92-3235
Verwaltungsbehörden 09.10.1992 92.3235
9. Oktober 1992Deutsch6 min
Source admin.ch
9. Oktober 1992 N 2195 Interpellation Vollmer Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1992 Der Regionalverkehr der SBB ist kostspielig. Es ist darum die Aufgabe des Bundesrates, alles zu unternehmen, um ein leistungsfähiges und kostengünstiges Angebot im Regionalverkehr zu gewährleisten. Er hat bei jeder sich bietenden Gelegenheit die gegebenen Strukturen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nur so kann er die vom Parlament vorgegebenen finanzpolitischen Ziele einhalten. Eine solche sorgfältige Analyse hatte er auch bei der Seetalbahn vorzunehmen.
Erwägungen
1.
Der Bundesrat hatte nie versprochen, den Entscheid zur Seetalbahn innerhalb einer bestimmten Frist zu fällen. Entsprechende Meldungen der Medien waren offensichtlich taktischer Natur. Der Zeitpunkt des Entscheids des Bundesrates hat auch nichts mit der Motion Giezendanner zu tun. Es fehlte einzig noch die geforderte sorgfältige Analyse der Sachlage.
2. Mit seinem Entscheid vom 31. August 1992 hat der Bundesrat bekräftigt, dass im Regionalverkehr tatsächlich nicht nur wirtschaftliche Kriterien massgebend sind. Er wehrt sich aber klar gegen die Bestrebungen, sämtliche Massnahmen für eine Optimierung des Regionalverkehrs mit unsachgemässen Argumenten zu unterlaufen. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt #ST# 92.3235 Interpellation Vollmer Konzessionsübertragungen von Lokalradios Transfert des concessions octroyées aux radios locales Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1992 Verschiedene Lokalradios - so unter anderem der Berner Lokalsender «Förderband» - haben sich in den letzten Monaten grundlegend umstrukturiert, teilweise wurden auch neue, von der Werbewirtschaft dominierte Trägerschaften gebildet Es ist offensichtlich, dass diese Lokalradios sich damit längst von den seinerzeit für die Konzessionierung massgebenden Vorgaben und Bedingungen entfernt haben. Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:
2. Mit seinem Entscheid vom 31. August 1992 hat der Bundesrat bekräftigt, dass im Regionalverkehr tatsächlich nicht nur wirtschaftliche Kriterien massgebend sind. Er wehrt sich aber klar gegen die Bestrebungen, sämtliche Massnahmen für eine Optimierung des Regionalverkehrs mit unsachgemässen Argumenten zu unterlaufen. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt #ST# 92.3235 Interpellation Vollmer Konzessionsübertragungen von Lokalradios Transfert des concessions octroyées aux radios locales Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1992 Verschiedene Lokalradios - so unter anderem der Berner Lokalsender «Förderband» - haben sich in den letzten Monaten grundlegend umstrukturiert, teilweise wurden auch neue, von der Werbewirtschaft dominierte Trägerschaften gebildet Es ist offensichtlich, dass diese Lokalradios sich damit längst von den seinerzeit für die Konzessionierung massgebenden Vorgaben und Bedingungen entfernt haben. Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Massnahmen gedenkt die zuständige Konzessionsbehörde zu ergreifen, wenn Lokalradios ihre Konzessionsvorgaben infolge Struktur- und Trägerschaftsänderungen nicht mehr einhalten können oder wollen?
2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Uebertragung eines Lokalradios auf einen neuen Eigentümer eine Neukonzessionierung respektive eine Aenderung der bestehenden Konzession erfordert? Texte de l'interpellation du 17 juin 1992 Plusieurs radios locales, notamment celle de la région bernoise «Radio Förderband», ont été entièrement restructurées ces derniers mois; dans certains cas, on a même vu se constituer de nouveaux actionnariats, dominés par les milieux publicitaires. Il est donc manifeste que ces radios locales se sont depuis longtemps distancées des conditions requises pour obtenir une concession. Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1. Quelles mesures l'autorité chargée de l'octroi des concessions compte-t-elle prendre si, à la suite d'une restructuration ou de changements intervenus au sein des actionnariats, des radios locales ne peuvent ou ne veulent plus respecter les conditions liées à l'octroi d'une concession?
2. Le Conseil fédéral est-il aussi d'avis que tout transfert de propriété d'une radio locale nécessite l'octroi d'une nouvelle concession ou la modification de la concession en vigueur? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Silvio, Bundi, Caspar-Hutter, Eggenberger, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Jeanprêtre, Ledergerber, Leemann, Marti Werner (12) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 août 1992
1. Aenderungen in der Struktur und der Trägerschaft von Lokalradios bedürfen der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde, d. h. durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Art. 13 und 14 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 21. Juni 1991, RTVG). Dabei wird auch geprüft, ob die Konzessionsvorgaben eingehalten werden können und die gesetzlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung weiterhin gegeben sind. Sollten die Konzessionsvorgaben nach genehmigter Struktur- oder Trägerschaftsänderung nicht befolgt werden, kann die Konzessionsbehörde administrative Massnahmen ergreifen. Diese umfassen das Verfügen von Auflagen, die Einschränkung, die Suspendierung sowie den Widerruf der Konzession (Art 67 RTVG).
2. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten: Ein Lokalradio kann nicht veräussert werden, ohne dass auch die Konzession auf den neuen Eigentümer übergeht Eine solche Uebertragung bedarf der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde (Art 13 RTVG), was faktisch auf die Aufhebung der alten und die Erteilung einer neuen Konzession hinausläuft, auch wenn materiell an dieser nichts geändert wird. Nur so kann gesichert werden, dass die gesetzlichen Bedingungen der Konzessionserteilung eingehalten werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der am 6. Juli 1992 vom EVED genehmigten Uebertragung der Versuchserlaubnis von Radio Förderband auf die Radig AG materiell an den Konzessionsbestimmungen nichts geändert wurde. Der besondere Kulturauftrag bleibt unangetastet Radio Förderband wird somit weiterhin am Abend ein Kulturprogramm senden. Dieser Fall zeigt auch, wie wichtig es ist, dass die Konzessionsbehörde den wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung trägt, um die Bildung von Monopolsituationen, die gerade im Lokalradiobereich problematisch sind, zu verhindern. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Vollmer Konzessionsübertragungen von Lokalradios Interpellation Vollmer Transfert des concessions octroyées aux radios locales In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3235 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.10.1992 - 08:00 Date Data Seite 2195-2195 Page Pagina Ref. No 20 021 716 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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