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Entscheid

92-3250

Verwaltungsbehörden 10.12.1992 92.3250

10. Dezember 1992Deutsch24 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

raschmöglichst eine Vorlage zu einer gesetzlichen Grundlage für den Einsatz der verdeckten Fahndung bei Drogenhandel und organisiertem Verbrechen dem Parlament zu unterbreiten;

2.

gleichzeitig die Anpassung der eidgenössischen und kantonalen Verfahrensvorschriften in die Wege zu leiten, damit der legitime Schutz der mit dieser Aufgabe betrauten Polizeiorgane in Einklang gebracht werden kann mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen fairen Prozess;

3.

auf internationaler Ebene aktiv zu werden und eine ebenso taugliche wie menschenrechtskonforme Regelung durch internationale Abkommen europa- und weltweit zum Tragen zu bringen. Texfe de la motion du 17 juin 1992 La Cour européenne de justice vient de publier un jugement fort attendu dans lequel elle déclare que la lutte occulte contre le trafic de drogue est admissible et ne contrevient pas aux droits de l'homme. Ce jugement confirme la licéité des écoutes téléphoniques pratiquées en Suisse ainsi que de l'activité d'agents infiltrés. Ce moyen d'action est indispensable à la police pour lutter contre le trafic de drogue et le crime organisé. Le Conseil fédéral est chargé:

1.

de soumettre au Parlement dans les plus brefs délais un projet donnant une base légale à la lutte occulte contre le trafic de stupéfiants et le crime organisé;

2.

de mettre en oeuvre l'adaptation des procédures fédérales et cantonales, en harmonisant la protection légitime des organes de police chargés de ces tâches et le droit de l'accusé à un juste procès;

