, dass die Schweiz jede Form der Gewaltanwendung verurteile, insbesondere, wenn deren Opfer die Zivilbevölkerung ist Diese Verurteilung schliesst auch jede Art von Terrorismus ein, Inbegriffen Gewalttaten, die sich gegen eine demokratisch gewählte Regierung richten. Staatssekretär Kellenberger hat im weiteren die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, die Türkei möge zwei wichtige Gesetzesvorlagen im Bereich der Menschenrechte (Gesetz über die Strafprozessordnung, welches Inhaftierten einen besseren Schutz gewährt, sowie die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Kompetenzen des Ministers für Menschenrechte festlegen) sobald als möglich in Kraft setzen. Schliesslich hat Staatssekretär Kellenberger die Türkei erneut zum Beitritt zu den zwei Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen eingeladen. Der Bundesrat wird auch weiterhin nicht zögern, seinen Standpunkt in diesen Fragen am geeigneten Ort unmissverständlich darzulegen. Gute Dienste: Gute Dienste einer Drittpartei zwischen zwei Streitparteien, beispielsweise zur Ermöglichung eines Waffenstillstands, lassen sich nur unter den folgenden Voraussetzungen leisten: - Einverständnis beider Streitparteien, die andere Partei überhaupt als Verhandlungspartner zu akzeptieren; - Bereitschaft beider Seiten, das Ziel Guter Dienste, hier also einen Waffenstillstand, grundsätzlich zu akzeptieren; - Bereitschaft beider Seiten, die Drittpartei aktiv um die Leistung Guter Dienste anzugeben; solche Dienste können von Dritten nicht aufgedrängt werden. Im vorliegenden Konflikt ist heute keine der drei Voraussetzungen auch nur annähernd erfüllt: - In der Sicht der türkischen Regierung handelt es sich bei der PKK um eine reine «Terroristenorganisation», die als Sicherheitsrisiko beseitigt werden muss, und nicht um eine verhandlungswürdige Gegenpartei. - Die PKK ihrerseits hat sich ausdrücklich dem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat verschrieben. - Keine der beiden Seiten hat sich um die Leistung Guter Dienste durch eine Drittpartei bemüht Der Bundesrat würde ein Gesuch um die Leistung Guter Dienste aber selbstverständlich in positivem Sinn prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 92.3196 Motion Eymann Christoph Europäische Polizeiführungsakademie in Basel Implantation à Baie d'une Ecole européenne des cadres de la police Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, die Schweiz in das dichter werdende Netz der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit so gut als möglich einzubinden, indem er raschmöglichst den entsprechenden Instanzen der EG und Efta-Staaten anbietet, in Basel eine Europäische Polizeiführungsakademie einzurichten. Texte de la motion du 3 juin 1992 Le Conseil fédéral est chargé de rattacher la Suisse du mieux qu'il pourra au réseau - toujours plus dense de coopération des polices d'Europe en proposant le plus tôt possible aux instances de la Communauté et à celles de l'AELE d'implanter à Baie une Ecole européenne des cadres de la police. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Bezzola, Borer Roland, Borradori, Cincera, Comby, Dreher, Eggly, Fischer-Seengen, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Giezendanner, Gros Jean-Michel, Guinand, Gysin, Keller Rudolf, Kern, Leu Josef, Leuba, Maspoli, Mauch Rolf, Miesch, Müller, Marbel, Philipona, Reimann Maximilian, Sandoz, Scheurer Rémy, Stamm Luzi, Steinemann, Verterli, Wick, Wyss Paul (33) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Durch die fortschreitende europäische Integration gerät die Schweiz in den Bereichen «Innere Sicherheit» und «Internationale polizeiliche Zusammenarbeit» in eine sachlich nicht zu rechtfertigende Aussenseiterrolle. Es steht zu befürchten, dass der Schweiz als Nicht-EG-Mitglied durch zunehmende Isolierung in diesen Bereichen angesichts der Kriminalitätsentwicklung schwerwiegende Probleme erwachsen werden. Es ist europaweit unbestritten, dass es für eine wirkungsvolle polizeiliche Zusammenarbeit eines institutionalisierten Informationsaustausches ebenso wie einer gemeinsamen Fortbildung für hohe und höchste Kader sowie einer gemeinsamen Aus- und Weiterbildung von Spezialisten