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Entscheid

92-3276

Verwaltungsbehörden 14.12.1992 92.3276

14. Dezember 1992Deutsch19 min

Source admin.ch

Erwägungen

10.

Prozent vorzusehen. Wenn wir die direkte Bundessteuer abschaffen, müssen wir sie und die Wust mit einer Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen kompensieren. Das Argument, dieses Vorgehen sei unsozial, verfängt nicht. Die Kompensationsmöglichkeiten werden wir in der Volksabstimmung dem Volk mit der nötigen Klarheit vermitteln können; da dürfen Sie ganz sicher sein. Auch Herr Hubacher nickt, aber vermutlich aus anderen Motiven als ich. Bundesrat Stich: Herr Cavadini Adriano hat in einem Punkt recht, nämlich in dem, dass wir alles tun müssen, um auch in der Zukunft eine starke Wirtschaft zu haben. Das ist richtig; diese Auffassung teilen wir völlig. Die Frage ist: Wie kann man das erreichen? Man kann es erreichen, indem man dafür sorgt, dass beispielsweise und vor allem der Bundeshaushalt in Ordnung ist, dass wir uns also nicht jedes Jahr in Milliardenhöhe verschulden müssen. Herr Cavadini, wir haben in diesem Jahr9 Milliarden Franken Neugeld aufgenommen-9 Milliarden! Diese 9 Milliarden Franken müssen verzinst werden. Diese 9 Milliarden führen natürlich auch dazu, dass die Zinssätze eher nach oben tendieren als nach unten. Eine florierende Wirtschaft ist aber auf tiefe, auf günstige Zinssätze angewiesen. Deshalb müssen wir alles tun, damit wir letztlich wieder zu günstigen Zinssätzen kommen. Was verlangt aber Herr Cavadini? Ich will es Ihnen noch einmal vorlesen, damit Sie sich dessen bewusst sind:

1.

Die Eliminierung der Taxe occulte; Kostenpunkt: 2,5 Milliarden Franken, Herr Cavadini.

2.

Abbau der Verrechnungssteuer auf ein Niveau, das demjenigen der wichtigen EG-Länder entspricht; ein erstes Ziel wäre ein Satz von 20 Prozent; die meisten EG-Länder haben keine Verrechnungssteuer, sondern sie alle haben die administrative Hilfe. Aber wenn Sie nur auf 20 Prozent gehen wollen, dann bedeutet das für den Bund Ausfälle von 1,5 bis 2 Milliarden Franken. Sie können leicht einmal die Rechnung machen:

1.

Prozent Mehrwertsteuer gibt 1,7 Milliarden Franken, Herr Cavadini.

3.

Milderung der steuerlichen Doppelbelastung von Aktiengesellschaften und Aktionären, wie wenn eine Aktiengesellschaft nicht auch eine Körperschaft wäre, die die Leistungen der öffentlichen Hand in Anspruch nimmt, genauso wie der Aktionär auch.

4.

Die Eliminierung der Emissionsabgabe auf der Bildung von Aktienkapital.

5.

Beseitigung der Umsatzabgabe auf dem börsenmässigen Handel; das ist bereits realisiert.

6.

Beseitigung der besonderen steuerlichen Diskriminierung von Immobilienanlagefonds; das ist auch gemacht

7.

Ausschaltung des Holding-Quellensteuersockels.

8.

Möglichkeit der Gewinn- und Verlustverrechnung bei holdingverbundenen Gesellschaften.

