92-3387
Verwaltungsbehörden 18.06.1993 92.3387
18. Juni 1993Deutsch20 min
Source admin.ch
Interpellation Steinemann 1414 N 18 juin 1993 Antibiotika dürfen an Tiere auf tierärztliche Verordnung hin oder - soweit es sich um bestimmte antimikrobielle Wachstumsförderer handelt - nach den Zulassungsbedingungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produktion verabreicht werden. Die Zulassung der veterinärmedizinischen Präparate und die Kontrolle der Vermarktung sind nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel (SR 812.101; Heilmittelkonkordat) geregelt, für die Wachstumsförderer gilt die Verordnung vom 4. Februar 1955 über landwirtschaftliche Hilfsstoffe (SR 916.051; Hilfsstoffverordnung). Die unkontrollierte Behandlung von Tieren mit Antibiotika kann nachteilige Auswirkungen auf deren Gesundheit haben und zu Rückständen in den Lebensmitteln tierischer Herkunft führen. Das neue Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (BB11992 V1117) trägt den wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Erfahrungen über die Missbräuche bei der Anwendung von Tierarzneimitteln Rechnung. Sein Geltungsbereich erfasst die landwirtschaftliche Produktion von Nutztieren, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln dienen und ermöglicht die Kontrolle von Nutztierbeständen, wenn aufgrund von Rückstandsuntersuchungen ein Verdacht auf unzulässige Anwendungen aufkommt Zudem ermöglicht das Gesetz die Kontrolle der Einfuhr von Tierarzneimitteln durch die Bundesbehörden. Die Vermarktung im Inland bleibt weiterhin in der Verantwortung der kantonalen Heilmittelkontrollen. Die Einhaltung der Hilfsstoff- und der Stoffverordnung wird von den Bundesbehörden kontrolliert Aufgrund dieser Ausführungen lassen sich die einzelnen Fragen wie folgt beantworten:
Erwägungen
1.
Es trifft zu, dass Einfuhr und Vermarktung von Tierarzneimitteln besser überwacht werden sollen. Wie oben dargelegt, wird das neue Lebensmittelgesetz eine verbesserte Einfuhrkontrolle ermöglichen, während die Kantone für die Vermarktung zuständig bleiben. Es wird geprüft, ob ein eidgenössisches Heilmittelgesetz in diesem Bereich eine Verbesserung bewirken könnte.
2.
Die Zulassung der antimikrobiellen Wachstumsförderer stützt sich jeweilen auf eine Empfehlung der Fachkommission für Tierarzneimittel bei der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel und berücksichtigt die Sicherheit für das Tier, den Anwender, den Konsumenten von Lebensmitteln tierischer Herkunft und die Umwelt Die schweizerische Zulassungspraxis entspricht weitgehend den EG-Normen. Ein generelles Verbot antimikrobieller Wachtumsförderer müsste sich auf den wissenschaftlichen Nachweis stützen, dass einerseits der Konsum von Fleisch und anderen tierischen Lebensmitteln, die unter Verwendung dieses Hilfsmittels produziert werden, eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellt und andererseits gegen die Grundsätze des Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzes verstossen würde. Die bisherigen Untersuchungen haben indessen die Unbedenklichkeit der Verwendung dieser Stoffe aufgezeigt Ein Verbot der antimikrobiellen Wachstumsförderer wäre deshalb unverhältnismässig und sachlich nicht begründet
3.
