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Entscheid

92-3279

Verwaltungsbehörden 18.12.1992 92.3279

18. Dezember 1992Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

25.

Prozent. Bei der damaligen parlamentarischen Beratung wurde leider dem Bundesrat nicht die Kompetenz für eine periodische Anpassung des Höchstsatzes an die veränderten Verhältnisse erteilt. Die Teuerungsanpassung ist jedoch ein elementarer Grundsatz unserer Marktwirtschaft, was auch der Bundesrat mehrfach betont hat. So führte beispielsweise Bundesrat Leon Schlumpf bei der Behandlung der Gesetzesrevision in der Sitzung des Nationalrates vom 20. Juni 1985 aus: «Man muss die Teuerung ausgleichen. Das ist eine ganz elementare Forderung. Die Vergütung für dieses wertvolle Gut es ist übrigens nicht das zur Verfügung gestellte Wasser, sondern die Wasserkraft, also Menge plus Gefalle; das Wasser wird nicht verkauft- muss doch insgesamt real in ihrem Wert erhalten bleiben.» (AB 1985 N 1183). Da eine neue Anpassung der Entschädigung (infolge des langwierigen parlamentarischen Verfahrens) viel Zeit beansprucht, werden die neuen Ansätze nicht vor 1995 in Kraft treten können. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte die Geldentwertung rund 35 Prozent betragen, so dass die Wasserrechtsverleiher (Kantone und Gemeinden) einen erheblichen Substanzverlust für eine ihrer wenigen Ressourcen erleiden. Die Vorarbeiten für die Anpassung müssen deshalb unverzüglich eingeleitet werden. -Als Vergleich sei angeführt, dass der Realwert des Wasserzinses auf der Grundlage der Ansätze von 1916 heute 270 Franken pro Kilowatt betragen würden. Uebrigens werden die Stromkonsumenten eine angemessene Anpassung kaum spüren, da die Entschädigung für den Rohstoff «Wasserkraft» lediglich 7 Prozent des Strompreises oder 0,8 Rappen pro Kilowatt beträgt. Bei der Wasserkraft handelt es sich um eine äusserst wertvolle, preisgünstige, erneuerbare und umweltfreundliche Energie. Die Entschädigung dieser wertvollen Energie entspricht jedoch nicht dem Marktwert. Deshalb muss im Rahmen der Revision der Wasserrechtsgesetzgebung eine Lösung mit einer gerechteren bzw. marktkonformen Wasserzinsentschädigung gesucht werden. Gegenwärtig werden grosse Anstrengungen zur Revitalisierung der Wirtschaft und zur Deregulierung unternommen. Die staatliche Preisfestsetzung im Wasserrechtsgesetz passt nicht in unser freiheitliches marktwirtschaftliches Ordnungssystem. Sie ist ein Unikum in unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung und widerspricht den Bemühungen des Bundesrates zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft Ein Verzicht auf eine gesetzliche Preisschranke drängt sich um so mehr auf, als sie damals unter völlig anderen Voraussetzungen eingeführt wurde, nämlich um zu verhindern, dass durch zu hohe Wasserzinse die Nutzung der Wasserkraft behindert werden könnte. Heute muss die Abgeltung des Rohstoffes «Wasserkraft» über eine möglichst marktgerechte Grundlage erfolgen. Dadurch wird ein haushälterischer Umgang mit dieser wertvollen Energie gefördert. Schliesslich ist eine Anpassung bzw. Neuregelung auch nötig, um den Berg- und Randgebieten zu ermöglichen, ihre eigene Ressourcen besser auszuschöpfen. Diese wertvolle regionalpolitische Massnahme kann die mit der europäischen Integration sich für die Berggebiete ergebenden Probleme etwas mildern. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992

1.

