92-3307
Verwaltungsbehörden 17.12.1992 92.3307
17. Dezember 1992Deutsch16 min
Source admin.ch
Guerre en ex-Yougoslavie. Interpellations 2700 N 17 décembre 1992 manitären Völkerrechts im ehemaligen Jugoslawien zu sammeln und darzustellen. Dies soll in kurzer Zeit zur Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofes führen, welcher die Verbrecher für ihre Taten zur Rechenschaft ziehen wird.»
Erwägungen
2.2
Als Flüchtling im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes gilt, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche zu befürchten hat Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenpezifischen Aspekten der Verfolgung wird sowohl bei der Durchführung der Asylverfahren als auch bei der Auslegung des Flüchtlingsbegriffs besondere Aufmerksamkeit gewidmet Spezifisch gegen Frauen gerichtete Verfolgungshandlungen in Form von sexueller Gewalt werden vom Schutzbereich der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes erfasst, sofern die übrigen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls notwendigen Kriterien gegeben sind. Dazu gehören insbesondere die staatliche oder quasi-staatliche Verantwortlichkeit für die Duldung oder gar Förderung der rassistisch, religiös oder politisch motivierten Uebergriffe. Frauen, die im Rahmen der ethnischen Säuberungspolitik in Bosnien-Herzegowina vergewaltigt werden, erfüllen die in Artikel 3 des Asylgesetzes genannten Kriterien und erhalten Asyl. In diesem Sinne entspricht die herrschende Praxis, insbesondere auch gegenüber den in der Interpellation angesprochenen Vergewaltigungsopfern, bereits heute der in der Interpellation vertretenen Forderung.
3.
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die mündliche Anfrage von Nationalrat Walter Schmied kürzlich zu unterstreichen Gelegenheit hatte, bildet die humanitäre Hilfe vor Ort das wesentliche Element unserer Aktivitäten zugunsten der Kriegsopfer. Insgesamt betragen die bisherigen schweizerischen Leistungen auf diesem Gebiet rund 45 Millionen Franken; sie umfassen insbesondere die Herrichtung von winterfesten Unterkünften für 8000 bis 9000 Flüchtlinge in Kroatien, Slowenien und in Bosnien-Herzegowina sowie die finanzielle, logistische und materielle Unterstützung des IKRK und des UNHCR. So wird beispielsweise Mitte Dezember ein Konvoi von zwölf Lastwagen die Schweiz Richtung Belgrad verlassen, um an der Versorgungskette nach Sarajewo teilzunehmen, die das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen von Serbien aus aufgebaut hat. Diese Aktion sowie die Aktion Flüchtlingsunterkünfte werden von einem Dutzend Spezialisten des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps durchgeführt Im übrigen erhalten die inländischen Hilfswerke Caritas, Heks und das Schweizerische Rote Kreuzfür alle ihre Hilfsprojekte in Ex-Jugoslawien weiterhin substantielle Hilfe. Im Laufe des Jahres 1992 hat der Bundesrat zwei Nachtragskredite in der Gesamthöhe von 25 Millionen Franken zugunsten der Kriegsopfer gewährt, was zusammen mit den dem ordentlichen Budget entnommenen 20 Millionen Franken zum erwähnten Total von 45 Millionen Franken führte. Es muss hervorgehoben werden, dass es sich beim Jugoslawienprogramm der humanitären Hilfe um die bedeutendste vom Bund je durchgeführte Aktion im Zeitraum eines Jahres und im Rahmen desselben Konflikts handelt Die bereitgestellten Mittel reichen zur Finanzierung der laufenden bilateralen und multilateralen Projekte bis Ende Jahr aus. Die Gewährung eines weiteren Nachtragskredits entspricht also keiner unmittelbaren Dringlichkeit Sollten die humanitären Bedürfnisse jedoch weiter anwachsen und sollte sich das reguläre Budget 1993 der humanitären Hilfe als klar ungenügend erweisen, könnte ein Antrag auf einen neuen Nachtragskredit durch den Bundesrat geprüft werden.
4.