Gegen Verstösse bei der Einfuhr und bei der Feststellung unzulässiger Rückstände werden die Strafnormen des neuen Lebensmittelgesetzes Anwendung finden. Sofern die Gesundheit des Menschen gefährdet ist, sind Gefängnisstrafen bis zu fünf Jahren vorgesehen. Das neue Lebensmittelgesetz ist noch nicht in Kraft; die Wirkung der erwähnten Strafnorm lässt sich noch nicht abschätzen. Unter diesen Umständen drängt sich eine Verschärfung der von den eidgenössischen Räten erst im vergangenen Jahr beschlossenen gesetzlichen Regelung nicht auf. Die Strafen bei Zuwiderhandlungen gegen die kantonale Heilmittelgesetzgebung sind im kantonalen Strafrecht, gegen die Hilfsstoffverordnung im Landwirtschaftsgesetz und jene gegen die Stoffverordnung im Umweltschutzgesetz geregelt Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 92.3387 Interpellation Steinemann Privilegien beim Bund Privilèges dans l'administration fédérale Wortlaut der Interpellation vom 23. September 1992 In der Oeffentlichkeit kursieren verschiedene Gerüchte über Vergünstigungen und Privilegien von Beamten des Bundes und seiner Regiebetriebe. Beispielsweise: - Hypothekardarlehen zu besonders günstigen Bedingungen für den Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung; - Vergütung von Sprachunterricht; - Autofahrunterricht auf Kosten der Verwaltung; - Benützung von Dienstautos zu privaten Zwecken; -Benützung von Verkehrsmitteln (Bahn, Bus, Schiff, Flugzeug usw.) zur halben Taxe oder gratis; -Telefonanschlüsse zu Hause, wofür die Abonnementsgebühr von der Verwaltung übernommen wird; - Erlass der Telefon-Abonnementstaxen für alle Beamten und ständigen Angestellten der PTT; - Privatfahrzeuge für Spitzenbeamte und Magistratspersonen (nebst privater Benützung von Dienstwagen mit Chauffeur); - Kostenloses Fliegen für Beamte und Magistraten sowie deren Angehörigen auch zu privaten Zwecken auf dem ganzen Netz der Swissair, private Benutzung bundeseigener Flugzeuge usw. Transparenz existiert nicht Ist der Bundesrat bereit, das Parlament und die Oeffentlichkeit darüber vollständig zu informieren? Texte cte l'interpellation du 23 septembre 1992 Des bruits courent dans le public selon lesquels les fonctionnaires de la Confédération et de ses régies bénéficieraient de divers privilèges, notamment: - prêts hypothécaires à des conditions particulièrement avantageuses en cas d'acquisition d'une maison ou d'un appartement; - remboursement des frais pour des cours de langue; - cours de conduite aux frais de l'administration; - utilisation d'automobiles de service à des fins privées; - utilisation à demi-tarif ou à titre gratuit de moyens de transports (chemin de fer, bus, bateau, avion etc.); -taxes d'abonnement payées par l'administration pour des raccordements téléphoniques à domicile; -exonération des taxes d'abonnement au téléphone pour tous les fonctionnaires et employés permanents des PTT; -véhicules privés pour les hauts fonctionnaires et les magistrats (en outre, utilisation à titre privé des voitures de service avec chauffeur); - vols gratuits pour certains fonctionnaires et magistrats ainsi que leurfamille surtout le réseau Swissair, même à des fins privées, utilisation à titre privé d'avions de la Confédération etc. Il n'y a aucune transparence dans ce domaine. Le Conseil fédéral est-il disposé à informer de manière complète le Parlement et le public à ce propos? Mitunterzeichner-Cosignataires: Bischof, Borer Roland, Borradori, Dreher, Giezendanner, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Maspoli, Miesch, Moser, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Ruf, ScherrerJürg, ScherrerWerner, Stalder, Verterli (18) Schrittliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. April 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 avril 1993 -- 1 of 4 -18. Juni 1993 N 1415 Interpellation Steinemann
1.
