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Entscheid

92-3244

Verwaltungsbehörden 01.03.1994 92.3244

1. März 1994Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

500.

Tonnen Schadstoffe wie Stäube, Salzsäure, Flussäure, chwefel, Schwermetalle, Dioxine und Furane an die Luft ab, welche die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen beeinträchtigen. Konventionelle Kehrichtentsorgungsanlagen haben eine weitere, nicht zu verachtende Schwachstelle: Rund 40 Prozent des bearbeiteten Kehrichts wandern in Form von hochgiftiger Schlacke auf die Deponien. Diese Deponien stellen eine grosse Hypothek dar, welche wir den kommenden Generationen auferlegen. Dank neuesten Technologien besteht heute die Möglichkeit, den Kehricht (Haus- und Spezialkehricht) praktisch emissionsfrei zu entsorgen, und zwar ohne dass zusätzlich Deponien verwendet werden. Das nach der Entsorgung übrigbleibende Material (etwa 30 Prozent) ist völlig inert und kann zu Sand, Kies oder zu einem durchaus verwendbaren Isolationsmaterial verarbeitet werden. Das System Thermoselect wird heute von vielen Seiten angegriffen, weil es, was die Herstellungs- und Unterhaltskosten betrifft, etwa um die Hälfte billiger ist als jede konventionelle Anlage. Um dieser revolutionären Art der Kehrichtentsorgung zum Durchbruch zu verhelfen, und gleichzeitig um unsere Umwelt bestmöglich zu schützen, soll der Bundesrat die Emissionswerte von Schadstoffabgaben bei Kehrichtentsorgungsanlagen dem neuesten technologischen Stand anpassen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Oktober 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 octobre 1992 Der Bundesrat hat die wesentlichen Anforderungen an Anlagen zur Abfallentsorgung in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) und der Verordnung über Abwassereinleitungen festgelegt Beim Erlass dieser Vorschriften wurde jeweils die Leistungsfähigkeit von erprobten Lösungen berücksichtigt. Sowohl bei der Separatsammlung und Verwertung als auch bei der Behandlung der Abfälle wurden in der letzten Zeit grosse Fortschritte erzielt Die technische Entwicklung wurde vom Bundesrat verfolgt Dank verbesserter technischer Lösungen konnten Anfang 1992 die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der LRV verschärft werden. Sobald sämtliche Anlagen den heute geltenden Anforderungen entsprechen, wird die Abfallverbrennung bei Schadstoffen wie Stickoxiden oder Schwefeldioxid und den Schwermetallen weniger als 1 Prozent der gesamten Emissionen aus Industrie, Gewerbe, Verkehr und Haushalten verursachen. Die bei konventionellen Verbrennungsanlagen zurückbleibende Schlacke darf aufgrund der erhöhten Eisen-, Mangan- und Kupfergehalte sicher nicht als «hochgiftig» bezeichnet werden; im übrigen kann diese Schlacke mit Einschränkungen als Baumaterial verwendet werden. Das vom Motionär erwähnte Thermoselect-Verfahren wurde in den letzten Jahren im Labormassstab und in einer kleinen Pilotanlage untersucht Das Verfahren zeichnet sich durch sehr geringe Emissionen sowie durch weitgehende Verwertungsmöglichkeiten der Verbrennungsrückstände aus. Bei diesen Rückständen handelt es sich vor allem um verwertbare Metalle sowie glasartige Schlacken. Das Verfahren weist somit in dieser Hinsicht gegenüber konventionellen Verbrennungsverfahren klare Vorteile auf. Nach heutigem Stand der Kenntnisse sind tiefere Bau- und Betriebskosten zu erwarten als bei konventionellen Anlagen. Die Wahl von Verfahren zur Kehrichtentsorgung liegt in der Regel in der Kompetenz von Gemeindeverbänden. Üblicherweise werden Verbrennungsanlagen im Dauerbetrieb während fast eines Jahres ohne Unterbruch betrieben. Gesamtschweizerisch ist heute noch zuwenig Kapazität für die Behandlung von Siedlungsabfällen vorhanden. Betriebsunterbrüche stellen somit die umweltverträgliche Abfallentsorgung in Frage. Die Zuverlässigkeit von Anlagen im Dauerbetrieb stellt deshalb ein