In der Erklärung vom 9. Dezember vor der Vereinigten Bundesversammlung erwähnte der Bundespräsident ein wichtiges Beispiel der schweizerischen Bemühungen zur Unterstützung der friedensfördernden Kräfte: «Vor zwei Wochen habe ich nur wenige Schritte von hier der Unterzeichnung eines Aufrufs beigewohnt, welcher durch die drei höchsten religiösen Würdenträger Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas und Serbiens verfasst worden ist Dieser Aufruf verlangt das Ende der unsäglichen Leiden, die dieser Krieg hervorgerufen hat; er ruft auf zur humanitären Hilfe und hält klar fest, dass dies kein Religionskrieg ist» Weiter unterstützt die Schweiz direkt verschiedene Aktivitäten von einheimischen Friedensgruppen in Serbien und in Kroatien.
5.
Der Sicherheitsrat der Uno hat am 12. Dezember beschlossen, das Mandat der Unprofor auf Mazedonien auszuweiten und dort ein Bataillon Uno-Truppen (Blauhelme, Militärbeobachter und Zivilpolizisten) zu stationieren. Damit soll eine gewisse Präventionswirkung gegen ein Uebergreifen des Krieges auf Mazedonien und auch Kosovo erreicht werden. Die Prüfung weiterer schweizerischer Leistungen im Rahmen der gesamten Unprofor ist im Gange. #ST# 92.3307 Interpellation Haller Schaffung eines internationalen Kriegsverbrecher-Tribunals Tribunal international appelé à juger les criminels de guerre Wortlaut der Interpellation vom 24. August 1992 Durch den Krieg im ehemaligen Jugoslawien ist der Weltöffentlichkeit drastisch bewusst geworden, dass die organisierte Begehung von Kriegsverbrechen keineswegs der Vergangenheit angehört. Am 1. Juli 1992 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates - durch ihre Ständige Kommission - eine Empfehlung 1189 (1992) betreffend die Schaffung eines weltweiten Kriegsverbrecher-Tribunals verabschiedet Der Bundesrat wird deshalb um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1.
Unterstützt der Bundesrat die Idee der Schaffung eines internationalen Kriegsverbrecher-Tribunals?
2.
Erachtet der Bundesrat die Einberufung einer internationalen diplomatischen Konferenz und die Erarbeitung einer speziellen Konvention als gangbaren Weg?
3.
Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die vorgängige Einigung über einen international gültigen, umfassenden strafrechtlichen Kodex nicht nötig ist?
4.
Wird der Bundesrat dieses Vorgehen bei der Behandlung der Empfehlung 1189 (1992) im Ministerkomitee des Europarates unterstützen?
5.
Ist der Bundesrat bereit, zu einer internationalen diplomatischen Konferenz fürdie Erarbeitung einer Konvention über die Schaffung eines Kriegsverbrecher-Tribunals in die Schweiz einzuladen? Texfe de l'interpellation du 24 août 1992 La guerre qui fait rage dans l'ex-Yougoslavie est là pour rappeler au monde entier que les crimes de guerre organisés n'appartiennent nullement au passé. L'Assemblée parlementaire du Conseil de l'Europe a adopté le 1er juillet 1992, sur proposition de sa Commission permanente, une recommandation visant à instituer un tribunal international appelé à juger les criminels de guerre (1189/1992). Je pose donc les questions suivantes au Conseil fédéral:
1.
Approuve-t-il la proposition d'instituer un tribunal international chargé de juger les criminels de guerre?
2.
Si oui, considère-t-il adéquat de convoquer à cet effet une conférence diplomatique internationale et d'élaborer une convention?
3.
Est-il également d'avis qu'il n'est pas nécessaire d'élaborer au préalable un code pénal de portée internationale?
4.
Défendra-t-il ce point de vue au sein du Comité des ministres lorsque celui-ci traitera la recommandation 1189 (1992)?
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17.
Dezember 1992 N 2701 Krieg in Ex-Jugoslawien. Interpellationen
5.
