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Entscheid

92-3371

Verwaltungsbehörden 29.09.1992 92.3371

29. September 1992Deutsch24 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ist die Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie im Falle eines Beitrittes zum EWR zwingend?

2.

Bestehen Möglichkeiten für eine schweizerische Ausnahmeregelung?

3.

Ist der Bundesrat bereit, für den Fall der Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie im Interesse der Kantone angemessene Bedingungen und allenfalls genügende Uebergangsfristen zu verlangen?

4.

Ist der ßundesrat weiter bereit, zu den Verhandlungen über das Monopol auch Vertreter der Gebäudeversicherungsanstalten beizuziehen und die Kantone laufend zu orientieren? Texte de l'interpellation du 21 septembre 1992 Le 10 octobre 1989, la Suisse et la CEE ont conclu un accord en matière d'assurance, qui impliquait, pour notre pays, la reprise de la première directive de la CE sur l'assurance dommages. Cet accord reconnaissait le monopole des établissements cantonaux en matière d'assurance incendie. Le 2 mai 1992, l'Accord EEE à été signé. Par cet accord, la Suisse s'engage pour l'essentiel, dans le domaine des assurances, à reprendre la première et la deuxième directive de la CE pour ce qui est de l'assurance dommages et de l'assurance vie. Pour ce faire, plusieurs lois d'assurance devront être modifiées, ce qui est prévu dans le cadre d'Eurolex. Là aussi, le monopole des cantons dans le domaine de l'assurance incendie est préservé expressément, ainsi qu'il ressort du message du Conseil fédéral. Or, la CE a édicté le 18 juin 1992 la troisième directive sur l'assurance non-vie. Il est probable qu'elle entrera en vigueur le

1.

er juillet 1994 et qu'elle fera l'objet d'une intégration ultérieure dans l'Accord EEE. Dans cette troisième directive, l'abolition du monopole des cantons est prévue.

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29.

September 1992 899 Dringliche Interpellation Gemperli Après deux déclarations successives de sauvegarde en peu de temps, une abolition du monopole des cantons en matière d'assurance incendie serait inadmissible. Elle constituerait en outre une atteinte considérable à l'autonomie des cantons et toucherait des établissements qui ont travaillé depuis de nombreuses années avec un grand succès et en maintenant un excellent rapport coût-utilité. En outre le fait de lier l'assurance incendie et la protection contre les incendies produit un excellent effet de synergie. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

En cas de participation à l'EEE, la Suisse sera-t-elle contrainte de reprendre la troisième directive sur l'assurance dommages?

2.

Est-il possible pour la Suisse d'adopter une réglementation dérogatoire?

3.

Le Conseil fédéral est-il prêt, en cas de reprise de la troisième directive, à négocier des conditions adéquates dans l'intérêt des cantons et, le cas échéant, un délai de transition suffisant?

4.

Le Conseil fédéral est-il disposé, lors des négociations sur le monopole, à faire appel à des représentants des établissements d'assurance incendie et à tenir les cantons au courant? Mitunterzeichner-Cosignataires: Beerli, Béguin, Bisig, Bloetzer, Büttiker, Cavelty, Cottier, Delalay, Flückiger, Frick, Huber, Iten Andreas, Kündig, Loretan, Martin Jacques, Morniroli, Onken, Petitpierre, Piller, Plattner, Reymond, Rhyner, Roth, Ruesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schule, Seiler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Zimmerli (32) Gemperli: Die meisten kantonalen Gebäudeversicherungen sind um die Mitte des letzten Jahrhunderts geschaffen worden. Im Vordergrund standen damals überall soziale Gesichtspunkte: Man wollte Menschen, die von einem Brand oder Elementarereignis betroffen waren, nicht mehr der nackten Not aussetzen. Der von der Obrigkeit jeweils ausgestellte Bettelbrief, der Geschädigte der Gnade oder Ungnade der Mitbürger preisgab, sollte durch einen klaren Rechtsanspruch gegenüber einer Versicherung abgelöst werden.

19.

Kantone haben die Schaffung von Gebäudeversicherungen als kantonale Aufgabe angesehen und entsprechende Anstalten gegründet Sie erscheinen durchwegs-wenigstens im Brand- und Elementarbereich - als kantonale Monopole, das heisst, sie versichern alle im Kanton gelegenen Liegenschaften ausschliesslich. Andere Versicherungen sind von der entsprechenden Tätigkeit ausgeschlossen. Die kantonalen Gebäudeversicherungen haben sehr erfolgreich gearbeitet Es sind vor allem folgende Vorteile zu erwähnen:

1.

