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Entscheid

92-3530

Verwaltungsbehörden 16.06.1993 92.3530

16. Juni 1993Deutsch12 min

Source admin.ch

Motion Engler 1254 N 16 juin 1993 diskretion, sondern ich las, wie wahrscheinlich alle hier, in der Sonntagspresse, dass die Verfassungsmässigkeit zur Diskussion gestellt wird. Als zuverlässiges Kommissionsmitglied habe ich mich sofort hinter diese Frage gemacht, habe alle Abklärungen getroffen, um zu wissen, was ich an dieser Sitzung sagen soll, wenn die Verfassungsmässigkeit zur Diskussion gestellt wird. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass sich auch der Bundesrat zu dieser Pressemitteilung seine Gedanken gemacht hat. Wir haben dann ja auch in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) darüber diskutiert, und Sie, Herr Bundesrat, haben bestätigt, dass der Bundesrat die Verfassungsmässigkeit nicht in Frage stellt; das ist die ganze Geschichte. Bundesrat Stich: Der Grund, weshalb ich diese Frage gestellt habe, Frau Spoerry, ist folgender: Ganz genau wegen dieser Geschichte, die am Sonntag in verschiedenen Zeitungen stand, habe ich heute morgen den Bundesanwalt beauftragt, die Frage abzuklären; deshalb hat mich das sehr interessiert Ich habe genug von solchen Indiskretionen. M. Matthey, rapporteur: Je serai très bref. Je vous invite à suivre la proposition Spoerry. Je dirai encore à l'intention de la Commission de rédaction, Madame la Secrétaire générale, qu'au chiffre II alinéa 2 il faudra modifier la formulation de cet alinéa, en fonction de la modification que nous avons apportée à l'arrêté A1. Angenommen gemäss Antrag Spoerry Adopté selon la proposition Spoerry Ingress, Ziff. l, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Entspricht der Beschlussentwurf C des Bundesrates) Préambule, eh. l, II Proposition de la commission (Correspondant au projet d'arrêté C du Conseil fédéral) Angenommen -Adopté An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 92.3530 Motion Engler Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung Sociétés immobilières. Imposition Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1992 Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden derart zu ändern, dass - Fremdkapital nicht als Eigenkapital aufgerechnet wird; - Schuldzinsen auf Fremdkapital nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet werden. Texte de la motion du 16 décembre 1992 Le Conseil fédéral est chargé de modifier les articles 65 et 75 de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct et l'article 29 alinéa 3 de la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes de sorte: - que les fonds étrangers assimilables au capital propre ne viennent plus s'ajouter au capital propre; - que les intérêts de la dette sur les fonds étrangers ne fassent plus partie du gain imposable. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Baumberger, Bircher Peter, Blatter, Blocher, Caccia, Cavadini Adriano, Cincera, Comby, Cotti, Couchepin, Deiss, Dettling, Epiney, Fehr, Fischer-Sursee, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gobet, Gros Jean-Michel, Guinand, Heberlein, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jäggi Paul, Kühne, Leu Josef, Loeb François, Maître, Mauch Rolf, Meyer Theo, Miesch, Nabholz, Nebiker, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Raggenbass, Ruckstuhl, Rychen, Sandoz, Scheidegger, Schmidhalter, Seiler Hanspeter, Spoerry, Steinegger, Verterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss William, Zwahlen (54) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 75 des neuen Bundesgesetzes über die direkten Steuern (DBG) als auch das Harmonisierungsgesetz sehen vor, dass das steuerbare Eigenkapital bei Immobiliengesellschaften einen Drittel der für die Gewinnsteuer massgeblichen Aktiven zu sein hat Dies bedeutet, dass selbst gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften (vgl. Art 75 Abs. 4 DBG), die sich hauptsächlich mit der Ueberbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Liegenschaften befassen, ein Eigenkapital von einem Drittel des steuerlichen Buchwertes aufweisen müssen, dies entgegen der gesetzlichen Regelung im Wohn- und Eigentumsförderungsgesetz. Die fiskalischen Auswirkungen können je nach Finanzierung existenzbedrohend sein. Die Wohn- und Eigentumsförderungspolitik des Bundes wird dadurch gefährdet. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. April 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 avril 1993 Die vom Motionär angesprochenen Bestimmungen der Artikel 65 und 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zum verdeckten Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften und die entsprechende Bestimmung des Harmonisierungsgesetzes (Art 29 Abs. 3 StHG), vorab die Anordnung, wonach für Immobiliengesellschaften das steuerbare Eigenkapital einen Drittel des steuerlich massgeblichen Buchwertes zu betragen hat, sind das Ergebnis intensiver parlamentarischer Beratungen (AB 1988 S 845f., AB 1989 N 758-760). Bei ihrem Entscheid Hessen sich die Räte von der Ueberlegung leiten, dass eine klare Regelung sowohl die Rechtssicherheit als auch eine einfache Handhabung in der Praxis begünstige und damit Steuerpflichtigen wie Steuerbehörden in gleicher Weise entgegenkomme. Beim Nationalrat kam noch der Gedanke hinzu, dass mit einer solchen Vorschrift für Immobiliengesellschaften den Auswüchsen der Bodenspekulation wirksam begegnet werden könne. Diese noch nicht lange zurückliegenden Erwägungen der eidgenössischen Räte sind auch heute noch von Bedeutung. Zudem zeigen die Erfahrungen mit analogen Bestimmungen auf kantonaler Ebene - so z. B. mit Artikel 59ter des Steuergesetzes des Kantons Waadt-, dass sich die Immobiliengesellschaften an diese steuerlichen Vorgaben anzupassen wissen. Für Wohnbaugenossenschaften wird sich aufgrund von Artikel 56 Buchstabe g DBG eine sachgerechte Lösung finden lassen. Gestützt auf diese Bestimmung können nämlich juristische Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit werden. Es ist aber dennoch zuzugeben, dass die Bestimmungen von Artikel 75 Absatz 2 DBG und Artikel 29 Absatz 3 Satz 2 StHG sehr kategorisch formuliert sind und insbesondere bei Wohnbaugenossenschaften zu Härten führen können. Der Bundesrat ist deshalb bereit zu prüfen, ob diese Sondervorschriften für Immobiliengesellschaften und Genossenschaften abgeändert oder aufgehoben werden sollen.

