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Entscheid

92-3267

Verwaltungsbehörden 18.12.1992 92.3267

18. Dezember 1992Deutsch20 min

Source admin.ch

18. Dezember 1992 N 2737 Motion Heberlein Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 novembre 1992 Mit der Unterzeichnung des EWR-Vertrages ist der Bundesrat einer Isolierung der Schweiz in Europa entgegengetreten. Dies gilt auch für den vom Motionär angesprochenen Sicherheitsbereich, in dem bereits heute regelmässige Kontakte zwischen europäischen und schweizerischen Sicherheitsbehörden bestehen. Wie sich der europäische Integrationsprozess auf die Schweiz in den Bereichen «Innere Sicherheit» und «Internationale polizeiliche Zusammenarbeit» auswirkt, wird im übrigen von der vom EJPD eingesetzten «Expertenkommission 'Grenzpolizeiliche Personenkontrollen' geprüft Diese hat in ihrem Zwischenbericht vom 21. Juni 1991 als prüfenswerte integrationspolitische Initiative ein Angebot der Schweiz als Standort für eine Europäische Polizeiführungsakademie vorgeschlagen. Der Bundesrat steht einer solchen Idee grundsätzlich positiv gegenüber und hat entsprechende exploratorische Abklärungen befürwortet. Inzwischen wurde der Trevi-Troika (gegenwärtige, vorgängige und künftige Präsidentschaft) unverbindlich das Interesse der Schweiz an der Europäischen Polizeiführungsakademie mitgeteilt. Eine solche internationale Akademie ist geeignet, in Fragen der Polizei und Sicherheit integrierend zu wirken, ihre wissenschaftliche Bearbeitung zu fördern und damit die bestehenden nationalen Strukturen zu ergänzen. Allerdings sind für einen Entscheid noch Abklärungen, namentlich zur Rechtsform und Finanzierung, notwendig. Zudem gilt es in Erfahrung zu bringen, ob die europäischen Staaten einen schweizerischen Standort für diese Akademie akzeptieren würden. Diese Abklärungen werden noch einige Zeit beanspruchen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 92.3267 Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Mesures à ('encontre des demandeurs d'asile délinquants Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zu treffen, um straffällig gewordene Asylbewerber bis zum Abschluss von Asyl- und Strafverfahren in bestehenden Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Texte de la motion du 18 juin 1992 Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures, en collaboration avec les cantons, afin d'héberger les demandeurs d'asile délinquants dans les logements communautaires existants jusqu'au terme de la procédure d'asile et de la procédure pénale dont ils font l'objet. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Baumberger, Bezzola, Bonny, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Couchepin, David, Dettling, Dünki, Engler, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Guinand, Hari, Hegetschweiler, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Mamie, Meyer Theo, Nabholz, Perey, Pidoux, Sandoz, Savary, Scheidegger, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Suter, Tschuppert Karl, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul, Zölch, Züger (47) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Antwort auf die Motion Andreas Iten im Ständerat geht der Bundesrat von der Annahme aus, dass sich das in der Bevölkerung zu Recht Anstoss erregende gesetzeswidrige Verhalten eines Teils der Asylbewerber durch besonders schnelle Behandlung des Asylgesuches und Koordination mit dem Strafverfahren lösen lasse. Dies ist eine mögliche und notwendige Massnahme, sie genügt jedoch nicht, wie die Erfahrungen zeigen. Die Gemeinden als Vollzugsorgane sehen sich mit der Aufgabe konfrontiert, Asylbewerber, die bei Diebstählen oder Drogenhandel ertappt wurden, während mehreren Monaten weiterhin in ihren Unterkünften unterzubringen. Dass diese Praxis nicht nur bei den Betreuern in den Gemeinden, sondern vor allem auch in der Bevölkerung auf Unverständnis stösst, ist verständlich. Sie erschwertauch die Betreuungsaufgaben erheblich und führt zu Problemen mit den sich klaglos verhaltenden Asylbewerbern. Straf- und Asylverfahren müssen rechtmässig abgewickelt werden, was bei allfälligen Beschwerden oder Rekursen mehrere Monate oder Jahre dauern kann. Der mögliche Entzug der Fürsorgeleistungen gemäss Weisung des Bundesrates beeindruckt diese Asylbewerber wenig, beschaffen sie sich doch die notwendigen Mittel «problemlos» auf andere Weise. Asylbewerber haben keine freie Wahl des Wohnsitzes. Bund oder Kantone können ihnen gemäss Artikel 20 Asylgesetz einen Aufenthalt zuweisen. Warum diese Zuweisung