Grundsätzliches Auch beim Bund gibt es eine Anzahl von Erleichterungen, die in der Privatwirtschaft oft als fringe benefits bezeichnet werden. Dabei von «Privilegien» zu sprechen, ist allerdings unzutreffend. Vielmehr handelt es sich um direkte oder indirekte, oft auch eher bescheidene Vorteile, wie sie in anderen Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen gegenüber dem eigenen Personal ebenfalls gewährt werden. Bei den Vergünstigungen, die der Bund kennt, gilt es zu beachten, dass sie in den wenigsten Fällen für das gesamte Bundespersonal gelten. Meistens sind sie Personengruppen vorbehalten, die sich mit einer bestimmten Dienstleistung direkt oder indirekt beschäftigen; vereinzelt sind sie dem Bundesrat oder Spitzenfunktionären zugedacht; oft handelt es sich auch um eine Kombination von dienstlicher Notwendigkeit und betrieblichem Anreiz. Diese «Vergünstigungen» verursachen in den wenigsten Fällen Mehrkosten; gewisse führen allenfalls zu Mindereinnahmen. Die vom Interpellanten aufgeführten Beispiele stellen in einigen Fällen eine dienstliche Notwendigkeit dar, so beispielsweise die «Vergütung von Sprachunterricht» oder den «Autofahrunterricht auf Kosten der Verwaltung». Der Sprachausbildung kommt in einer mehrsprachigen Verwaltung besondere Bedeutung zu und wird wie jede andere Aus- und Weiterbildung dort gefördert oder unterstützt, wo ein dienstliches Bedürfnis nachgewiesen ist. Fahrunterricht auf Kosten des Bundes kann beanspruchen, wer dienstlich Personen-, Lastwagen oder Spezialfahrzeuge führen muss. Nachdem das Führen von Personenwagen heute praktisch für jedermann zur persönlichen «Grundausbildung» gehört, ist Fahrunterricht zu Lasten des Bundes aber äusserst selten. Dienstliche Massnahmen, die das Personal in die Lage versetzen, Aufgaben korrekt durchzuführen, stellen weder Vergünstigungen noch Privilegien dar. Mit diesen betrieblichen Anreizen versucht der Bund, wie jedes andere Unternehmen, am Arbeitsmarkt zu bestehen. Dieses Element der Personal- und Lohnpolitik hat an Bedeutung gewonnen, seitdem weite Bereiche des Bundes, insbesondere die Verkehrsbetriebe PTT und SBB, im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft stehen. Nicht zu übersehen ist auch die Auswirkung auf die Motivation und die Identifikation der Mitarbeiterund Mitarbeiterinnen mit dem eigenen Betrieb.
2.
Gesetzliche Grundlagen Die «Privilegien beim Bund» stützen sich auf Artikel 19 des Beamtengesetzes (SR 172.221.10) und stehen dort unter dem Begriff «Fahrbegünstigungen». Danach stellt der Bundesrat die Grundsätze auf «über die Fahrbegünstigungen bei Benützung der im Eigentum des Bundes stehenden oder der von ihm betriebenen Verkehrsanstalten». Die Bezeichnung «Fahrbegünstigung» deutet im übrigen auf den Ursprung im Eisenbahnwesen des Bundes hin. Durch die stete Ausweitung der Bundesaufgaben sind seither auch vermehrt Möglichkeiten für solche Begünstigungen entstanden. So hat sich denn dieser Begriff in den Beamtenordnungen des Bundes in das heute geläufigere «Betriebliche Vergünstigungen» gewandelt Die Grundsätze sind in verschiedenen Erlassen des Bundesrates, des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Verkehrsbetriebe festgelegt Die Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte wird seit Jahren über allfällige Aenderungen in diesem Bereich in Kenntnis gesetzt.
3.
Art und Kreis der Begünstigten von betrieblichen Vergünstigungen In fest abgegrenzten Bereichen werden vereinzelt Erleichterungen oder Vergünstigungen gewährt auf Produkten oder Dienstleistungen, mit denen sich Bundesbedienstete beruflich tagtäglich beschäftigen. Der Bundesrat verzichtet darauf, auf sämtliche, zum Teil auch sehr bescheidenen Elemente einzugehen, wie etwa auf die Gratismilch für Kaffeepausen in der Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produktion, den Pausenapfel in der Eidgenössischen Alkoholverwaltung oder das kostenlose Benützen der Anlagen für das Waschen des Privatfahrzeuges ausserhalb der Arbeitszeit durch Bedienstete der Automobilwerkstätten. In der Folge gehen wir indessen näher ein auf Vergünstigungen von grundsätzlicherer Bedeutung.