3. de s'engager en faveur d'une réglementation efficace et respectueuse des droits de l'homme, en Europe et dans le monde, par la conclusion d'accords internationaux Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Béguin, Bisig, Bloetzer, Bühler Robert, Büttiker, Cavelty, Cottier, Coutau, Delalay, Frick, Gadient, Gemperli, Huber, Iten Andreas, Küchler, Kündig, Loretan, Martin Jacques, Reymond, Rhyner, Roth, Ruesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schule, Seiler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (33) Danioth: Ein Blick auf das landes- und weltweit ungelöste Drogenphänomen und die mannigfaltigen Einzelschicksale von Drogenabhängigen zeigt uns, dass der Kampf gegen den internationalen Drogenhandel mühsam und oft mit schmerzlichen Rückschlägen verbunden ist. Schlägt man irgendwo der Hydra einen Kopf ab, so wachsen ihr rasch weitere nach. Die Verbrechersyndikate haben längst professionelle, ja mafiaähnliche Formen angenommen. Nicht umsonst hat das Parlament die Bekämpfung des organisierten Verbrechens zur Staatsschutzaufgabe deklariert und Ausnahmen vom Persönlichkeits- und Datenschutz statuiert. Ich verweise auf Artikel 24 des neuen Datenschutzgesetzes. Die Drogenkriminalität vermag denn auch für sich genommen oder zusammen mit der internationalen Geldwäscherei die Sicherheit einer staatlichen Gemeinschaft ernsthaft zu gefährden. Die Auffassungen über die Bedeutung der Schweiz als Drogenumschlagplatz gehen zwar unter Fachleuten auseinander. Auch wird die Kompetenz und Erfahrung der schweizerischen Fahndung angezweifelt. Tatsache ist indessen, dass es die internationale Verflechtung des organisierten Verbrechens mit sich bringt, dass schweizerische Agenten auch grenzüberschreitend tätig werden. Umgekehrt führen das Bestehen eines weltweiten Agentennetzes, vor allem der amerikanischen DEA (Drug Enforcement Administration) oder des amerikanischen Geheimdienstes, sowie die umfassenden Erfahrungen anderer Länder mit dem Einsatz des verdeckten Fahnders dazu, dass die Bundesanwaltschaft öfter das Ansuchen erhält, ausländische «undercover agents» auf Schweizer Territorium wirken zu lassen. Die rechtlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden ausländischer Agenten sind noch kaum öffentlich diskutiert worden. Besondere Vorsicht ist indessen gegenüber privaten ausländischen Agenten geboten, auch wenn diese mit dem Wissen und im Einverständnis der Behörden tätig sind. Dies ruft nach einer verstärkten gesetzlichen und institutionellen Absicherung für die eigene schweizerische Drogenfahndung. In einem kürzlich publizierten und seit langem erwarteten grundsätzlichen Gerichtsurteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einstimmigem Beschluss der neuen Richter zugunsten der Schweiz festgestellt, dass der Einsatz von V-Männern, also Polizeispitzeln, zur Ueberführung von Drogenhändlern mit der Europäischen Menschenrechtskonvention durchaus vereinbar ist. In einem solchen Fall sei der Einsatz eines Polizeispitzels weder für sich allein noch in Kombination mit der Telefonüberwachung als Angriff auf das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Privatleben zu qualifizieren. Wer sich daranmache-so der Gerichtshof-, ein derart schweres Delikt zu begehen - vorliegend handelt es sich um Kokainhandel grossen Ausmasses -, müsse auch damit rechnen, dass ein getarnter Polizeiagent auf ihn angesetzt werde, um ihn zu überführen. In Uebereinstimmung mit dem Bericht der Kommission bejahte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dagegen eine Verletzung des in Artikel 6 der EMRK garantierten Rechts auf einen fairen Prozess. Konkret bemängelt wird dabei, dass der getarnt eingesetzte Polizeiagent im ganzen Verfahren gegen den Drogenhändler nie mit dem Angeklagten konfrontiert und mit ihm zusammen befragt worden sei. Somit habe sich der Verurteilte auch nie gegen die belastenden Aussagen des Polizeibeamten wehren können. Der Gerichtshof betonte dabei allerdings klar, dass bei einer derartigen Befragung des infiltrierten Polizeiagenten durchaus die legitimen Interessen der Polizei gewahrt bleiben dür-- 1 of 4 -Motion Danioth 1226 10 décembre 1992 fen. Insbesondere sei es in einer solchen Drogenaffäre zulässig, die Anonymität des Polizeiagenten zu wahren, um ihn zu schützen und weiterhin in der verdeckten Drogenfahndung einsetzen zu können. Zusammenfassend darf also mit Genugtuung festgehalten werden, dass auch aus der Sicht der EMRK die verdeckte Drogenfahndung menschenrechtlich zulässig bleibt, vorausgesetzt, dass sie das Recht auf eine wirksame Verteidigung nicht illusorisch macht. Trotz dieser grundsätzlichen Vereinbarkeit mit der EMRK hat der Bundesrat laut einer im Anschluss an das Urteil erfolgten Publikation nicht die Absicht, eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage für den Einsatz von sogenannten V-Männern bei der Drogenbekämpfung zu erarbeiten und näher auszugestalten. Diese Zurückhaltung ist in Anbetracht der klaren höchstrichterlichen Entscheidung und der Notwendigkeit, die verdeckte Fahndung vermehrt einzusetzen, nicht verständlich. Zwar kann Artikel 23 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes nötigenfalls herangezogen werden; eine umfassendere gesetzliche Kompetenz und gesetzliche Ausgestaltung drängen sich aber von der Bedeutung der Materie her auf. Was liegt hier näher, als das in Vorbereitung befindliche Staatsschutzgesetz zum Anlass zu nehmen, um diese Materie sauber und zielkonform zu regeln? Ihre Kommission zur Vorberatung des Datenschutzgesetzes hatte sich seinerzeit ernsthaft mit der Frage befasst, diese Materie im Zusammenhang mit der Revision des Bundesstrafprozesses zu regeln. Sie hat dann den Entscheid bis zu dem erwarteten Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurückgestellt Nun scheint der Zeitpunkt gekommen, hier zu handeln; denn dass eine wirksame Drogenbekämpfung ohne den Einsatz der verdeckten Fahndung heute nicht mehr denkbar ist, dürfte wohl unbestritten sein. Mit Polizist-Wäckerli-Methoden kommt man den eiskalten Profis heute nicht mehr bei. Der