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Entscheid

92-3542

Verwaltungsbehörden 18.06.1993 92.3542

18. Juni 1993Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

18.

Monaten, und zwar ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage. Der Bundesrat ist sich der Risiken bewusst, die sich aus dem negativen Volksentscheid vom 6. Dezember 1992 für die Schweizer Jugend ergeben. Er ist deshalb bereit, in den angestrebten Verhandlungen mit der EG mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass die Schweizer Jugend gegenüber derjenigen in den anderen EG- und Efta-Staaten nicht benachteiligt wird. Zudem ist er bereit, zu prüfen, ob die bisherigen Aktivitäten des Bundes im Rahmen des Europarates und im Zusammenhang mit der Unterstützung internationaler Projekte von Jugendlichen nicht intensiviert werden könnten. Voraussetzung dazu bildet jedoch die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel durch das Parlament. In den erwähnten Bereichen sind im gegenwärtigen Zeitpunkt noch verschiedene Fragen offen und einer eingehenden Klärung zu unterziehen. Der Bundesrat zieht es deshalb vor, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 92.3542 Motion Bundi Umweltverträglichkeitsprüfung für Golfanlagen Terrains de golf et étude d'impact sur l'environnement Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1992 Zurzeit sind in der Schweiz etwa 40 Golfplätze (9-Loch- oder 18-Loch-Anlagen) mit einer Gesamtfläche von mehr als 1200 Hektaren geplant. Diese Golfprojekte sind in der Oeffentlichkeit zum Teil heftig umstritten. Aufgrund der grossen Raumbeanspruchung und der erheblichen Terrainveränderungen treten Konflikte mit dem Landschafts- und Naturschutz, aber auch mit der Landwirtschaft auf. Die Fülle der Projekte und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die natürlichen Lebensräume lassen die generelle Rlicht zur Umwelt- und Raumverträglichkeitsprüfung - nicht zuletzt auch zum Vorteil der Bergbevölkerung - als Notwendigkeit erscheinen. Der Bundesrat wird beauftragt, a dafür zu sorgen, dass künftig auch Golfanlagen, gemeint sind 9-Loch- und 18-Loch-Plätze, der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - allenfalls durch Ergänzung des Anhanges der UVPV- unterstellt werden; b. bis zur Ausarbeitung eines verbindlichen Beschlusses die Kantone ohne Verzug anzuhalten, in eigener Sache eine UVP-Pflicht für Golfplätze einzuführen; c. damit auch die Frage der Raumverträglichkeit auf regionaler, kantonaler und nationaler Ebene (Projektbegründung) abzuklären. Texte de la motion du 17 décembre 1992 Actuellement, la création de quelque 40 terrains de golf, à 9 et à 18 trous, qui représentent une surface totale de plus de 1200 ha, est à l'étude en Suisse. Une partie de ces projets provoque une vive controverse dans l'opinion publique. En raison de la grande superficie qu'ils requièrent et de l'important remodelage de terrain qu'ils entraîneront, ils suscitent des réactions très défavorables dans les milieux de la protection de la nature et du paysage, mais aussi dans ceux de l'agriculture. Vu l'ampleur des projets et les répercussions qu'ils auront sur l'aspect du paysage ainsi que sur les milieux naturels, il s'avère nécessaire, voire contraignant, notamment dans l'intérêt des populations de montagne, d'examiner la compatibilité