nicht in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen kann, ist nicht einsehbar, dazu braucht es keine Gesetzesänderung. Bei der im ersten halben Jahr stark zurückgegangenen Zahl von Gesuchstellern stehen auch kantonale Durchgangsheime oder Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung. Die Forderung einer zentralen Unterbringung straffälliger Asylbewerber ist im übrigen auch im Papier der Bundesratsparteien zur Asylpolitik als unbestrittene Forderung enthalten, und der Wille zur Umsetzung wurde vom Bundesrat bekräftigt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992 Die Fürsorge und insbesondere die Unterbringung von Asylbewerbern fallen in den Kompetenzbereich der Kantone. Die innerkantonale Verteilung von Asylbewerbern auf die Gemeinden sowie allfällige interkantonale Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung von Kollektivunterkünften ist damit allein Sache der Kantone. Der Bund führt nur die Empfangsstellen und Transitzentren gestützt auf Artikel 14Absatz 1 Asylgesetz. Die persönliche Freiheit - namentlich auch die Bewegungsfreiheit-wird von der Verfassung und in Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Das Bundesgericht anerkennt dieses Grundrecht als ungeschriebenes Freiheitsrecht. Die Anordnung freiheitsbeschränkender Massnahmen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage und ist nur aus einem der in Artikel 5 EMRK abschliessend aufgezählten Gründen zulässig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Asylbewerber - sofern sein deliktisches Verhalten keinen strafprozessualen oder strafrechtlichen Freiheitsentzug rechtfertigt - wohl in eine Sammelunterkunft eingewiesen, dort aber nicht weiter gehend als durch die Hausordnung erforderlich in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden kann. Auch für Asylbewerber gilt bis zu einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung die Unschuldsvermutung der EMRK Aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung sind die Strafverfolgung, namentlich die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft sowie Haft-, Gefängnis- oder Zuchthausstrafen in der Regel Sache der Kantone. Freiheitsentziehende Massnahmen im Rahmen des Asylverfahrens sind - mit Ausnahme der ebenfalls durch -- 1 of 3 -Motion du groupe DS/Ligue 2738 N 18 décembre 1992 kantonale Behörden anzuordnenden und zu vollziehenden Ausschaffungshaft - einzig in Form der Internierung vorgesehen. Die Internierung als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung eines Ausländers kann vom Bundesamt für Flüchtlinge angeordnet werden, setzt allerdings voraus, dass der Ausländer die öffentliche Ordnung schwer gefährdet oder für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz bzw. die innere Sicherheit eines Kantons eine Gefährdung darstellt. Da Delikte von den Strafverfolgungsbehörden unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters zu ahnden sind und die Möglichkeit des Freiheitsentzuges bei einem Beschuldigten allein vom Vorliegen eines Haftgrundes abhängt, lassen die aufgezeigten Schranken des Völkerrechts, der Verfassung und der übrigen Gesetzgebung dem Bundesrat nur wenig weiteren Handlungsspielraum für restriktive Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern. Die Lösung der bestehenden Probleme muss daher vorab bei der Strafverfolgung einsetzen, wobei es nicht so sehr an den vom Gesetz zur Verfügung gestellten Instrumenten als an genügend Ressourcen im Personal- und Infrastrukturbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fehlt, um in allen Fällen innert nützlicher Frist dem deliktischen Handeln die rechtsstaatlich vorgesehenen Sanktionen folgen zu lassen. Im Rahmen der Ueberführung der vom Parlament im Sommer 1990 beschlossenen dringlichen Massnahmen in das ordentliche Recht wird jedoch zu prüfen sein, ob durch Gesetzesrevision Verbesserungen im Sinne der Motion erzielt werden können. Insoweit ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 92.3334 Motion der Fraktion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Ticinesi Faktische «Gewaltflüchtlinge» aus Ex-Jugoslawien Motion du groupe des Démocrates suisses et de la Ligue des Tessinois Réfugiés de l'ex-Yougoslavie Wortlaut der Motion vom 31. August 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, die in'der Schweiz befindlichen Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien statistisch zu erfassen, um so die längst fällige Transparenz zu schaffen! Texte de la motion du 31 août 1992 Le Conseil fédéral est chargé de recenser, dans les statistiques, les