Lexipedia

Entscheid

92-3463

Verwaltungsbehörden 18.06.1993 92.3463

18. Juni 1993Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen stehen unter einer öffentlich-rechtlichen Aufsicht Nur wenige Vorsorgeträger, wie die nicht registrierten Genossenschaften und Einrichtungen öffentlichen Rechts, werden nicht beaufsichtigt Die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge basiert auf dem bereits seit Jahren bestehenden und mit Einführung des BVG weiterentwickelten System der Stiftungsaufsicht. Sie ist betont föderalistisch konzipiert: Die kantonalen oder eidgenössischen Aufsichtsbehörden (BSV, EFD, BAV, BPV) haben direkt und in eigenständiger Verantwortung die ihnen unterstellten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu beaufsichtigen. Es steht dem jeweiligen Gemeinwesen und somit auch den Kantonen frei, wie sie die Aufsichtstätigkeit ihrer Behörden organisatorisch festlegen.

2.

Der Rahmen für die Aufsichtszuständigkeit des Bundesrates im Bereich der beruflichen Vorsorge ist eng. Die Zuständigkeit des Bundesrates als Oberaufsichtsbehörde gemäss Artikel 64 BVG über die eidgenössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden bezieht sich nur auf das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. In diesem Bereich kann der Bundesrat den zuständigen Aufsichtsbehörden für die richtige und einheitliche Anwendung des Bundesrechts Weisungen erteilen. Die Weisungskompetenz des Bundesrates ist bis heute nur bezüglich der Auskunftspflicht der Vorsorgeeinrichtungen an ihre Versicherten angewandt worden.

3.

Für den ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge fehlt dem Bundesrat eine entsprechende Zuständigkeit. Insbesondere vermag die Kompetenz des Bundesrates zur Aufsicht über die Kantone gemäss Artikel 102 Ziffer 2 der Bundesverfassung keine Aufsichtszuständigkeit in obenerwähntem Sinne zu begründen, sondern umschreibt bloss seine allgemeine Ueberwachungsfunktion zur Beachtung des Bundesrechts durch die Kantone. Mit dieser staatsrechtlichen Kontrolle über die Kantone übt der Bundesrat aber keinen Einfluss auf Organisations- bzw. Verfahrensabläufe hinsichtlich der Aufsichtstätigkeit innerhalb der Kantone aus. Aus dem Stiftungsrecht kann ebenfalls keine materiellrechtliche Oberaufsichtsfunktion des Bundesrates hergeleitet werden.

-- 1 of 3 --

18. Juni 1993 N 1391 Motion Suter Für den ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge kann der Bundesrat demnach nur allgemeine Empfehlungen an die Kantone richten.

18. Juni 1993 N 1391 Motion Suter Für den ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge kann der Bundesrat demnach nur allgemeine Empfehlungen an die Kantone richten.