Umfassender Versicherungsschutz: Sämtliche Gebäude in den Kantonen mit öffentlich-rechtlicher Feuerversicherung sind vollständig und umfassend gegen die Auswirkungen von Feuer und Elementarschäden gedeckt Die kantonalen Anstalten haben einerseits das Monopol und anderseits die Pflicht, alle Gebäude zu versichern. Der Versicherungsschutz ist auch der Höhe nach hervorragend, indem vom Neuwert ausgegangen wird, was ermöglicht, die Liegenschaft im Schadenfall wieder zu erstellen. Die Gebäudeversicherungsanstalten haben in gemeinsamer Anstrengung neuestens auch eine Erdbebenversicherung geschaffen, die in einem solchen Schadenfall teilweise Leistungen erbringen könnte.

2.

Niedrige Prämien: Eine öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung mit Obligatorium und Monopol ist nicht gewinnorientiert, und sie braucht keine Verkaufsorganisation. Damit kann auch langfristig eine vergleichbar niedrige Prämie angeboten werden. Jedenfalls haben Vergleiche ergeben, dass die Leistungen der Gebäudeversicherungsanstalten insgesamt als günstig angesehen werden können. Der Grundeigentümer, aber auch der Mieter profitieren davon.

3. Primat der Schadenverhütung vor der reinen Versicherungsabgeltung: Die kantonalen Gebäudeversicherungen fördern die Schadenverhütung und -bekämpfung durch Beiträge ganz entscheidend. Die kantonalen Gebäudeversicherungen investieren heute gesamthaft jährlich über 200 Millionen Franken in die Schadenverhütung und -bekämpfung. Seit vielen Jahren werden damit rund 25 Prozent aller in der Schweiz geleisteten Ausgaben für die Feuerprävention abgedeckt. Die Sicherheit der Bevölkerung (Personalschutz) und die des Eigentums (Sachwertschutz) werden dadurch verbessert Staat und Volkswirtschaft werden entlastet Die Schadenvermeidung also nicht die Schadenbezahlung - steht im Vordergrund. Die Uebertragung dieser Aufgaben auf die Gebäudeversicherungen hat sich bewährt, ist aber nur bei Gebäudeversicherungen denkbar, die mit einem staatlichen Monopol ausgestattet sind. Eine Versicherung im freien Wettbewerb kann derartige staatliche Aufgaben, wie sofort einzusehen ist, nicht ohne Entschädigung wahrnehmen. Die Verbindung Versicherung/Vorsorge bringt auch wesentliche Vorteile - Synergien, die sonst nicht denkbar wären. Die Erfahrungen der Versicherungen gehen direkt in die Vorsorge ein. Die Versicherung hat einen sehr grossen Erfahrungsschatz, und dieser Erfahrungsschatz kann wiederum in die Brandbekämpfung und in die Prévention einfliessen. Die besondere Stellung der Gebäudeversicherungsanstalten ist bisher auch vom Bund immer anerkannt worden. Ich verweise auf folgendes: Am 10. Oktober 1989 wurde das Versicherungsabkommen Schweiz/EG abgeschlossen, das die Uebernahme der ersten Schadenrichtlinie der EG beinhaltet Im Versicherungsabkommen wurde die Monopolstellung der kantonalen Gebäudeversicherungen ausdrücklich anerkannt Sie wurden erwähnt und von diesem Versicherungsabkommen ausgenommen. Am 2. Mai 1992 wurde das EWR-Abkommen unterzeichnet Gegenstand dieses Abkommens ist-wie wir im Versicherungsbereich gesehen haben - im wesentlichen die Uebernahme der ersten und zweiten EG-Richtlinie in der Schaden- und Lebensversicherung. Die Umsetzung erfordert verschiedene Gesetzesänderungen, die heute behandelt werden. Die bestehenden kantonalen Gebäudeversicherungsmonopole sind aber - wie aus der Botschaft des Bundesrats hervorgeht - ausdrücklich garantiert. Ich verweise auf die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (92.052, Bd. 1). Dort steht auf Seite 285 