92-3440
Verwaltungsbehörden 19.03.1993 92.3440
19. März 1993Deutsch10 min
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19. März 1993 N 609 Interpellation Gysin
Erwägungen
7.
Le droit en vigueur permet à l'autorité cantonale de contraindre un assuré à suivre un cours en vue d'une reconversion ou d'un perfectionnement (art. 17 al. 3 LACI). Dans ce cas, elle est tenue de prendre en considération de manière appropriée, outre la situation du marché de l'emploi, les aptitudes et les inclinations de l'assuré. La réglementation actuelle offre à l'autorité la possibilité de prendre des sanctions contre l'assuré qui refuse de suivre un cours (art 30 al. premier let d LACI: suspension du droit aux prestations). Par ailleurs, elle tient dûment compte de la situation personnelle de l'assuré. Erklärung der Interpellanten: befriedigt Déclaration des interpellateurs: satisfaits #ST# 92.3440 Interpellation Gysin Lohnerhebung des Bundes Enquête fédérale sur les salaires Wortlaut der Interpellation vom 9. Oktober 1992 Die alljährliche Oktoberlohnerhebung des Bundes hat sich bewährt und dient den Bedürfnissen der Praxis. Die wenigen Sparten, die sie noch nicht erfasst, können im Rahmen des heutigen Systems einbezogen werden. Gemäss einer Mitteilung aus der Bundesverwaltung ist geplant, die Lohnerhebung total zu verändern. Sie würde ungemein kompliziert und wohl auch viel aufwendiger, für Verwaltung und Betriebe. Offenbar im Blick auf einen grossen Mehraufwand soll sie nur noch alle zwei Jahre durchgeführt werden. Ich frage den Bundesrat an:
1.
Ist es sinnvoll, eine praktische, bewährte Erhebung zu komplizieren und dadurch Verwaltung und Betrieben einen Mehraufwand zuzuziehen?
2.
Ist es zu verantworten, eine Erhebung von der Bedeutung der Lohnstatistik nur alle zwei Jahre durchzuführen?
3.
Geht es an, dass unter Einrechnung der Auswertungsfristen zwei Jahre verstreichen können, bis die Ergebnisse eines Jahres bekanntwerden? Texte de l'interpellation du 9 octobre 1992 L'enquête sur les salaires à laquelle la Confédération procède toutes les années au mois d'octobre s'est révélée un instrument utile qui répond aux besoins du monde professionnel. Les quelques branches qu'elle laisse de côté peuvent être intégrées dans le système actuel. Or, d'après un communiqué de l'administration fédérale, il est prévu de modifier entièrement l'enquête sur les salaires. Elle deviendrait terriblement compliquée et aussi beaucoup plus coûteuse pour l'administration et les entreprises. Manifestement en raison des coûts plus élevés, elle ne pourrait être menée que tous les deux ans. Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1.
Est-il judicieux de compliquer une enquête qui s'est avérée satisfaisante et d'occasionner ainsi plus de frais pour l'administration et les entreprises?
2.
Peut-on se permettre d'effectuer une enquête de cette importance tous les deux ans seulement?
3.
Peut-on accepter que les résultats d'une enquête ne soient pas connus avant deux ans, compte tenu des délais nécessaires pour l'exploitation des statistiques? Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Bezzola, Bonny, Bortoluzzi, Bührer Gerold, Cincera, Dettling, Eymann Christoph, Fischer-Hägglingen, Frey Walter, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Hegetschweiler, Loeb François, Mühlemann, Spoerry, Stamm Luzi, Stucky, Vetterli, Wyss Paul (22) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Februar 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 février 1993 Die heutige Oktoberlohnerhebung basiert auf einer methodischen Grundlage aus dem Jahre 1977. Seit damals wurden keine nennenswerten Aenderungen mehr vorgenommen. Folglich bleiben die ökonomische, technische und soziale Entwicklung der letzten 15 Jahre bei der Oktoberlohnerhebung konzeptionell unberücksichtigt Es verwundert deshalb nicht, dass diese Statistik den heutigen Anforderungen bezüglich Aussagegehalt nicht mehr zu genügen vermag. Zahlreiche wichtige wirtschafts- und sozialpolitische Fragestellungen im Bereich der Löhne bleiben heute mangels geeigneter Daten unbeantwortet. Der Bundesrat beauftragte deshalb im September 1985 das Biga mit der Revision des lohnstatistischen Gesamtsystems. Dieses System sieht nun je separate Erhebungsinstrumente vor für die Darstellung der Lohnentwicklung, für eine umfassende Statistik bezüglich Niveau und Struktur der Löhne und für eine neue Statistik der Arbeitskosten. Es wird damit die Verpflichtungen aus dem Uebereinkommen Nr. 160 der ILO erfüllen. Das neue System beinhaltet drei Komponenten:
1.
