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Entscheid

92-3372

Verwaltungsbehörden 02.03.1993 92.3372

2. März 1993Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

200.

000 Franken aus dem Erlös der Erinnerungsmünzen freizugeben, als erste Teilzahlung eines für die Jahre 1992 bis 1995 vorgesehenen einmaligen Beitrages von 6,2 Millionen Franken. Aber der Posten, der ursprünglich im Budget des EDI aufgeführt war, musste schliesslich gestrichen werden. Man muss jetzt gar befürchten, dass er auch für 1993 und 1994 nicht vorgesehen werden kann. Ein solcher Entscheid kann die Arbeit der Cinémathèque suisse als Ganzes ernsthaft in Frage stellen; sie trägt allein für das Gebäude in Penthaz Kosten in der Grössenordnung von

600.

000 Franken im Jahr; darin ist noch keine Amortisation enthalten. Nach Auskunft der Finanzdirektion der Stadt Lausanne wird die Stiftung, wenn niemand die Kosten des Gebäudes in Penthaz übernimmt, bald zur Zahlungseinstellung gezwungen sein. Sie macht auch darauf aufmerksam, dass die Cinémathèque suisse nach den Budgetvorgaben vom September 1992 an über keine Liquidität mehr verfügt und gezwungen ist, fremdes Geld aufzunehmen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen; das verursacht bei den heutigen Ansätzen der Banken hohe Schuldzinsen. Deshalb wiederholt sie eine Feststellung, die schon im Rechenschaftsbericht 1991 gemacht wurde: «Es wird für die Stiftung zur unabdingbaren Notwendigkeit, dass die jährlichen Kosten oder die Anfangsinvestitionen für das Gebäude in Penthaz durch den Bund oder den Kanton subventioniert werden. Alle diesem Ziel dienenden Schritte müssen unverzüglich unternommen werden.» Es ist offensichtlich, dass es für die Cinémathèque suisse nicht mehr tragbar ist, in der Bilanz weitere Verluste zu kumulieren; diese Verluste werden wesentlich durch die Verzinsung und Amortisation eines Hypothekarkredits verursacht, der aufgenommen wurde, um dieser Institution von nationaler Bedeutung ein unerlässliches Arbeitsinstrument zur Verfügung zu stellen; ohne besondere Unterstützung könnte selbst ihr Fortbestand in Frage gestellt werden. Wir ersuchen den Bundesrat deshalb, gegebenenfalls zusammen mit dem Kanton Waadt und der Stadt Lausanne, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Cinémathèque suisse von der Verzinsung und Amortisation der Hypothekarschuld entlastet wird oder dass ihr die für Kauf und Umgestaltung des Gebäudes in Penthaz getätigten Investitionen zurückbezahlt werden. Eine einmalige Unterstützung in der -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Huber Gesetzgebung über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin Motion Huber Législation sur le génie génétique et sur la médecine de la procréation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3372 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 36-37 Page Pagina Ref. No 20 022 559 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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