Anpassung des eidgenössischen Wasserzinsmaximums Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) legt den gegenwärtigen Höchstsatz auf 54 Franken pro Kilowatt fest. Dieser Preis trat am 1. Januar 1990 in Kraft und entspricht einer Erhöhung um 100 Prozent im Vergleich zur Situation vor der Revision von 1985. Die Bekämpfung der Teuerung, die Wiederankurbelung unserer Wirtschaft sowie die Bedeutung der Rechtssicherheit sprechen gegen eine erneute wesentliche Erhöhung innerhalb einer kurzen Zeitspanne. Die Wasserkraft ist eine einheimische und erneuerbare Energiequelle, deren Nutzung unterstützt werden soll. Hohe Was-- 1 of 3 -Motion Cavadini Adriano 2746 N 18 décembre 1992 serzinsen könnten zu einem Produktionsrückgang führen. Ausserdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der Kosten der Energie, die mit Wasserkraft gewonnen wird, beim Konsumenten automatisch zum Sparen führt. Der Konsumentenpreisindex ist für die Begründung einer Erhöhung der Wasserzinsen wenig geeignet. Ein dafür geeigneter Index müsste zahlreichen Faktoren Rechnung tragen (Produktionskosten, Stromverkaufspreis, Preis anderer Energieträger usw.), deren ausgewogenes Verhältnis schwer zu definieren ist. Die Wasserzinsen sind nicht die einzigen Leistungen, die den Beliehenen auferlegt werden. Bei zu hohen Abgaben könnten deshalb Betriebe, die grosse Energiemengen benötigen, welche sie selber produzieren, einen Transfer ihrer Tätigkeiten ins Ausland in Betracht ziehen. Die Anpassung der Obergrenze für den Wasserzins könnte rascher über den Gesetzesweg erfolgen, wenn der Bundesrat befugt wäre, den in Artikel 49 des WRG festgelegten Betrag periodisch anzugleichen. Obwohl diese Lösung 1985 vom Parlament abgelehnt wurde, kann sie heute einer erneuten Prüfung unterzogen werden. Der Bundesrat erklärt sich bereit, die Frage einer Erhöhung des höchstzulässigen Wasserzinses zu überprüfen und beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

2.

Aufhebung des eidgenössischen Wasserzinsmaximums Die im ersten Abschnitt aufgeführten Argumente gelten auch für die Aufhebung des Wasserzinsmaximums. Die Frage der Aufhebung wurde bereits 1985 anlässlich der Revision des WRG sowie durch das 1990 angenommene Postulat Aliesch aufgeworfen. Die Idee istfolglich nicht neu. Obwohl bestimmte Konsequenzen dieser Aufhebung einleuchtend erscheinen (Freiheit der Kantone, unterschiedliche Wasserzinssätze), können andere Folgen in ihren konkreten Auswirkungen schwer eingeschätzt werden. Das Fehlen eines bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums würde dem Willen des Verfassungsgebers widersprechen. 1975 hat er es als notwendig erachtet, Grenzen für die Erhebung von Wasserzinsen festzusetzen, um die steuerlichen Interessen der Kantone mit der Förderung der Nutzung der Wasserkraft miteinander in Einklang zu bringen. Eine Aufhebung würde eine Abänderung des Artikels 24bis Absatz 3 der Bundesverfassung bedingen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die angestrebte Deregulierung ihr Ziel erreichen würde. Die Kantone benötigen aufgrund des Legalitätsprinzips eine gesetzliche Grundlage zur Festlegung der Höhe der Wasserzinsen, das heisst, dass sie legiferieren müssten. Eine Deregulierung auf Bundesebene würde durch Regulierungen der Kantone ersetzt Das Gesetz von Angebot und Nachfrage kommt im Bereich der Wasserkraft kaum zum Tragen, solange die verleihenden Kantone und Gemeinden dafür ein Monopol besitzen. Das Programm «Energie 2000» strebt bis ins Jahr 2000 eine Erhöhung um 5 Prozent der Energieerzeugung durch Wasserkraft an. Der Bund setzt sich im Rahmen dieses Programms für die Entwicklung günstiger Bedingungen für die Produktionssteigerung ein. Die Aufhebung des Wasserzinsmaximums könnte die gewünschte Entwicklung gefährden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einige Kantone (beispielsweise BE, LU, SO, SG) den Wasserzinsfür Kleinkraftwerke aufgehoben oder reduziert haben. Die Aufhebung des bundesrechtlichen Höchstwertes könnte ausserdem im Hinblick auf bestehende Konzessionen zu Problemen führen, insbesondere bei den Bundeskonzessionen, die mit der Zustimmung ausländischer Staaten verliehen wurden. Die Höhe des Wasserzinses kann nicht ohne die Zustimmung dieser Staaten verändert werden. Bei allen Konzessionen ist zudem auf das Prinzip von Treu und Glauben hinzuweisen, das eingehalten werden muss. Schliesslich würde die Aufhebung des Wasserzinsmaximums neue Fragen im Zusammenhang mit der sich zurzeit in Ausarbeitung befindenden Verordnung über die Ausrichtung von Ausgleichsbeträgen für Einbussen bei Verzicht auf Wasserkraftnutzung aufwerfen. Trotz zahlreicher Argumente, die gegen ein Fallenlassen der bundesrechtlichen Grenzen für die Wasserzinsen sprechen, ist sich der Bundesrat jedoch der finanziellen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Kantone und Gemeinden zu kämpfen haben. Auch aus Solidaritätsgründen gegenüber den Wasserherkunftsgebieten erklärt er sich deshalb bereit, die Frage des Motionärs zu prüfen, und beantragt die Umwandlung in ein Postulat. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 92.3431 Motion Cavadini Adriano Alpentransit durch den Gotthard. Linienführung Lugano-Grenze Mozione Cavadini Adriano Alptransit del Gottardo. Definire il tracciato da Lugano al Confine con l'Italia Motion Cavadini Adriano Transit à travers le Gothard. Tracé entre Lugano et la frontière italienne Wortlaut der Motion vom 8. Oktober 1992 Der Bundesrat wird eingeladen:

1.

die Kontakte mit den italienischen Behörden zu intensivieren, um a festzulegen, auf welchen Linien (Chiasso-Mailand und/ oder Tessin-Luino) der Verkehr von der künftigen Gotthard-Transversale her weitergeführt wird; b. zu prüfen, ob die gewählten italienischen Linienführungen in der Lage sind, den stärker gewordenen Verkehr zu bewältigen, und, wenn nicht, sicherzustellen, dass Italien rechtzeitig die entsprechenden Investitionen und Anpassungen vornimmt;

2.

mit Italien die Untersuchungen und die Projektierung der Eisenbahnlinie Lugano-Grenze weiter voranzutreiben, weil erst nach deren Festlegung die Projekte der Linienführung Bellinzona-Lugano und des künftigen Bahnhofs Lugano genau umschrieben werden können;

3.

dem Parlament nötigenfalls einen Kreditbeschluss für die Projektierung der Linie Lugano-Chiasso und eventuell Tessin-Luino, wie in Punkt 2 dargelegt, vorzulegen. Testo de//a mozione dell'8 ottobre 1992 II Consiglio federale è invitato a:

1.

Intensificare i contatti con le Autorità italiane per: a stabilire su quali linee (Chiasso-Milano, e/o Ticino-Luino) awiare il traffico in provenienza dalla futura trasversale ferroviaria del Gottardo; b. Verificare se le linee italiane scelte sono sufficienti per sostenere il maggior traffico e in caso negativo per accertarsi che l'Italia proweda per tempo ai relativi investimenti e adattamenti.

2.

Continuare con gli studi e con la progettazione della linea ferroviaria Lugano-Confine con l'Italia, la cui soluzione è indispensabile per poter definire i progetti nel tratto Bellinzona-Lugano e quelli della futura stazione di Lugano.

3.

Sottoporre al Parlamento, se necessario, la richiesta di credito per studiare la progettazione dei tratti Lugano-Chiasso ed eventualmente Ticino-Luino, come indicato al punto 2.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Columberg Wasserrechtsgesetz. Angemessene und gerechte Wasserzinse Motion Columberg Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Redevances équitables In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3279 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.12.1992 - 08:00 Date Data Seite 2745-2746 Page Pagina Ref. No 20 022 110 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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