Motion Engler 1254 N 16 juin 1993 diskretion, sondern ich las, wie wahrscheinlich alle hier, in der Sonntagspresse, dass die Verfassungsmässigkeit zur Diskussion gestellt wird. Als zuverlässiges Kommissionsmitglied habe ich mich sofort hinter diese Frage gemacht, habe alle Abklärungen getroffen, um zu wissen, was ich an dieser Sitzung sagen soll, wenn die Verfassungsmässigkeit zur Diskussion gestellt wird. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass sich auch der Bundesrat zu dieser Pressemitteilung seine Gedanken gemacht hat. Wir haben dann ja auch in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) darüber diskutiert, und Sie, Herr Bundesrat, haben bestätigt, dass der Bundesrat die Verfassungsmässigkeit nicht in Frage stellt; das ist die ganze Geschichte. Bundesrat Stich: Der Grund, weshalb ich diese Frage gestellt habe, Frau Spoerry, ist folgender: Ganz genau wegen dieser Geschichte, die am Sonntag in verschiedenen Zeitungen stand, habe ich heute morgen den Bundesanwalt beauftragt, die Frage abzuklären; deshalb hat mich das sehr interessiert Ich habe genug von solchen Indiskretionen. M. Matthey, rapporteur: Je serai très bref. Je vous invite à suivre la proposition Spoerry. Je dirai encore à l'intention de la Commission de rédaction, Madame la Secrétaire générale, qu'au chiffre II alinéa 2 il faudra modifier la formulation de cet alinéa, en fonction de la modification que nous avons apportée à l'arrêté A1. Angenommen gemäss Antrag Spoerry Adopté selon la proposition Spoerry Ingress, Ziff. l, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Entspricht der Beschlussentwurf C des Bundesrates) Préambule, eh. l, II Proposition de la commission (Correspondant au projet d'arrêté C du Conseil fédéral) Angenommen -Adopté An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 92.3530 Motion Engler Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung Sociétés immobilières. Imposition Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1992 Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden derart zu ändern, dass - Fremdkapital nicht als Eigenkapital aufgerechnet wird; - Schuldzinsen auf Fremdkapital nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet werden. Texte de la motion du 16 décembre 1992 Le Conseil fédéral est chargé de modifier les articles 65 et 75 de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct et l'article 29 alinéa 3 de la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes de sorte: - que les fonds étrangers assimilables au capital propre ne viennent plus s'ajouter au capital propre; - que les intérêts de la dette sur les fonds étrangers ne fassent plus partie du gain imposable. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Baumberger, Bircher Peter, Blatter, Blocher, Caccia, Cavadini Adriano, Cincera, Comby, Cotti, Couchepin, Deiss, Dettling, Epiney, Fehr, Fischer-Sursee, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gobet, Gros Jean-Michel, Guinand, Heberlein, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jäggi Paul, Kühne, Leu Josef, Loeb François, Maître, Mauch Rolf, Meyer Theo, Miesch, Nabholz, Nebiker, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Raggenbass, Ruckstuhl, Rychen, Sandoz, Scheidegger, Schmidhalter, Seiler Hanspeter, Spoerry, Steinegger, Verterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss William, Zwahlen (54) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 75 des neuen Bundesgesetzes über die direkten Steuern (DBG) als auch das Harmonisierungsgesetz sehen vor, dass das steuerbare Eigenkapital bei Immobiliengesellschaften einen Drittel der für die Gewinnsteuer massgeblichen Aktiven zu sein hat Dies bedeutet, dass selbst gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften (vgl. Art 75 Abs. 4 DBG), die sich hauptsächlich mit der Ueberbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Liegenschaften befassen, ein Eigenkapital von einem Drittel des steuerlichen Buchwertes aufweisen müssen, dies entgegen der gesetzlichen Regelung im Wohn- und Eigentumsförderungsgesetz. Die fiskalischen Auswirkungen können je nach Finanzierung existenzbedrohend sein. Die Wohn- und Eigentumsförderungspolitik des Bundes wird dadurch gefährdet. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. April 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 avril 1993 Die vom Motionär angesprochenen Bestimmungen der Artikel 65 und 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zum verdeckten Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften und die entsprechende Bestimmung des Harmonisierungsgesetzes (Art 29 Abs. 3 StHG), vorab die Anordnung, wonach für Immobiliengesellschaften das steuerbare Eigenkapital einen Drittel des steuerlich massgeblichen Buchwertes zu betragen hat, sind das Ergebnis intensiver parlamentarischer Beratungen (AB 1988 S 845f., AB 1989 N 758-760). Bei ihrem Entscheid Hessen sich die Räte von der Ueberlegung leiten, dass eine klare Regelung sowohl die Rechtssicherheit als auch eine einfache Handhabung in der Praxis begünstige und damit Steuerpflichtigen wie Steuerbehörden in gleicher Weise entgegenkomme. Beim Nationalrat kam noch der Gedanke hinzu, dass mit einer solchen Vorschrift für Immobiliengesellschaften den Auswüchsen der Bodenspekulation wirksam begegnet werden könne. Diese noch nicht lange zurückliegenden Erwägungen der eidgenössischen Räte sind auch heute noch von Bedeutung. Zudem zeigen die Erfahrungen mit analogen Bestimmungen auf kantonaler Ebene - so z. B. mit Artikel 59ter des Steuergesetzes des Kantons Waadt-, dass sich die Immobiliengesellschaften an diese steuerlichen Vorgaben anzupassen wissen. Für Wohnbaugenossenschaften wird sich aufgrund von Artikel 56 Buchstabe g DBG eine sachgerechte Lösung finden lassen. Gestützt auf diese Bestimmung können nämlich juristische Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit werden. Es ist aber dennoch zuzugeben, dass die Bestimmungen von Artikel 75 Absatz 2 DBG und Artikel 29 Absatz 3 Satz 2 StHG sehr kategorisch formuliert sind und insbesondere bei Wohnbaugenossenschaften zu Härten führen können. Der Bundesrat ist deshalb bereit zu prüfen, ob diese Sondervorschriften für Immobiliengesellschaften und Genossenschaften abgeändert oder aufgehoben werden sollen.

