92-3372
Verwaltungsbehörden 02.03.1993 92.3372
2. März 1993Deutsch11 min
Source admin.ch
Motion Huber 36 2 mars 1993 Versicherung hatte im Rahmen meiner Vorabklärungen keine Zahlen verfügbar. Die statistische Erfassung basiert noch auf dem alten Suchtmuster «Alkohol und übrige Süchte» und trägt dem heutigen Suchtverhalten, wo viel mehr Drogenkonsumenten berentet werden, nicht Rechnung. Zweitens sind geeignete Massnahmen zu prüfen, um sicherzustellen, dass diese Renten für den Lebensunterhalt und nicht für den Suchterhalt der Kranken verwendet werden. So ist es beispielsweise sinnvoll, einen Beistand zu bestellen, wenn Renten an Suchtkranke ausbezahlt werden. Das AHV-Gesetz kennt diese Möglichkeit; in der IV-Versicherung aber ist sie gesetzlich nicht vorgesehen, weil offenbar im Zeitpunkt der Einführung der IV die heutige Suchtproblematik im heutigen Ausmass und in der heutigen Art gar nicht bekannt war. Möglich ist auch eine vertiefte Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sozialversicherung, allenfalls des Bundesamtes für Gesundheitswesen mit den vormundschaftlichen Behörden der Kantone, um sicherzustellen, dass allenfalls ein Beistand ernannt wird oder andere Massnahmen getroffen werden. Ich bitte Sie schliesslich, Herr Bundesrat, dem Rat Bericht über die Problematik zu erstatten und geeignete Massnahmen in eigener Kompetenz zu treffen oder, falls es nötig ist, dem Parlament die gesetzlichen Aenderungen vorzuschlagen. Die ganze Problematik beschlägt einen Teilaspekt der Drogen- und Suchtproblematik, wo wir Ordnung schaffen müssen. Wir haben den ganzen Morgen darüber gesprochen, wie Süchte zu bekämpfen sind. Wo wir die Not, die aus diesen Süchten entsteht, mit der IV-Rente lindern wollen, ist es unsere Aufgabe sicherzustellen, dass das Geld zweckentsprechend verwendet wird, und es ist unsere Sache, sicherzustellen, dass die Rente zweckentsprechend verwendet und nicht umgehend in Suchtmittel umgesetzt wird. Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, das Postulat entgegenzunehmen. Bundesrat Cotti: Wir nehmen das Postulat entgegen und werden Ihnen auch den verlangten Bericht erstatten. Ueberwiesen - Transmis #ST# 92.3372 Motion Huber Gesetzgebung über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin Législation sur le génie génétique et sur la médecine de la procréation Wortlaut der Motion vom 21. September 1992 Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 24octies der Bundesverfassung zwei Gesetzentwürfe vorzulegen: - Gesetz über Gentechnologie; - Gesetz über Fortpflanzungsmedizin. Der Weg zur raschen Regelung der anstehenden Probleme ist nicht mehr über die Novellierung weit verstreuter Gesetze zu suchen, sondern in zwei in sich geschlossenen, kohärenten, eurokompatiblen Gesetzen zu finden. Texte de la motion du 21 septembre 1992 Le Conseil fédéral est chargé de présenter deux projets de loi fondés sur l'article 24octies de la Constitution fédérale et portant sur: -le génie génétique; - la médecine de la procréation. Pour faire face aux problèmes qui se posent, il ne suffit plus de modifier les lois existantes qui touchent de nombreux objets. Il faut au contraire édicter deux nouvelles lois spécifiques, cohérentes et eurocompatibles. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bloetzer, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Küchler, Meier Josi, Piller, Roth, Schallberger, Schmid Carlo, Simmen, Ziegler Oswald (15) Huber: Ich lade zusammen mit 15 Mitunterzeichnern den Bundesrat ein, gestützt auf Artikel 24octies BV den Verfassungsartikel über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin so zu realisieren, dass zwei Gesetzentwürfe vorzulegen sind, ein Gesetz über Fortpflanzungsmedizin und ein Gesetz über Gentechnologie. Ich möchte zur Begründung dieser Motion folgendes ausführen: Was Fortpflanzungsmedizin angeht, empfiehlt die Kommission Amstad, die sich intensiv mit der Materie befasst hat, ausdrücklich dieses Vorgehen unter Hinweis auf das Ausland. Was die Gentechnologie angeht, empfiehlt der verwaltungsinterne Kobago-Bericht ausdrücklich das Gegenteil: kein Gentechnologiegesetz, sondern die Aenderung unzähliger verstreuter Gesetze und eine koordinierende Kommission. Beim Kobago-Bericht haben elf Bundesämter und die IKS, die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel, mitgewirkt. Die Konfliktesind in dieser Situation programmiert; Eigenbrötelei, Rechthaberei ebenfalls. Das Mindeste ist ein zentrales Gesetz. Mindestens die Lösung muss gesehen werden, dass ein zentraler allgemeiner Teil über Gentechnologie geschaffen wird und dass allenfalls in Erlassen tieferer Stufe, allenfalls sogarim Vollzugsrecht, danndieDetailsgeregeltwerdenmüssen. Ich habe festgestellt, dass das Max-Planck-lnstitut zur Förderung der Wissenschaft im April 1992 in einer Auseinandersetzung mit der deutschen Methode, gentechnisch zu normieren, zu folgendem Schluss kommt: «Geht man den Klagen über die Rahmenbedingungen für die gentechnische Forschung in Deutschland auf den Grund, so ist das Gesetz selbst zwar durchaus in einer Reihe von Punkten verbesserungsbedürftig. Das Gesetz kann indessen nicht als alleinige oder nur als hauptsächliche Ursache für den beschriebenen Zustand angesehen werden.» Ich möchte auch zum Ueberlegen geben: Das sind zwei getrennte Gesetze, die sich aber wiederum als Säulen für die jeweilige Materie aufdrängen. Wer sind denn die Normadressaten? Die Normadressaten der Gesetzgebung über die Fortpflanzungsmedizin und die Gentechnologie sind nicht in erster Linie Juristen, die ja noch zusammenfügen könnten, was die Verwaltung trennen will. Es sind Naturwissenschafter, Aerzte, Forscher, Praktiker. Und ihnen eine Rechtsunübersichtlichkeit durch die Novellierung von etwa 30 Gesetzen und Verordnungen usw. zuzumuten, führt meines Erachtens zu weit Auch deswegen braucht es je eine überschaubare Normierung. Ein weiteres Argument: Ich habe es erlebt, wie es geht, wenn in einer Sache, in einem Bewilligungsverfahren über einen Tatbestand, zwei Bundesämter, zwei Departemente zuständig sind. Dann laufen die Dinge bis zum Entscheid über Jahre, und man hat manchmal den Eindruck, dass es sich um eine reine Ermattungsstrategie gegenüber dem Gesuchsteller handelt Und schliesslich: Bei der Fortpflanzungsmedizin besteht heute ein grosser Handlungsbedarf, die Kantone sollten nicht weitermachen oder rechtsfreie Räume, unhaltbare Situationen entstehen lassen. Bei der Gentechnologie ist es ein reiner Wettlauf mit der Zeit Einfache, aber einheitliche Lösungen haben sich immer noch als zeitsparender erwiesen. Ich bitte Sie daher, der Ueberweisung dieses Vorstosses zuzustimmen. Bundesrat Cotti: Der Bundesrat beantragt Ihnen - wie schon im Nationalrat bei einer ähnlichen Motion -, die Motion abzulehnen. Es geht darum, zu wissen, ob die ganze neue Thematik der Gentechnologie über ein einziges Gesetz in der Schweiz geregelt werden muss oder ob die Studiengruppe, auf die Herr Huber Bezug genommen und die der Bundesrat vorgeschlagen hat, die einzelnen Gesetzgebungen über dieses Thema lösen muss.