frühere oberste Drogenfahnder, Jürg Schild, hat bei seinem Ausscheiden aus dem Amt davor gewarnt, den Datenschutz zum Kriminellenschutz verkommen zu lassen. Meine Motion zielt darauf ab, diese umfassende und verfassungskonform abgestützte Vorlage raschestmöglich bereitzustellen, wozu der Bundesrat entsprechend beauftragt werden soll (Ziff. 1 der Motion). Gleichzeitig soll die Anpassung der eidgenössischen und kantonalen Verfahrensvorschriften an die Hand genommen werden, damit die legitimen Verteidigungsrechte der Betroffenen gewahrt werden können (Ziff. 2). Ausserdem kann der Bundesrat den zu seinen Gunsten entschiedenen Fall des Europäischen Gerichtshofes, der weitherum Aufsehen erregt hat, dazu benützen, um seinerseits auf europäischer Ebene - ich meine: auch nach dem 6. Dezember - aktiv zu werden und die verdeckte Drogenfahndung auch grenzübergreifend besser abzusichern (Ziff. 3). Unterstützt von 33 Mitunterzeichnern ersuche ich Sie demzufolge um Ueberweisung der Motion. Ich danke hier dem Bundesrat im voraus für ein rasches Handeln. Bundesrat Koller: Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass heute eine wirksame Bekämpfung des illegalen Drogenhandels ohne V-Leute nicht mehr möglich ist Das in der Motion erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Ludi gegen unser Land vom 15. Juni 1992 kommt im Gegensatz zur Kommission für Menschenrechte zum Schluss, dass der V-Mann-Einsatz im konkreten Fall weder an sich noch in Verbindung mit einer Telefonüberwachung die Privatsphäre des Betroffenen berührt habe. Damit hatte der Gerichtshof die von der Kommission verneinte Frage, ob Artikel 23 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, gar nicht zu prüfen. Für die Schweiz, wie auch für andere europäische Staaten, hat dies zur Folge, dass der Druck aus Strassburg, raschestmöglich eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von V-Leuten zu schaffen, entfallen ist Das bedeutet nach unserer Auffassung allerdings nicht, dass damit auch mittelfristig auf eine gesetzliche Regelung der Materie verzichtet werden kann. In bezug auf eine solche - auch nach Meinung des Bundsrates notwendige gesetzliche Regelung stellen sich aber sehr heikle Rechtsfragen, namentlich die Frage, ob eine gesetzliche Neuregelung des V-Mann-Einsatzes wie bisher auf den Betäubungsmittelbereich zu beschränken sei oder ob eine generelle Eingriffsgrundlage zu schaffen sei. Insbesondere im letztgenannten Fall hätten wir noch zu klären, ob und inwieweit überhaupt eine Bundeskompetenz zur Schaffung einer generellen, d. h. über den Bundesstrafprozess hinausgehenden Eingriffsnorm besteht; ich verweise auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung. Aus diesen Gründen - nicht weil wir das Anliegen des Motionärs bestreiten - möchten wir Sie bitten, die Ziffer 1 der Motion als Postulat zu überweisen. Zu Ziffer 2 der Motion: Der Gerichtshof kam im zitierten Urteil, wie im übrigen schon vorher die Kommission, zum Schluss, dass die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten durch das Vorgehen der Untersuchungsbehörden übermässig eingeschränkt worden seien. Er bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung und fügte ihr einen wichtigen Hinweis bei, nämlich dass es Möglichkeiten der Befragung des V-Mannes durch den Angeschuldigten oder seinen Verteidiger gebe, ohne die Anonymität des V-Mannes preiszugeben. In diesem Zusammenhang ist übrigens auf ein neuestes Urteil des Bundesgerichts zum V-Mann-Einsatz zu verweisen. Es handelt sich um den bisher unveröffentlichten Entscheid vom 7. August dieses Jahres. Dort hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, die Konfrontation könne so ausgestaltet werden, dass die Identität des V-Mannes dem Angeschuldigten und Dritten nicht bekannt werde und dass sein akustisches und optisches Erscheinungsbild durch technische Massnahmen abgeschirmt werde. Abgesehen vom praktischen Problem bei derartigen Einvernahmemodalitäten stellt sich nun die Frage, inwieweit die anwendbaren Strafprozessordnungen die Abhörung einer anonym bleibenden Person zulassen. Zu denken ist hier vor allem an Formvorschriften bei der Abhörung von Zeugen oder von Auskunftspersonen, an die Pflicht zur vollständigen Aktenführung sowie an die Vereinbarkeit mit dem allenfalls geltenden Unmittelbarkeitsprinzip. Soweit eidgenössische Verfahrensvorschriften betroffen sind, kann die Prüfung eines eventuellen Regelungsbedarfs ohne weiteres erfolgen. Im praktisch aber viel wichtigeren Fall, Herr Danioth, nämlich im Bereich der kantonalen Strafprozessordnungen, haben wir natürlich keine Handlungsmöglichkeiten. Deshalb muss der Bundesrat den Punkt 2 Ihrer Motion - soweit er sich auf kantonale Verfahrensvorschriften bezieht-aus diesen staatsrechtlichen Gründen ablehnen. Was dagegen das Bundesrecht anbelangt, sind wir auch hier bereit, die Motion als Postulat zu übernehmen. Wir gehen sodann mit dem Motionär einig, dass vor allem die Fragen der internationalen Zusammenarbeit noch besser geklärt werden müssen. Ansätze haben wir in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Ich habe Ihnen die Rechtslage diesbezüglich geklärt. Wir werden Ihnen in diesem Zusammenhang demnächst auch das Uebereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zur Ratifikation vorschlagen: In Artikel 11 dieses Uebereinkommens finden sich detaillierte Regelungen betreffend die internationale Zusammenarbeit bei kontrollierten Lieferungen von Betäubungsmitteln. Der Bundesrat ist also auch hier bereit, bei allen künftigen Verhandlungen mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen dem Anliegen des Motionärs Rechnung zu tragen. Zusammenfassend: Wir sind gerne bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen, und zwar durchaus im Sinne eines Handlungsauftrages. Aber angesichts der genannten rechtlichen Schwierigkeiten müssen wir uns bei der konkreten Ausgestaltung eine gewisse Handlungsfreiheit bewahren - deshalb Ueberweisung als Postulat und nicht als Motion. Danioth: Ich möchte dem Bundesrat für die rasche Bearbeitung des Vorstosses danken.

