92-3491
Verwaltungsbehörden 28.09.1994 92.3491
28. September 1994Deutsch10 min
Source admin.ch
Motion du Conseil national 930 28 septembre 1994 Sie beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Entwurf zum Bundesbeschluss zum Protokoll der Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Art. 1,2 Titre et préambule, art. 1,2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 94.011-2 Tierschutz. Übereinkommen (Internationaler Handel) Protection des animaux. Convention (Commerce international) Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. Januar 1994 (BBIII370) Message et projet d'arrêté du 26 janvier 1994 (FF II 366) Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1994 Décision du Conseil national du 9 juin 1994 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Zur Ausgangslage: Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus dem Jahre 1973 sieht als Vertragsparteien lediglich souveräne Staaten vor. Supranationalen Organisationen ist somit eine Mitgliedschaft verwehrt. Nachdem die Europäische Gemeinschaft die Absicht bekundet hatte, den Vollzug des Übereinkommens in ihren Mitgliedstaaten einheitlich zu organisieren, stellten über ein Drittel der damaligen Vertragsstaaten im März 1979 den Antrag, eine ausserordentliche Tagung der Vertragsstaatenkonferenzabzuhalten, bei der das Übereinkommen in dem Sinne geändert werden sollte, dass auch Organisationen wie die Europäische Gemeinschaft Mitglieder werden können. Die ausserordentliche Tagung fand am 30. April 1983 in Gaborone, Botswana, statt Zum Inhalt der Änderung: Artikel XXI (Beitritt) des Übereinkommens wird so geändert, dass über- oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, denen von ihren Mitgliedstaaten entsprechende Kompetenzen eingeräumt worden sind, dem Übereinkommen beitreten können. Sie erklären bei ihrem Beitritt den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf das Übereinkommen. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten erfüllen sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitgliedstaaten, die sich aus dem Übereinkommen ergeben. Die supranationale Organisation übernimmt also die Kompetenzen, die ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragen worden sind. An der Vertragsstaatenkonferenz können bei Abstimmungen entweder die einzelnen Mitgliedstaaten oder aber die Organisation mit den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten teilnehmen. Es sind also beide Möglichkeiten offen. Zur Genehmigung: Einer Genehmigung durch die Schweiz steht nichts im Wege. Unser Land stand der Änderung des Übereinkommens von Anfang an positiv gegenüber, vertrat aber den Standpunkt, dass eine Genehmigung erst in Frage komme, wenn die Änderung von den EG-Mitgliedstaaten selbst, von denen sich einzelne gegen eine Übertragung von Kompetenzen auf die Gemeinschaft gewehrt hatten, genehmigt worden ist Inzwischen haben aber sämtliche Mitgliedstaaten der EU, bis auf Griechenland, die Änderung genehmigt Ein Beitritt der Schweiz scheint unter diesen Umständen gerechtfertigt Auch hier ergeben sich keine finanziellen oder personellen Konsequenzen. Ebenso ist klarerweise das Erfordernis der Verfassungsmässigkeit erfüllt. Die Komission für Wissenschaft, Bildung und Kultur beantragt Ihnen ebenfalls einstimmig Eintreten auf den Beschlussentwurf und Genehmigung desselben. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Art. 1,2 Titre et préambule, art. 1,2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat - Au Conseil fédéral #ST# 92.3491 Motion des Nationalrates (Bischof) Frostschutz im Kuhstall Motion du Conseil national (Bischof) Antigel dans les écuries Wortlaut der Motion vom 29. September 1993 Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit der FAG (Eidgenössische Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produktion, Grangeneuve) gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten, damit das Frostschutzmittel Propylenglykol, das den Kühen verabreicht wird, unterbunden respektive verboten wird. Texte de la motion du 29 septembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer conjointement avec la FAG (Station de recherches sur la production animale, Grangeneuve) les dispositions légales qui permettront d'interdire l'utilisation du propylèneglycol, un antigel administré aux vaches. Iten Andreas (R, ZG) unterbreitet im Namen der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Erwägungen
1.
