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Entscheid

92-3352

Verwaltungsbehörden 29.09.1993 92.3352

29. September 1993Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Quelle est l'importance de l'approvisionnement du pays dans le cadre de la politique de sécurité?

2.

Quelle sera sa place en cas d'adhésion de la Suisse à la Communauté européenne?

3.

Par quels moyens sera-t-il assuré après l'adhésion de la Suisse à la Communauté européenne? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bühler Simeon, Kühne, Rutishauser, Schwab (4) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Bericht 90 des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz sowie im 7. Landwirtschaftsbericht hält der Bundesrat nach wie vor an einer eigenen Landesversorgung als entscheidendem sicherheitspolitischen Beitrag fest. Im Bericht über den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Gemeinschaft relativiert er demgegenüber die eigene Landesversorgung erheblich. Bezüglich der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln hält der Bericht fest (S. 69): «Der Beitrag der schweizerischen Landwirtschaft zur Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und zur Versorgungssicherheit wird dann»im Fall eines Beitrittes - «in den europäischen Rahmen gestellt Dies bedeutet für die Schweiz, dass diese Ziele nicht notwendigerweise auf ihrem Territorium, mit ihren Agrarstrukturen.... sichergestellt werden, genau gleich wie landesintern keine Versorgungssicherheit auf regionaler oder kantonaler Ebene gewährleistet wird.» Diese offene Haltung des Bundesrates zu einem strategisch wichtigen Element der schweizerischen Sicherheitspolitik steht im Widerspruch zum Landwirtschaftsbericht und zum Bericht über die Sicherheitspolitik und erfordert dringend eine eingehende Begründung und gesamtheitliche Betrachtungsweise. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er septembre 1993

1.

Der Stellenwert der Wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) im Rahmen der Sicherheitspolitik ist unmissverständlich festgehalten im Bericht 90 des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 1. Oktober 1990, insbesondere auf den Seiten 45 bis 47. Wir sehen keinen Anlass, von dieser Beurteilung der Bedeutung abzuweichen, haben doch die im Bericht dargestellten Risiken einer ungestörten Versorgung zwischenzeitlich nichts von ihrer Gefährlichkeit und Wahrscheinlichkeit eingebüsst

2. Der Bundesrat sieht keinen Grund, die bestehende Konzeption der WL zu verlassen. Ihr Aufbau und die Organisation der WL sind darauf ausgerichtet, veränderte Rahmenbedingungen laufend zur Kenntnis zu nehmen. Dies führt automatisch auch zu Anpassungen im Dispositiv der Versorgungssicherstellung, wie dies auch im 7. Landwirtschaftsbericht festgehalten ist: z. B. keine Erhöhung des Gesamtselbstversorgungsgrades mit Nahrungsmitteln, angemessene Agrarimporte (S. 396), auf Nachfrage abgestimmte Produktion (S. 346), Lagerabbau bei gestiegenem Selbstversorgungsgrad (S. 381). Der Stellenwert einer eigenständigen WL hängt davon ab, wie letztlich der angestrebte Sicherheitsstandard optimal, bezüglich aller Instrumente, erreicht werden kann. Bis heute ist die Diskussion auf der sicherheits- und versorgungspolitischen Ebene in den EG-Staaten noch nicht so weit vorangeschritten, dass diesbezüglich eindeutige Tendenzen zu erkennen wären. Dank der bestehenden Ausgestaltung unserer Analyseinstrumentarien sind wir in der Lage, jederzeit die nötige Beurteilung vornehmen und angemessene Lösungen treffen zu können.

2. Der Bundesrat sieht keinen Grund, die bestehende Konzeption der WL zu verlassen. Ihr Aufbau und die Organisation der WL sind darauf ausgerichtet, veränderte Rahmenbedingungen laufend zur Kenntnis zu nehmen. Dies führt automatisch auch zu Anpassungen im Dispositiv der Versorgungssicherstellung, wie dies auch im 7. Landwirtschaftsbericht festgehalten ist: z. B. keine Erhöhung des Gesamtselbstversorgungsgrades mit Nahrungsmitteln, angemessene Agrarimporte (S. 396), auf Nachfrage abgestimmte Produktion (S. 346), Lagerabbau bei gestiegenem Selbstversorgungsgrad (S. 381). Der Stellenwert einer eigenständigen WL hängt davon ab, wie letztlich der angestrebte Sicherheitsstandard optimal, bezüglich aller Instrumente, erreicht werden kann. Bis heute ist die Diskussion auf der sicherheits- und versorgungspolitischen Ebene in den EG-Staaten noch nicht so weit vorangeschritten, dass diesbezüglich eindeutige Tendenzen zu erkennen wären. Dank der bestehenden Ausgestaltung unserer Analyseinstrumentarien sind wir in der Lage, jederzeit die nötige Beurteilung vornehmen und angemessene Lösungen treffen zu können.