verschiedenster Richtung bedarf. Aus verschiedenen Gründen konnte eine Polizeiakademie, die in dieser Richtung wirken würde, bisher nicht eingerichtet werden. Hier bestünde für die Schweiz eine ausgezeichnete Möglichkeit, nicht nur ein längst erwünschtes Signal des Willens zur engen Zusammenarbeit im europäischen Rahmen zu geben, sondern auch einen konkreten Beitrag an den Aufbau Europas im Bereich der inneren Sicherheit zu leisten. Ein bereits im Frühjahr 1991 von der Kantonspolizei Basel-Stadt ausgearbeitetes Projekt einer Europäischen Polizeiführungsakademie in der Schweiz hat die Unterstützung der Konferenz der kantonalen Justiz-und Polizeidirektoren, der Vereinigung der städtischen Polizeidirektoren, der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, der Schweizerischen Vereinigung städtischer Polizeichefs sowie des Schweizerischen Polizei-Institutes Neuenburg gefunden und ist von zahlreichen Vertretern ausländischer Polizeibehörden in exploratorischen Gesprächen lebhaft begrüsst worden. Die von der Schweiz als Beitrag an diese europäische Kooperation zu übernehmenden Kosten von jährlich knapp einer Million Franken sind vergleichsweise bescheiden. Die derzeitige Unmöglichkeit, in den für Fragen der inneren Sicherheit und polizeilichen Zusammenarbeit zuständigen Gremien der EG-Staaten (Trevi-Kooperation) mitzuwirken bzw. dem Schengener Uebereinkommen vom 19. Juni 1990 beizutreten, unterstreicht die Isolierung der Schweiz in diesem Bereich. Diese hat in erster Linie für uns, indirekt aber auch für unsere Partnerländer negative Auswirkungen. Die Schweiz wird die notwendig daraus folgenden Informationsdefizite mit den entsprechenden Konsequenzen zu spüren bekommen. Der Maastrichter Vertrag über eine europäische Union verschärft diese Entwicklung für Nicht-EG-Mitglieder noch. Die Einrichtung einer Schweizerischen Polizeiführungsakademie böte aus heutiger Sicht die einzige Möglichkeit, der Schweiz - ohne EG-Mitgliedschaft - im Bereich der inneren Sicherheit und polizeilichen Zusammenarbeit zu einem institutionalisierten und regelmässigen Erfahrungs- und Informationsaustausch auf hoher und höchster Ebene zu verhelfen. Basel, sowohl an der EG-Aussen- wie auch an einer EG-Binnengrenze gelegen, wo sich europaweite Verkehrsträger treffen und wo die notwendigen Infrastrukturen zur Verfügung stehen, bietet sich - sowohl unter fachlichen als auch unter geographischen Gesichtspunkten -- als idealer Standort an.
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18. Dezember 1992 N 2737 Motion Heberlein Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 novembre 1992 Mit der Unterzeichnung des EWR-Vertrages ist der Bundesrat einer Isolierung der Schweiz in Europa entgegengetreten. Dies gilt auch für den vom Motionär angesprochenen Sicherheitsbereich, in dem bereits heute regelmässige Kontakte zwischen europäischen und schweizerischen Sicherheitsbehörden bestehen. Wie sich der europäische Integrationsprozess auf die Schweiz in den Bereichen «Innere Sicherheit» und «Internationale polizeiliche Zusammenarbeit» auswirkt, wird im übrigen von der vom EJPD eingesetzten «Expertenkommission 'Grenzpolizeiliche Personenkontrollen' geprüft Diese hat in ihrem Zwischenbericht vom 21. Juni 1991 als prüfenswerte integrationspolitische Initiative ein Angebot der Schweiz als Standort für eine Europäische Polizeiführungsakademie vorgeschlagen. Der Bundesrat steht einer solchen Idee grundsätzlich positiv gegenüber und hat entsprechende exploratorische Abklärungen befürwortet. Inzwischen wurde der Trevi-Troika (gegenwärtige, vorgängige und künftige Präsidentschaft) unverbindlich das Interesse der Schweiz an der Europäischen Polizeiführungsakademie mitgeteilt. Eine solche internationale Akademie ist geeignet, in Fragen der Polizei und Sicherheit integrierend zu wirken, ihre wissenschaftliche Bearbeitung zu fördern und damit die bestehenden nationalen Strukturen zu ergänzen. Allerdings sind für einen Entscheid noch Abklärungen, namentlich zur Rechtsform und Finanzierung, notwendig. Zudem gilt es in Erfahrung zu bringen, ob die europäischen Staaten einen schweizerischen Standort für diese Akademie akzeptieren würden. Diese Abklärungen werden