3. de s'engager en faveur d'une réglementation efficace et respectueuse des droits de l'homme, en Europe et dans le monde, par la conclusion d'accords internationaux Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Béguin, Bisig, Bloetzer, Bühler Robert, Büttiker, Cavelty, Cottier, Coutau, Delalay, Frick, Gadient, Gemperli, Huber, Iten Andreas, Küchler, Kündig, Loretan, Martin Jacques, Reymond, Rhyner, Roth, Ruesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schule, Seiler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (33) Danioth: Ein Blick auf das landes- und weltweit ungelöste Drogenphänomen und die mannigfaltigen Einzelschicksale von Drogenabhängigen zeigt uns, dass der Kampf gegen den internationalen Drogenhandel mühsam und oft mit schmerzlichen Rückschlägen verbunden ist. Schlägt man irgendwo der Hydra einen Kopf ab, so wachsen ihr rasch weitere nach. Die Verbrechersyndikate haben längst professionelle, ja mafiaähnliche Formen angenommen. Nicht umsonst hat das Parlament die Bekämpfung des organisierten Verbrechens zur Staatsschutzaufgabe deklariert und Ausnahmen vom Persönlichkeits- und Datenschutz statuiert. Ich verweise auf Artikel 24 des neuen Datenschutzgesetzes. Die Drogenkriminalität vermag denn auch für sich genommen oder zusammen mit der internationalen Geldwäscherei die Sicherheit einer staatlichen Gemeinschaft ernsthaft zu gefährden. Die Auffassungen über die Bedeutung der Schweiz als Drogenumschlagplatz gehen zwar unter Fachleuten auseinander. Auch wird die Kompetenz und Erfahrung der schweizerischen Fahndung angezweifelt. Tatsache ist indessen, dass es die internationale Verflechtung des organisierten Verbrechens mit sich bringt, dass schweizerische Agenten auch grenzüberschreitend tätig werden. Umgekehrt führen das Bestehen eines weltweiten Agentennetzes, vor allem der amerikanischen DEA (Drug Enforcement Administration) oder des amerikanischen Geheimdienstes, sowie die umfassenden Erfahrungen anderer Länder mit dem Einsatz des verdeckten Fahnders dazu, dass die Bundesanwaltschaft öfter das Ansuchen erhält, ausländische «undercover agents» auf Schweizer Territorium wirken zu lassen. Die rechtlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden ausländischer Agenten sind noch kaum öffentlich diskutiert worden. Besondere Vorsicht ist indessen gegenüber privaten ausländischen Agenten geboten, auch wenn diese mit dem Wissen und im Einverständnis der Behörden tätig sind. Dies ruft nach einer verstärkten gesetzlichen und institutionellen Absicherung für die eigene schweizerische Drogenfahndung. In einem kürzlich publizierten und seit langem erwarteten grundsätzlichen Gerichtsurteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einstimmigem Beschluss der neuen Richter zugunsten der Schweiz festgestellt, dass der Einsatz von V-Männern, also Polizeispitzeln, zur Ueberführung von Drogenhändlern mit der Europäischen Menschenrechtskonvention durchaus vereinbar ist. In einem solchen Fall sei der Einsatz eines Polizeispitzels weder für sich allein noch in Kombination mit der Telefonüberwachung als Angriff auf das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Privatleben zu qualifizieren. Wer sich daranmache-so der Gerichtshof-, ein derart schweres Delikt zu begehen - vorliegend handelt es sich um Kokainhandel grossen Ausmasses -, müsse auch damit rechnen, dass ein getarnter Polizeiagent auf ihn angesetzt werde, um ihn zu überführen. In Uebereinstimmung mit dem Bericht der Kommission bejahte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dagegen eine Verletzung des in Artikel 6 der EMRK garantierten Rechts auf einen fairen Prozess. Konkret bemängelt wird dabei, dass der getarnt eingesetzte Polizeiagent im ganzen Verfahren gegen den Drogenhändler nie mit dem Angeklagten konfrontiert und mit ihm zusammen befragt worden sei. Somit habe sich der Verurteilte auch nie gegen die belastenden Aussagen des Polizeibeamten wehren können. Der Gerichtshof betonte dabei allerdings klar, dass bei einer derartigen Befragung des infiltrierten Polizeiagenten