ressortissants de l'ex-Yougoslavie qui se trouvent en Suisse, de manière à établir enfin la transparence nécessaire. Sprecher-Porte-parole: Bischof Schriftliche Begründung Seit Monaten ist der Eingang an neuen Asylgesuchen, so die Bundesbehörden, rückläufig. Hinter diese Statistik, die unter der Schlagzeile «Trendwende» segelt, sind fettgedruckte Fragezeichen anzubringen, nicht zuletzt, weil der Hauptgrund für den «Rückgang» nicht genannt wird. Der heute feststellbare Rückgang der Asylgesuche in der Schweiz hat in erster Linie handfeste statistische und verfahrenstechnische Hintergründe. Die Menschen, die das jugoslawische Bürgerkriegsgebiet verlassen haben und deswegen in der Schweiz sind, wurden aus dem Asylverfahren und damit aus der Asylstatistik herausgelöst Das politisch Störende daran: Dieser Hauptgrund wird nicht genannt Weiter fehlt jede Gesamtübersicht. Somit ist die Asylstatistik «entlastet», auch die Ausländerpolitik und -Statistik ist faktisch aus den Angeln gehoben. Statistische Bilanz: Wäre die Praxis nicht geändert worden, so hätte heute vermutlich die Schweiz weiterhin steigende Gesuchszahlen. Développement par écrit Aux dires des autorités fédérales, le nombre de nouvelles demandes d'asile serait en régression depuis plusieurs mois. Cette affirmation - il s'agirait d'un renversement de tendance dont on fait grand cas - ne doit être admise qu'avec circonspection, notamment parce que la principale cause de ce «recul» n'est pas nommée. En effet, la diminution du nombre des demandes d'asile que l'on constate actuellement est due en premier lieu à des raisons de pure technique statistique et de procédure. La procédure d'asile n'est pas appliquée dans le cas des personnes qui fuient la guerre civile en Yougoslavie et qui, par conséquent, n'apparaissent pas dans les statistiques concernant les requérants d'asile. Or, du point de vue politique, il est fâcheux que cette raison - la principale - ne soit pas mentionnée. En outre, on ne dispose d'aucune vue d'ensemble. De la sorte, la statistique concernant les demandeurs d'asile indique un nombre décroissant de requêtes, celle sur les étrangers est faussée et, partant, la politique en la matière devient inopérante. Conclusion à tirer sur le plan statistique: si la pratique n'avait pas été modifiée, on continuerait à enregistrer une augmentation du nombre de demandes d'asile dans notre pays. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Oktober 1992 Die in der Motion vertretene Auffassung, eine Praxisänderung bei der statistischen Personenerfassung im Asylbereich sei für den ausgewiesenen Gesuchsrückgang verantwortlich, ist unzutreffend. Eine solche Praxisänderung hat nicht stattgefunden. In der Datenbank der Asylbehörden «Auper» werden nach wie vor sämtliche Personen erfasst, die in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen. Ebenfalls in dieser Datenbank verzeichnet sind diejenigen Personen, die aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 18. Dezember 1991 in den Genuss der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme gelangt sind oder denen gestützt auf einen entsprechenden Antrag der kantonalen Behörden die individuelle vorläufige Aufnahme gemäss Artikel 14a Anag gewährt wurde. Ebenfalls im «Auper» aufgenommen wurden die Personendaten der Begünstigten der bundesrätlichen Sonderaktionen gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. Juli bzw. 20. Juli 1992. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass sämtliche Staatsangehörigen aus dem Gebiete von Ex-Jugoslawien, deren Behandlung in den Kompetenzbereich der Asylbehörden fallen, in den entsprechenden Statistiken ausgewiesen sind. Auch im Ausländerbereich werden sämtliche Anwesenheitsbewilligungen und -berechtigungen von Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien statistisch erfasst. Dies ist auch der Fall für die Einreisen, seit der Bundesrat am 1. Januar 1992 die Visumpflicht eingeführt hat Nicht erfasst werden lediglich Jugoslawen, die einen gültigen Aufenthaltstitel eines EWR-Staates, von Kanada oder den USA besitzen und deswegen ohne Visum in die Schweiz einreisen können sowie - per definitionem -widerrechtlich anwesende Personen. Die Forderung der Motion ist somit bereits erfüllt -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Motion Heberlein Mesures à l'encontre des demandeurs d'asile délinquants In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3267 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.12.1992 - 08:00 Date Data Seite 2737-2738 Page Pagina Ref. No 20 022 102 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