wichtiges Kriterium dar. Eine erste Anlage im technischen Massstab, welche nach dem Thermoselect-Verfahren arbeitet, nahm im Frühjahr 1992 in Verbania (Italien) den Betrieb auf. Die Anlage lief - mit verschiedenen Unterbrüchen - insgesamt etwa eine Woche, als sie im Juni 1992 durch eine Verfügung der lokalen Behörden geschlossen wurde. Die italienischen Behörden befürchteten offenbar, die Anlage würde auch zur Behandlung von Sonderabfällen benutzt. Die Zuverlässigkeit der Anlage sowie die im Dauerbetrieb resultierenden Emissionen und Rückstände können deshalb heute noch nicht abschliessend beurteilt werden. Gestützt auf das Gewässerschutzgesetz zahlt der Bund unter gewissen Voraussetzungen Subventionen an Abfallanlagen. Der vom Motionär geforderte Verzicht auf Subventionen für andere, bewährte Behandlungsanlagen, welche den geltenden Vorschriften genügen, lässt sich nicht begründen. Angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem Thermoselect-Verfahren und mit Rücksicht auf die geringe Umweltbelastung neuer, konventioneller Verbrennungsanlagen ist auch eine kurzfristige Verschärfung der Vorschriften für solche Anlagen nicht gerechtfertigt Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) verfolgt aber die technische Entwicklung des Thermoselect-Verfahrens und wird sich - sobald positive Resultate aus dem Dauerbetrieb vorliegen - dafür einsetzen, dass Offerten der Firma Thermoselect in die Evaluation für neue Anlagen miteinbezogen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Maspoli Flavio (D, TI): L'argomento che abbiamo davanti a noi è, secondo me, di estrema importanza, perché darebbe veramente la possibilità reale, fattiva, evidente ed efficiente di fare qualcosa di positivo per la qualità dell'aria Abbiamo adesso accettato un postulato che va in questa direzione, lo credo che in questo caso la mozione sia d'obbligo e cercherò di spiegarne i motivi. Nel campo della distruzione dei rifiuti le tecnologie «provate», tradizionali sono rimaste indietro di 20 anni, 20 anni in cui noi abbiamo mandato nell'aria attraverso i camini degli inceneritori tonnellate di sostanze tossiche che potrebbero essere trattenute, o meglio ancora, non prodotte. Ebbene, nuove tecnologie si stanno facendo strada; la Thermoselect ne è una, ma ve ne sono tante altre. Con questa mozione io chiedo - grazie anche all'aiuto dei 114 cofirmatari che le misure di pulizia dell'aria, le misure antiinquinamento siano adattate alle nuove tecnologie. Si intende, Signora Consigliera federale, che nessuno pretende che si adattino delle norme ad esperimenti. E' chiaro che qui si tratta di provare queste nuove tecnologie, e una volta appurato il loro funzionamento, si tratta di abbassare i limiti di inquinamento. Questo Parlamento, il Consiglio federale stesso, non rischiano assolutamente niente accettando questa mozione, perché è evidente che una tecnologia che non funziona, che non è provata, non può entrare in linea di conto per fungere per così dire da catalizzatore, per servire ad abbassare i limiti dell'inquinamento dell'aria. Ebbene, noi siamo sempre molto disposti a penalizzare il cittadino: la tassa del CO2 ne è una prova, ma eventualmente si può anche passare da quella strada, ed io credo che anzitutto gli sforzi vadano spinti al massimo per costringere le industrie a trovare sistemi meno inquinanti. E' evidente, e lo ripeto volutamente, che un impianto di distruzione di rifiuti, oggi come oggi inquina parecchio di più di mille automobili. Ebbene è li - secondo me - che bisogna entrare, lo ripeto, quando ne dovesse esistere l'opportunità e la possibilità lo vi prego di accettare questa mozione che, ripeto, non impegna assolutamente il Consiglio federale e non lo mette su strade rischiose, perché si tratta prima di appurare il funzionamento di una tecnologia e poi di agire, ed è evidente che queste norme varrebbero solamente per eventuali impianti nuovi.

