92-344-8
Verwaltungsbehörden 19.03.1993 92.344 8
19. März 1993Deutsch10 min
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19. März 1993 N 569 Motion Stamm Luzi #ST# 92.3446 Motion Wiederkehr Führerausweisentzug. Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens Retrait du permis de conduire. Simplification et amélioration de la procédure Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1992 Der Bundesrat wird ersucht, eine Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vorzulegen. Sie soll die bestehenden rechtlichen und organisatorischen Gegebenheiten, namentlich das bestehende Register für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Admas), zu einem Minimaltariffür Sanktionen bei Widerhandlungen im Strassenverkehr ausgestalten. Damit sollen unter Berücksichtigung der gegebenen Voraussetzungen bei Bund und Kantonen die Vorteile ähnlich einem Punktesystem erreicht werden. Namentlich soll die Revision folgendes umfassen:
Erwägungen
1.
Minimaltarif für den Ausweisentzug - Bei gefährdenden Widerhandlungen ist obligatorisch mindestens eine Verwarnung auszusprechen, soweit das Gesetz nicht ohnehin einen Ausweisentzug vorschreibt; - bei wiederholter Verwarnung ist obligatorisch ein Führerausweisentzug auszusprechen; - beim zweiten Ausweisentzug ist die Mindestdauer massiv zu erhöhen; - beim dritten Mal ist ein Sicherungsentzug für dauernd auszusprechen.
2.
Fahren trotz Ausweisentzug Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug oder Verweigerung des Führer- oder Lernfahrausweises ist mit strenger Sanktionsandrohung zu versehen (Vergehen statt Uebertretung); das gelenkte Fahrzeug ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Strafrechts einzuziehen. Texfe de la motion du 9 octobre 1992 Le Conseil fédéral est chargé de proposer une modification de la loi sur la circulation routière. Cette modification aura pour objet de fixer, en se fondant sur les données juridiques et sur l'organisation actuelles, notamment sur le registre fédéral des mesures administratives du trafic routier, les sanctions minimums à prononcer contre les infractions aux règles de la circulation. Il s'agit, tout en prenant en considération les conditions existantes, d'obtenir, au niveau fédéral et au niveau cantonal, les avantages qu'aurait un système de points. La révision doit porter pour le moins sur les points suivants:
1.
Sanctions minimums en cas de retrait du permis de conduire - lorsque l'infraction constitue une menace pour la sécurité, la sanction minimale à prendre obligatoirement est l'avertissement, à moins que la loi ne prévoie le retrait du permis de conduire; - lorsqu'un avertissement doit être réitéré, le permis de conduire doit être obligatoirement retiré, - en cas d'un deuxième retrait, la durée de la sanction doit être prolongée de façon considérable; - la troisième fois, le permis de conduire sera retiré définitivement, à titre de mesure de sécurité.
2.
Conduite d'un véhicule après le retrait du permis Le fait de conduire un véhicule après le retrait d'un permis de conduire, ou en dépit d'une décision par laquelle la délivrance d'un tel permis ou d'un permis d'élève conducteur a été refusée, doit être puni de façon plus sévère, en tant que délit et non en tant que contravention; le véhicule utilisé doit être confisqué, les dispositions pénales générales restant applicables. Mitunterzeichner-Cosignataires: Caccia, David, Engler, Gonseth, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Loeb François, Rutishauser, Scheidegger, Tschäppät Alexander, Tschopp, Wick, Zölch (13) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Januar 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 janvier 1993 Das Grundanliegen des Motionärs, nämlich eine Verschärfung der Vorschriften über den Führerausweisentzug, ist berechtigt. Der Bundesrat wird daher bei der nächsten SVG-Revision, zusammen mit anderen Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, eine Verschärfung der Entzugsvorschriften, insbesondere bei Rückfällen, vorschlagen. Die Motion verlangt indessen verschiedene Massnahmen, die noch einer näheren Prüfung bedürfen und daher nicht als verbindlicher gesetzgeberischer Auftrag entgegengenommen werden können. Insbesondere die Einziehung des Fahrzeugs bei Fahren trotz Entzug (Ziff. 2 der Motion) ist problematisch. Der Betroffene kann dies nämlich verhindern (z. B. Ehepartner als Eigentümer) oder umgehen (Kauf eines anderen Fahrzeugs, Miete, Leihe usw.). Auch die Minimaltarife bei Rückfällen (Ziff. 1 der Motion) bedürfen der Ueberprüfung. So wäre unter dem Aspekt der Spezialprävention bei Personen, die durch mehrere schwere Verkehrsregelverletzungen aufgefallen sind, der Sicherungsentzug nicht zwingend für dauernd, sondern vielmehr auf unbestimmte Zeit zu verfügen, mit der Möglichkeit der Erteilung eines neuen Führerausweises unter Bedingungen und Auflagen (z. B. verkehrspsychologische Eignungsprüfung