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16. Juni 1993 N 1255 Motion Engler Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Engler: Ich möchte es recht kurz machen. Ich habe in der Dezembersession eine Motion eingereicht, etwas später hat Herr Ruesch im Ständerat die gleichlautende Motion eingereicht. Diese ist vom Ständerat in dieser Session mit 18 gegen 1 Stimme als Motion überwiesen worden, obwohl der Bundesrat dies bekämpfte. Die Begründung des Bundesrates ist nicht überzeugend; er anerkennt an sich das Problem und sagt auch, der Text des Gesetzes sei zu kategorisch und führe zu stossenden Härten. Effektiv haben wir festgestellt, dass bei Wohnbaugenossenschaften die Steuerlast bis zum Sieben- oder Achtfachen zunimmt und effektiv über 100 Prozent des Gewinns besteuert werden kann bzw. als Steuer abzugeben ist. Effektiv haben wir eine fiskalische Belastung, die über 100 Prozent hinausgeht und letztlich die Wohnbaugenossenschaften in den Ruin zu treiben droht Ich bin der Meinung, dass es dringend ist, diese Motion zu überweisen, weil bereits die ersten beiden Jahre der Veranlagung laufen und wir deshalb bis ins Jahr 1995 eine Lösung haben müssen. Jede andere Lösung würde zahlreiche Wohnbaugenossenschaften, aber auch Immobiliengesellschaften bedrängen und letztlich in den Ruin treiben. Es würde genügen - da komme ich Herrn Bundesrat Stich sehr wohl entgegen -, wenn man den Grundsatz statuierte, wonach Darlehen als Eigenkapital zu gelten haben, wenn ihnen wirtschaftlich diese Bedeutung zukommt. Ich appelliere auch an die SP: Ueberlegen Sie sich das sehr wohl. Ich habe hier einen Telefax des Schweizerischen Verbandes für Wohnungswesen. Herr Otto Nauer hat in dessen Namen auch Herrn Bundesrat Stich geschrieben, wie dramatisch diese Situation für die Wohnbaugenossenschaften im Raum Zürich effektiv sei. Ich möchte Sie auffordern, für Ueberweisung der Motion zu stimmen, weil Sie sonst ebenfalls mitschuldig sind, wenn zahlreiche Genossenschaften bis ins Jahr 2000 in den Ruin laufen. Die Antwort von Herrn Hasler von der Abteilung Rechtswesen an den SVW lautet wie folgt: «Diese Rechtslage erhellt, dass eine Ausnahme für Baugenossenschaften irgendwelcher Art im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch Wohnbaugenossenschaften unterliegen deshalb den neuen steuerlichen Vorschriften über ein minimales Eigenkapital bei Immobiliengesellschaften und Genossenschaften.» Also hätten Wohnbaugenossenschaften ebenfalls einen Drittel Eigenkapital auszuweisen. Wenn sie nur 5 Prozent haben, haben sie 28 Prozent Fremdkapital als Eigenmittel auszuweisen. Zusätzlich könnten die Schuldzinsen von diesen Fremdkapitalien nicht abgezogen werden, sie würden als Gewinne aufgerechnet, und das ist letztlich ruinös. Ich muss Sie deshalb inständig bitten, meiner Motion zuzustimmen und es dem Ständerat gleichzutun, nämlich diesen Vorstoss als Motion zu überweisen. Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Schluss der Sitzung um 13.10 Uhr La séance est levée a 13 h 10 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Engler Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung Motion Engler Sociétés immobilières. Imposition In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3530 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.06.1993 - 08:15 Date Data Seite 1254-1255 Page Pagina Ref. No 20 022 838 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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