Serait-il disposé à organiser en Suisse une conférence diplomatique internationale dans le but d'élaborer une convention sur l'institution d'un tribunal chargé de juger les criminels de guerre? Mitunterzeichner-Cosignataires: Berger, Caccia, Columberg, Mühlemann, Pini, Robert, Ruffy (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Empfehlung 1189 (1992) will die Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarates auffordern, unter Mitwirkung der Uno eine weltweite diplomatische Konferenz einzuberufen, welche eine internationale Konvention zur Schaffung eines solchen Tribunals erarbeitet. Die Vorarbeiten zur verabschiedeten Empfehlung standen anfänglich unter dem Eindruck der Schrecknisse des Golfkrieges. Seither hat das Thema auch in Europa eine neuerliche erschütternde Aktualität erlangt. Inzwischen befasst sich die Uno-Menschenrechtskommission ebenfalls zunehmend mit der Frage der Schaffung eines Kriegsverbrecher-Tribunals. Die Parlamentarische Versammlung hat ausdrücklich festgehalten, dass sie die vorgängige Einigung über einen international gültigen, umfassenden strafrechtlichen Kodex nicht für nötig hält, da sich die Jurisdiktion des Tribunals auf die heute bereits ausreichend definierten Kriegsverbrechen beschränken soll: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit einschliesslich den Völkermord. Vom Weg über eine spezielle diplomatische Konferenz verspricht sich die Parlamentarische Versammlung ein rasches Vorgehen, weil die Staaten zu dieser Konferenz Sachverständige aus den zuständigen Ministerien delegieren können. Kein Staat kann zur Unterzeichnung einer so erarbeiteten Konvention und damit zur Anerkennung eines Kriegsverbrecher-Tribunals gezwungen werden. Hingegen besteht für alle Staaten der Welt, heute mehr denn je, ein internationaler politischer Druck, eine so erarbeitete Konvention zu ratifizieren und sich damit ein für allemal einer derartigen Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Für die Schweiz, gerade als Nichtmitglied der Uno, wäre es eine vornehme Aufgabe, als Gastland für die verlangte diplomatische Konferenz aufzutreten. Einerseits würde die Schweiz damit ihrer humanitären Tradition gerecht. Darüber hinaus aber könnte sie für die Erarbeitung einer entsprechenden Konvention eine fruchtbare Basis schaffen und damit ihren Beitrag zur Verwirklichung von Frieden und Menschenrechten auch als Nichtmitglied der Uno unter Beweis stellen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992 Die Frage, ob und wann die Errichtung eines internationalen Tribunals zur Aburteilung von Kriegsverbrechern zweckmässig ist, hängt eng mit der Frage zusammen, ob gegebenenfalls auch materielle Rechtsnormen vorhanden wären, auf die sich eine internationale Strafverfolgung stützen könnte. Die Schaffung solcher materieller Normen ist der Staatengemeinschaft bisher nicht leichtgefallen, denn diese Materie ist politisch sehr umstritten. Wie im innerstaatlichen Recht, so müssen strafrechtliche Vorschriften auch im Völkerrecht genügend bestimmt sein, um dem Grundsatz «nulla poena sine lege» zu genügen, gemäss dem eine Strafe nur wegen Verletzung einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift ausgesprochen werden darf. Die Tatbestände, die zu einer Verurteilung führen können, müssen deshalb klar aufgeführt werden. Das Strafrecht hat sich durch Genauigkeit und Berechenbarkeit auszuzeichnen. Eine Missachtung dieser Prinzipien hätte eine willkürliche Rechtsprechung und die Verletzung grundlegender Verteidigungsrechte zur Folge. Nach dem Zweiten Weltkrieg machte sich die internationale Gemeinschaft, welche immer noch unter dem Eindruck der Prozesse von Nürnberg und Tokio stand, an die Ausarbeitung einer universellen Strafrechtsordnung, die unter anderem Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden sowie solche gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellen sollte. Mit Resolution 177 (II) vom 21. November 1947 beauftragte die Uno-Generalversammlung eines seiner Unterorgane, die Völkerrechtskommission (VK), die in der Satzung des Nürnberger Tribunals enthaltenen und