durchaus die legitimen Interessen der Polizei gewahrt bleiben dür-- 1 of 4 -Motion Danioth 1226 10 décembre 1992 fen. Insbesondere sei es in einer solchen Drogenaffäre zulässig, die Anonymität des Polizeiagenten zu wahren, um ihn zu schützen und weiterhin in der verdeckten Drogenfahndung einsetzen zu können. Zusammenfassend darf also mit Genugtuung festgehalten werden, dass auch aus der Sicht der EMRK die verdeckte Drogenfahndung menschenrechtlich zulässig bleibt, vorausgesetzt, dass sie das Recht auf eine wirksame Verteidigung nicht illusorisch macht. Trotz dieser grundsätzlichen Vereinbarkeit mit der EMRK hat der Bundesrat laut einer im Anschluss an das Urteil erfolgten Publikation nicht die Absicht, eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage für den Einsatz von sogenannten V-Männern bei der Drogenbekämpfung zu erarbeiten und näher auszugestalten. Diese Zurückhaltung ist in Anbetracht der klaren höchstrichterlichen Entscheidung und der Notwendigkeit, die verdeckte Fahndung vermehrt einzusetzen, nicht verständlich. Zwar kann Artikel 23 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes nötigenfalls herangezogen werden; eine umfassendere gesetzliche Kompetenz und gesetzliche Ausgestaltung drängen sich aber von der Bedeutung der Materie her auf. Was liegt hier näher, als das in Vorbereitung befindliche Staatsschutzgesetz zum Anlass zu nehmen, um diese Materie sauber und zielkonform zu regeln? Ihre Kommission zur Vorberatung des Datenschutzgesetzes hatte sich seinerzeit ernsthaft mit der Frage befasst, diese Materie im Zusammenhang mit der Revision des Bundesstrafprozesses zu regeln. Sie hat dann den Entscheid bis zu dem erwarteten Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurückgestellt Nun scheint der Zeitpunkt gekommen, hier zu handeln; denn dass eine wirksame Drogenbekämpfung ohne den Einsatz der verdeckten Fahndung heute nicht mehr denkbar ist, dürfte wohl unbestritten sein. Mit Polizist-Wäckerli-Methoden kommt man den eiskalten Profis heute nicht mehr bei. Der frühere oberste Drogenfahnder, Jürg Schild, hat bei seinem Ausscheiden aus dem Amt davor gewarnt, den Datenschutz zum Kriminellenschutz verkommen zu lassen. Meine Motion zielt darauf ab, diese umfassende und verfassungskonform abgestützte Vorlage raschestmöglich bereitzustellen, wozu der Bundesrat entsprechend beauftragt werden soll (Ziff. 1 der Motion). Gleichzeitig soll die Anpassung der eidgenössischen und kantonalen Verfahrensvorschriften an die Hand genommen werden, damit die legitimen Verteidigungsrechte der Betroffenen gewahrt werden können (Ziff. 2). Ausserdem kann der Bundesrat den zu seinen Gunsten entschiedenen Fall des Europäischen Gerichtshofes, der weitherum Aufsehen erregt hat, dazu benützen, um seinerseits auf europäischer Ebene - ich meine: auch nach dem 6. Dezember - aktiv zu werden und die verdeckte Drogenfahndung auch grenzübergreifend besser abzusichern (Ziff. 3). Unterstützt von 33 Mitunterzeichnern ersuche ich Sie demzufolge um Ueberweisung der Motion. Ich danke hier dem Bundesrat im voraus für ein rasches Handeln. Bundesrat Koller: Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass heute eine wirksame Bekämpfung des illegalen Drogenhandels ohne V-Leute nicht mehr möglich ist Das in der Motion erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Ludi gegen unser Land vom 15. Juni 1992 kommt im Gegensatz zur Kommission für Menschenrechte zum Schluss, dass der V-Mann-Einsatz im konkreten Fall weder an sich noch in Verbindung mit einer Telefonüberwachung die Privatsphäre des Betroffenen berührt habe. Damit hatte der Gerichtshof die von der Kommission verneinte Frage, ob Artikel 23 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, gar nicht zu prüfen. Für die Schweiz, wie auch für andere europäische Staaten, hat dies zur Folge, dass der Druck aus Strassburg, raschestmöglich eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von V-Leuten zu schaffen, entfallen ist Das bedeutet nach unserer Auffassung allerdings nicht, dass damit auch mittelfristig auf eine