ausdrücklich: «Festzuhalten ist ferner, dass die kantonalen öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungen, meist Monopolanstalten, vom Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausgenommen werden konnten.» Nun ist aber diese Aussage von selten des Bundes in jüngster Zeit ganz erheblich relativiert worden. Ich verweise hier auf ein Schreiben, das den Mitgliedern des Kontaktgremiums Bund/ Kantone zugestellt wurde. Es geht um einen Brief des Integrationsbüros vom 10. September 1992 an die Mitglieder des erwähnten Kontaktgremiums über «kantonale Versicherungsmonopole und das EWR-Abkommen». In diesem Brief steht wörtlich: «Die dritte Schadenrichtlinie» - also die Schadenrichtlinie, die die Aufhebung der Monopole zum Gegenstand hat - «wird als relevant für das EWR-Abkommen anerkannt Die Schweiz befürwortet die Ergänzung des Abkommens durch die Richtlinie. Um den kantonalen Gebäudeversicherungen die Anpassung an eine Geschäftstätigkeit ohne Monopolschutz zu erleichtern, soll von der schweizerischen Verhandlungsdelegation eine möglichst lange Uebergangsfrist bis zum Verlust der Monopolrechte ausgehandelt werden. Die Uebergangsfrist soll auch den Kantonen zur Abklärung dienen, wie mit den heutigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen der kantonalen Anstalten, etwa feuerpolizeilichen Aufgaben, umzugehen ist» Und dann kommt wieder ein verhängnisvoller Satz: «Gemäss den Erfahrungen mit den EWR-Verhandlungen dürfte es schwierig sein, eine mehr als zweijährige Uebergangsfrist zugestanden zu erhalten.» Praktisch heisst das, dass man auf seilen des Bundes bereits entschlossen ist- das aber im Gegensatz zu bisherigen Zusagen -, die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten fallenzulassen. Es scheint sogar, dass man auch bezüglich der Uebergangsfristen Lösungen vorsehen will, die den Interessen der Gebäudeversicherungsanstalten nicht entsprechen. Jedenfalls ist es praktisch nicht möglich, innerhalb von zwei Jahren alle Probleme zu lösen, die sich mit einem Uebergang in den Privatbereich stellen. Eine allfällige Aufhebung der kantonalen Gebäudeversicherungsmonopole kurz nach zweimaliger Garantieerklärung -- 2 of 4 -Interpellation urgente Gemperli 900 29 septembre 1992 wäre stossend. Sie würde auch einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Kantone darstellen und Anstalten betreffen, die seit vielen Jahren mit grossem Erfolg und einem ausgezeichneten Kosten-Nutzen-Verhältnis gearbeitet haben. Ich bin daher dankbar, wenn der Bundesrat zur Klarstellung der Situation beiträgt und die von mir gestellten Fragen beantwortet Bundesrat Koller: Herr Gemperli, wie Sie selber gesagt haben - und Sie haben sich dabei auf die Botschaft des Bundesrates berufen -, ist es ganz klar, dass diese dritte Schadenrichtlinie nicht zum Acquis communautaire gehört, den wir mit der Zustimmung zum EWR-Vertrag übernehmen. Dagegen müssen wir tatsächlich davon ausgehen, dass diese dritte Schadenrichtlinie zum sogenannten Pipeline-Acquis gehört, in klarem Unterschied zur Richtlinie, die wir vorhin im Bereiche des Waffenrechts behandelt haben. Wir müssen deshalb davon ausgehen, dass die EG uns sicher zukünftig beantragen wird, die dritte Schadenrichtlinie zu übernehmen. Ziel des EWR-Abkommens ist ja die Schaffung eines europaweiten einheitlichen Binnenmarktes, in dem ein System unverfälschten Wettbewerbs gelten soll. Im Versicherungsbereich wird dieses Ziel mit den ersten und zweiten EG-Richtlinien in der Schaden- und Lebensversicherung, die zum Acquis communautaire