noch einige Zeit beanspruchen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 92.3267 Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Mesures à ('encontre des demandeurs d'asile délinquants Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zu treffen, um straffällig gewordene Asylbewerber bis zum Abschluss von Asyl- und Strafverfahren in bestehenden Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Texte de la motion du 18 juin 1992 Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures, en collaboration avec les cantons, afin d'héberger les demandeurs d'asile délinquants dans les logements communautaires existants jusqu'au terme de la procédure d'asile et de la procédure pénale dont ils font l'objet. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Baumberger, Bezzola, Bonny, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Couchepin, David, Dettling, Dünki, Engler, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Guinand, Hari, Hegetschweiler, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Mamie, Meyer Theo, Nabholz, Perey, Pidoux, Sandoz, Savary, Scheidegger, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Suter, Tschuppert Karl, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul, Zölch, Züger (47) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Antwort auf die Motion Andreas Iten im Ständerat geht der Bundesrat von der Annahme aus, dass sich das in der Bevölkerung zu Recht Anstoss erregende gesetzeswidrige Verhalten eines Teils der Asylbewerber durch besonders schnelle Behandlung des Asylgesuches und Koordination mit dem Strafverfahren lösen lasse. Dies ist eine mögliche und notwendige Massnahme, sie genügt jedoch nicht, wie die Erfahrungen zeigen. Die Gemeinden als Vollzugsorgane sehen sich mit der Aufgabe konfrontiert, Asylbewerber, die bei Diebstählen oder Drogenhandel ertappt wurden, während mehreren Monaten weiterhin in ihren Unterkünften unterzubringen. Dass diese Praxis nicht nur bei den Betreuern in den Gemeinden, sondern vor allem auch in der Bevölkerung auf Unverständnis stösst, ist verständlich. Sie erschwertauch die Betreuungsaufgaben erheblich und führt zu Problemen mit den sich klaglos verhaltenden Asylbewerbern. Straf- und Asylverfahren müssen rechtmässig abgewickelt werden, was bei allfälligen Beschwerden oder Rekursen mehrere Monate oder Jahre dauern kann. Der mögliche Entzug der Fürsorgeleistungen gemäss Weisung des Bundesrates beeindruckt diese Asylbewerber wenig, beschaffen sie sich doch die notwendigen Mittel «problemlos» auf andere Weise. Asylbewerber haben keine freie Wahl des Wohnsitzes. Bund oder Kantone können ihnen gemäss Artikel 20 Asylgesetz einen Aufenthalt zuweisen. Warum diese Zuweisung nicht in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen kann, ist nicht einsehbar, dazu braucht es keine Gesetzesänderung. Bei der im ersten halben Jahr stark zurückgegangenen Zahl von Gesuchstellern stehen auch kantonale Durchgangsheime oder Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung. Die Forderung einer zentralen Unterbringung straffälliger Asylbewerber ist im übrigen auch im Papier der Bundesratsparteien zur Asylpolitik als unbestrittene Forderung enthalten, und der Wille zur Umsetzung wurde vom Bundesrat bekräftigt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992 Die Fürsorge und insbesondere die Unterbringung von Asylbewerbern fallen in den Kompetenzbereich der Kantone. Die innerkantonale Verteilung von Asylbewerbern auf die Gemeinden sowie allfällige interkantonale Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung von Kollektivunterkünften ist damit allein Sache der Kantone. Der Bund führt nur die Empfangsstellen und Transitzentren gestützt auf Artikel 14Absatz 1 Asylgesetz. Die persönliche Freiheit - namentlich auch die Bewegungsfreiheit-wird von der Verfassung und in Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Das Bundesgericht anerkennt dieses Grundrecht als ungeschriebenes Freiheitsrecht. Die Anordnung freiheitsbeschränkender Massnahmen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage und ist nur aus einem der in Artikel 5 EMRK abschliessend aufgezählten Gründen