4. Wie hievor dargelegt, sieht die Verfassungs- und Gesetzesordnung im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht vor, dass der Bundesrat Massnahmen zur organisatorischen Verbesserung der kantonalen Aufsichtstätigkeit beschliessen kann. Für effizienzsteigernde Massnahmen im Sinne des Motionärs durch den Bundesrat direkt besteht demnach kein Raum. Im Rahmen der anstehenden BVG-Revision ist der Bundesrat jedoch bereit, dem aufsichtsrechtlichen Aspekt bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge besonders Rechnung zu tragen und insbesondere dem Umfeld bzw. der schwieriger gewordenen Wirtschaftslage mit ihren Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen und die Versicherten Beachtung zu schenken. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3180 Motion Suter Straffung der Bundesverwaltung Restructuration de l'administration fédérale Wortlaut der Motion vom 19. März 1993 Der Bundesrat wird aufgefordert, mit dem Sparen auch in der Verwaltung Ernst zu machen und folgende Verwaltungsabteilungen je zu einer Einheit zu verschmelzen oder in einem bestehenden Bundesamt einzugliedern, nämlich: a Verschmelzung von Militär- und Sozialversicherung; b. Zusammenlegung von Personalamt und Versicherungskasse; c. Schaffung eines Bundesamtes für Ausländerfragen und Flüchtlinge; d. Überführung des Bundesamtes für Konjunkturfragen in das Biga. Texte de la motion du 19 mars 1993 Le Conseil fédéral est chargé de veiller à prendre aussi des mesures d'économies dans l'administration et d'opérer les restructurations suivantes: a. fusion de l'assurance militaire et des assurances sociales; b. regroupement de l'Office fédéral du personnel et de la Caisse fédérale d'assurance; c. création d'un Office fédéral des étrangers et des réfugiés; d. attribution de l'Office fédéral des questions conjoncturelles à l'Ofiamt. Mitunterzeichner- Cosignataires: Allenspach, Aubry, Berger, Binder, Borer Roland, Bühler Simeon, Camponovo, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Comby, Couchepin, Daepp, Darbellay, Dettling, Dreher, Eggly, Eymann Christoph, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey Claude, Friderici Charles, Früh, Giezendanner, Giger, Gobet, Gros Jean-Michel, Gysin, Hafner Rudolf, Hegetschweiler, Jenni Peter, Kern, Leuba, Loeb François, Mamie, Mauch Rolf, Miesch, Moser, Mühlemann, Nabholz, Marbel, Perey, Philipona, Pini, Poncet, Rohrbasser, Rutishauser, Rychen, Sandoz, Savary, Scheurer Rémy, Schmied Walter, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stamm Luzi, Steinemann, Stucky, Theubet, Tschopp, Tschuppert Karl, Wanner, Weder Hansjürg, Wittenwiler, Wyss Paul, Zwahlen.Zwygart (66) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gegenwärtig ist-je nach Ausgang der Mehrwertsteuerabstimmung und der Auswirkungen des zweiten Sanierungspakets mit jährlichen Defiziten von gegen 5 Milliarden Franken zu rechnen. Bis 1995 dürfte die Bundesschuld so auf 85 Milliarden Franken steigen, wobei in dieser Schätzung die voraussichtliche Schuld aus der Arbeitslosenversicherung von dannzumal rund 10 Milliarden Franken noch nicht enthalten ist und zusätzlich noch erhebliche Schulden der SBB anfallen. Schon heute bezahlt der Bund tagtäglich 9 Millionen Franken an Schuldzinsen. In dieser sehr schwierigen Situation sind auch vermehrte Sparanstrengungen in der Bundesverwaltung notwendig. Die Motion verlangt die Aufhebung kostspieliger Doppelspurigkeiten im Aufbau der Bundesverwaltung: Die Ausgliederung der Militärversicherung ist nicht gerechtfertigt; es handelt sich um eine Sozialversicherung wie die Invaliden- oder Unfallversicherung. Eine Zusammenlegung ist ohne weiteres zu bewerkstelligen, ohne dass die Versicherten irgend einen Leistungsabbau zu befürchten hätten. Auch zwischen den Bundesämtern für Ausländerfragen und für Flüchtlinge bestehen zahlreiche Ueberschneidungen, Verflechtungen und Querverbindungen; hier lassen sich durch die geforderte Verschmelzung ebenfalls rationellere Abläufe herbeiführen und damit Personal und Kosten ohne Leistungseinbusse einsparen. Die gleiche Ausgangslage ist sodann im Verhältnis zwischen Personalamt und Versicherungskasse gegeben. Was schliesslich das Bundesamt für Konjunkturforschung anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass der Bund lediglich einer Konjunkturforschungsstelle bedarf, bestehen doch daneben allein in der Schweiz noch etliche private, von der Wirtschaft getragene Forschungsstellen, die das Ergebnis ihrer Arbeit ohne weiteres der Bundesverwaltung zur Verfügung stellen. Hierfür eigens ein Bundesamt zu schaffen, ist ohnehin überrissen, zumal an der ETH im KOF sehr kompetent und unabhängig (von der Zentralverwaltung) mit Bundesmitteln Konjunkturforschung betrieben wird. Soweit damit für die Bedürfnisse des Bundesrates und der Bundesverwaltung überhaupt noch besondere Abklärungen zur Konjunkturentwicklung notwendig sind, liegt es nahe, diese Untersuchungen im und durch das Biga, das sich ja mit der Binnenwirtschaft befasst, durchzuführen und wahrzunehmen. Das Bundesamt für Konjunkturforschung kann somit ohne Not aufgehoben und - mit seinem Restbestand - in das Biga überführt werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juni 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral dui juin 1993 Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, dass bei der organisatorischen Gestaltung der Bundesverwaltung den Maximen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Sparsamkeit Nachachtung zu verschaffen ist. Er beabsichtigt, im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform 1993 mittels einer Revision des Verwaltungsorganisationsgesetzes die Organisationskompetenz des Bundesrates den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Die departementalen Führungsstrukturen sollen inskünftig rascher und besser mit den sachlichen Erfordernissen in Uebereinstimmung gebracht werden können. Eine Zusammenlegung von Bundesämtern ohne vorgängige materielle Prüfung ihrer Konsequenzen auf die Aufgabenerfüllung und auf die départementale Führungssituation erachtet der Bundesrat als nicht zweckmässig. Er ist aber bereit, die in der Motion geforderten strukturellen Vereinfachungen zu untersuchen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Keller Rudolf Effizienzsteigerung der BVG-Aufsichtsbehörden Motion Keller Rudolf Autorité de surveillance de la LPP. Augmentation de l'efficacité In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3463 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 1390-1391 Page Pagina Ref. No 20 022 886 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 3 of 3 --