gehören, nur teilweise erreicht, wie das vorhin auch Herr Jagmetti ausgeführt hat. Vollendet wird in diesem Bereich der Binnenmarkt eben erst mit der Einführung der vollen Dienstleistungsfreiheit durch die dritte Versicherungsrichtlinie. Sie werden in der EG selber voraussichtlich sowohl für die Schaden- wie für die Lebensversicherung am 1. Juli 1994 in Kraft treten, und es ist aus diesen Gründen abzusehen, dass die EG die Efta-Staaten auffordern wird, nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nebst anderen Pipeline-Richtlinien auch diese dritte Richtlinie zu übernehmen. Aus dem gleichen Grunde liegt es im erklärten Interesse der stark auslandorientierten schweizerischen Versicherungswirtschaft, diese Uebernahme nicht von vornherein abzulehnen. Lieber die Aufnahme eines EG-Rechtsaktes in das EWR-Abkommen wird zunächst der gemeinsame EWR-Ausschuss entscheiden. EG- und Efta-Staaten sprechen in diesem Ausschuss mit je einer Stimme. Die Schweiz hätte somit im Prinzip die Möglichkeit, die Zustimmung der Efta-Länder zur Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie zu blockieren. Ein solches Veto der Schweiz könnte aber bekanntlich zur teilweisen oder vollständigen Suspendierung auch des bereits übernommenen Versicherungsteils im EWR-Abkommen führen, also der ersten und zweiten Richtliniengeneration, und diese würde nicht nur für die Schweiz, sondern für alle Efta-Staaten gelten. Dies läge natürlich weder im Interesse unserer Versicherungswirtschaft noch im Interesse der Versicherten noch im Interesse unserer guten Beziehungen mit den ändern Efta-Staaten. Die Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie ist somit im Falle eines Beitritts der Schweiz zum EWR zwar rechtlich in keiner Weise zwingend - wir bleiben auch diesbezüglich die Herren des Vertrages -, aber konsequent, weil erst mit dieser dritten Versicherungsrichtlinie der einheitliche Binnenmarkt auf dem Gebiete des Versicherungswesens, vor allem die Dienstleistungsfreiheit, voll realisiert werden. Nun ist es berechtigt, sich die Frage zu stellen, ob für die Schweiz nicht wenigstens in bezug auf die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten eine Ausnahmeregelung angestrebt werden sollte. Wir konnten uns eine solche Ausnahmeregelung ja im Versicherungsabkommen ausbedingen, und dasselbe ist uns im Rahmen des EWR-Abkommens gelungen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass weder die erste noch die zweite Schadenrichtlinie ein Verbot von Versicherungsmonopolen enthalten. Die dritte Schadenrichtlinie, worauf sich Ihre Frage ja ausschliesslich bezieht, führt dagegen ein solches Verbot - gerade wegen der bestehenden Ausnahmeregelungen in Deutschland und Frankreich-ein. Deutschland, das ein ähnliches System kennt wie die Schweiz, hatte sich in der EG jahrelang mit allen Mitteln gegen die Einführung dieses Verbotes von Versicherungsmonopolen zur Wehr gesetzt Dennoch werden die Monopolanstalten in Deutschland auf den 1. Juli 1994 nun auf ihre Monopolstellung verzichten müssen, denn das Ziel der Aufhebung der Monopole ist ja nicht etwa - und das scheint mir auch für die Schweiz ganz entscheidend wichtig zu sein - die Abschaffung der bisherigen Monopolanstalten, sondern im Sinne des Geistes des EWR-Vertrages die Oeffnung des Wettbewerbs, der mit der Schaffung des Binnenmarktes ja besonders gefördert werden soll. Die Versicherungsnehmer sollen Wahlmöglichkeiten haben, ob sie sich bei der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt oder bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichern wollen. Es wäre daher vor diesem Hintergrund wenig realistisch, für die Schweiz die Einräumung einer dauernden Ausnahmeregelung in bezug auf die kantonalen Versicherungsmonopole zu erhoffen. Das zeigt die Vorgeschichte mit Deutschland realistischerweise klar genug. Selbstverständlich wird die Schweiz aber versuchen, in den Uebernahmeverhandlungen in bezug auf diese dritte Schadenrichtlinie eine möglichst lange - ich betone: eine möglichst lange - Uebergangsfrist entweder für die Aufhebung der Monopolstellung der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten oder für deren Anpassung an die Anforderungen des EWR-Versicherungsrechtes zu vereinbaren. So, wie ich diese Anstalten kenne, werden sie selbstverständlich die zweite Variante wählen: Sie werden sich dem Wettbewerb stellen. In dieser Beziehung sind wir denn auch zuversichtlich, obschon es nach den bisherigen Erfahrungen in den EWR-Verhandlungen immer ganz besonderer Anstrengungen bedarf, um solche spezifische Uebergangsregelungen zu erhalten. Aber unsere Verhandlungsdelegation war gerade bei der Aushandlung des EWR-Vertrages in bezug auf Uebergangsfristen besonders erfolgreich. Ich zweifle daher nicht daran, dass uns angesichts dieser notwendigen Umgestaltung unserer öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungsanstalten auch hier eine solche angemessene Uebergangsfrist eingeräumt werden wird. Was die Frage der Information der Kantone und die Mitwirkung bei den Uebernahmeverhandlungen anbelangt, Herr Gemperli, darf ich auf Artikel 21 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung verweisen. Sowohl in der Fassung des Bundesrates als auch in derjenigen, die Sie beschlossen haben und die jetzt noch in der Differenzbereinigung steht, ist ausdrücklich festgehalten, dass der Bund die Kantone rechtzeitig umfassend informieren und sie anhören wird. Es ist in beiden Fassungen ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, die betroffenen Kantone bei der Vorbereitung von solchen Entscheidungen wie der Uebernahme dieser dritten Schadenrichtlinie beizuziehen. Wir haben uns schon bisher bemüht, uns an diese Regel zu halten, und ausgehend von dieser klaren Uebergangsbestimmung werden wir selbstverständlich auch bei der Vorbereitung der Verhandlungen betreffend eine allfällige Uebernahme dieser dritten Schadenrichtlinie die interessierten Kreise in geeigneter Form beiziehen. Gemperli: Ich danke Herrn Bundesrat Koller für die umfassende und offene Antwort, mit der er die Fragen angesprochen hat, die heute zur Diskussion stehen. Ich möchte materiell allerdings darauf hinweisen, dass ich mich nur teilweise befriedigt erklären kann. Die Schwierigkeiten der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten bei einem Uebergang in den Privatbereich werden vom Bund unterschätzt Es besteht z. B. die Frage der Grosse dieser Anstalten und der Risiken, die zu tragen sind, wenn keine Monopolstellung mehr vorhanden ist Ich weise auch darauf hin, dass eine Entsolidarisierung bei den Prämien stattfinden wird. Die Gebäudeversicherungsanstalten können Prämien über den ganzen Kanton umlagern und nicht nur objektbezogen berechnen. Persönlich würde ich es begrüssen, wenn der Bund in diese Verhandlungen mit der EG mit der Zielsetzung gehen würde, die kantonalen Monopole zu erhalten. Erst wenn man sieht, dass das nicht möglich ist, müsste man die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen, und dann erst wäre der letzte Entscheid zu treffen und nicht schon am Anfang.