3.1
Benützung von Verkehrsmitteln (Bahn, Bus, Schiff, Flugzeug usw.) zur halben Taxe oder gratis Halbpreisabonnemente stehen einem Grossteil des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung und der PTT seit 1988 zu. Rechtsgrundlage bildet die Fahrausweisverordnung des Bundesrates vom 16. September 1987. Damit konnte bei den Bundesbahnen die Halbierung des Einheitspreises der dem Bundespersonal für Dienstreisen abgegebenen Tagesstreckenkarten erreicht, die interne Abrechnung vereinfacht und die Dienstwagenflotte verkleinert werden. Das Umsteigen auf bzw. vermehrte Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln für Dienst- und Privatfahrten kommt darüber hinaus unserer Umwelt zugute. Die Fahrausweisverordnung legt auch die Bedingungen für die Abgabe von Generalabonnementen (GA) durch den Bund fest. Der Bund bezieht diese GA (wie auch die Halbpreisabonnemente) bei der SBB mit 20 Prozent Rabatt. Grundsätzlich kann jeder Bundesbedienstete gegen Bezahlung der vollen Kosten des Bundes (d. h. 80 Prozent des normalen GA-Preises) ein Generalabonnement beziehen. Mit den 20 Prozent Rabatt sind die Reisespesen bis zu 29 Dienstreisen abgegolten. Je nach Anzahl der Dienstreisetage gewährt der Bund eine Kostenbeteiligung. Sie erfolgt allerdings nur, wenn diese Lösung für den Bund günstiger ist als der Gebrauch der Tagesstreckenkarten. Für die beim SBB-Personal als «Beamtenbillett» bekannte Dauerfahrkarte gilt das 1989 vom Bundesrat genehmigte Reglement des Verwaltungsrates der SBB über die Gewährung von Fahrvergünstigungen. Wie jedes andere Unternehmen gewähren die SBB ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - in einem beschränkten Umfang auch deren Angehörigen sowie den Pensionierten - einen Personalrabatt Der Begriff «Fahrvergünstigung» weist bereits darauf hin, dass es sich dabei um eine Vergünstigung und nicht um ein Gratisabonnement handelt. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Präsidenten der Generaldirektion bezahlen einen nach Lohnklasse und Alter abgestuften monatlichen Betrag. Die Abgabe und der Verkauf dieser Fahrausweise hat beispielsweise 1992 Einnahmen von 12,7 Millionen Franken erbracht. In diesem Betrag noch nicht eingeschlossen sind zusätzliche Einnahmen in Millionenhöhe aus dem Verkauf von Halbpreis-Billetten an Familien-Angehörige und Pensionierte. Von der gleichen Fahrvergünstigung profitiert auch das mit Aufsichtsfunktionen über die SBB und die konzessionierten Transportunternehmungen betraute Personal des Bundesamtes für Verkehr. In praktisch allen europäischen Ländern wird es als selbstverständlich angesehen, dass die Beamten der Verkehrsministerien die gleichen Fahrvergünstigungen geniessen wie das Personal der Bahnen selbst. Aehnlich bei den PTT: Abgestuft nach Besoldungsklassen bzw. Funktion werden dem Personal der PTT für die Benützung der Postautolinien Jahresfreikarten (gültig nur auf PTT-Linien), Jahres-Streckenkarten (gültig auf angegebenen Strecken, Regionen und für begrenzte Zeitabschnitte) sowie für das gesamte fest angestellte Personal und die Pensionierten zwölf Postauto-Tagesfreikarten abgegeben. Jährlich höchstens ein Frei- oder vier Halbpreisflüge auf Normaltarifen der Swissair werden dem Personal des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) sowie den Ehegatten/Innen und Kindern bis zum 20. Altersjahr gewährt. Sie stützen sich auf einen Bundesratsbeschluss von 1961. Die Aufgaben des BAZL betreffen ausnahmslos alle Bereiche der zivilen Luftfahrt. Für einen bedeutenden Teil des Personals sind diese Aufgaben mit Flugdienstreisen verbunden. Ein weiterer Teil ist aktiv im sogenannten Flugdienst engagiert Die Swissair gewährt dem BAZL-Personal den Freiflug auf der sogenannten Stand-byBasis, d. h. von den Vergünstigungen kann nur auf freien Plätzen Gebrauch gemacht werden. Dies birgt denn auch das nicht quantifizierbare Risiko in sich, beim Flug abgewiesen zu werden. Die 50 Prozent-Flüge werden zwar nach wie vor gewährt, sind aber, ebenso wie die Freiflüge, immer weniger attraktiv, da Reisebüro-Arrangements (Flug und Unterkunft) oft günstiger sind. Dem Bund erwachsen daraus keine finanziellen Aufwendungen.