und/ oder neue Führerprüfung) und nach Ablauf einer entsprechend anzusetzenden Probezeit Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 92.3448 Motion Stamm Luzi Strafvollzug von Ausländern in ihrer Heimat Délinquants étrangers. Exécution des peines Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1992 Der Bundesrat wird ersucht, durch bilaterale Verhandlungen mit anderen Staaten dafür zu sorgen, dass ausländische Straftäterinnen und Straftäter, die in schweizerischen Gefängnissen eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüssen hätten, statt dessen zum Strafvollzug in ihr Heimatland überführt werden. Texfe de la motion du 9 octobre 1992 Le Conseil fédéral est chargé d'engager des négociations bilatérales avec d'autres Etats afin que les délinquants étrangers qui devraient subir une peine privative de liberté inconditionnelle dans des prisons suisses soient transférés dans leur pays d'origine pour y subir leur peine. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aubry, Baumberger, Bezzola, Binder, Bischof, Blatter, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bühler Simeon, BührerGerold, Ça-- 1 of 3 -Motion Leuba 570 N 19 mars 1993 vadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Comby, Couchepin, Daepp, Deiss, Dettling, Dreher, Ducret, Dünki, Eggly, Engler, Epiney, Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey Claude, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Giezendanner, Giger, Gobet, Gros Jean-Michel, Gysin, Hari, Hegetschweiler, Hildbrand, Jäggi Paul, Jenni Peter, Jöri, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Leuenberger Moritz, Mamie, Marti Werner, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Meyer Theo, Miesch, Moser, Müller, Marbel, Neuenschwander, Perey, Philipona, Pidoux, Pini, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Rychen, Sandoz, Savary, Scheidegger, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Scheurer Rémy, Schmied Walter, Schnider, Schwab, Segmüller, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Sieber, Spoerry, Stalder, Steffen, Steinemann, Stucky, Suter, Theubet, Tschuppert Karl, Verterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Ziegler Jean, Zölch, Züger, Zwahlen (105) Schrittliche Begründung - Développement par écrit Die Anzahl der Häftlinge in den schweizerischen Gefängnissen ist hoch und steigt ständig. Die dadurch entstehenden Probleme können gelöst werden, indem die ausländischen Straftäter zur Verbüssung der Strafe in ihr Heimatland zurückgeschickt werden. Die Heimatstaaten werden zu einer solchen Lösung mit grosser Wahrscheinlichkeit Hand bieten, wenn mit den in der Schweiz eingesparten finanziellen Mitteln die Kosten im Vollzugsstaat übernommen werden. Die beantragte Lösung hätte diverse Vorteile: a Die Raumverhältnisse in einigen der schweizerischen Gefängnisse sind so prekär, dass Straftäter aus Platzgründen in Freiheit gelassen werden. Dies ist absolut untragbar. Mit dem vorgeschlagenen Strafvollzug in der Heimat der Straftäter können die notwendigen freien Kapazitäten in der Schweiz wieder geschaffen werden. b. Die Kosten des Strafvollzugs können gesenkt werden. Es erscheint naheliegend, dass sich die Schweiz in den bilateralen Staatsverträgen mit den Heimatstaaten verpflichten muss, für die Vollzugskosten aufzukommen. Da die Strafvollzugskosten in der Schweiz viel höher sind als in den meisten in Frage kommenden Ländern, sind Kosteneinsparungen zu erwarten. c. Für Straftäter aus diversen Herkunftsländern erscheint der Strafvollzug in der Schweiz ausserordentlich mild. In ihrer Heimat würden sie mit wesentlich härteren Methoden angefasst; zudem können dort während des Strafvollzugs keine Ersparnisse gebildet werden. Es bleibt zu hoffen, dass durch das Bewusstsein, dass eine Strafe in der eigenen Heimat vollzogen werden muss, potentielle Straftäter vermehrt abgeschreckt werden. In Erlassen wie dem Rechtshilfegesetz und dem Uebereinkommen über die Ueberstellung verurteilter Personen ist vorgesehen, dass für einen Transfer eines Strafgefangenen ins Ausland dessen Einverständnis notwendig ist. Dies ist bei der heutigen Kriminalität nicht mehr zeitgemäss: Weshalb sollte ein Straftäter, der nur in die Schweiz einreist, um hier ein Delikt zu begehen, einen Anspruch haben, die Strafe in der Schweiz zu verbüssen? Klar ist, dass mit gesetzlichen Grundlagen und in den abzuschliessenden Staatsverträgen die Bedingungen im einzelnen geregelt werden müssen, z. B.: Wie hoch ist die finanzielle Leistung der Schweiz, ab welcher Dauer des Freiheitsentzugs gilt die Regelung, welche Personen sind vom Vollzug in der Heimat ausgenommen (z. B. enge familiäre Beziehung zur Schweiz), gilt die Regelung für sämtliche Delikte, wie ist die Kontrolle des Strafvollzugs gewährleistet? Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Februar 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 février 1993
1.