9. Vereinfachung und Flexibilität in der Anwendung von Steuergesetzen und Verfahren. Sie hätten eigentlich nur noch die von Herrn Dreher vorgeschlagene Abschaffung der direkten Bundessteuer bringen müssen, was nochmals mit Kosten von etwa 8 Milliarden Franken verbunden wäre. Aber Sie hätten es auch einfacher machen können; Sie hätten sagen können: Im Interesse der Wirtschaft schaffen wir sämtliche Steuern ab. Nur eines haben Sie vergessen, Herr Cavadini: zu sagen, wie das finanziert wird. Und Sie haben vermutlich das Volk noch nicht gefunden, das bereit ist, dem zuzustimmen. Es ist in der Diskussion bereits gesagt worden, wir seien daran, die Finanzordnung zu erneuern. Das Volk hat bereits dreimal zur Mehrwertsteuer nein gesagt. Glauben Sie, dass die Situation positiver würde, wenn Sie die Mehrwertsteuer-Ansätze stark erhöhten? Ich glaube es nicht. Aus diesen Gründen -weil diese Geschäfte zum Teil schon erledigt sind, zum Teil aber zur Diskussion stehen - beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion 67 Stimmen Für Ueberweisung als Postulat 65 Stimmen #ST# 92.3276 Motion Spoerry Gesetzeskonforme Besteuerung der Kapitalversicherungen Imposition des assurances de capitaux conforme à la loi Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung anzuweisen, den in den einschlägigen Gesetzesmaterialien klar dokumentierten Willen des Parlamentes bei der zukünftigen Besteuerung von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG anzuwenden. Danach ist auf eine Weisung seitens der Steuerverwaltung zu verzichten, mit welcher entgegen den vom Parlament alternativ vorgesehenen beiden Steuerbefreiungsgründen das kumulative Vorliegen der beiden Voraussetzungen verlangt werden soll. Texfe de la motion du 19 juin 1992 Le Conseil fédéral est chargé d'ordonner à l'Administration fédérale des contributions d'observer la volonté du Parlement, qui s'exprime clairement dans les matériaux législatifs se rapportant à ce sujet, lorsqu'elle appliquera l'article 20,1er alinéa, lettre a, LIFO, qui se rapporte à l'imposition des rendements des assurances de capitaux susceptibles de rachat. Il faut donc renoncer à une directive de l'Administration des contributions exigeant que les deux conditions fixées pour l'exonération de l'impôt soient réunies, contrairement a ce que propose le Parlement, c'est-à-dire une alternative entre ces deux conditions. Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Berger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Blocher, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerald, Bürgi, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Comby, Cotti, Couchepin, Daepp, Deiss, Dettling, Dormann, Dreher, Ducret, Eggly, Engler, Epiney, Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gobet, Gros Jean-Michel, Grossenbacher, Guinand, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jaeger, Jäggi Paul, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maître, Mamie, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Nabholz, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pidoux, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Rychen, Sandoz, Savary, Scheidegger, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schnider, Schwab, Segmüller, Seiler Rolf, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Stucky, Suter, Theubet, Tschuppert Karl, Verterli, Wanner, Wittenwiler.WyssPaul.Zölch (110) Schrittliche Begründung-Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine detaillierte Begründung und verweist auf die entsprechende Debatte vom 9. Juni 1992 im Nationalrat Gemäss bundesrätlicher Erklärung soll der Entscheid über die strittige Auslegungsfrage dem Bundesgericht obliegen. Es ist jedoch Sache des Bundesrates, dafür zu sorgen, dass die Rechtsunterworfenen vom Gesetzgeber eingeräumte Ansprüche gegenüber den staatlichen Vollzugsorganen nicht -- 1 of 4 -14. Dezember 1992 2525 Motion Spoerry auf dem Wege langwieriger Beschwerdeverfahren durchsetzen müssen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung auch im gesamten öffentlichen Bereich Geltung hat. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 septembre 1992