18. Dezember 1992 N 2737 Motion Heberlein Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 novembre 1992 Mit der Unterzeichnung des EWR-Vertrages ist der Bundesrat einer Isolierung der Schweiz in Europa entgegengetreten. Dies gilt auch für den vom Motionär angesprochenen Sicherheitsbereich, in dem bereits heute regelmässige Kontakte zwischen europäischen und schweizerischen Sicherheitsbehörden bestehen. Wie sich der europäische Integrationsprozess auf die Schweiz in den Bereichen «Innere Sicherheit» und «Internationale polizeiliche Zusammenarbeit» auswirkt, wird im übrigen von der vom EJPD eingesetzten «Expertenkommission 'Grenzpolizeiliche Personenkontrollen' geprüft Diese hat in ihrem Zwischenbericht vom 21. Juni 1991 als prüfenswerte integrationspolitische Initiative ein Angebot der Schweiz als Standort für eine Europäische Polizeiführungsakademie vorgeschlagen. Der Bundesrat steht einer solchen Idee grundsätzlich positiv gegenüber und hat entsprechende exploratorische Abklärungen befürwortet. Inzwischen wurde der Trevi-Troika (gegenwärtige, vorgängige und künftige Präsidentschaft) unverbindlich das Interesse der Schweiz an der Europäischen Polizeiführungsakademie mitgeteilt. Eine solche internationale Akademie ist geeignet, in Fragen der Polizei und Sicherheit integrierend zu wirken, ihre wissenschaftliche Bearbeitung zu fördern und damit die bestehenden nationalen Strukturen zu ergänzen. Allerdings sind für einen Entscheid noch Abklärungen, namentlich zur Rechtsform und Finanzierung, notwendig. Zudem gilt es in Erfahrung zu bringen, ob die europäischen Staaten einen schweizerischen Standort für diese Akademie akzeptieren würden. Diese Abklärungen werden noch einige Zeit beanspruchen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 92.3267 Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Mesures à ('encontre des demandeurs d'asile délinquants Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zu treffen, um straffällig gewordene Asylbewerber bis zum Abschluss von Asyl- und Strafverfahren in bestehenden Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Texte de la motion du 18 juin 1992 Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures, en collaboration avec les cantons, afin d'héberger les demandeurs d'asile délinquants dans les logements communautaires existants jusqu'au terme de la procédure d'asile et de la procédure pénale dont ils font l'objet. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Baumberger, Bezzola, Bonny, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Couchepin, David, Dettling, Dünki, Engler, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Guinand, Hari, Hegetschweiler, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Mamie, Meyer Theo, Nabholz, Perey, Pidoux, Sandoz, Savary, Scheidegger, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Suter, Tschuppert Karl, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul, Zölch, Züger (47) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Antwort auf die Motion Andreas Iten im Ständerat geht der Bundesrat von der Annahme aus, dass sich das in der Bevölkerung zu Recht Anstoss erregende gesetzeswidrige Verhalten eines Teils der Asylbewerber durch besonders schnelle Behandlung des Asylgesuches und Koordination mit dem Strafverfahren lösen lasse. Dies ist eine mögliche und notwendige Massnahme, sie genügt jedoch nicht, wie die Erfahrungen zeigen. Die Gemeinden als Vollzugsorgane sehen sich mit der Aufgabe konfrontiert, Asylbewerber, die bei Diebstählen oder Drogenhandel ertappt wurden, während mehreren Monaten weiterhin in ihren Unterkünften unterzubringen. Dass diese Praxis nicht nur bei den Betreuern in den Gemeinden, sondern vor allem auch in der Bevölkerung auf Unverständnis stösst, ist verständlich. Sie erschwertauch die Betreuungsaufgaben erheblich und führt zu Problemen mit den sich klaglos verhaltenden Asylbewerbern. Straf- und Asylverfahren müssen rechtmässig abgewickelt werden, was bei allfälligen Beschwerden oder Rekursen mehrere Monate oder Jahre dauern kann. Der mögliche Entzug der Fürsorgeleistungen gemäss Weisung des Bundesrates beeindruckt diese Asylbewerber wenig, beschaffen sie sich doch die notwendigen Mittel «problemlos» auf andere Weise. Asylbewerber haben keine freie Wahl des Wohnsitzes. Bund oder Kantone können ihnen gemäss Artikel 20 Asylgesetz einen Aufenthalt zuweisen. Warum diese Zuweisung nicht in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen kann, ist nicht einsehbar, dazu braucht