Die Lohnentwicklung (der Lohnindex) Die Lohnenentwicklung (der Lohnindex) soll inskünftig nicht mehr anhand der Oktoberlohnerhebung errechnet werden, sondern aufgrund der Daten verunfallter Arbeitnehmer. Dies ist möglich geworden, nachdem das Versicherungsobligatorium ab 1. Januar 1984 eine Ausdehnung des Versichertenkreises auf alle Arbeitnehmer mit sich brachte. Dadurch konnte die Unfallohnstatistik entscheidend verbessert werden. Heute vermag sie zuverlässige Indexwerte zur Lohnentwicklung bereitzustellen. Die Auswertungen aufgrund der Daten verunfallter Arbeitnehmer erfolgen jährlich. Sie liefern Ergebnisse zur Lohnentwicklung - gegliedert nach den wichtigsten sozioökonomischen Kriterien. Die Unfallohnstatistik belastet die Wirtschaft nur wenig.
2.
Niveau und Struktur der Löhne Mit einer neu zu konzipierenden Lohnerhebung im Oktober plant das Biga eine moderne Statistik über Niveau und Struktur der Löhne, für welche ein zweijähriger Erhebungsrhythmus ausreichend wäre. Niveau- und Strukturdaten über Löhne bilden eine unentbehrliche Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage für zahlreiche sozial- und wirtschaftspolitische Fragestellungen. Beispiele dafür sind die Unterschiede zwischen den Löhnen von Frauen und Männern sowie jene zwischen den Löhnen des privaten und des öffentlichen Sektors.
3.
Erhebung der Arbeitskosten Die Frage der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit hat den Bedarf nach international vergleichbaren sowie nach Branchen differenzierbaren Daten über die Arbeitskosten und deren Zusammensetzung entstehen lassen. Es ist geplant, künftig jedes zweite Jahr alternierend mit der Lohnstrukturerhebung eine Arbeitskostenerhebung durchzuführen. Zu Frage 1: Im modernisierten Konzept für die Oktoberlohnerhebung ist vorgesehen, heute nicht erhobene, unverzichtbare lohnbestimmende Faktoren wie z. B. das Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes, das Dienst- und Lebensalter sowie die berufliche Stellung künftig zu berücksichtigen. Hinzu kommen Unternehmens- und standortbezogene Bestimmungsgrössen des Lohnes. Um die Bereitstellung der Daten dadurch nicht zu komplizieren, ist der Uebergang vom derzeit gebräuchlichen Lohnsummenverfahren zur Erhebung von Individualdaten unausweichlich. Ferner ist geplant, den Erhebungsbereich auf die fehlenden Segmente, vor allem auf den öffentlichen Bereich der kantonalen und kommunalen Ebenen, zu erweitern. Da jedoch nicht eine Vollerhebung, sondern eine Stichprobenerhebung geplant ist, erwächst den Unternehmen aus den dargestellten Veränderungen kaum eine zusätzliche Belastung.
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Interpellation Béguelin 610 N 19 mars 1993 Die Machbarkeit des modernisierten Konzeptes hat sich im Rahmen eines umfangreichen Testes im Kanton Genf erwiesen. Einbezogen wurden in diese Testerhebung rund
52.
000 Arbeitnehmer der verschiedensten Wirtschaftszweige und Unternehmensgrössen. Zu den Fragen 2 und 3: Da es möglich ist, die Beobachtung der jährlichen Lohnentwicklung künftig vollständig der Unfallohnstatistik zu übertragen, kann das Erhebungsintervall der Oktoberlohnerhebung auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Nicht eine verlängerte Auswertungsdauer ist damit der Grund für diese Aenderung, sondern die neue Aufgabenteilung zwischen den beiden Statistiken. Es ist beabsichtigt, durch einen optimalen Einsatz der EDV die Auswertungsdauer künftig zu verkürzen. Heute werden die Oktoberdaten im Sommer des folgenden Jahres publiziert Schon im März verfügbar sind jeweils die Daten zur Lohnentwicklung des abgelaufenen Jahres aufgrund der Unfallohnstatistik. Im Mai folgt eine Schätzung der Lohnentwicklung im laufenden Jahr. Diese basiert auf den Unfalldaten des ersten Quartals. Jährlich alternierend mit der Lohnstrukturerhebung soll künftig die Erhebung der Arbeitskosten erfolgen. Der Zeitplan für die Modernisierung des lohnstatistischen Gesamtsystems sieht vor, das neue Konzept der Lohnstrukturerhebung erstmals für den Oktober 1994 anzuwenden. Die Statistik der Lohnentwicklung aufgrund der Daten der verunfallten Arbeitnehmer basiert schon jetzt auf dem revidierten Konzept. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 92.3543 Interpellation Keller Rudolf Gleichstellung altes und neues Arztgehilfinnendiplom Aides médicales. Equivalence des diplômes Wortlaut der Interpellation vom 17. Dezember 1992 Die Arztgehilfinnenausbildung wird neu strukturiert Man schafft ein neues Reglement und dehnt die Ausbildung von zweieinhalb Jahren auf drei Jahre aus. Gleichzeitig wird das neue Arztgehilfinnendiplom vom Biga anerkannt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und wieweit das bisherige DVSA-Diplom dem neuen Biga-Diplom gleichgestellt wird, um künftige Diskriminierungen von Inhaberinnen bisheriger Diplome zu vermeiden. Inhaberinnen des DVSA-Diploms werden künftig zwar über ein halbes Jahr weniger Berufsausbildung verfügen, statt dessen aber über eine längere Berufserfahrung, was dieses halbe Jahr aufwiegt. Nachfolgend einige Fragen an den Bundesrat:
1.