Der Grundsatz der Souveränität verlangt, dass der Staat, dessen Gerichte für die Strafverfolgung zuständig sind, auch den Strafvollzug sicherstellt. Ein Ziel der Strafjustiz ist es aber, erzieherisch auf die zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen einzuwirken und ihre Rückkehr in die Freiheit vorzubereiten. Die soziale Wiedereingliederung ausländischer Strafgefangener kann gefördert werden, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, die ausländische Strafe in ihrem Heimatstaat zu verbüssen.
2.
Die Schweiz ist Mitgliedstaat des Europaratsübereinkommens über die Ueberstellung verurteilter Personen. Dieses Uebereinkommen ermöglicht ausländischen Strafgefangenen, zur Strafverbüssung in ihren Heimatstaat zurückzukehren, sofern sie dies wünschen und der Urteils- und Heimatstaat der Ueberstellung zustimmen. Dem Uebereinkommen sind 18 Europaratsstaaten sowie die USA, Kanada und die Bahamas beigetreten.
3.
Da das Uebereinkommen nicht auf die Mitgliedstaaten des Europarates beschränkt ist, sollte ein Beitritt zu diesem Uebereinkommen vor bilateralen Verträgen Vorrang haben. Diese vom Bundesrat bisher vertretene Auffassung erlaubt der Schweiz, mit möglichst vielen Staaten eine einheitliche Rechtsgrundlage und Rechtsanwendung zu schaffen. Ein bilateraler Vertrag scheint nur in den Fällen sinnvoll, in denen ein ausländischer Staat dem Uebereinkommen nicht beitreten kann und ernsthaft bereit ist, ein schweizerisches Strafurteil zu vollziehen bzw. im umgekehrten Fall die gegen einen Schweizer ergangene Strafe in der Schweiz verbüssen zu lassen. Ferner sollte der Strafvollzug in diesem Staat minimalen menschenrechtlichen Grundsätzen genügen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Stamm Luzi: Bei dieser Motion geht es um die Frage, ob man nicht bilaterale Abmachungen mit ausländischen Staaten treffen könnte, um im Falle von Schwerverbrechern, die nur zum Zweck des Delinquierens in die Schweiz eingereist sind, eine Lösung zu finden, damit die Strafverbüssung im Heimatland erfolgen kann. Ich habe nichts gegen die Umwandlung in ein Postulat, möchte aber hier folgende Erklärung abgeben: Aus der Antwort des Bundesrates geht klar hervor, dass er die Fälle im Auge hat, in welchen der Betroffene, der Täter, damit einverstanden ist, ins Heimatland abgeschoben zu werden. Aus der Formulierung der Motion geht klar hervor, dass der andere Fall gemeint ist: dass Lösungen gesucht werden müssen, auch wenn diese Abschiebung gegen den Willen des Delinquenten, des Täters, geschieht. Das andere macht keinen Sinn. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 92.3416 Motion Leuba Einschleusung von Agenten. Aufhebung der Strafmilderung Agents infiltrés. Suppression de l'atténuation de peine pour les criminels Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1992 Der Bundesrat wird aufgefordert, das Schweizerische Strafgesetzbuch so zu ändern, dass die Einschleusung von Sicherheitsbeamten, die sich auf ein passives Verhalten beschränken, in eine kriminelle Organisation keine Strafmilderung für deren Mitglieder zur Folge hat Texte de la motion du 7 octobre 1992 Le Conseil fédéral est invité à modifier le Code pénal suisse de manière à éviter que l'infiltration d'un agent de sûreté, qui se -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Stamm Luzi Strafvollzug von Ausländern in ihrer Heimat Motion Stamm Luzi Délinquants étrangers. Exécution des peines In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3448 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 569-570 Page Pagina Ref. No 20 022 428 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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