9. Vereinfachung und Flexibilität in der Anwendung von Steuergesetzen und Verfahren. Sie hätten eigentlich nur noch die von Herrn Dreher vorgeschlagene Abschaffung der direkten Bundessteuer bringen müssen, was nochmals mit Kosten von etwa 8 Milliarden Franken verbunden wäre. Aber Sie hätten es auch einfacher machen können; Sie hätten sagen können: Im Interesse der Wirtschaft schaffen wir sämtliche Steuern ab. Nur eines haben Sie vergessen, Herr Cavadini: zu sagen, wie das finanziert wird. Und Sie haben vermutlich das Volk noch nicht gefunden, das bereit ist, dem zuzustimmen. Es ist in der Diskussion bereits gesagt worden, wir seien daran, die Finanzordnung zu erneuern. Das Volk hat bereits dreimal zur Mehrwertsteuer nein gesagt. Glauben Sie, dass die Situation positiver würde, wenn Sie die Mehrwertsteuer-Ansätze stark erhöhten? Ich glaube es nicht. Aus diesen Gründen -weil diese Geschäfte zum Teil schon erledigt sind, zum Teil aber zur Diskussion stehen - beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion 67 Stimmen Für Ueberweisung als Postulat 65 Stimmen #ST# 92.3276 Motion Spoerry Gesetzeskonforme Besteuerung der Kapitalversicherungen Imposition des assurances de capitaux conforme à la loi Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung anzuweisen, den in den einschlägigen Gesetzesmaterialien klar dokumentierten Willen des Parlamentes bei der zukünftigen Besteuerung von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG anzuwenden. Danach ist auf eine Weisung seitens der Steuerverwaltung zu verzichten, mit welcher entgegen den vom Parlament alternativ vorgesehenen beiden Steuerbefreiungsgründen das kumulative Vorliegen der beiden Voraussetzungen verlangt werden soll. Texfe de la motion du 19 juin 1992 Le Conseil fédéral est chargé d'ordonner à l'Administration fédérale des contributions d'observer la volonté du Parlement, qui s'exprime clairement dans les matériaux législatifs se rapportant à ce sujet, lorsqu'elle appliquera l'article 20,1er alinéa, lettre a, LIFO, qui se rapporte à l'imposition des rendements des assurances de capitaux susceptibles de rachat. Il faut donc renoncer à une directive de l'Administration des contributions exigeant que les deux conditions fixées pour l'exonération de l'impôt soient réunies, contrairement a ce que propose le Parlement, c'est-à-dire une alternative entre ces deux conditions. Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Berger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Blocher, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerald, Bürgi, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Comby, Cotti, Couchepin, Daepp, Deiss, Dettling, Dormann, Dreher, Ducret, Eggly, Engler, Epiney, Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gobet, Gros Jean-Michel, Grossenbacher, Guinand, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jaeger, Jäggi Paul, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maître, Mamie, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Nabholz, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pidoux, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Rychen, Sandoz, Savary, Scheidegger, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schnider, Schwab, Segmüller, Seiler Rolf, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Stucky, Suter, Theubet, Tschuppert Karl, Verterli, Wanner, Wittenwiler.WyssPaul.Zölch (110) Schrittliche Begründung-Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine detaillierte Begründung und verweist auf die entsprechende Debatte vom 9. Juni 1992 im Nationalrat Gemäss bundesrätlicher Erklärung soll der Entscheid über die strittige Auslegungsfrage dem Bundesgericht obliegen. Es ist jedoch Sache des Bundesrates, dafür zu sorgen, dass die Rechtsunterworfenen vom Gesetzgeber eingeräumte Ansprüche gegenüber den staatlichen Vollzugsorganen nicht -- 1 of 4 -14. Dezember 1992 2525 Motion Spoerry auf dem Wege langwieriger Beschwerdeverfahren durchsetzen müssen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung auch im gesamten öffentlichen Bereich Geltung hat. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 septembre 1992

1. Bei den rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie geht es um Lebensversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung mit einer einmaligen Einzahlung finanziert. Aus einer solchen Kapitalanlage resultiert Unbestrittenermassen ein Ertrag. Der Bundesrat hatte sich in der Vorlage zum Gesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG) im massgeblichen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a dafür entschieden, diesen Ertrag vollumfänglich der Steuer zu unterwerfen. Das Parlament war in der Folge nicht bereit, so weit zu gehen. Der Nationalrat wollte sich anfänglich auf die Befreiung der Altersvorsorge im Sinne von Artikel 34quater Absatz 6 BV beschränken (vgl. die Voten von Reimann Maximilian und des Kommissionsreferenten Reichling vom 15. Dezember 1987, AB 1987 N1741 ). In der Schlussphase der Beratungen setzte sich dann allerdings, namentlich im Ständerat, die Ansicht durch, zu befreien seien Erträge aus jeglicher Art von Vorsorge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung. Dazu müsse es genügen, wenn entweder der Vertrag mindestens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das

60. Altersjahr erreicht habe (vgl. Votum Ruesch vom 27. September 1990, AB 1990 S 729).

2. Deshalb hielt der Ständerat an der früheren, im Nationalrat entstandenen Formulierung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG fest, die jedoch wie folgt lautet: «Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern bei diesen Kapitalversicherungen das Vertragsverhältnis nicht mindestens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr noch nicht erreicht hat.»