Wieweit ist die Neuordnung schon gediehen, und auf welches Datum hin tritt die neue Regelung in Kraft?
2.
Werden das DVSA- und das Biga-Diplom einander rechtlich und ausbildungspolitisch gleichgestellt?
3.
Erhalten - während einer gewissen Uebergangszeit DVSA-Diplominhaberinnen die Möglichkeit, aufgrund ihrer längeren Berufserfahrungen das Biga-Diplom nachträglich prüfungsfrei zu beantragen, um nicht allfälligen späteren beruflichen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein? Texte de l'interpellation du 17 décembre 1992 La formation d'aide médicale est en pleine restructuration. Le nouveau règlement va faire passer la durée de cette formation de deux ans et demi à trois ans. Le nouveau diplôme d'aide médicale sera reconnu par l'Ofiamt. On peut dès lors se demander si le diplôme actuel, le diplôme DFMS, sera totalement équivalent au nouveau diplôme, ce qui serait souhaitable si l'on entend éviter la discrimination des titulaires du diplôme actuel. Leur formation professionnelle aura certes duré six mois de moins, mais ce fait sera compensé par leur longue expérience professionnelle. Voici les questions que j'adresse au Conseil fédéral:
1.
Où en est-on dans l'élaboration du nouveau régime et à quelle date la nouvelle réglementation doit-elle entrer en vigueur?
2.
Le diplôme DFMS et le nouveau diplôme, qui sera reconnu par l'Ofiamt, seront-ils équivalents sur le plan juridique et sur celui de la formation?
3.
En raison de leur plus longue expérience professionnelle, les titulaires du diplôme DFMS pourront-elles, durant une période de transition, obtenir sur demande le nouveau diplôme sans devoir passer un examen, afin qu'elles puissent se prémunir contre d'éventuelles discriminations professionnelles? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung-Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 janvier 1993 Zweck der Neustrukturierung der Ausbildung der Arztgehilfin ist deren Unterstellung unter das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG). Damit wird die staatliche Beaufsichtigung dieser Ausbildung möglich.
1.
Der Entwurf der Ausbildungsvorschriften für den Beruf der Arztgehilfinnen wird 1993 in die Vernehmlassung gehen. Das Reglement wird, wenn alles wie geplant läuft, frühestens auf den I.Januar 1994, möglicherweise aber auch erst auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden können.
2.
Das DVSA-Diplom und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis können einander nicht gleichgestellt werden, da das DVSA-Diplom eine rein private, in keiner Weise behördlich überwachte Ausbildung bescheinigt. Es ist Sache der Arbeitgeber, wie sie die beiden Ausbildungen einstufen wollen. Aufgrund der langjährigen Tradition des DVSA-Diploms glaubt der Bundesrat aber nicht, dass deren Inhaberinnen bezüglich Berufsausübung diskriminiert werden.
3.
Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis kann nicht prüfungsfrei abgegeben werden. In den Ausbildungsvorschriften ist jedoch eine Uebergangsregelung für Arztgehilfinnen mit abgeschlossener Ausbildung vorgesehen, wonach mit dem Bestehen einer Teilprüfung das Fähigkeitszeugnis erlangt werden kann. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 92.3548 Interpellation Béguelin Gatt und EWR-Nein Accords du Gatt et non-participation de la Suisse à l'EEE Wortlaut der Interpellation vom 17. Dezember 1992 Nach der Ablehnung des EWR-Abkommens durch das Schweizervolk bitte ich den Bundesrat, zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit und in welchen Bereichen die Ergebnisse der kurz vor dem Abschluss stehenden Uruguay-Runde die -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Gysin Lohnerhebung des Bundes Interpellation Gysin Enquête fédérale sur les salaires In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3440 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 609-610 Page Pagina Ref. No 20 022 477 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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