zulässig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Asylbewerber - sofern sein deliktisches Verhalten keinen strafprozessualen oder strafrechtlichen Freiheitsentzug rechtfertigt - wohl in eine Sammelunterkunft eingewiesen, dort aber nicht weiter gehend als durch die Hausordnung erforderlich in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden kann. Auch für Asylbewerber gilt bis zu einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung die Unschuldsvermutung der EMRK Aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung sind die Strafverfolgung, namentlich die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft sowie Haft-, Gefängnis- oder Zuchthausstrafen in der Regel Sache der Kantone. Freiheitsentziehende Massnahmen im Rahmen des Asylverfahrens sind - mit Ausnahme der ebenfalls durch -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Eymann Christoph Europäische Polizeiführungsakademie in Basel Motion Eymann Implantation à Bâle d'une Ecole européenne des cadres de la police In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3196 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.12.1992 - 08:00 Date Data Seite 2736-2737 Page Pagina Ref. No 20 022 101 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
18. Dezember 1992 N 2737 Motion Heberlein Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 novembre 1992 Mit der Unterzeichnung des EWR-Vertrages ist der Bundesrat einer Isolierung der Schweiz in Europa entgegengetreten. Dies gilt auch für den vom Motionär angesprochenen Sicherheitsbereich, in dem bereits heute regelmässige Kontakte zwischen europäischen und schweizerischen Sicherheitsbehörden bestehen. Wie sich der europäische Integrationsprozess auf die Schweiz in den Bereichen «Innere Sicherheit» und «Internationale polizeiliche Zusammenarbeit» auswirkt, wird im übrigen von der vom EJPD eingesetzten «Expertenkommission 'Grenzpolizeiliche Personenkontrollen' geprüft Diese hat in ihrem Zwischenbericht vom 21. Juni 1991 als prüfenswerte integrationspolitische Initiative ein Angebot der Schweiz als Standort für eine Europäische Polizeiführungsakademie vorgeschlagen. Der Bundesrat steht einer solchen Idee grundsätzlich positiv gegenüber und hat entsprechende exploratorische Abklärungen befürwortet. Inzwischen wurde der Trevi-Troika (gegenwärtige, vorgängige und künftige Präsidentschaft) unverbindlich das Interesse der Schweiz an der Europäischen Polizeiführungsakademie mitgeteilt. Eine solche internationale Akademie ist geeignet, in Fragen der Polizei und Sicherheit integrierend zu wirken, ihre wissenschaftliche Bearbeitung zu fördern und damit die bestehenden nationalen Strukturen zu ergänzen. Allerdings sind für einen Entscheid noch Abklärungen, namentlich zur Rechtsform und Finanzierung, notwendig. Zudem gilt es in Erfahrung zu bringen, ob die europäischen Staaten einen schweizerischen Standort für diese Akademie akzeptieren würden. Diese Abklärungen werden noch einige Zeit beanspruchen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 92.3267 Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Mesures à ('encontre des demandeurs d'asile délinquants Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zu treffen, um straffällig gewordene Asylbewerber bis zum Abschluss von Asyl- und Strafverfahren in bestehenden Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Texte de la motion du 18 juin 1992 Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures, en collaboration avec les cantons, afin d'héberger les demandeurs d'asile délinquants dans les logements communautaires existants jusqu'au terme de la procédure d'asile et de la procédure pénale dont ils font l'objet. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Baumberger, Bezzola, Bonny, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Couchepin, David, Dettling, Dünki, Engler, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Guinand, Hari, Hegetschweiler, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Mamie, Meyer Theo, Nabholz, Perey, Pidoux, Sandoz, Savary, Scheidegger, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Suter, Tschuppert Karl, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul, Zölch, Züger (47) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Antwort auf die Motion Andreas Iten im Ständerat geht der Bundesrat von der Annahme aus, dass sich das in der Bevölkerung zu Recht Anstoss erregende gesetzeswidrige Verhalten eines Teils der Asylbewerber durch besonders schnelle Behandlung des Asylgesuches und Koordination mit dem Strafverfahren lösen lasse. Dies ist eine mögliche und notwendige Massnahme, sie genügt jedoch nicht, wie die Erfahrungen zeigen. Die Gemeinden als Vollzugsorgane sehen sich mit der Aufgabe konfrontiert, Asylbewerber, die bei Diebstählen oder Drogenhandel ertappt wurden, während mehreren Monaten weiterhin in ihren Unterkünften unterzubringen. Dass diese Praxis nicht nur bei den Betreuern in den Gemeinden, sondern vor allem auch in der Bevölkerung auf Unverständnis stösst, ist verständlich. Sie erschwertauch die Betreuungsaufgaben erheblich und führt zu Problemen mit den sich klaglos verhaltenden Asylbewerbern. Straf- und Asylverfahren müssen rechtmässig abgewickelt werden, was bei allfälligen Beschwerden oder Rekursen mehrere Monate oder Jahre dauern kann. Der mögliche Entzug der Fürsorgeleistungen gemäss Weisung des Bundesrates beeindruckt diese Asylbewerber wenig, beschaffen sie sich doch die notwendigen Mittel «problemlos» auf andere Weise. Asylbewerber haben keine freie Wahl des Wohnsitzes. Bund oder Kantone können ihnen gemäss Artikel 20 Asylgesetz einen Aufenthalt zuweisen. Warum diese Zuweisung nicht in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen kann, ist nicht einsehbar, dazu braucht es keine Gesetzesänderung. Bei der im ersten halben Jahr stark zurückgegangenen Zahl von Gesuchstellern stehen auch kantonale Durchgangsheime oder Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung. Die Forderung einer zentralen Unterbringung straffälliger Asylbewerber ist im übrigen auch im Papier der Bundesratsparteien zur Asylpolitik als unbestrittene Forderung enthalten, und der Wille zur Umsetzung wurde vom Bundesrat bekräftigt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992 Die Fürsorge und insbesondere die Unterbringung von Asylbewerbern fallen in den Kompetenzbereich der Kantone. Die innerkantonale Verteilung von Asylbewerbern auf die Gemeinden sowie allfällige interkantonale Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung von Kollektivunterkünften ist damit allein Sache der Kantone. Der Bund führt nur die Empfangsstellen und Transitzentren gestützt auf Artikel 14Absatz 1 Asylgesetz. Die persönliche Freiheit - namentlich auch die Bewegungsfreiheit-wird von der Verfassung und in Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Das Bundesgericht anerkennt dieses Grundrecht als ungeschriebenes Freiheitsrecht. Die Anordnung freiheitsbeschränkender Massnahmen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage und ist nur aus einem der in Artikel 5 EMRK abschliessend aufgezählten Gründen zulässig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Asylbewerber - sofern sein deliktisches Verhalten keinen strafprozessualen oder strafrechtlichen Freiheitsentzug rechtfertigt - wohl in eine Sammelunterkunft eingewiesen, dort aber nicht weiter gehend als durch die Hausordnung erforderlich in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden kann. Auch für Asylbewerber gilt bis zu einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung die Unschuldsvermutung der EMRK Aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung sind die Strafverfolgung, namentlich die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft sowie Haft-, Gefängnis- oder Zuchthausstrafen in der Regel Sache der Kantone. Freiheitsentziehende Massnahmen im Rahmen des Asylverfahrens sind - mit Ausnahme der ebenfalls durch -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Eymann Christoph Europäische Polizeiführungsakademie in Basel Motion Eymann Implantation à Bâle d'une Ecole européenne des cadres de la police In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3196 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.12.1992 - 08:00 Date Data Seite 2736-2737 Page Pagina Ref. No 20 022 101 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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