3. Primat der Schadenverhütung vor der reinen Versicherungsabgeltung: Die kantonalen Gebäudeversicherungen fördern die Schadenverhütung und -bekämpfung durch Beiträge ganz entscheidend. Die kantonalen Gebäudeversicherungen investieren heute gesamthaft jährlich über 200 Millionen Franken in die Schadenverhütung und -bekämpfung. Seit vielen Jahren werden damit rund 25 Prozent aller in der Schweiz geleisteten Ausgaben für die Feuerprävention abgedeckt. Die Sicherheit der Bevölkerung (Personalschutz) und die des Eigentums (Sachwertschutz) werden dadurch verbessert Staat und Volkswirtschaft werden entlastet Die Schadenvermeidung also nicht die Schadenbezahlung - steht im Vordergrund. Die Uebertragung dieser Aufgaben auf die Gebäudeversicherungen hat sich bewährt, ist aber nur bei Gebäudeversicherungen denkbar, die mit einem staatlichen Monopol ausgestattet sind. Eine Versicherung im freien Wettbewerb kann derartige staatliche Aufgaben, wie sofort einzusehen ist, nicht ohne Entschädigung wahrnehmen. Die Verbindung Versicherung/Vorsorge bringt auch wesentliche Vorteile - Synergien, die sonst nicht denkbar wären. Die Erfahrungen der Versicherungen gehen direkt in die Vorsorge ein. Die Versicherung hat einen sehr grossen Erfahrungsschatz, und dieser Erfahrungsschatz kann wiederum in die Brandbekämpfung und in die Prévention einfliessen. Die besondere Stellung der Gebäudeversicherungsanstalten ist bisher auch vom Bund immer anerkannt worden. Ich verweise auf folgendes: Am 10. Oktober 1989 wurde das Versicherungsabkommen Schweiz/EG abgeschlossen, das die Uebernahme der ersten Schadenrichtlinie der EG beinhaltet Im Versicherungsabkommen wurde die Monopolstellung der kantonalen Gebäudeversicherungen ausdrücklich anerkannt Sie wurden erwähnt und von diesem Versicherungsabkommen ausgenommen. Am 2. Mai 1992 wurde das EWR-Abkommen unterzeichnet Gegenstand dieses Abkommens ist-wie wir im Versicherungsbereich gesehen haben - im wesentlichen die Uebernahme der ersten und zweiten EG-Richtlinie in der Schaden- und Lebensversicherung. Die Umsetzung erfordert verschiedene Gesetzesänderungen, die heute behandelt werden. Die bestehenden kantonalen Gebäudeversicherungsmonopole sind aber - wie aus der Botschaft des Bundesrats hervorgeht - ausdrücklich garantiert. Ich verweise auf die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (92.052, Bd. 1). Dort steht auf Seite 285 ausdrücklich: «Festzuhalten ist ferner, dass die kantonalen öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungen, meist Monopolanstalten, vom Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausgenommen werden konnten.» Nun ist aber diese Aussage von selten des Bundes in jüngster Zeit ganz erheblich relativiert worden. Ich verweise hier auf ein Schreiben, das den Mitgliedern des Kontaktgremiums Bund/ Kantone zugestellt wurde. Es geht um einen Brief des Integrationsbüros vom 10. September 1992 an die Mitglieder des erwähnten Kontaktgremiums über «kantonale Versicherungsmonopole und das EWR-Abkommen». In diesem Brief steht wörtlich: «Die dritte Schadenrichtlinie» - also die Schadenrichtlinie, die die Aufhebung der Monopole zum Gegenstand hat - «wird als relevant für das EWR-Abkommen anerkannt Die Schweiz befürwortet die Ergänzung des Abkommens durch die Richtlinie. Um den kantonalen Gebäudeversicherungen die Anpassung an eine Geschäftstätigkeit ohne Monopolschutz zu erleichtern, soll von der schweizerischen Verhandlungsdelegation eine möglichst lange Uebergangsfrist bis zum Verlust der Monopolrechte ausgehandelt werden. Die Uebergangsfrist soll auch den Kantonen zur Abklärung dienen, wie mit den heutigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen der kantonalen Anstalten, etwa feuerpolizeilichen Aufgaben, umzugehen ist» Und dann kommt wieder ein verhängnisvoller Satz: «Gemäss den Erfahrungen mit den EWR-Verhandlungen dürfte es schwierig sein, eine mehr als zweijährige Uebergangsfrist zugestanden zu erhalten.» Praktisch heisst das, dass man auf seilen des Bundes bereits entschlossen ist- das aber im Gegensatz zu bisherigen Zusagen -, die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten fallenzulassen. Es scheint sogar, dass man auch bezüglich der Uebergangsfristen Lösungen vorsehen will, die den Interessen der Gebäudeversicherungsanstalten nicht entsprechen. Jedenfalls ist es praktisch nicht möglich, innerhalb von zwei Jahren alle Probleme zu lösen, die sich mit einem Uebergang in den Privatbereich stellen. Eine allfällige Aufhebung der kantonalen