in dessen Urteilen zur Anwendung gelangten völkerrechtlichen Grundsätze zu formulieren. Im weiteren wurde die VK angewiesen, einen Entwurf zur strafrechtlichen Erfassung von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit vorzulegen. Die Generalversammlung gelangte jedoch rasch zur Einsicht, dass sich die Verletzung von Frieden und Sicherheit ohne vorgängige Definition des Begriffs der «Aggression» kaum regeln lässt, und beschloss deshalb, die Prüfung des entsprechenden Entwurfes aufzuschieben, bis das Sonderkomitee, das mit der Ausarbeitung eines Berichts zum Aggressionsbegriff betraut worden war, seine Studien beendet haben würde. Tatsächlich hat die VK ihre Arbeiten erst 1981 wieder aufgenommen. Zwischen 1983 und 1991 unterbreitete ihr der Sonderberichterstatter neun Berichte. 1991 schliesslich wurde der Regelungsentwurf über die Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit in erster Lesung verabschiedet, und die Regierungen wurden eingeladen, bis zum 1. Januar 1993 ihre Bemerkungen anzubringen. Die Schweiz, die der Kodifizierung des Völkerrechts immer grosses Interesse entgegengebracht hat, wird dieser Einladung Folge leisten. Die Langwierigkeit der Arbeiten der VK hat ihre Ursache weniger in der Komplexität der behandelten Materie als in der Schwierigkeit, diese einzugrenzen. Währenddem einige Kommissionsmitglieder vor allem Verbrechen wie etwa den Völkermord, die systematische und massive Verletzung der Menschenrechte sowie Kriegsverbrechen von ausserordentlicher Schwere in den Entwurf aufnehmen wollten, fanden andere, die Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates, die Kolonisation und andere Formen der Fremdbestimmung, die Apartheid oder die Rekrutierung und der Einsatz von Söldnern stellten ebenfalls Verbrechen dar, die in einem solchen Kodex enthalten sein sollten. Unklar war auch stets, ob die Verletzung einer staatlichen Verpflichtung zur Wahrung des Friedens überhaupt zur Verurteilung eines individuellen Täters führen kann. Umgekehrt hat sich die VK die Frage gestellt, ob die Bestrafung von Individuen, die im Namen eines Staates handeln, nicht zu einem geradezu paradoxen Resultat führen könnte, indem nämlich plötzlich der Einzeltäter in den Vordergrund und die Verantwortlichkeit des fehlbaren Staates gegenüber der internationalen Gemeinschaft entsprechend in den Hintergrund rücken würde. Aber nicht nurdie Ausarbeitung der materiellen Rechtsgrundlagen einer internationalen Strafverfolgung stiess auf Schwierigkeiten. Auch bei der Schaffung des internationalen Strafgerichts, welches die Schweiz im Grundsatz befürwortet, ergaben sich Probleme. So stellte sich die Frage nach derZuständigkeit des Gerichts. Soll sie obligatorisch, d. h. direkt mit der Ratifikation des Statuts des Gerichts verknüpft, oder aber fakultativ sein, d. h. eine entsprechende ausdrückliche Erklärung zur Voraussetzung haben? Soll die Zuständigkeit des Gerichts diejenige der nationalen Gerichtsbarkeit ausschliessen oder neben dieser bestehen oder eine Beschwerdeinstanz darstellen? Soll sie auf die im Entwurf zur materiellen Strafordnung vorgesehenen Verbrechen beschränkt sein, oder soll sie auf Verbrechen ausgedehnt werden, die in anderen internationalen Instrumenten enthalten sind? Mehrere Experten befürchten schliesslich, dass die blosse Existenz eines mit universeller Kognitionsbefugnis ausgestatteten Gerichts dämpfend auf die nationalen Anstrengungen zur Bekämpfung hier zur Diskussion stehender Verbrechen wirken oder die Tragweite der Urteile innerstaatlicher Gerichte vermindern könnte. Gerade die im Irak und in Ex-Jugoslawien beobachteten Völkerrechtsverletzungen haben uns vor Augen geführt, wie wichtig es ist, dass die VK ihre Arbeiten innert nützlicher Frist abschliesst und der Uno-Generalversammlung, nach Konsultation der Staaten, einen detaillierten Bericht über die möglichen Mittel und Wege zur Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofes zur Beurteilung von Kriegsverbrechen unterbreitet. Tatsächlich sollte die VK in der Lage sein, sich dieser Aufgabe innerhalb der nächsten zwei Jahre zu entledigen.