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2. März 1993 37 Postulat Cavadini Jean Ich möchte vor der grossen Aufgabe warnen, hier eine neue, eigenständige Gesetzgebung vorzunehmen, die absolut nicht nötig ist. Ich habe im Nationalrat schon klar gesagt, dass die Bereiche, wo diese Thematik tatsächlich aktuell wird - ich denke spezifisch an den Sektor Umwelt, an den Sektor der Epidemiengesetzgebung, an noch ein paar andere-, auch tatsächlich geregelt werden müssen, und zwar in perfekter Harmonie zueinander, ohne dass dazu eine übergeordnete Gesetzgebung nötig ist, die, Herr Huber, niemals in der Lage sein wird, alle Details zu regeln. Es wird immer wieder das Beispiel Deutschland angeführt. Ich sagte im Nationalrat bereits, die Bundesrepublik Deutschland habe eine Reihe von Fragen nicht im sogenannt einheitlichen Gesetz geregelt, sondern der separaten Gesetzgebung überlassen. Ein Hauptbeispiel, das Beispiel des Umweltschutzgesetzes: Wir haben in der Schweiz das Glück, ein einziges Umweltschutzgesetz zu haben, welches mit einer gewichtigen Ausnahme alle Themen des Umweltschutzes regelt. Es ist ein Einheitsgesetz für alle Folgen menschlichen Handelns auf die Umwelt. Eine Ausnahme habe ich erwähnt: das Gewässerschutzgesetz; sie erklärt sich dadurch, dass das Gewässerschutzgesetz lange vor dem Umweltschutzgesetz gekommen ist. Deshalb bleibt es auf dem Tisch. Aber den Rest der Materie haben wir in einem einzigen Gesetz geregelt. Die Auswirkungen der Gentechnologie auf die Umwelt werden dem Bundesrat - wahrscheinlich in den nächsten Wochen im Rahmen einer sehr breitgefassten Revision des Umweltschutzgesetzes aufgezeigt. Im Rahmen dieser bevorstehenden Revision wird auch die Frage der Gentechnologie geregelt. Dasselbe gilt für das Epidemiengesetz. Die entsprechende Vorlage liegt auch bereits vor. Sie wird dem Parlament simultan zur Revision des Umweltschutzgesetzes unterbreitet. Wieso sollen wir jetzt die Abstraktion machen und das Ganze auf ein einheitliches Gesetz konzentrieren? Ich bin der Auffassung, Herr Huber, dass es viel besser ist, dass das Umweltschutzgesetz und die anderen entsprechenden Gesetzgebungen diese Thematiken separat regeln. In diesem Sinne hat übrigens auch der Nationalrat entschieden. Ich möchte Sie doch bitten, uns zu ersparen, unnötige neue Regelungen vorzusehen, wenn schon die ganze Uebung so vorbereitet ist, dass Sie sehr bald über die wichtigsten Themen befinden können. Deshalb bitte ich Sie, die Motion nicht zu überweisen. Huber: Es geht um eine grundsätzliche Frage. Ich hätte der Umwandlung in ein Postulat zustimmen können, wenn der Bundesrat im Zusammenhang mit der Fortpflanzungsmedizin zu einer derartigen Lösung ja gesagt und bei der Gentechnik das Problem noch einmal angeschaut hätte. Dann wäre ich bereit gewesen, eine Umwandlung in ein Postulat zuzugestehen. Aber eine Abweisung und damit eine totale Negierung der Möglichkeit, in einer Materie - der Gentechnologie -, die meines Erachtens von ihrer Bedeutung her ganz aussergewöhnlich ist, den Weg zu beschreiten, den ich vorhin skizziert habe, könnte ich im Moment nicht akzeptieren. Bundesrat Cotti: Ich möchte das Parlament doch darauf hinweisen, dass die neue Gesetzgebung praktisch ausgearbeitet ist. In den nächsten Wochen werden Sie sich mit der Totalrevision des Umweltschutzgesetzes, wo auch dieses Element enthalten ist, auseinanderzusetzen haben. Sollten Sie für die Ueberweisung der Motion stimmen, so müssten wir natürlich diese Botschaft zurückhalten und eine neue, allgemeine vorbereiten. Wenn es aber Herrn Huber hilft, wäre ich bereit, die Motion als Postulat anzunehmen. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 92.3432 Postulat Cavadini Jean Rettung der Stiftung für die Cinémathèque suisse Sauvetage de la Fondation pour la Cinémathèque suisse Wortlaut des Postulates vom 8. Oktober 1992 Die Cinémathèque suisse mit Sitz in Lausanne arbeitet unter schwierigen Verhältnissen mit ihren beschränkten Möglichkeiten für die Erhaltung und Förderung des Films. Sie musste ein Gebäude in Penthaz erwerben, um ihre eigenen und die bei ihr deponierten Filme einzulagern. In diesem Gebäude nimmt sie auch die Restaurationsarbeiten an alten Schweizer Filmen, die vom Zerfall bedroht sind, vor. Der Kauf dieses Gebäudes war unerlässlich, um die Filme unter den zu ihrem Schutz bestmöglichen Verhältnissen aufbewahren zu können. Nun wird die Cinémathèque aber durch den Kauf des Gebäudes und seine Einrichtung als Archiv finanziell so stark belastet, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ohne die eigene Finanzbasis zu gefährden. Allein für die Hypothekarzinsen muss ein Betrag aufgewendet werden, der annähernd 50 Prozent der jährlichen Bundessubventionen entspricht. Im Juli war der Bundesrat bereit, einen ersten Teilbetrag von
Erwägungen
200.
000 Franken aus dem Erlös der Erinnerungsmünzen freizugeben, als erste Teilzahlung eines für die Jahre 1992 bis 1995 vorgesehenen einmaligen Beitrages von 6,2 Millionen Franken. Aber der Posten, der ursprünglich im Budget des EDI aufgeführt war, musste schliesslich gestrichen werden. Man muss jetzt gar befürchten, dass er auch für 1993 und 1994 nicht vorgesehen werden kann. Ein solcher Entscheid kann die Arbeit der Cinémathèque suisse als Ganzes ernsthaft in Frage stellen; sie trägt allein für das Gebäude in Penthaz Kosten in der Grössenordnung von
600.
000 Franken im Jahr; darin ist noch keine Amortisation enthalten. Nach Auskunft der Finanzdirektion der Stadt Lausanne wird die Stiftung, wenn niemand die Kosten des Gebäudes in Penthaz übernimmt, bald zur Zahlungseinstellung gezwungen sein. Sie macht auch darauf aufmerksam, dass die Cinémathèque suisse nach den Budgetvorgaben vom September 1992 an über keine Liquidität mehr verfügt und gezwungen ist, fremdes Geld aufzunehmen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen; das verursacht bei den heutigen Ansätzen der Banken hohe Schuldzinsen. Deshalb wiederholt sie eine Feststellung, die schon im Rechenschaftsbericht 1991 gemacht wurde: «Es wird für die Stiftung zur unabdingbaren Notwendigkeit, dass die jährlichen Kosten oder die Anfangsinvestitionen für das Gebäude in Penthaz durch den Bund oder den Kanton subventioniert werden. Alle diesem Ziel dienenden Schritte müssen unverzüglich unternommen werden.» Es ist offensichtlich, dass es für die Cinémathèque suisse nicht mehr tragbar ist, in der Bilanz weitere Verluste zu kumulieren; diese Verluste werden wesentlich durch die Verzinsung und Amortisation eines Hypothekarkredits verursacht, der aufgenommen wurde, um dieser Institution von nationaler Bedeutung ein unerlässliches Arbeitsinstrument zur Verfügung zu stellen; ohne besondere Unterstützung könnte selbst ihr Fortbestand in Frage gestellt werden. Wir ersuchen den Bundesrat deshalb, gegebenenfalls zusammen mit dem Kanton Waadt und der Stadt Lausanne, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Cinémathèque suisse von der Verzinsung und Amortisation der Hypothekarschuld entlastet wird oder dass ihr die für Kauf und Umgestaltung des Gebäudes in Penthaz getätigten Investitionen zurückbezahlt werden. Eine einmalige Unterstützung in der -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Huber Gesetzgebung über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin Motion Huber Législation sur le génie génétique et sur la médecine de la procréation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3372 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 36-37 Page Pagina Ref. No 20 022 559 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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