Am 29. September 1993 beschloss der Nationalrat mit 24 gegen 22 Stimmen, die Motion Bischof vom 7. Dezember 1992 zu überweisen. Der Bundesrat wird darin ersucht, zusammen mit der FAG (der Eidgenössischen Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produktion in Grangeneuve) gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten, um das Frostschutzmittel Propylenglykol zu unterbinden respektive zu verbieten.
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28.
September 1994 931 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Das Antigefriermittel Propylenglykol wird den Kühen verabreicht, nachdem sie das erste Kalb geworfen haben. Es verhindert Stoffwechselstörungen, die entstehen, weil die Kuh weniger frisst, als für ihre Milchproduktion nötig wäre. Der Motionär beanstandete, Frostschutzmittel im Körper von Schweizer Kühen würden also zugelassen, während scharfe Kritik laut wurde, als diese Substanz im österreichischen Wein festgestellt wurde.
2. Der Bundesrat betont in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 1993, dass Propylenglykol im Körper der Tiere vollständig verwertet wird und weder in der Milch noch im Fleisch irgendwelche Rückstände hinterlässt. Zudem ist diese Substanz in den Konditorei- und Zuckerwaren (ohne Gebäckanteil) sowie in Wasser- und Fettglasuren zugelassen. Propylenglykol kann demnach vom Menschen direkt aufgenommen werden, ohne dass dadurch seine Gesundheit gefährdet wird. Es ist übrigens auch unter keiner Giftklasse aufgeführt Die im beanstandeten österreichischen Wein festgestellte Substanz hingegen, das Diäthylenglykol, fällt unter Giftklasse 4; es handelt sich dabei also um ein anderes Frostschutzmittel, das nicht mit demjenigen zu verwechseln ist, das den Kühen verabreicht wird.
2. Der Bundesrat betont in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 1993, dass Propylenglykol im Körper der Tiere vollständig verwertet wird und weder in der Milch noch im Fleisch irgendwelche Rückstände hinterlässt. Zudem ist diese Substanz in den Konditorei- und Zuckerwaren (ohne Gebäckanteil) sowie in Wasser- und Fettglasuren zugelassen. Propylenglykol kann demnach vom Menschen direkt aufgenommen werden, ohne dass dadurch seine Gesundheit gefährdet wird. Es ist übrigens auch unter keiner Giftklasse aufgeführt Die im beanstandeten österreichischen Wein festgestellte Substanz hingegen, das Diäthylenglykol, fällt unter Giftklasse 4; es handelt sich dabei also um ein anderes Frostschutzmittel, das nicht mit demjenigen zu verwechseln ist, das den Kühen verabreicht wird.
3. Die Kommission befasste sich an ihrer Sitzung vom 17. Mai 1994 mit dieser Motion. Sie hielt fest, dass diese Substanz für die Gesundheit der Tiere verabreicht wird: Sie dient dazu, das Energiemanko auszugleichen, das bei Kühen nach dem Kalben durch die Divergenz zwischen Futteraufnahme und gesteigerter Milchleistung entstehen kann. Die Kommission wies auch darauf hin, dass sich Propylenglykol durch keine Substanz, die nicht bedenkliche Nebenwirkungen hat, ersetzen lässt. Iten Andreas (R, ZG) présente au nom de la Commission de la science, de l'éducation et de la culture (Csec) le rapport écrit suivant:
1. Le 29 septembre 1993, par 24 voix contre 22, le Conseil national a voté la transmission de la motion Bischof du
7 décembre 1992. Celle-ci charge le Conseil fédéral d'élaborer conjointement avec la FAG (Station de recherches sur la production animale de Grangeneuve) les dispositions légales qui permettront d'interdire l'utilisation du propylèneglycol. Administré aux vaches après la naissance du premier veau, le propylèneglycol (un antigel) empêche la carence de métabolisme qui voit la vache manger insuffisamment pour assurer la production de lait. Selon le motionnaire, cet antigel serait donc accepté dans le corps des vaches suisses alors que de virulentes critiques se sont élevées lorsqu'il fut découvert dans du vin autrichien.