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Guerre en ex-Yougoslavie. Interpellations 2702 N 17 décembre 1992 Die Schlussfolgerungen der VK wären daraufhin von der GVzu konkretisieren und in die Form einer Konvention zu bringen, die nach ihrer Annahme zur Ratifikation durch die Staaten aufgelegt würde. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Abkommens dürfte also noch eine Weile vergehen. Demgegenüber ist im Falle des Jugoslawienkonfliktes zweifellos Dringlichkeit geboten. Diese Auffassung wird von der überwiegenden Mehrheit der Staaten geteilt Der Uno-Sicherheitsrat hat denn auch am 6. Oktober 1992 die Einsetzung einer internationalen Ermittlungskommission beschlossen, die aus Experten zusammengesetzt ist und zur Aufgabe haben wird, Informationen über systematische und schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zu sammeln und entsprechende Vorschläge (Schaffung einer Gerichtsinstanz usw.) zu unterbreiten. Bevor Kriegsverbrecher aber auch tatsächlich vor Gericht gestellt werden können, gilt es allerdings noch einige Schwierigkeiten juristischer und praktischer Natur zu überwinden. Parallel zu den unter der Aegide der Uno ausgeführten Arbeiten hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates, gestützt auf den Bericht der Interpellantin (Doc. 6587), dem Ministerkomitee in Empfehlung 1189 (1992) nahegelegt, «die Mitgliedstaaten einzuladen, sich im Rahmen der Uno für die Einberufung einer diplomatischen internationalen Konferenz zur Ausarbeitung einer Konvention über die Schaffung einer Strafgerichtsbarkeit einzusetzen bzw. ein solches Ansinnen zu unterstützen«. Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die gestellten Fragen wie folgt:
1.
Der Bundesrat befürwortet die Schaffung eines Gerichtshofes zur Beurteilung von Kriegsverbrechen. Nach wie vor ungelöst ist dabei die Frage, ob eine solche Institution auch zur Behandlung von anderen Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zuständig wäre. Der Bundesrat ist diesbezüglich der Auffassung, dass Individuen, deren Handlungen vorsätzlich den Frieden und die Sicherheit der Menschheit bedrohen, persönlich vor einem internationalen Gericht zur Verantwortung gezogen werden sollten. Es muss jedoch betont werden, dass es in erster Linie in der Verantwortung der Staaten selbst liegt, das humanitäre Völkerrecht zu respektieren und dafür zu sorgen, dass es respektiert wird. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung zum Erlass und zur Anwendung von Normen, aufgrund deren Personen, die sich in schwerwiegenderweise gegen das humanitäre Völkerrecht vergangen haben, strafrechtlich verfolgt werden können. Alle Vertragsparteien der Genfer Konventionen haben sich dazu verpflichtet Eine internationale Gerichtsbarkeit für die Beurteilung von Verletzungen des humanitären Völkerrechts würde die Staaten deshalb nicht von ihrer Pflicht entbinden, Kriegsverbrecher strafrechtlich zu verfolgen. Es wäre bedauernswert, wenn das Bestehen eines internationalen Strafgerichtshofes negative Auswirkungen auf die entsprechenden Bemühungen der staatlichen Strafverfolgungsbehörden hätte. 2./3. Der Bundesrat ist der Auffassung, die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Schaffung eines internationalen Gerichtshofes für Kriegsverbrechen wäre zum heutigen Zeitpunkt noch verfrüht, da einige Probleme der damit eng verbundenen Frage der Schaffung einer internationalen Strafrechtsordnung nach wie vor nicht gelöst sind. Der Bundesrat hält deshalb dafür, den Abschluss der diesbezüglichen Arbeiten der zuständigen Uno-Organe abzuwarten. Obwohl die Schweiz nicht Uno-Mitglied ist, wird sie sich dafür verwenden, dass jene Arbeiten vorangetrieben werden. Die Schweizer Delegation hat die im Rahmen der 47. Session (1992) der Uno-Generalversammlung stattfindende Debatte über den Jahresbericht der VK zum Anlass genommen, einen Vorstoss in diese Richtung zu unternehmen.