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I.März 1994 N 53 Motion Bezzola Strahm Rudolf (S, BE): Wir tragen hier einen Tessiner Streit aus. Bekanntlich gab es im Kanton Tessin eine Volksabstimmung zu diesem Thermoselect-Verfahren. Ich möchte dazu folgendes sagen: Herr Maspoli, dieses Verfahren ist interessant, es muss entwickelt, muss weiterverfolgt werden. Aber man kann nicht verhehlen, dass da natürlich ein einzelner Hersteller, der zum Teil noch in Beweisnotstand ist, jetzt politische Unterstützung mobilisiert, um sich gegen andere Hersteller und andere Verfahren politisch durchzusetzen. Solche Technologien sollte man fördern. Aber, Herr Maspoli, das ist ja auch sonst in Ihrem Sinn: Der Staat soll nicht das Risiko für solche neuen technologischen Projekte übernehmen müssen. Noch etwas: Wenn wir jetzt alle anderen Projekte blockieren, wie das im Kanton Tessin der Fall war, nur mit dem Hinweis darauf, es gebe noch ein besseres, blockieren wir natürlich den Bau von Anlagen mit ebenfalls bewährter Technik, die übrigens die Normen der Luftreinhalte-Verordnung auch einhalten können. Ich glaube heute, die Motionsform ist zu scharf; sie würde den Bund zwingen, praktisch nur noch auf ein Verfahren zu setzen. Wenn der Vorstoss in Form eines Postulates überwiesen wird, kann das Thermoselect-Verfahren immerhin im Zusammenhang mit weiteren Verfahren auch geprüft werden. Ich finde die Postulatsform die angemessene Form; die Motion in dieser scharfen Form wäre eine eingleisige Politik zugunsten eines Herstellers und eines einzigen Verfahrens. Ich möchte erinnern: Es gibt auch eine Sulzer-Technologie, es gibt auch verschiedene andere Technologien der Kehrichtverbrennung, die ebenso wirksam sind. Warum soll man jetzt nur gerade das Thermoselect-Verfahren unterstützen? Die Motionsform ist zu scharf. Ich plädiere heute dafür, dass die Motion in ein Postulat umgewandelt wird. Maspoli Flavio (D, TI): Es geht nicht darum, dass man hier irgend jemanden politisch unterstützt. Der Text ist eigentlich klar. Der Text besagt, man solle neue Technologien fördern, indem man die Grenzwerte der Luftverschmutzung diesen neuen Technologien anpasst. Das bedeutet nicht, dass man eine Firma oder nur ein Geschäft fördern können sollte oder fördern sollte, sondern man sollte alle neuen Technologien fördern und in diesem Sinne unterstützen. Aber trotzdem: Ich akzeptiere die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 92.3433 Motion Bezzola Änderung des Umweltschutzgesetzes Protection de l'environnement. Révision de la loi Wortlaut der Motion vom 8. Oktober 1992 Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und Antrag für eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vorzulegen, worin die Funktion der Massnahmenpläne festzulegen ist Texte de la motion du 8 octobre 1992 Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un message assorti d'une proposition de modification de la loi sur la protection de l'environnement visant à définir la fonction des plans des mesures. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Binder, Bonny, Borer Roland, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Cincera, Dettling, Dreher, Eymann Christoph, Fischer-Hägglingen, Frey Walter, Fritschi Oscar, Giezendanner, Gysin, Hari, Heberlein, Jenni Peter, Kern, Maspoli, Maurer, Miesch, Moser, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Seiler Hanspeter, Stamm Luzi, Steinemann, Tschuppert Karl, Verterli, Zölch (32) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die weitreichenden Massnahmenpläne im Umweltschutz basieren heute auf einer fragwürdigen Rechtsgrundlage