3. Inwiefern und mit welchen Instrumenten unsere Landesversorgungsbedürfnisse in einem EG-Rahmen abgedeckt werden könnten, wäre Gegenstand von Beitrittsverhandlungen, sofern solche aufgenommen werden. Die Wahl der Instrumente wird dabei nicht nur von den Gegebenheiten in der Schweiz, sondern auch vom dannzumal erreichten Stand in der EG abhängen. Die Aussagen im Bericht vom 18. Mai 1992 über einen Beitritt der Schweiz zur EG bilden keinen Widerspruch zu entsprechenden Aeusserungen im Bericht 90 oder im 7. Landwirtschaftsbericht Das Gewicht, das insbesondere der Ernährungssicherung beigemessen wird, geht auch klar hervor aus den Erklärungen in der Botschaft zur Initiative des Schweizerischen Bauernverbandes und der Bauern- und Konsumenten-Initiative (BB11992 VI 328). Die im Postulat aufgeworfenen Fragen wurden in den erwähnten Publikationen umfassend und soweit heute möglich beantwortet Wir erachten es deshalb als unzweckmässig, in der jetzigen Situation einen weitergehenden Bericht in dieser Angelegenheit zu verfassen. Eine Aufarbeitung dieser Materie ist vorzunehmen, wenn über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen entschieden wird und über die sicherheits- und vorsorgepolitische Haltung der EG klare Anhaltspunkte bestehen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben. Abgeschrieben - Classé #ST# 92.3352 Motion Meier Samuel Streichung des Milchkontingentes bei Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften Contingent laitier et protection des animaux Wortlaut der Motion vom 3. September 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung des Milchwirtschaftsbeschlusses in dem Sinne in die Wege zu leiten, dass das Milchkontingent von Betrieben, welche die gesetzlichen Tierschutzvorschriften nicht einhalten, bis zur Behebung der Mängel sistiert wird und nach einem Jahr definitiv erlischt Texte de la motion du 3 septembre 1992 Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'arrêté sur l'économie laitière de telle sorte que le contingent laitier des exploitations qui ne respectent pas les prescriptions légales sur la protection des animaux soit suspendu jusqu'à ce qu'il soit porté remède aux insuffisances; si celles-ci ne sont pas corrigées au bout d'un an, le contingent devrait être supprimé définitivement Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Gonseth, Grendelmeier, Hollenstein, Weder Hansjürg, Wiederkehr, Zwygart (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Diese Motion ist als Gegenvorschlag zu der vom Bundesrat geplanten generellen Milchpreiskürzung zu verstehen. Eine differenziertere Massnahme, wie vorgeschlagen, würde einerseits die Bundeskasse von Ueberschussverwertungskosten entlasten, gleichzeitig aber auch dem Tierschutz und den landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen sinnvoll Rechnung tragen. Eine generelle Milchpreiskürzung muss demgegenüber als sachlich blinde bürokratische Finanzmassnahme verstanden werden.