Gebäudeversicherungsmonopole kurz nach zweimaliger Garantieerklärung -- 2 of 4 -Interpellation urgente Gemperli 900 29 septembre 1992 wäre stossend. Sie würde auch einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Kantone darstellen und Anstalten betreffen, die seit vielen Jahren mit grossem Erfolg und einem ausgezeichneten Kosten-Nutzen-Verhältnis gearbeitet haben. Ich bin daher dankbar, wenn der Bundesrat zur Klarstellung der Situation beiträgt und die von mir gestellten Fragen beantwortet Bundesrat Koller: Herr Gemperli, wie Sie selber gesagt haben - und Sie haben sich dabei auf die Botschaft des Bundesrates berufen -, ist es ganz klar, dass diese dritte Schadenrichtlinie nicht zum Acquis communautaire gehört, den wir mit der Zustimmung zum EWR-Vertrag übernehmen. Dagegen müssen wir tatsächlich davon ausgehen, dass diese dritte Schadenrichtlinie zum sogenannten Pipeline-Acquis gehört, in klarem Unterschied zur Richtlinie, die wir vorhin im Bereiche des Waffenrechts behandelt haben. Wir müssen deshalb davon ausgehen, dass die EG uns sicher zukünftig beantragen wird, die dritte Schadenrichtlinie zu übernehmen. Ziel des EWR-Abkommens ist ja die Schaffung eines europaweiten einheitlichen Binnenmarktes, in dem ein System unverfälschten Wettbewerbs gelten soll. Im Versicherungsbereich wird dieses Ziel mit den ersten und zweiten EG-Richtlinien in der Schaden- und Lebensversicherung, die zum Acquis communautaire gehören, nur teilweise erreicht, wie das vorhin auch Herr Jagmetti ausgeführt hat. Vollendet wird in diesem Bereich der Binnenmarkt eben erst mit der Einführung der vollen Dienstleistungsfreiheit durch die dritte Versicherungsrichtlinie. Sie werden in der EG selber voraussichtlich sowohl für die Schaden- wie für die Lebensversicherung am 1. Juli 1994 in Kraft treten, und es ist aus diesen Gründen abzusehen, dass die EG die Efta-Staaten auffordern wird, nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nebst anderen Pipeline-Richtlinien auch diese dritte Richtlinie zu übernehmen. Aus dem gleichen Grunde liegt es im erklärten Interesse der stark auslandorientierten schweizerischen Versicherungswirtschaft, diese Uebernahme nicht von vornherein abzulehnen. Lieber die Aufnahme eines EG-Rechtsaktes in das EWR-Abkommen wird zunächst der gemeinsame EWR-Ausschuss entscheiden. EG- und Efta-Staaten sprechen in diesem Ausschuss mit je einer Stimme. Die Schweiz hätte somit im Prinzip die Möglichkeit, die Zustimmung der Efta-Länder zur Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie zu blockieren. Ein solches Veto der Schweiz könnte aber bekanntlich zur teilweisen oder vollständigen Suspendierung auch des bereits übernommenen Versicherungsteils im EWR-Abkommen führen, also der ersten und zweiten Richtliniengeneration, und diese würde nicht nur für die Schweiz, sondern für alle Efta-Staaten gelten. Dies läge natürlich weder im Interesse unserer Versicherungswirtschaft noch im Interesse der Versicherten noch im Interesse unserer guten Beziehungen mit den ändern Efta-Staaten. Die Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie ist somit im Falle eines Beitritts der Schweiz zum EWR zwar rechtlich in keiner Weise zwingend - wir bleiben auch diesbezüglich die Herren des Vertrages -, aber konsequent, weil erst mit dieser dritten Versicherungsrichtlinie der einheitliche Binnenmarkt auf dem Gebiete des Versicherungswesens, vor allem die Dienstleistungsfreiheit, voll realisiert werden. Nun ist es berechtigt, sich die Frage zu stellen, ob für die Schweiz nicht wenigstens in bezug auf die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten eine Ausnahmeregelung angestrebt werden sollte. Wir konnten uns eine solche Ausnahmeregelung ja im Versicherungsabkommen ausbedingen, und dasselbe ist uns im Rahmen des EWR-Abkommens gelungen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass weder die erste noch die zweite Schadenrichtlinie ein Verbot von Versicherungsmonopolen enthalten. Die dritte Schadenrichtlinie, worauf sich Ihre Frage ja ausschliesslich bezieht, führt dagegen ein solches Verbot - gerade wegen der bestehenden Ausnahmeregelungen in Deutschland und Frankreich-ein. Deutschland, das ein ähnliches System kennt wie die Schweiz, hatte sich in der EG jahrelang mit allen Mitteln gegen die Einführung dieses Verbotes von Versicherungsmonopolen zur Wehr gesetzt Dennoch werden die Monopolanstalten in Deutschland auf den 1. Juli 1994 nun auf ihre Monopolstellung verzichten müssen, denn das Ziel der Aufhebung der Monopole ist ja nicht