es keine Gesetzesänderung. Bei der im ersten halben Jahr stark zurückgegangenen Zahl von Gesuchstellern stehen auch kantonale Durchgangsheime oder Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung. Die Forderung einer zentralen Unterbringung straffälliger Asylbewerber ist im übrigen auch im Papier der Bundesratsparteien zur Asylpolitik als unbestrittene Forderung enthalten, und der Wille zur Umsetzung wurde vom Bundesrat bekräftigt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992 Die Fürsorge und insbesondere die Unterbringung von Asylbewerbern fallen in den Kompetenzbereich der Kantone. Die innerkantonale Verteilung von Asylbewerbern auf die Gemeinden sowie allfällige interkantonale Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung von Kollektivunterkünften ist damit allein Sache der Kantone. Der Bund führt nur die Empfangsstellen und Transitzentren gestützt auf Artikel 14Absatz 1 Asylgesetz. Die persönliche Freiheit - namentlich auch die Bewegungsfreiheit-wird von der Verfassung und in Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Das Bundesgericht anerkennt dieses Grundrecht als ungeschriebenes Freiheitsrecht. Die Anordnung freiheitsbeschränkender Massnahmen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage und ist nur aus einem der in Artikel 5 EMRK abschliessend aufgezählten Gründen zulässig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Asylbewerber - sofern sein deliktisches Verhalten keinen strafprozessualen oder strafrechtlichen Freiheitsentzug rechtfertigt - wohl in eine Sammelunterkunft eingewiesen, dort aber nicht weiter gehend als durch die Hausordnung erforderlich in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden kann. Auch für Asylbewerber gilt bis zu einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung die Unschuldsvermutung der EMRK Aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung sind die Strafverfolgung, namentlich die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft sowie Haft-, Gefängnis- oder Zuchthausstrafen in der Regel Sache der Kantone. Freiheitsentziehende Massnahmen im Rahmen des Asylverfahrens sind - mit Ausnahme der ebenfalls durch -- 1 of 3 -Motion du groupe DS/Ligue 2738 N 18 décembre 1992 kantonale Behörden anzuordnenden und zu vollziehenden Ausschaffungshaft - einzig in Form der Internierung vorgesehen. Die Internierung als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung eines Ausländers kann vom Bundesamt für Flüchtlinge angeordnet werden, setzt allerdings voraus, dass der Ausländer die öffentliche Ordnung schwer gefährdet oder für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz bzw. die innere Sicherheit eines Kantons eine Gefährdung darstellt. Da Delikte von den Strafverfolgungsbehörden unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters zu ahnden sind und die Möglichkeit des Freiheitsentzuges bei einem Beschuldigten allein vom Vorliegen eines Haftgrundes abhängt, lassen die aufgezeigten Schranken des Völkerrechts, der Verfassung und der übrigen Gesetzgebung dem Bundesrat nur wenig weiteren Handlungsspielraum für restriktive Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern. Die Lösung der bestehenden Probleme muss daher vorab bei der Strafverfolgung einsetzen, wobei es nicht so sehr an den vom Gesetz zur Verfügung gestellten Instrumenten als an genügend Ressourcen im Personal- und Infrastrukturbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fehlt, um in allen Fällen innert nützlicher Frist dem deliktischen Handeln die rechtsstaatlich vorgesehenen Sanktionen folgen zu lassen. Im Rahmen der Ueberführung der vom Parlament im Sommer 1990 beschlossenen dringlichen Massnahmen in das ordentliche Recht wird jedoch zu prüfen sein, ob durch Gesetzesrevision Verbesserungen im Sinne der Motion erzielt werden können. Insoweit ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 92.3334 Motion der Fraktion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Ticinesi Faktische «Gewaltflüchtlinge» aus Ex-Jugoslawien Motion du groupe des Démocrates suisses et de la Ligue des Tessinois Réfugiés de l'ex-Yougoslavie Wortlaut der Motion vom 31. August 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, die in'der Schweiz befindlichen Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien statistisch zu erfassen, um so die längst fällige Transparenz zu schaffen! Texte de la motion du 31 août 1992 Le Conseil fédéral est chargé de recenser, dans les statistiques, les ressortissants de l'ex-Yougoslavie qui se trouvent en Suisse, de manière à établir enfin la