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29. September 1993 N 1685 Motion Bischof Angesichts der Milliardenkosten zur Verwertung der Milchüberschussproduktion liegt es doch auf der Hand, zuerst dort abzubauen, wo die Betriebsstruktur zur Milchviehhaltung gar nicht geeignet ist Das sind vor allem die vielen Talbetriebe, welche ihren angebundenen Kühen vorschriftswidrig keinen Auslauf und keinen Weidegang gewähren. Der Steuerzahler versteht nicht, weshalb solche Betriebe mit staatlichen Subventionen zur Milchüberproduktion beitragen müssen. Ein Leben an der Kette stellt eine unverantwortliche Vergewaltigung der Tiere dar und verletzt die geltenden Tierschutzvorschriften. Auf der anderen Seite haben zahlreiche Bergbauern, welche über genügend Weideland verfügen, kein oder nur ein ungenügendes Milchkontingent. Gemäss dem 7. Landwirtschaftsbericht des Bundesrates haben rund ein Drittel der Betriebe in den Zonen II bis IVkein Milchkontingent! Dem Dauerleiden angeketteter Tiere steht auf Seite der Tierhalter, denen das Milchkontingent gestrichen wird, schlimmstenfalls nur gerade die Unbequemlichkeit eines Berufswechsels gegenüber. Gerade Talbetrieben stehen jedoch auch Alternativen offen wie Ackerbau, Spezialkulturen, Tiermast, Direktvermarktung oder Nebenerwerb. Besonders viele reiche Ackerbau betriebe ackern den letzten Quadratmeter bis vor die Stalltüre und halten das Vieh dauernd oder vorwiegend im Stall angebunden. Dieser unwürdigen Tierhaltung muss endlich wirksam ein Riegel geschoben werden. Herr Bundesrat Delamuraz hat gegenüber dem Verein gegen Tierfabriken (VgT) die Streichung des Milchkontingents bei Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften als extreme Lösung abgelehnt (Schreiben vom 16. August 1992). Er zieht es vor, andere Mittel zur Durchsetzung der Vorschriften einzusetzen. Nachdem diese anderen Mittel jedoch nun schon seit über zehn Jahren ihre Wirkung verfehlen, kann diese Antwort nicht befriedigen. Eine repräsentative Meinungsumfrage hat zudem ergeben, dass eine überwiegende Mehrheit der Bevölkerung eine Weidehaltung der Kühe einer Milchpreissenkung vorzieht. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993 Die Motion will die Einhaltung eines Gesetzes (im vorliegenden Fall die gesetzlichen Tierschutzvorschriften) durch die Anwendung der in einem ändern Rechtsakt niedergelegten Regelung (dem Milchwirtschaftsbeschluss) erzwingen. Ein solches Vorgehen stünde weder im Einklang mit den Prinzipien unserer Rechtsordnung noch entspräche es der Zielsetzung, welche der Einführung der Milchkontingentierung zugrunde lag. Schon aus diesem Grunde ist die Motion abzulehnen. Im weitern kann der Vorschlag, ein Kontingent zu entziehen, wenn Tierschutzvorschriften nicht eingehalten werden, keine Alternative zu einer Senkung des Milchgrundpreises sein; eine solche ist im übrigen bereits vom Bundesrat beschlossen worden. Eine gezielte Kontingentskürzung im vorgeschlagenen Sinne wäre kaum als Instrument der Mengensteuerung verwendbar, da ihr Umfang vom individuellen Verhalten einzelner Milchproduzenten abhinge und daher mit Unsicherheit behaftet wäre. Zudem ist der Vorschlag auch insofern nicht zur dauerhaften Mengensteuerung geeignet, als die entzogenen Kontingente wieder aufleben könnten, falls der einzelne Produzent die ihm angelasteten Mängel behoben hätte. Mit der Anwendung und Durchsetzung der Tierschutzbestimmungen sind die Kantone betraut. Der Bundesrat stellt fest, dass die kantonalen Behörden in den vergangenen Jahren ihre Anstrengungen zu deren Durchsetzung in der Regel deutlich verstärkt haben. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Meier Samuel: Ich bin mir bewusst, dass Anwendung und Durchsetzung der Tierschutzvorschriften in der Kompetenz der Kantone liegen. Trotzdem sehe ich einen gewissen Handlungsbedarf beim Bund. Ich bin mir auch bewusst, dass betreffend Tierhaltung in der Landwirtschaft grösstenteils keine Mängel auszumachen sind. Trotzdem gibt es einige wenige schwarze Schafe. Der Sinn und Zweck meines Vorstosses ist vor allem ein präventiver und in zweiter Linie ein sanktionierender: ein präventiver Sinn, um Vorkommnisse zu verhindern, gewissermassen abschreckend zu wirken; ein sanktionierender Sinn, um Vorkommnisse zu bestrafen, und zwar mit einer Reduktion bzw. mit einer Streichung von Milchkontingenten. Das Problem ist beileibe kein neues. Es besteht, seitdem der Mensch das Tier als Haus- und Nutztier in seinen Dienst gestellt hat. Heute aber - das ist der Unterschied - sind wir Gott sei Dank in dieser Beziehung etwas sensibler geworden. In diesem Sinne bitte ich Sie, der Motion zuzustimmen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion 21 Stimmen Dagegen 29 Stimmen #ST# 92.3491 Motion Bischof Frostschutz im Kuhstall Antigel dans les écuries Wortlaut der Motion vom 7. Dezember 1992 Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit der FAG (Eidgenössischen Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produktion, Grangeneuve) gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten, damit das Frostschutzmittel Propylenglykol, das den Kühen verabreicht wird, unterbunden respektive verboten wird. Texte de la motion du 7 décembre 1992 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer conjointement avec la FAG (station de recherches sur la production animale, Grangeneuve) les dispositions légales qui permettront d'interdire l'utilisation du propylèneglycol, un antigel administré aux vaches. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keller Rudolf, Sieber, Stalder, Steffen, Weder Hansjürg (5) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Schweizer Hochleistungskühe werden mit dem Antigefriermittel Propylenglykol getränkt, damit sie gesund bleiben. In den landwirtschaftlichen Genossenschaften geht das Frostschutzmittel Propylenglykol literweise über den Ladentisch. Bestimmungsort ist der Kuhmagen: Viele Kühe sind derart auf hohe Milchleistung gezüchtet, dass sie nach der Geburt des ersten Kalbes weniger Futter fressen, als für ihre übersteigerte Milchproduktion nötig wäre. Folge: Der Körper baut Fett ab, und es kommt rasch zu einer Entgleisung des Stoffwechsels. Milch und Fleisch erhalten durch die dabei freigesetzten Abbauprodukte einen üblen Geruch. Propylenglykol kann diese Stoffwechselstörungen verhindern. Die Chemikalie verwandelt sich in der Kuh in Glukose und füllt kurzfristig die Ernährungslücke. Während Frostschutz im Wein stets für einen Skandal sorgt, halten Fachleute ähnliche Substanzen im Kuhmagen für unbedenklich. Bedenklich ist jedoch die Zucht von Kühen, die nur mit dem Frostschutzmittel über die Runden kommen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mal 1993 Die Zufuhr von Propylenglykol (1,2-Propandiol) dient in den ersten Wochen der Laktation von Milchkühen dazu, das Ener-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Meier Samuel Streichung des Milchkontingentes bei Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften Motion Meier Samuel Contingent laitier et protection des animaux In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3352 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.09.1993 - 08:00 Date Data Seite 1684-1685 Page Pagina Ref. No 20 023 178 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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