2. Dans sa prise de position du 12 mai 1993, le Conseil fédéral insiste sur le fait que le propylèneglycol est entièrement transformé dans le corps des animaux et qu'il ne laisse aucun résidu dans le lait ou la viande. En outre, cette substance est admise dans les articles de confiserie et sucreries (sans parties de biscuits) ainsi que dans les glaçages à base d'eau et de graisse. Le propylèneglycol peut donc être absorbé par le corps humain sans nuire à la santé; il n'entre d'ailleurs dans aucune classe de toxicité. Par contre, la substance découverte dans le vin autrichien incriminé se trouve dans la classe de toxicité 4, mais il s'agit d'un autre antigel à ne pas confondre avec celui donné aux vaches: le di-éthylèneglycol.
3. La commission a pris position sur cet objet lors de sa séance du 17 mai 1994. Elle a souligné que cette substance est administrée pour la santé de l'animal, afin que la vache puisse compenser le manque énergétique qui peut résulter d'une consommation insuffisante de fourrages par rapport à la production de lait accrue à la suite d'une mise bas. La commission a aussi fait remarquer qu'aucune autre substance ne pourrait remplacer le propylèneglycol sans effets secondaires regrettables. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt mit 5 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen. Proposition de la commission La commission, par 5 voix contre 0 avec 2 abstentions, propose de rejeter la motion. Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Es ist nicht nötig, hier noch Ausführungen zu machen. Sie haben den schriftlichen Bericht vor sich. Wirschliessen uns dem Antrag des Bundesrates an, die Motion abzulehnen. Sie haben auch gesehen, dass der Nationalrat die Motion nicht mit sehr überzeugenden Stimmenverhältnissen überwiesen hat, nämlich mit 24 zu
22 Stimmen, was uns gar nicht beeindruckt hat. Präsident: Hält der Bundesrat an der Ablehnung fest? Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Oui, Monsieur le Président! Le Conseil fédéral attire respectueusement l'attention de mesdames et messieurs les députés au Conseil des Etats sur le fait que cette précaire majorité de 24 à 22 qu'a rappelée le rapporteur est peut-être due à l'«esprit de Genève» qui soufflait ailleurs que dans les écuries! Abgelehnt - Rejeté #ST# 94.046 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi fédérale Botschaft und Gesetzentwurf vom 11. Mai 1994 (BBI III 442) Message et projet de loi du 11 mai 1994 (FF IM 449) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Präsident: Erlauben Sie mir doch noch eine Feststellung, die ich seit zehn Jahren zu machen pflege: Mit dieser Vorlage werden drei Bestimmungen aufgehoben. Deren Wortlaut ist in der Botschaft jedoch nirgends aufgeführt Der alte Wunsch, dass man bei Partialrevisionen auch den geltenden Text in die Unterlagen aufnimmt, ist leider nicht in Erfüllung gegangen. Er sei an dieser Stelle wiederholt Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Ich möchte mich gleich zu Beginn dem Wunsch des Herrn Ratspräsidenten anschliessen. Es wäre in der Tat angenehm, wenn man nicht noch lange suchen müsste, bis man findet, was man aufheben möchte. Die Vorlage 94.046 betrifft eine Einrichtung, welche während Jahrzehnten Heerscharen von Kabarettisten und Karikaturisten mit Stoff versorgt hat, nämlich den Ausverkauf. Wer kennt nicht die Bilder, auf denen sich ganze Menschentrauben vor den Eingangstüren der Warenhäuser stauten, in der Erwartung, dass sich die Türen zum Sommer- oder Winterausverkauf öffneten? Früher waren Ausverkäufe eine der wenigen Gelegenheiten, sich günstig, oder wenigstens vermeintlich günstiger, mit allem Möglichen und vielleicht auch Unmöglichen einzudecken. Aus verschiedenen Gründen haben diese Ausverkäufe heute viel von ihrer einstigen Bedeutung verloren. Als das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 1943 und die dazugehörige Verordnung 1947 eingeführt wurden, geschah dies zurVereinheitlichungderverschiedenen kantonalen Vorschriften - einerseits zum Schütze der Betriebe vor unlauterer Konkurrenz, anderseits zum Schutz der Konsumenten vor Irreführung.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Nationalrates (Bischof) Frostschutz im Kuhstall Motion du Conseil national (Bischof) Antigel dans les écuries In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3491 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 28.09.1994 - 08:00 Date Data Seite 930-931 Page Pagina Ref. No 20 024 729 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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