etwa - und das scheint mir auch für die Schweiz ganz entscheidend wichtig zu sein - die Abschaffung der bisherigen Monopolanstalten, sondern im Sinne des Geistes des EWR-Vertrages die Oeffnung des Wettbewerbs, der mit der Schaffung des Binnenmarktes ja besonders gefördert werden soll. Die Versicherungsnehmer sollen Wahlmöglichkeiten haben, ob sie sich bei der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt oder bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichern wollen. Es wäre daher vor diesem Hintergrund wenig realistisch, für die Schweiz die Einräumung einer dauernden Ausnahmeregelung in bezug auf die kantonalen Versicherungsmonopole zu erhoffen. Das zeigt die Vorgeschichte mit Deutschland realistischerweise klar genug. Selbstverständlich wird die Schweiz aber versuchen, in den Uebernahmeverhandlungen in bezug auf diese dritte Schadenrichtlinie eine möglichst lange - ich betone: eine möglichst lange - Uebergangsfrist entweder für die Aufhebung der Monopolstellung der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten oder für deren Anpassung an die Anforderungen des EWR-Versicherungsrechtes zu vereinbaren. So, wie ich diese Anstalten kenne, werden sie selbstverständlich die zweite Variante wählen: Sie werden sich dem Wettbewerb stellen. In dieser Beziehung sind wir denn auch zuversichtlich, obschon es nach den bisherigen Erfahrungen in den EWR-Verhandlungen immer ganz besonderer Anstrengungen bedarf, um solche spezifische Uebergangsregelungen zu erhalten. Aber unsere Verhandlungsdelegation war gerade bei der Aushandlung des EWR-Vertrages in bezug auf Uebergangsfristen besonders erfolgreich. Ich zweifle daher nicht daran, dass uns angesichts dieser notwendigen Umgestaltung unserer öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungsanstalten auch hier eine solche angemessene Uebergangsfrist eingeräumt werden wird. Was die Frage der Information der Kantone und die Mitwirkung bei den Uebernahmeverhandlungen anbelangt, Herr Gemperli, darf ich auf Artikel 21 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung verweisen. Sowohl in der Fassung des Bundesrates als auch in derjenigen, die Sie beschlossen haben und die jetzt noch in der Differenzbereinigung steht, ist ausdrücklich festgehalten, dass der Bund die Kantone rechtzeitig umfassend informieren und sie anhören wird. Es ist in beiden Fassungen ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, die betroffenen Kantone bei der Vorbereitung von solchen Entscheidungen wie der Uebernahme dieser dritten Schadenrichtlinie beizuziehen. Wir haben uns schon bisher bemüht, uns an diese Regel zu halten, und ausgehend von dieser klaren Uebergangsbestimmung werden wir selbstverständlich auch bei der Vorbereitung der Verhandlungen betreffend eine allfällige Uebernahme dieser dritten Schadenrichtlinie die interessierten Kreise in geeigneter Form beiziehen. Gemperli: Ich danke Herrn Bundesrat Koller für die umfassende und offene Antwort, mit der er die Fragen angesprochen hat, die heute zur Diskussion stehen. Ich möchte materiell allerdings darauf hinweisen, dass ich mich nur teilweise befriedigt erklären kann. Die Schwierigkeiten der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten bei einem Uebergang in den Privatbereich werden vom Bund unterschätzt Es besteht z. B. die Frage der Grosse dieser Anstalten und der Risiken, die zu tragen sind, wenn keine Monopolstellung mehr vorhanden ist Ich weise auch darauf hin, dass eine Entsolidarisierung bei den Prämien stattfinden wird. Die Gebäudeversicherungsanstalten können Prämien über den ganzen Kanton umlagern und nicht nur objektbezogen berechnen. Persönlich würde ich es begrüssen, wenn der Bund in diese Verhandlungen mit der EG mit der Zielsetzung gehen würde, die kantonalen Monopole zu erhalten. Erst wenn man sieht, dass das nicht möglich ist, müsste man die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen, und dann erst wäre der letzte Entscheid zu treffen und nicht schon am Anfang.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Dringliche Interpellation Gemperli Monopol der kantonalen Gebäudeversicherungen Interpellation urgente Gemperli Monopole des établissements cantonaux d'assurance contre l'incendie In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3371 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.09.1992 - 08:00 Date Data Seite 898-900 Page Pagina Ref. No 20 021 879 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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