3. Diese Gesetzesbestimmung ist in keiner Weise optimal formuliert. Bei genauer Analyse des Wortlautes folgt jedoch eindeutig, dass die Auslegung, von der vorab der Ständerat ausging - nämlich Steuerfreiheit für Erträge aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bei jeglicher Art der Vorsorge -, darin keine Stütze findet Die Worte «nicht mindestens zehn Jahre» können nur bedeuten, dass dieses Vertragsverhältnis weniger als zehn Jahre gedauert haben muss. Als zweite Bedingung nennt das Gesetz, dass der Versicherte das 60. Altersjahr noch nicht erreicht haben darf. Die beiden Bedingungen (eingeleitet mit «sofern») stehen unter dem Obersatz «steuerbar sind» (nicht etwa «steuerfrei sind»). Zudem werden sie durch das Wort «oder» (nicht etwa durch «und») voneinander getrennt. Für die Steuerbarkeit genügt es mithin, wenn auch nur eine der beiden Bedingungen erfüllt ist Folglich besteht Steuerfreiheit nur dann, wenn das Vertragsverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert und der Versicherungsnehmer das 60. Altersjahr vollendet hat.

4. Der Wortlaut von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG ist mithin - wenngleich erst aufgrund einer eingehenden Analyse - klar. Es ginge somit nicht an, von vornherein davon abzuweichen, zumal Ausnahmen von der Steuerpflicht für bestimmte Einkommensteile nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts einschränkend auszulegen sind. Zudem ist eine steuerliche Privilegierung im Lichte von Artikel 34quater BV nur für die Altersvorsorge zulässig. Trotzdem ist nicht zu verkennen, dass sich aus der Analyse des Gesetzestextes das Gegenteil von dem ergibt, was der Gesetzgeber-jedenfalls am Ende der parlamentarischen Beratung - offenbar gewollt hat.

5. Die jetzige Situation bezüglich Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG befriedigt mithin nicht und sollte geändert werden. Anderseits ist es aus Gründen der Gewaltenteilung nicht möglich, mit einer Motion eine bestimmte Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmung zu verlangen. Denn der Gesetzesvollzug ist gemäss Artikel 102 Ziffer 5 BV Aufgabe des Bundesrates und nicht der Bundesversammlung. Der Bundesrat kann aber nicht einen eindeutigen Gesetzestext durch Interpretation in sein Gegenteil umkehren. Eine befriedigende Lösung kann nur darin liegen, dass der Bundesrat dem Parlament möglichst rasch eine kurze Botschaft zuleitet und darin für die fragliche Bestimmung einen allgemein verständlichen, sachlich und sprachlich befriedigenden Text unterbreitet. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Frau Spoerry: Im Namen der 110 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner meiner Motion danke ich dem Bundesrat für seine Antwort. Wir nehmen erstens mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Bundesrat dem Parlament möglichst rasch eine Botschaft zuleiten will, mit welcher er einen für die Besteuerung der Einmaleinlagen sprachlich befriedigenden Text unterbreiten wird. Es ist ausserordentlich wichtig, dass die heute unakzeptable Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet raschestens beseitigt wird. Ich frage Herrn Bundesrat Stich, bis wann genau wir mit der versprochenen Botschaft rechnen dürfen. Zum zweiten nehmen wir mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Bundesrat in seiner Antwort den Willen des Gesetzgebers auf eine alternative Anwendung der beiden genannten Kriterien anerkennt. Er hält fest, dass die gegenwärtige Auslegung mit dem kumulativen Erfordernis beider Kriterien das Gegenteil von dem wiedergibt, was der Gesetzgeber gewollt hat. Zur Form des Vorstosses: Der Bundesrat will die Motion in ein Postulat umwandeln. Ich kann die Notwendigkeit dafür nicht erkennen. Die Motion hatte zum Ziel, die seit dem Frühsommer bestehende Rechtsunsicherheit mit Bezug auf die Besteuerung von Einmaleinlagen zu beseitigen. Weil uns die Herstellung der Rechtssicherheit so wichtig war, haben wir die Form der Motion gewählt, und, wie gesagt, nicht weniger als 110 Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben diese Motion mitunterzeichnet. Der Bundesrat nimmt unser Anliegen auf. Zwar will er es nicht so erfüllen, wie das in der Motion vorgeschlagen wurde, aber das Ziel seiner Bemühungen ist ebenfalls die Wiederherstellung der Rechtssicherheit Weil wir diesem Ziel vorrangige Bedeutung zumessen, können wir uns dem Vorgehen des Bundesrates anschliessen. Deshalb besteht auch kein Grund, den Vorstoss in ein unverbindliches Postulat umzuwandeln. Wenn es dem Bundesrat mit seiner Zusage ernst ist, dem Parlament rasch eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten, ist nicht einzusehen, dass er sich dagegen sträubt, den Vorstoss des Parlamentes als Motion entgenzunehmen. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Vorstoss in der Form der Motion zu überweisen. Reimann Maximilian: Ich spreche nicht für die SVP-Fraktion, möchte aber doch festhalten, dass die SVP-Fraktion praktisch geschlossen hinter der Motion von Frau Spoerry steht. Von den 110 angesprochenen Unterschriften stammt eine grosse Zahl aus unseren Reihen. Deshalb kommt für uns nur die Ueberweisung in Form einer Motion in Frage. Im übrigen bin ich erstaunt, Herr Bundesrat- und ich sage das dem Gesamtkollegium -, dass die Landesregierung in einer eindeutig legislatorischen Angelegenheit eine Motion nicht als solche übernehmen will, obwohl sie in beiden Räten von einer absoluten Mehrheit der Ratsmitglieder unterzeichnet worden ist. Warum läuft denn der Bundesrat in einer steuergesetzlichen Sachfrage derart Sturm gegen den klaren Willen des Parlaments? Ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich möchte aber festhalten, Herr Bundesrat: Wir sind der Gesetzgeber, wir haben zu entscheiden, und der Bundesrat möge nun endlich das tun, was wir von ihm verlangt haben.