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Interpellation Camponovo 1416 N 18juin1993 Die private Benützung bundeseigener Flugzeuge ist Bundesbeamten selbstverständlich untersagt
3.2
Benützung von Dienstautos zu privaten Zwecken; Privatfahrzeuge für Spitzenbeamte und Magistratspersonen Die Benützung von Dienstfahrzeugen zu privaten Zwecken ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind in gewissen Bereichen mit Bewilligung möglich, wenn z. B. einem Pikettdienstleistenden im Rahmen seiner Pikettaufgabe ein Fahrzeug zur Verfügung steht, das er auch für die Fahrt zur und von der Arbeit benützen kann. Zur Abdeckung der Fahrzeugbedürfnisse der Bediensteten für Dienstreisen und zwecks Reduktion der diensteigenen Fahrzeuge schloss der Bund einen Zusammenarbeitsvertrag mit einem Autoverleiher ab. Dieser anerbot sich, die ausgehandelten günstigen Bedingungen auch den Bundes-Bediensteten für private Reisen zu gewähren. Dem Bund entstehen dabei weder Kosten noch administrativer Aufwand. Der Einsatz des Fahrzeugparks für Repräsentationsaufgaben wird vom Bundesamt für Transporttruppen geleitet Diese Fahrzeuge dienen im Rahmen der Ausübung dienstlicher Verrichtungen vorwiegend der Betreuung von ausländischen Gästen sowie der Repräsentation gegenüber ausländischen Gästen. Abgesehen vom Departements-Repräsentationsfahrzeug steht den Bundesräten ein persönlicher Dienstwagen zur Verfügung. Durch den Verzicht auf Chauffeurdienste können erhebliche Personalkosten eingespart werden. Den Generalund Kreisdirektoren der PTT ist es erlaubt, Direktionsfahrzeuge auch privat zu benützen. Allerdings haben sie hiefür einen Kostenbeitrag zu leisten.
3.3
Personal-Telefonanschluss/Dienst-Telefonanschluss Gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 17. März 1989 werden den PTT-Bediensteten im Beamten- und ständigen Angestelltenverhältnis sowie pensionierten PTT-Angehörigen die Abonnementstaxen, die Mietgebühr für einen einfachen Telefonapparat sowie im Bedarfsfall die Kosten der Erstinstallation bis höchstens 150 Franken erlassen. Aehnlich wie beim SBB-Halbpreisabonnement steht auch hier die Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens im Vordergrund -es entfallen dafür die Rückvergütungen für Dienstgespräche - und ist zumindest teilweise mit einem dienstlichen Bedürfnis begründet Dies trifft vor allem zu bei Bediensteten, die häufig ausserhalb der Arbeitszeit von zu Hause aus dienstliche Gespräche zu führen haben. Ihnen wird der sogenannte Telefon-Dienstanschluss mit einer Taxfreiheit für Gespräche bis zu 75 Franken je Monat gewährt Auch hier bietet ein Bundesbetrieb - gestützt auf klare Regelungen - seinem Personal Vergünstigungen auf seinem eigenen Produkt
3.4 Hypothekardarlehen für den Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung Gestützt auf die Verordnung über Darlehen der Eidgenössischen Versicherungskasse zur Finanzierung von Wohneigentum vom 28. Juni 1989 dürfen Gelder der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) als Darlehen an Versicherte der EVK und an Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals gewährt werden. Diese Möglichkeit wurde im Sinne einer personalpolitischen Massnahme zur Erhaltung der Arbeitskräfte beim Bund geschaffen. Der Zinssatz für die Darlehen im ersten Rang beträgt dreiviertel Prozent-Punkte weniger als derjenige für Ersthypotheken der Berner Kantonalbank. Gegenwärtig beträgt der Zinssatz für Erstrangdarlehen sechseinviertel Prozent Der Zinssatz für Darlehen im zweiten Rang liegt um einviertel Prozent höher. In diesem Zusammenhang darf erwähnt werden, dass die durchschnittliche Rendite für Bundesanleihen unter sechs Prozent liegt Die Pensionskassen erzielen damit in aller Regel sogar einen leicht höheren Zins, als der Bund für das Deckungskapital entrichtet Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 93.3039 Interpellation Camponovo Internationaler Verkehrsknotenpunkt Chiasso Interpellanza Camponovo Piazza internazionale dei traffici di Chiasso Interpellation Camponovo Chiasso centre de trafic international Wortlaut der Interpellation vom 1. März 1993 Die Antworten des Bundesrates vom vergangenen August auf meine Vorstösse betreffend den Verkehrsknotenpunkt