4.
Die in den Antworten 1 bis 3 aufgeführten Standpunkte werden anlässlich der Debatte im Ministerrat des Europarates zur Empfehlung 1189 (1992) vertreten werden.
5.
Aus den oben genannten Gründen ist der Bundesrat der Meinung, der Zeitpunkt für die Einberufung einer diplomatischen Konferenz in der Schweiz zur Ausarbeitung einer Konvention über die Errichtung eines internationalen Tribunals zur Beurteilung von Kriegsverbrechen und anderen Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit sei noch nicht gekommen. Er wird sich jedoch aktiv am diesbezüglichen Denkprozess sowie an der Ausarbeitung von entsprechenden Kodifikationen beteiligen, nicht zuletzt deshalb, weil die dabei angestrebten Ziele eine Ergänzung und Fortführung des den Genfer Konventionen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen von 1977 innewohnenden Gedankengutes darstellen. Die Tatsache, dass die Zeit fürdie Einberufung einer diplomatischen Konferenz zu besagtem Thema dem Bundesrat als noch nicht reif erscheint, bedeutet allerdings keineswegs, dass dieser die Wichtigkeit der Problematik verkennt So verfolgt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten im Jugoslawienkonflikt aufmerksam die von der Uno getroffenen Massnahmen und ist gegebenenfalls bereit, im Rahmen der Uno in New York oder der Konferenz von London/Genf, sich an den in Sicherheitsratsresolution 780 vorgesehenen Bestrebungen zu beteiligen. #ST# 92.3311 Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Lage in Ex-Jugoslawien. Einhaltung des Embargos Interpellation du groupe socialiste Situation en ex-Yougoslavie. Respect de la décision d'embargo Wortlaut der Interpellation vom 24. August 1992 Die Schweizer Bevölkerung ist, wie diejenige der anderen europäischen Staaten, zutiefst schockiert und empört über den Krieg, der im ehemaligen Jugoslawien weiterhin grosses Leid verbreitet. Mit jedem Tag zeigt sich deutlicher, dass der Konflikt in Bosnien-Herzegowina nur weitergeführt werden kann, weil das von der Uno beschlossene Embargo nicht eingehalten wird, ein Embargo, das auch die Schweiz einhalten will. Die sozialdemokratische Fraktion fordert vom Bundesrat:
1.
die formelle Zusicherung, dass unser Land das Embargo strikt einhält, im speziellen die Zusicherung, dass kein schweizerisches Unternehmen weder an Waffen- noch an Erdöllieferungen beteiligt ist;
2.
sich dafür einzusetzen, dass möglichst rasch eine politische Lösung gefunden werden kann; insbesondere ist die Regierung dazu angehalten, ihre diesbezügliche Verfügbarkeit zu bekräftigen und in den internationalen Organisationen, denen sie angehört, Initiativen zu ergreifen;
3.
die vermehrte Unterstützung der durch die internationale Gemeinschaft beschlossenen Hilfeleistungen, indem er den Kriegsflüchtlingen grosszügig die Einreise erleichtert und indem er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Hilfe an Ort für die Opfer dieser grauenhaften und unbegreiflichen Metzelei verstärkt, denn schon bald werden sie zusätzlich noch den Härten des Winters ausgesetzt sein. Texte de l'interpellation du 24 août 1992 La population suisse, comme celle des autres pays européens, est profondément choquée et révoltée par la guerre qui continue à exercer ses ravages dans l'ancienne Yougoslavie. Il s'avère de jour en jour davantage que le conflit en Bosnie-Herzégovine peut se poursuivre en raison du non respect de l'embargo décidé par les Nations Unies, mesure d'embargo que la Suisse a également décidé d'appliquer.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Haller Schaffung eines internationalen Kriegsverbrecher-Tribunals Interpellation Haller Tribunal international appelé à juger les criminels de guerre In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3307 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1992 - 15:00 Date Data Seite 2700-2702 Page Pagina Ref. No 20 022 088 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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