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Entscheid

92-3316

Verwaltungsbehörden 18.03.1993 92.3316

18. März 1993Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Inhalt der Petition Am 26. Mai 1992 reichte Reto Walaulta eine Petition ein, die folgenden Wortlaut hat: «Als Natel-C-Abonnent war ich froh um einen vollständigen Auszug über meine geführten Telefongespräche. Nachdem die gesetzliche Grundlage unverhältnismässig stark geändert hat, ersuche ich Sie, eine Korrektur vorzunehmen. Sinngemäss soll der vollständige Taxauszug weiterhin möglich sein, wenn ein Anschluss ausschliesslich durch einen Abonnenten allein benutzt wird.... Den PTT selbst ist es offenbar verwehrt, in solchen Fällen-wenn unterschriftlich eine Alleinbenutzung bestätigt wird - einen vollständigen Auszug zu erstellen. Seit Abonnementsbeginn 1989 hatte ich den Taxauszug mitabonniert. Wieso ist der EJesitzstand im vorliegenden Fall nicht gewahrt? Man hätte doch für bisherige Abonnenten die vollständige Ausführung weiterhin zulassen dürfen. Datenschutz hin oder her, wo kommen wir denn hin, wenn man einfach willkürlich Rechte von Staatsbürgern schmälert? Antrag an National- und Ständerat: Abänderung der entsprechenden Grundlagen im obgenannten Sinne, damit es den PTT wieder möglich ist, anständige, d. h. vollständige Telefon-Taxauszüge zu erstellen. Meine persönliche Meinung zu diesem Problem ist übrigens, dass hier ganz gewaltig übertrieben wird. Wenn einer ein Gespräch führen will, das niemand nachträglich eruieren kann, soll er aus einer öffentlichen Sprechstelle ohne Repetitionstaste telefonieren!»

2.

Erwägungen der Kommission Die neuen Bestimmungen über das Telefongeheimnis und betreffend Herausgabe von Informationen an Telefonabonnenten im neuen Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, das am 1. Mai 1992 in Kraft getreten ist, wurden in verschiedenen Zuschriften an die Generaldirektion PTT und an die Ratspräsidenten kritisiert. Das alte Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz vom 14. Oktober 1922 enthielt keine Vorschriften betreffend Herausgabe von Informationen an Abonnenten. Hingegen war in Artikel 10 der Verordnung vom 17. August 1983 zum erwähnten Gesetz festgelegt, dass der Abonnent eines Anschlusses das Recht hat, von den PTT Angaben über Rufnummern, Namen und Adressen der angewählten Personen zu verlangen. In einem Gutachten vom 24. August 1988 zur Frage des Datenschutzes im Telekommunikationsbereich kam das Bundesamt für Justiz zum Schluss, dass unter dem Aspekt des Datenschutzes die Herausgabe der erwähnten Angaben durch die PTT fragwürdig sei. Bei der Ausarbeitung des in der Petition kritisierten Artikels 17 im neuen Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991 musste der Gesetzgeber zwei Anliegen berücksichtigen: einerseits die Verantwortung des Abonnenten für die Verwendung seines Anschlusses und andrerseits das Fernmeldegeheimnis, auf welches ein Benutzer eines Anschlusses aufgrund des Schutzes der Persönlichkeitsrechte, wie sie in Artikel 28 des Zivilgesetzbuches verankert sind, Anspruch hat Mit dem neuen Fernmeldegesetz wurde eine Gesetzesgrundlage für das Herausgeben dieser Angaben geschaffen, die den Anliegen des Datenschutzes Rechnung trägt. Das neue Fernmeldegesetz sieht vor, dass der Abonnent von den PTT eine genaue Aufstellung folgender Angaben betreffend seinen Anschluss verlangen kann: - Zeitpunkt der Auftragserteilung (insbesondere Anwählen einer Telefonverbindung); - die Art der Dienstleistung; - das Entgelt für die Dienstleistung; - die Ortszentralen, mit denen die angewählten Anschlüsse verbunden sind. Mit diesen Bestimmungen können auch die Interessen des Benutzers geschützt werden. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Unterschriften für ein Referendum gegen das Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991 gesammelt wurden, dass aber das Referendum nicht zustande kam. M. Danioth présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:

1.

Contenu de la pétition Le 26 mai 1992, M. Reto Walaulta a transmis une pétition formulée comme il suit: «En tant qu'abonné au réseau Natel C, j'appréciais de pouvoir disposer d'un extrait complet des taxes de mes conversations téléphoniques. Après que la base légale ait été démesurément modifiée, je vous prie d'entreprendre une correction. Il devrait être possible, par analogie, de disposer d'un extrait complet des taxes lorsqu'un raccordement est utilisé exclusivement par un seul abonné.... Il semble qu'il soit interdit aux PTT, dans de tels cas, de fournir un extrait des taxes -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Morniroli Zoll. Tiertransporte Motion Morniroli Douane. Transports d'animaux In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3316 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 215-216 Page Pagina Ref. No 20 022 617 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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