Chiasso beruhten zum Teil noch auf der Unsicherheit des Ausgangs der Abstimmung über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Ablehnung des EWR durch den Souverän hat nun für den heutigen und künftigen internationalen Verkehr zu ändern Voraussetzungen geführt, als dies vom Bundesrat vorgesehen war. Diese Tatsache verlangt nun, zusammen mit dem Entscheid für die Realisierung einer Schnellbahn, dringlich nach einer klaren Konzeption von Bund, SBB, Zoll und Gemeinden für den Verkehrsknotenpunkt Chiasso. Die Wirtschaftskapazität und das Know-how in der Region Chiasso sollen im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft der Region und des ganzen Landes erhalten bleiben und genutzt werden. Bund, SBB und Zoll haben viel in Infrastruktur und Personal investiert Hat der Bundesrat vor, zusammen mit allen interessierten Körperschaften ein Projekt vorzulegen, mit dem die Kapazitäten des öffentlichen und privaten Sektors zur Geltung gebracht werden? Testo dell'interpellanza del 1° marzo 1993 Le risposte che nello scorso mese di agosto codesto lodevole Consiglio federale ha date alle mie interpellanze riguardanti la piazza internazionale dei traffici di Chiasso erano in parte dettate dall'incertezza sul voto a riguardo dell'accordo sullo Spazio Economico Europeo. Il voto negativo del sovrano condiziona il presente e il futuro dei traffici internazionali in modo diverso da quello previsto dal Consiglio federale. Questo fatto, in uno con la decisione di costruire la linea ferroviaria veloce, rende urgente una visione chiara della funzione che la Confederazione, le Ferrovie federali svizzere, le dogane e le comunità locali intendono riservare alla funzione della piazza di Chiasso. Il patrimonio economico e di conoscenze accumulato nella regione di Chiasso va curato e valorizzato nell'interesse della vita economica e sociale locale e nazionale. La Confederazione, le FFS e le dogane hanno investito molto in mezzi e uomini. Chiedo al Consiglio federale se intende proporre, in uno con tutti gli enti interessati, un progetto di valorizzazione del patrimonio pubblico e privato accumulato nella regione. Texte de l'interpellation du 1er mars 1993 Les réponses donné en août dernier par l'honorable Conseil fédéral à mes interpellations relatives au centre de trafic international de Chiasso étaient en partie dictées par l'incertitude liée au vote concernant l'accord sur l'Espace Economique Européen. L'issue négative du scrutin influe sur le présent et l'avenir des trafics internationaux d'une manière différente de celle prévue par le Conseil fédéral. Cette situation, ainsi que la décision de construire les transversales ferroviaires rapides, rend imperative l'existence d'une vision claire des fonctions que la Confédération, les Chemins de fer fédéraux, l'administration des douanes et les collectivités locales entendent réserver à Chiasso. Le patrimoine économique et technologique accumulé dans la région de Chiasso a été développé dans le but de servir la vie économique et sociale, tant locale que nationale. La Confé-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Steinemann Privilegien beim Bund Interpellation Steinemann Privilèges dans l'administration fédérale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3387 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 1414-1416 Page Pagina Ref. No 20 022 915 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
3.4 Hypothekardarlehen für den Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung Gestützt auf die Verordnung über Darlehen der Eidgenössischen Versicherungskasse zur Finanzierung von Wohneigentum vom 28. Juni 1989 dürfen Gelder der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) als Darlehen an Versicherte der EVK und an Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals gewährt werden. Diese Möglichkeit wurde im Sinne einer personalpolitischen Massnahme zur Erhaltung der Arbeitskräfte beim Bund geschaffen. Der Zinssatz für die Darlehen im ersten Rang beträgt dreiviertel Prozent-Punkte weniger als derjenige für Ersthypotheken der Berner Kantonalbank. Gegenwärtig beträgt der Zinssatz für Erstrangdarlehen sechseinviertel Prozent Der Zinssatz für