gesetzliche Regelung der Materie verzichtet werden kann. In bezug auf eine solche - auch nach Meinung des Bundsrates notwendige gesetzliche Regelung stellen sich aber sehr heikle Rechtsfragen, namentlich die Frage, ob eine gesetzliche Neuregelung des V-Mann-Einsatzes wie bisher auf den Betäubungsmittelbereich zu beschränken sei oder ob eine generelle Eingriffsgrundlage zu schaffen sei. Insbesondere im letztgenannten Fall hätten wir noch zu klären, ob und inwieweit überhaupt eine Bundeskompetenz zur Schaffung einer generellen, d. h. über den Bundesstrafprozess hinausgehenden Eingriffsnorm besteht; ich verweise auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung. Aus diesen Gründen - nicht weil wir das Anliegen des Motionärs bestreiten - möchten wir Sie bitten, die Ziffer 1 der Motion als Postulat zu überweisen. Zu Ziffer 2 der Motion: Der Gerichtshof kam im zitierten Urteil, wie im übrigen schon vorher die Kommission, zum Schluss, dass die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten durch das Vorgehen der Untersuchungsbehörden übermässig eingeschränkt worden seien. Er bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung und fügte ihr einen wichtigen Hinweis bei, nämlich dass es Möglichkeiten der Befragung des V-Mannes durch den Angeschuldigten oder seinen Verteidiger gebe, ohne die Anonymität des V-Mannes preiszugeben. In diesem Zusammenhang ist übrigens auf ein neuestes Urteil des Bundesgerichts zum V-Mann-Einsatz zu verweisen. Es handelt sich um den bisher unveröffentlichten Entscheid vom 7. August dieses Jahres. Dort hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, die Konfrontation könne so ausgestaltet werden, dass die Identität des V-Mannes dem Angeschuldigten und Dritten nicht bekannt werde und dass sein akustisches und optisches Erscheinungsbild durch technische Massnahmen abgeschirmt werde. Abgesehen vom praktischen Problem bei derartigen Einvernahmemodalitäten stellt sich nun die Frage, inwieweit die anwendbaren Strafprozessordnungen die Abhörung einer anonym bleibenden Person zulassen. Zu denken ist hier vor allem an Formvorschriften bei der Abhörung von Zeugen oder von Auskunftspersonen, an die Pflicht zur vollständigen Aktenführung sowie an die Vereinbarkeit mit dem allenfalls geltenden Unmittelbarkeitsprinzip. Soweit eidgenössische Verfahrensvorschriften betroffen sind, kann die Prüfung eines eventuellen Regelungsbedarfs ohne weiteres erfolgen. Im praktisch aber viel wichtigeren Fall, Herr Danioth, nämlich im Bereich der kantonalen Strafprozessordnungen, haben wir natürlich keine Handlungsmöglichkeiten. Deshalb muss der Bundesrat den Punkt 2 Ihrer Motion - soweit er sich auf kantonale Verfahrensvorschriften bezieht-aus diesen staatsrechtlichen Gründen ablehnen. Was dagegen das Bundesrecht anbelangt, sind wir auch hier bereit, die Motion als Postulat zu übernehmen. Wir gehen sodann mit dem Motionär einig, dass vor allem die Fragen der internationalen Zusammenarbeit noch besser geklärt werden müssen. Ansätze haben wir in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Ich habe Ihnen die Rechtslage diesbezüglich geklärt. Wir werden Ihnen in diesem Zusammenhang demnächst auch das Uebereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zur Ratifikation vorschlagen: In Artikel 11 dieses Uebereinkommens finden sich detaillierte Regelungen betreffend die internationale Zusammenarbeit bei kontrollierten Lieferungen von Betäubungsmitteln. Der Bundesrat ist also auch hier bereit, bei allen künftigen Verhandlungen mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen dem Anliegen des Motionärs Rechnung zu tragen. Zusammenfassend: Wir sind gerne bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen, und zwar durchaus im Sinne eines Handlungsauftrages. Aber angesichts der genannten rechtlichen Schwierigkeiten müssen wir uns bei der konkreten Ausgestaltung eine gewisse Handlungsfreiheit bewahren - deshalb Ueberweisung als Postulat und nicht als Motion. Danioth: Ich möchte dem Bundesrat für die rasche Bearbeitung des Vorstosses danken.