transparence nécessaire. Sprecher-Porte-parole: Bischof Schriftliche Begründung Seit Monaten ist der Eingang an neuen Asylgesuchen, so die Bundesbehörden, rückläufig. Hinter diese Statistik, die unter der Schlagzeile «Trendwende» segelt, sind fettgedruckte Fragezeichen anzubringen, nicht zuletzt, weil der Hauptgrund für den «Rückgang» nicht genannt wird. Der heute feststellbare Rückgang der Asylgesuche in der Schweiz hat in erster Linie handfeste statistische und verfahrenstechnische Hintergründe. Die Menschen, die das jugoslawische Bürgerkriegsgebiet verlassen haben und deswegen in der Schweiz sind, wurden aus dem Asylverfahren und damit aus der Asylstatistik herausgelöst Das politisch Störende daran: Dieser Hauptgrund wird nicht genannt Weiter fehlt jede Gesamtübersicht. Somit ist die Asylstatistik «entlastet», auch die Ausländerpolitik und -Statistik ist faktisch aus den Angeln gehoben. Statistische Bilanz: Wäre die Praxis nicht geändert worden, so hätte heute vermutlich die Schweiz weiterhin steigende Gesuchszahlen. Développement par écrit Aux dires des autorités fédérales, le nombre de nouvelles demandes d'asile serait en régression depuis plusieurs mois. Cette affirmation - il s'agirait d'un renversement de tendance dont on fait grand cas - ne doit être admise qu'avec circonspection, notamment parce que la principale cause de ce «recul» n'est pas nommée. En effet, la diminution du nombre des demandes d'asile que l'on constate actuellement est due en premier lieu à des raisons de pure technique statistique et de procédure. La procédure d'asile n'est pas appliquée dans le cas des personnes qui fuient la guerre civile en Yougoslavie et qui, par conséquent, n'apparaissent pas dans les statistiques concernant les requérants d'asile. Or, du point de vue politique, il est fâcheux que cette raison - la principale - ne soit pas mentionnée. En outre, on ne dispose d'aucune vue d'ensemble. De la sorte, la statistique concernant les demandeurs d'asile indique un nombre décroissant de requêtes, celle sur les étrangers est faussée et, partant, la politique en la matière devient inopérante. Conclusion à tirer sur le plan statistique: si la pratique n'avait pas été modifiée, on continuerait à enregistrer une augmentation du nombre de demandes d'asile dans notre pays. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Oktober 1992 Die in der Motion vertretene Auffassung, eine Praxisänderung bei der statistischen Personenerfassung im Asylbereich sei für den ausgewiesenen Gesuchsrückgang verantwortlich, ist unzutreffend. Eine solche Praxisänderung hat nicht stattgefunden. In der Datenbank der Asylbehörden «Auper» werden nach wie vor sämtliche Personen erfasst, die in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen. Ebenfalls in dieser Datenbank verzeichnet sind diejenigen Personen, die aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 18. Dezember 1991 in den Genuss der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme gelangt sind oder denen gestützt auf einen entsprechenden Antrag der kantonalen Behörden die individuelle vorläufige Aufnahme gemäss Artikel 14a Anag gewährt wurde. Ebenfalls im «Auper» aufgenommen wurden die Personendaten der Begünstigten der bundesrätlichen Sonderaktionen gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. Juli bzw. 20. Juli 1992. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass sämtliche Staatsangehörigen aus dem Gebiete von Ex-Jugoslawien, deren Behandlung in den Kompetenzbereich der Asylbehörden fallen, in den entsprechenden Statistiken ausgewiesen sind. Auch im Ausländerbereich werden sämtliche Anwesenheitsbewilligungen und -berechtigungen von Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien statistisch erfasst. Dies ist auch der Fall für die Einreisen, seit der Bundesrat am 1. Januar 1992 die Visumpflicht eingeführt hat Nicht erfasst werden lediglich Jugoslawen, die einen gültigen Aufenthaltstitel eines EWR-Staates, von Kanada oder den USA besitzen und deswegen ohne Visum in die Schweiz einreisen können sowie - per definitionem -widerrechtlich anwesende Personen. Die Forderung der Motion ist somit bereits erfüllt -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Motion Heberlein Mesures à l'encontre des demandeurs d'asile délinquants In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3267 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.12.1992 - 08:00 Date Data Seite 2737-2738 Page Pagina Ref. No 20 022 102 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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