Darlehen im zweiten Rang liegt um einviertel Prozent höher. In diesem Zusammenhang darf erwähnt werden, dass die durchschnittliche Rendite für Bundesanleihen unter sechs Prozent liegt Die Pensionskassen erzielen damit in aller Regel sogar einen leicht höheren Zins, als der Bund für das Deckungskapital entrichtet Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 93.3039 Interpellation Camponovo Internationaler Verkehrsknotenpunkt Chiasso Interpellanza Camponovo Piazza internazionale dei traffici di Chiasso Interpellation Camponovo Chiasso centre de trafic international Wortlaut der Interpellation vom 1. März 1993 Die Antworten des Bundesrates vom vergangenen August auf meine Vorstösse betreffend den Verkehrsknotenpunkt Chiasso beruhten zum Teil noch auf der Unsicherheit des Ausgangs der Abstimmung über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Ablehnung des EWR durch den Souverän hat nun für den heutigen und künftigen internationalen Verkehr zu ändern Voraussetzungen geführt, als dies vom Bundesrat vorgesehen war. Diese Tatsache verlangt nun, zusammen mit dem Entscheid für die Realisierung einer Schnellbahn, dringlich nach einer klaren Konzeption von Bund, SBB, Zoll und Gemeinden für den Verkehrsknotenpunkt Chiasso. Die Wirtschaftskapazität und das Know-how in der Region Chiasso sollen im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft der Region und des ganzen Landes erhalten bleiben und genutzt werden. Bund, SBB und Zoll haben viel in Infrastruktur und Personal investiert Hat der Bundesrat vor, zusammen mit allen interessierten Körperschaften ein Projekt vorzulegen, mit dem die Kapazitäten des öffentlichen und privaten Sektors zur Geltung gebracht werden? Testo dell'interpellanza del 1° marzo 1993 Le risposte che nello scorso mese di agosto codesto lodevole Consiglio federale ha date alle mie interpellanze riguardanti la piazza internazionale dei traffici di Chiasso erano in parte dettate dall'incertezza sul voto a riguardo dell'accordo sullo Spazio Economico Europeo. Il voto negativo del sovrano condiziona il presente e il futuro dei traffici internazionali in modo diverso da quello previsto dal Consiglio federale. Questo fatto, in uno con la decisione di costruire la linea ferroviaria veloce, rende urgente una visione chiara della funzione che la Confederazione, le Ferrovie federali svizzere, le dogane e le comunità locali intendono riservare alla funzione della piazza di Chiasso. Il patrimonio economico e di conoscenze accumulato nella regione di Chiasso va curato e valorizzato nell'interesse della vita economica e sociale locale e nazionale. La Confederazione, le FFS e le dogane hanno investito molto in mezzi e uomini. Chiedo al Consiglio federale se intende proporre, in uno con tutti gli enti interessati, un progetto di valorizzazione del patrimonio pubblico e privato accumulato nella regione. Texte de l'interpellation du 1er mars 1993 Les réponses donné en août dernier par l'honorable Conseil fédéral à mes interpellations relatives au centre de trafic international de Chiasso étaient en partie dictées par l'incertitude liée au vote concernant l'accord sur l'Espace Economique Européen. L'issue négative du scrutin influe sur le présent et l'avenir des trafics internationaux d'une manière différente de celle prévue par le Conseil fédéral. Cette situation, ainsi que la décision de construire les transversales ferroviaires rapides, rend imperative l'existence d'une vision claire des fonctions que la Confédération, les Chemins de fer fédéraux, l'administration des douanes et les collectivités locales entendent réserver à Chiasso. Le patrimoine économique et technologique accumulé dans la région de Chiasso a été développé dans le but de servir la vie économique et sociale, tant locale que nationale. La Confé-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Steinemann Privilegien beim Bund Interpellation Steinemann Privilèges dans l'administration fédérale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3387 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 1414-1416 Page Pagina Ref. No 20 022 915 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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