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10. Dezember 1992 1227 Interpellation Huber Ich halte mit Befriedigung fest, dass sich die Beurteilung des Bundesrates in bezug auf die Notwendigkeit eines verstärkten Einsatzes der verdeckten Fahndung einerseits und die Auswirkungen dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofes anderseits mit meiner Auffassung im wesentlichen deckt, dass also der Bundesrat diese Auffassung teilt. Ich möchte hierfür bestens danken, auch für die Bereitschaft zum Handeln. Ich bin selbstverständlich einverstanden mit der Umwandlung in ein Postulat. Ich möchte lediglich festhalten, dass die Anpassung der kantonalen Strafprozessordnungen natürlich in der Zuständigkeit der Kantone liegt - das ist mir schon bekannt. Aber der Bund kann natürlich hier ebenfalls einen Anstoss geben. Die Bedeutung vor allem auf der Bundesebene liegt in der Anwendung der eidgenössischen Bestimmungen, vor allem wenn es darum geht, diese Staatsschutzaufgaben wahrzunehmen, die primär in der Zuständigkeit des Bundes sein sollen. Hier muss der Bund vorangehen und dann - soweit notwendig - die Koordination mit den Kantonen in bezug auf das kantonale Verfahrensrecht vornehmen. In diesem Sinne danke ich und erkläre ich mich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 92.3407 Interpellation Huber Stand und Bekämpfung des organisierten Verbrechens in der Schweiz Situation et répression du crime organisé en Suisse Wortlaut der Interpellation vom 30. September 1992 Die Bedrohung durch das organisierte Verbrechen auch in der Schweiz beunruhigt die Bevölkerung nachhaltig. Ich frage den Bundesrat:

1. Wie beurteilt er den Stand des organisierten Verbrechens in der Schweiz?

2. Welche Entwicklungstendenzen sind erkennbar?

3. Welche Mittel gedenkt der Bundesrat zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens einzusetzen - insbesondere bis wann ist mit der Vorlage von Normen im Strafrecht, die seit langem in Aussicht stehen, zu rechnen?

4. Das organisierte Verbrechen kennt keine Landesgrenzen. Ist die internationale Zusammenarbeit zufriedenstellend? Sind allenfalls zusätzliche Vereinbarungen auszuarbeiten? Texfe de l'interpellation du 30 septembre 1992 Le crime organisé menace également la Suisse et suscite dans la population des sentiments persistants d'inquiétude. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1. Comment juge-t-il la situation du crime organisé en Suisse?

2. Quelles tendances peut-on observer dans son évolution?

3. Quels moyens le Conseil fédéral envisage-t-il d'employer pour le combattre et, surtout, quand édictera-t-on des dispositions de droit pénal en la matière, mesure dont on entend parler depuis longtemps?

4. Le crime organisé ne connaît pas de frontières. La coopération internationale est-elle satisfaisante? N'y aurait-il pas lieu de conclure de nouveaux accords dans ce domaine? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Robert, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Iten Andréas, Loretan, Meier Josi, Piller, Roth, Ruesch, Schallberger, Schmid Carlo, Simmen, Ziegler Oswald (19) Huber: Ich hatte vor einiger Zeit die Gelegenheit, der Kommission anzugehören, die die Rechtsgrundlagen für die aktive Bekämpfung der Geldwäscherei zu bearbeiten hatte. Damals, Herr Bundesrat Koller, war die Rede davon, dass im Anschluss daran bald Rechtsgrundlagen für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgelegt würden. Es wurde zeitweise sogar der Eindruck erweckt, als ob es sich hier um Zwillingsgeschäfte im eigentlichen Sinne des Wortes handeln würde, die für ihr Funktionieren miteinander verbunden sind. Zweck meiner Interpellation ist nun, auf diesen Zusammenhang hinzuweisen und die Beunruhigung über das Ausbleiben der Vorlage zum Ausdruck zu bringen. Ich möchte das mit der Bitte um eine Lagebeurteilung verbinden, und ich frage nach konkreten Massnahmen. Gerade im Bereich der inneren Sicherheit - so meine ich sollte man heute sichtbar handeln und sich nicht in juristischem Hickhack verlieren. Ich habe manchmal den Eindruck, als ob wir bei der Gesetzgebung die Jurisprudenz auch zur Hilfe nähmen, um gewisse Dinge zu verzögern und das Tempo nicht in dem Masse zu steigern, wie es notwendig ist Ich sage das als Jurist, ich sage das aber auch als jemand, der in einer Regierung über den Stellenwert des Rechts als Mittel zur Förderung oder zur Behinderung seine eigenen Erfahrungen gemacht hat. Man hört nun genau entgegen dem Wunsch nach Dringlichkeit, dass rechtstheoretische Schwierigkeiten auftreten. Offenbar geht es um die Frage der Schuldzurechnung und der Haftung des Unternehmens; da sind gewisse Leute besonders empfindlich. Ich verstehe das. Aber man muss doch die einander gegenüberstehenden Güter abwägen. Da ist auf der einen Seite das organisierte Verbrechen, umfassend den Terrorismus, die organisierte Kriminalität und die Wirtschaftskriminalität. Ich habe neuerlich eine Definition dieses organisierten Verbrechens gelesen, die mir erneut klargemacht hat, wie dringlich und wie drängend eine Bereitstellung von griffigen Instrumenten gegen diese Erscheinung ist. Es wird da ausgeführt: «In Annäherung an die Funktionsweise transnationaler Unternehmen werden hochgradig arbeitsteilig, stark abgeschottet, planmässig und auf Dauer angelegt durch Begehung von Delikten sowie durch Teilnahme an der legalen Wirtschaft möglichst hohe Gewinne angestrebt. Die Organisation bedient sich dabei der Mittel der Gewalt, der Einschüchterung, der Einflussnahme auf Politik und Wirtschaft. Sie weist regelmässig einen stark hierarchischen Aufbau auf, verfügt über wirksame Durchsetzungsmechanismen für innere Gruppennormen. Ihre Akteure sind weitgehend austauschbar.» Diese Mischung aus Kriminalität, Wirtschaft, Mobilität, modernster Kommunikation und straffer Führung ist getrieben von einer inneren Dynamik und einem hervorstechenden Machttrieb. Ich verweise Sie auf die Vorgänge in Oberitalien, die eine Eroberung Mailands und der Umgebung durch die Drogenhandel-Mafia zur Folge hatte. Die Verknüpfung mit der Politik muss auch uns betroffen machen. In unserem Land-so empfinde ich es, so stelle ich es fest-ist eine deutliche Angst vor wachsender Kriminalität spürbar. In diesen Zusammenhang gehört nicht nur der Drogenhandel, der soeben Thema eines Vorstosses war, dazu gehören die Waffenbeschaffung für europäische und aussereuropäische Konflikte und sogar der heimliche Einzug von Kriminellen in Chefetagen. Der Rechtsradikalismus als aktuelle Seuche Europas zeigt eine neue Facette der Bedrohung, wobei das Potential des Linksextremismus nur etwas in den Hintergrund getreten, nicht aber verschwunden ist. Unter diesen Umständen ist eine Lagebeurteilung notwendig, eine Erklärung, was wann dem Parlament vorgelegt wird, und der internationale Aspekt ist darzustellen. Aus aktuellem Anlass und in Ergänzung meiner Fragen darf ich vielleicht zusätzlich erfahren, ob die Ablehnung des EWR-Vertrages auf das hier angesprochene Kapitel einen Einfluss hat. Der Bundesrat schreibt beim nächsten Geschäft, das unsere Traktandenliste ziert-dem Uebereinkommen Nr. 141 des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten -, die ent-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Danioth Gesetzliche Grundlagen für verdeckte Drogenfahndung Motion Danioth Bases légales de la lutte occulte contre le trafic de stupéfiants In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3250 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 10.12.1992 - 08:00 Date Data Seite 1225-1227 Page Pagina Ref. No 20 022 264 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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