in der Luftreinhalte-Verordnung; fragwürdig, weil dieses Rechtsinstrument vom Bundesrat auf dem Verordnungswege eingeführt wurde, ohne dass aus dem Umweltschutzgesetz hierzu ein expliziter Auftrag herauszulesen wäre. Die Funktion der Massnahmenpläne ist nicht klar. Beispielsweise ist umstritten, ob die Pläne ihrerseits die Rechtsgrundlage für konkrete neue behördliche Eingriffe bilden oder ob sie lediglich schon vorhandene Kompetenzen auflisten dürfen. Ferner herrscht bis heute die Meinung, aufgrund des Verordnungstextes müssten die Massnahmenpläne absolut zu erreichende Ziele enthalten. Neueste Bundesgerichtsurteile scheinen aber unter den Massnahmenplänen eher Instrumente einer rollenden Planung zu sehen, mit denen man sich bei Überwiegen anderer öffentlicher Interessen mit einer möglichsten Annäherung an Immissionsziele begnügen will. Schliesslich besteht eine Tendenz, dem Massnahmenplan auch noch die Aufgabe der Koordination von Umweltschutz und Raumplanung zu übertragen. Bei dieser unklaren, aber nichtsdestotrotz gleichzeitig wachsenden Bedeutung der Massnahmenpläne ist es höchste Zeit, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit erhält, auch im Interesse der Rechtssicherheit, Wesen und Funktion dieses Rechtsinstrumentes zu definieren. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 novembre 1992 Der Motionär bezweifelt die Rechtsgrundlage der Massnahmenpläne gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Er erachtet die Rechtsgrundlage insbesondere deshalb als fragwürdig, weil die Massnahmenpläne vom Bundesrat auf dem Verordnungswege eingeführt worden sind. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Durch Artikel 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) wird der Bundesrat zum Erlass von Ausführungsvorschriften ermächtigt. Der Gesetzgeber hat den Bundesrat mit Artikel 16 Absatz 2 USG im Bereich der Sanierungen von bestehenden Anlagen ferner beauftragt, Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren zu erlassen. Er hat gleichzeitig durch die Artikel 16 Absätze 2 und 3 sowie 17 USG Grundsätze für diese Sanierungen aufgestellt. Der Bundesrat ist durch die genannten Bestimmungen generell ermächtigt, die für die Erreichung der Ziele des Umweltschutzgesetzes geeigneten Mittel zu bestimmen. Er ist nach dem Gesagten kraft ausdrücklicher Delegation im speziellen zudem beauftragt, Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Sanierungen zu regeln. Diesen Auftrag hat der Bundesrat mit dem Erlass der Artikel 31 bis 34 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) erfüllt. Die Bestimmungen über das Erstellen von Massnahmenplänen sind solche Verfahrensvorschriften. Zweck des USG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Die LRV konkretisiertdiesen Schutzin bezugauf Luftverunreinigungen. Verursachen mehrere bestehende Anlagen Luftverunreinigungen, die zusammen schädlich oder lästig sind, drängt sich als geeignete Massnahme zur Erreichung des definierten Ziels ein koordiniertes Verfahren unter Einbezug aller Schadstoffquellen auf. Der zuständigen Vollzugsbehörde dient in diesen Fällen der Massnahmenplan.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Maspoli Emissionsfreie Kehrichtentsorgung. Förderung Motion Maspoli Elimination des ordures. Techniques exemptes de nuisances In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3244 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 01.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 51-53 Page Pagina Ref. No 20 023 750 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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