de ces projets avec les exigences de l'aménagement du territoire, et de procéder à une étude d'impact sur l'environnement. Le Conseil fédéral est chargé: a. de veiller à ce qu'à l'avenir les terrains de golf, aussi bien à 9 qu'à 18 trous, fassent obligatoirement l'objet d'une étude d'impact sur l'environnement (EIE), le cas échéant par l'adjonction d'une disposition à l'annexe de l'OEIE; b. d'inciter sans délai les cantons à introduire de leur propre chef l'obligation de soumettre les terrains golf aune EIE, en attendant l'élaboration d'un arrêté de portée générale; c. et par la même occasion, d'étudier la compatibilité de ces projets avec les exigences de l'aménagement du territoire (justification des projets), à la fois sur les plans régional, cantonal et national. Mitunterzeichner-Cosignataires: Baumann, Bäumlin, Bircher Silvio, Borei François, Caspar-Mutter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, Gonseth, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Hämmerle, Herczog, Hollenstein, Jeanprêtre, Leemann, Maeder, Marti Werner, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Schmid Peter, Thür, Tschäppät Alexander, Vollmer, Weder Hansjürg, Wick, Wiederkehr, Züger (32) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Schweiz gibt es heute 33 Golfplätze, die eine Gesamtfläche von etwa 1500 Hektaren einnehmen. Im Vergleich zu den anderen Sportarten (Fussball, Leichtathletik, Tennis usw.) ist Golf bezogen auf die Anzahl Aktiven (heute etwa 18 000) ein sehr flächenintensiver Sport. Die Spielart verlangt es, dass die eigentliche Golffläche von einem kurzgeschnittenen, teppichartigen Rasen belegt ist, dass Aufschüttungen und Planierungen vor allem für die Abschlagfläche (i. d. R. zwei je Bahn) und das Lochfeld nötig sind, dass nicht umgehbare Hindernisse (Einzelbäume, Hecken usw.) entfernt, künstliche Hindernisse (Sandbunker) aber neu geschaffen, ein Wegnetz, das Clubhaus und Parkplätze angelegt werden müssen. Eine Untersuchung auf den bestehenden Schweizer Plätzen (Werner Harder, Flächenverbrauch durch Golfplätze, Universität Zürich, 1988) ergab, dass auf rund zwei Drittel (63,4 Prozent) der Gesamtfläche einer 18-Loch-Anlage ein naturfremder Ge-- 1 of 3 -Motion Gonseth 1380 N 18 juin 1993 brauchs- und Strapazierrasen eingesät wird, wofür je nach Standort die bestehende Grasnarbe zumeist grossflächig entfernt werden muss. Die eingesäte Rasenmischung besteht aus sehr wenigen, standortfremden Grasarten, die intensiv gepflegt, d. h. gewässert, gedüngt, mit Pestiziden gespritzt und mehrmals gemäht werden müssen. Der Bau einer Golfanlage ist deshalb sehr aufwendig und verlangt den Einsatz zum Teil schwerer Baumaschinen. Die bestehenden Golfplätze in der Schweiz vermitteln den Eindruck einer gefälligen, aber künstlichen Parklandschaft, die von den kulturellen und natürlichen landschaftlichen Gegebenheiten sowie den lokalen Besonderheiten weitgehend losgelöst ist Dies ist dann besonders schwerwiegend, wenn eine Landschaft, in die ein Golfplatz neu geplant ist, überaussergewöhnliche Natur- und Kulturwerte verfügt Einige der zurzeit mehr als 40 in der Schweiz bekannt gewordenen Golfprojekte (wovon alleine 18 im Kanton Wallis!) berühren die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes auf zum Teil erhebliche Weise, wie folgende Beispiele zeigen:

1.

Die Erweiterung des Golfplatzes in Saanenmöser BE sowie der geplante Golfplatz bei Einsiedeln gehen auf Kosten eines Flachmoors von vermutlich nationaler Bedeutung.

2.

Der Golfplatz von GrimisuatVS käme in eine alte Kulturlandschaft zu liegen, die über eine ausserordentliche Artenvielfalt verfügt

3.

Der geplante Golfplatz in Maloja und das Golfübungsfeld in Siisi. E. liegen mitten in einer Landschaft europäischer Bedeutung (Oberengadiner Seenlandschaft).

4.

Extensiv bewirtschaftete Kulturlandschaften sind durch geplante Golfplätze in Celerina/Pontresina, in Flims, in Bonaduz GR und auf der Alpe d'Agra bei CademarioTI betroffen.

5.

Im einzigartigen Vogelparadies am Altlauf der Rhone bei Leuk soll ein Golfplatz errichtet werden.

6.

Am Hochwang ist ein Golfplatz in einer Moorlandschaft von vermuteter nationaler Bedeutung im regionalen Richtplan vorgemerkt worden. Diese Konflikte können künftig nur dann einigermassen vermieden werden, wenn die einzelnen Projekte auf ihre Umweltund Raumverträglichkeit eingehend geprüft werden können. Aus diesem Grunde drängt sich hier das bewährte Instrumentarium der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf. Eine UVP-Pflicht für Golfplätze (9- und 18-Loch) ist auch deshalb nötig, weil unter den UVP-pflichtigen Anlagen, die im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) aufgeführt sind, flächenmässig auch viel weniger bedeutende Vorhaben zu finden sind. Dass die Golfplätze in der UVPV nicht aufgeführt wurden, liegt wohl in derTatsache, dass vor mehr als vier Jahren noch kaum zu erahnen war, dass ein derartiger Projektierungsboom für Golfplätze in Gang kommen würde. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. April 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 avril 1993 Nach Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) bezeichnet der Bundesrat die Anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind. Der Anhang der Verordnung über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPV), die am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, enthält eine abschliessende Liste der UVP-pflichtigen Anlagen. Golfplätze sind darin nicht aufgeführt und damit nicht UVP-pflichtig. a Vier Jahre, nachdem die UVPV in Kraft getreten ist, soll das Instrument der UVP überprüft werden. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ist beauftragt, eine Revision der UVPV vorzubereiten. Bei dieser Gelegenheit wird auch die Zweckmässigkeit, Golfplätze in die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen (UVP auf kantonaler Ebene) aufzunehmen, geprüft Eines der Ziele der Revision ist allerdings, die Verfahren der UVP zu beschleunigen und den Anhang so zu ändern, dass gewisse Kompetenzen den Kantonen zurückgegeben werden. b. Die Anlagen, die einer UVP zu unterziehen sind, werden vom Bundesrat abschliessend bezeichnet Die Kantone haben somit keine Möglichkeit, Golfplätze ihrerseits als UVP-pflichtig zu erklären. Es gilt aber darauf hinzuweisen, dass die materiellen Vorschriften über den Schutz der Umwelt auch bei Anlagen anzuwenden sind, die nicht der UVP-Pflicht unterstehen (Art 4 UVPV). c. Die Frage der Raumverträglichkeit von Golfplätzen ist im Rahmen der Rieht- und Nutzungsplanung zu klären. Die Artikel 2 und 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) führen aus, wie Vorhaben zu prüfen sind und wie die Interessenabwägung vorzunehmen ist Die Planung ist Sache der Kantone. Es versteht sich von selbst, dass der Bundesrat bei der Genehmigung der kantonalen Richtpläne dem Aspekt der räumlichen Einordnung und Abstimmung von Golfplätzen Rechnung trägt Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, Punkt a der Motion als Postulat entgegenzunehmen, und beantragt, die Motion in den Punkten b und c abzulehnen. Punkt a-Point a Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Punkte b, c-Points b, c Abgelehnt-Rejeté #ST# 93.3110 Motion Gonseth Umweltverträglichkeitsprüfung für Gentech-Anlagen Etudes d'impact sur l'environnement pour les installations de technologie génétique Wortlaut der Motion vom 16. März 1993 Der Bundesrat wird ersucht, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Umweltschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Anlagen, in denen mit gentechnisch veränderten Organismen gearbeitet wird, der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflichtzu unterstellen. Texfe de la motion du 16 mars 1993 Le Conseil fédéral est chargé, en vertu de l'article 9 alinéa premier LPE, ainsi que de l'article premier OEIE, de soumettre obligatoirement à l'EIE les installations utilisant des organismes génétiquement modifiés. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Bäumlin, Bühlmann, Bundi, Danuser, Diener, Gardiol, Hafner Rudolf, Hämmerle, Hollenstein, Jori, Maeder, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Rebeaud, Seiler Rolf, Strahm Rudolf, Thür (20) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die heutige Situation vermag nicht zu befriedigen. Anlagen für chemische Prozesse unterstehen der Pflicht zur UVP (z. B.

70.5

und 70.6, Anhang zur UVPV), nicht aber Anlagen für biotechnische Prozesse. Für ungleiche Behandlung solcher Anlagen sind keine objektiven Gründe ersichtlich. Es ist deshalb angezeigt, diesen systematischen Fehler zu korrigieren. Dass der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen Auswirkungen auf die Umwelt und mittelbar auf den Menschen hat, ist heute allgemein anerkannt, wenn auch das Ausmass der Gefährdung umstritten ist Die Unterstellung unter die Störfallverordnung von Betrieben, in denen gentechnisch veränderte Mikroorganismen verwendet werden, kann keines-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Bundi Umweltverträglichkeitsprüfung für Golfanlagen Motion Bundi Terrains de golf et étude d'impact sur l'environnement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3542 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 1379-1380 Page Pagina Ref. No 20 022 872 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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