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Motion Hess Peter 2526 N 14 décembre 1992 Schliesslich noch eine Bemerkung aus aargauischer Sicht: Der Kanton Aargau steht vor einer kleinen Steuergesetzrevision, und zwar als Folge einer Volksinitiative, die eine angemessenere Besteuerung der Vorsorge verlangt. Es ist nun vorgesehen, dass die Besteuerung der Einmalprämienversicherung im Aargau gleich behandelt werden soll wie im Bund. Also bremsen Sie bitte die Gesetzgebung im Bund nicht weiter! Sorgen Sie dafür, dass die von Ihrem Departement entfachte Verwirrung und die Unterhöhlung der Rechtssicherheit so rasch als möglich aus der Welt geschafft werden! Nicht nur hier im Bundesparlament, sondern auch in den Kantonen draussen erwartet man eine Bereinigung dieser leidigen Angelegenheit. Bundesrat Stich: Ich beantworte die Frage von Herrn Reimann Maximilian sehr gerne. Der Bundesrat ist, selbst wenn

110 Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit des Ständerates eine Motion unterschrieben haben, der Verfassung verpflichtet Und die Verfassung sieht vor, dass man die Rechtsgleichheit achtet. Man kann also nicht Versicherungssparen gegenüber dem Banksparen privilegieren. Zum zweiten: Nach der Verfassung ist es möglich, für die Altersvorsorge Privilegien zu schaffen. Aber Einmaleinlagen, die beispielsweise mit dem 30. oder 40. Altersjahr fällig werden oder nur ein paar Jahre gedauert haben, haben mit Altersvorsorge nichts zu tun. Für das, was die Motion verlangt, gibt es keine verfassungsmässige Grundlage. Zur Frage von Frau Spoerry: Die Botschaft ist gegenwärtig im verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren. Sie können also damit rechnen, dass sie in relativ kurzer Zeit vorliegt Wir haben Wert darauf gelegt, das Parlament entscheiden zu lassen, nicht das Bundesgericht. Das wäre die andere Variante gewesen. Aber weil hier Unklarheiten bestehen, ob das Parlament das wirklich gewollt hat oder nicht, soll das Parlament nochmals entscheiden. Ich bin eigentlich zuversichtlich, dass sich das Parlament trotz allem an die Verfassung hält Der Bundesrat bittet Sie, diesen Vorstoss als Postulat zu überweisen und nicht als Motion. Ich weiss, dass im Ständerat ein genau gleich lautender Vorstoss eingereicht worden ist Ich glaube, dass es wenig Sinn macht, Motionen zu überweisen, wenn Sie sicher sind, dass sie ohnehin erfüllt werden. Ich bitte Sie, der Umwandlung zuzustimmen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion 84 Stimmen Für Ueberweisung als Postulat 59 Stimmen #ST# 91.3326 Motion Hess Peter Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal Wortlaut der Motion vom 1. Oktober 1991 Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dem Standort Schweiz für international ausgerichtete schweizerische Unternehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der direkten Steuern geschaffenen Erleichterungen keine schwerwiegenden Wettbewerbsnachteile erwachsen. Texte de la motion du 1er octobre 1991 Compte tenu du fait que la Communauté européenne a instauré des allégements en matière de fiscalité directe, le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures nécessaires pour éviter que les entreprises suisses à vocation internationale ainsi que les sociétés holdings établies en Suisse ne subissent des désavantages concurrentiels trop graves. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Biel, Blatter, Blocher, Columberg, Cotti, Eisenring, Engler, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Fischer-Seengen, Grassi, Guinand, Iten Joseph, Jaeger, Jeanneret, Jung, Kühne, Oehler, Portmann, Schmidhalter, Spalti, Stucky, Wellauer, Widrig, Wyss Paul, Zbinden Paul (27) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Europäischen Gemeinschaft laufen zurzeit Bestrebungen, um möglichst viele steuerliche Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit zu beseitigen und damit auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung binnenmarktähnliche Verhältnisse zu schaffen. So sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Januar 1992 die Quellensteuerabzüge auf grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen zwischen verbundenen EG-Gesellschaften (ab einem Beteiligungsverhältnis von 25 Prozent) sowie die doppelte Besteuerung derartiger Beteiligungserträge zu beseitigen. Ferner ist ab dem 1. Januar 1993 die Quellensteuerbefreiung für Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen EG-Gesellschaften beabsichtigt. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Januar 1992 steuerliche Hindernisse bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von in EG-Staaten ansässigen Unternehmen zu beseitigen. Weitere Massnahmen, wie beispielsweise die grenzüberschreitende Verrechnung von Unternehmensverlusten, werden zurzeit geprüft Da die steuerlichen Rahmenbedingungen (internes Recht und Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) in der Schweiz für international ausgerichtete schweizerische Unternehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der steuerlichen Erleichterungen in der EG erheblich verschlechtert werden, zeichnet sich ab, dass der Standort Schweiz für derartige Gesellschaften in naher Zukunft viel von seiner bisherigen Attraktivität einbüssen wird. Zwar sehen die schweizerischen DBA hinsichtlich der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die Beseitigung der Doppelbesteuerung vor; in vielen Fällen werden die ausländischen Quellensteuern jedoch nicht wie künftig innerhalb der EG ganz beseitigt, sondern bloss herabgesetzt. Die Schweiz rechnet sodann die verbleibenden ausländischen Quellensteuern an die schweizerischen Ertragssteuern an, wobei diese sogenannte pauschale Steueranrechnung jedoch nur bis zur Höhe der auf den entsprechenden Erträgen entrichteten schweizerischen Steuern möglich ist. Erfolgt keine oder nur eine sehr geringe Besteuerung in der Schweiz, wie dies bei Holdinggesellschaften in der Regel der Fall ist, so verbleibt die ausländische Quellensteuer als zusätzliche Steuerbelastung. Die Quellensteuerregelungen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren bilden in den schweizerischen DBA ein wichtiges Kriterium für die Gründung bzw. den Verbleib von international ausgerichteten Holdinggesellschaften in der Schweiz. Die möglichst rasche Beseitigung des beschriebenen Standortnachteils, beispielsweise durch Anpassung der Bestimmungen der schweizerischen DBA mit den EG-Staaten, ist daher vordringlich. Hinsichtlich der übrigen Massnahmen der EG zur Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit drängen sich vor allem Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung (z. B. Liquidationsbesteuerung) und Verwaltungspraxis zwecks Erleichterung von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen auf. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992

1. Der Bundesrat verfolgt die Rechtsentwicklung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) seit jeher mit besonderer Aufmerksamkeit. Er verkennt daher keineswegs, dass die im

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Spoerry Gesetzeskonforme Besteuerung der Kapitalversicherungen Motion Spoerry Imposition des assurances de capitaux conforme à la loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3276 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1992 - 14:30 Date Data Seite 2524-2526 Page Pagina Ref. No 20 022 041 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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