92-3550
Verwaltungsbehörden 05.12.1994 92.3550
5. Dezember 1994Deutsch11 min
Source admin.ch
5. Dezember 1994 2137 Postulat Meier Hans Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates 22 Stimmen Dagegen 77 Stimmen #ST# 92.3513 Interpellation Reimann Maximilian Bundesfestgelder der PTT Dépôts fédéraux à terme des PTT Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1993, Seite 636 - Voir année 1993, page 636 Reimann Maximilian (V, AG): Ich hatte mich seinerzeit über die mir vom Bundesrat erteilten Antworten nur teilweise befriedigt erklärt. Grundsätzlich befriedigt, um nicht zu sagen glücklich, bin ich über den Grundtatbestand, dass über die PTT überhaupt die Möglichkeit dieser kurz- bis mittelfristigen Anlagemöglichkeit geschaffen worden ist. Sowohl der eidgenössische Finanzminister als auch die vor allem auf Sicherheit bedachte Anlagekundschaft haben seit Oktober 1992 die Bundesfestgelder der PTT schätzen gelernt. Dennoch habe ich drei nicht ganz unkritische Zusatzbemerkungen:
Erwägungen
1.
Es war ein Gebot der Stunde, dass die Gelder mit zwei- und dreijähriger Laufzeit inzwischen der Emissionsabgabe unterstellt worden sind. Es wäre nicht einzusehen gewesen, warum sich PTT und Bund hier gegenüber der privaten Konkurrenz ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschafft hätten. Am meisten wären ansonsten die kurzfristigen Kassenobligationen der Regionalbanken konkurrenziert worden, und das hätte zur Folge haben können, dass sich die Regionalbankenkrise noch akzentuiert hätte.
2.
Zur Quersubventionierung: Hier habe ich mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass die PTT für ihre Vermittlungsdienste vom Bund gemäss Vollkostenprinzip entschädigt werden sollen. Ich hoffe nur, Herr Bundesrat, dass dieses Prinzip in der Praxis auch durchgesetzt wird. Deshalb frage ich Sie nach der genauen Höhe dieser Entschädigung bzw. nach dem Schlüssel, der zur Berechnung angewandt wird. Sollten Sie die Antwort nicht gleich zur Hand haben, können Sie mir diese immer noch auf dem Korrespondenzweg nachliefern.
3.
Beim Thema Werbung komme ich nicht umhin, nochmals jenes leidige Kapitel anzuschneiden, mit dem Sie, Herr Bundesrat, in der heutigen Fragestunde einmal mehr konfrontiert worden sind. Ich habe nichts gegen aggressive Werbung, aber Form und Inhalt sollten nicht jenseits des guten Geschmacks und der korrekten Sitten liegen - und da, Herr Bundesrat, gehen die Geschmäcker offenbar auseinander. Den Massstab können und dürfen dabei nicht allein irgendwelche Werbeleute setzen. Legen Sie die von mir kritisierten Werbebotschaften der PTT einmal den Leuten von Kandersteg oder von Fraubrunnen vor, und Sie werden sehen, Herr Bundesrat, ich stehe mit meiner Meinung nicht allein da. Sorgen Sie also dafür, dass die PTT in einer Art und Weise für ihre Produkte Werbung betreiben, die eines bundeseigenen Unternehmens würdig ist. Ogi Adolf, Bundesrat: Die PTT wenden die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Schweizerischen Bankiervereinigung und die Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei an. Das hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. März 1993 auf die Interpellation Reimann Maximilian vom 14. Dezember 1992 festgehalten. Wie die Banken schulen auch die PTT ihr Personal. Die PTT sind für Zwecke der Geldwäscherei nicht geeignet; trotzdem haben die PTT, im Einvernehmen mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission, zusätzliche Weisungen erlassen. Auch hier wurden sämtliche Massnahmen ergriffen, die notwendig sind. Die Emissionsabgabe wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung seit 1. April 1993 auch auf den Bundesfestgeldern mit zwei- und dreijähriger Laufzeit erhoben. Damit wird die Geldaufnahme durch den Bund nicht mehr privilegiert. Die PTT müssen sich im klassischen Wettbewerbsbereich des Zahlungsverkehrs der gleichen Werbesprache bedienen wie die Privatwirtschaft. Ich muss Ihnen sagen, Herr Reimann: Die Kandersteger und Fraubrunner sind grosszügige Leute. Ich habe jeden Tag mit diesen Leuten Kontakt, und mir wurde noch nie eine kritische Bemerkung beispielsweise zur Werbung der SBB gemacht. Sie machen mir Bemerkungen zur Landwirtschaft, zur Gewerbepolitik, aber sie sind viel grosszügiger und viel toleranter als Sie annehmen. Der Zahlungsverkehr der PTT wird keineswegs quersubventioniert, im Gegenteil: PTT-intern werden ihm alle Leistungen der anderen Dienstzweige, auch der Telecom, voll belastet. Die PTT wollen keine unfaire Konkurrenzierung der Regionalbanken. Zum Schluss möchte ich festhalten: Die Eidgenössische Finanzverwaltung entschädigt die PTT, wie Sie zu Recht gesagt haben, für die Vermittlung der Bundesfestgelder derart, dass die Kosten gedeckt sind. Sie werden von mir, was die Höhe dieser Entschädigung betrifft, eine schriftliche Antwort erhalten. Die PTT bieten das Bundesfestgeld - wie gesagt - als Vermittlerin im Auftrag der Eidgenössischen Finanzverwaltung an. Eine Unterstellung der PTT unter das Bankengesetz ist somit nicht notwendig. Die Eidgenössische Finanzverwaltung lud seinerzeit verschiedene Banken und Bankengruppen, Regionalbanken und Sparkassen sowie die PTT zur Offertstellung betreffend eines Bundesanlagekontos, «Treasury direct», wie man sagt, ein. Die Banken verzichteten im Gegensatz zu den PTT auf eine Offerte. Das ist die Antwort auf Ihre Interpellation. Sie können feststellen, dass sich dieses Vorgehen aufgrund der bisherigen Erfahrungen recht gut bewährt hat. #ST# 92.3550 Postulat Meier Hans Postversand von Tieren Envoi d'animaux par colis postal Wortlaut des Postulates vom 17. Dezember 1992 Wir bitten den Bundesrat, ein Verbot des Postversandes von Tieren zu prüfen. Texte du postulat du 17 décembre 1992 Nous prions le Conseil fédéral d'examiner la possibilité d'interdire l'envoi d'animaux par la poste. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Ruedi, Bischof, Bühlmann, Diener, Dormann, Dünki, Fankhauser, Gonseth, Grendelmeier, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Hollenstein, Loeb François, Maeder, Misteli, Scheidegger, Schmid Peter, Seiler Rolf, Sieber, Stalder, Steffen, Thür, Wanner, Weder Hansjürg, Züger (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach heutigem Recht dürfen Tiere für Zoos, Labors, Heimtierbedarf usw. auch in Postpaketen versandt werden. Das führt sehr oft zu unverantwortlicher Tierquälerei. Tiere werden teils unsachgemäss in Pakete verpackt, ohne Nahrung und Wasser. Stundenlang werden sie mit anderen Paketen zusammen herumbefördert und bleiben oft am Bestimmungsort noch lange liegen, bis sie endlich befreit werden. Die Folge davon sind Angst, oft Panik durch Eingepferchtsein und Transport.
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Interpellation von Feiten 2138 N 5 décembre 1994 Häufig sind Verletzungen durch unachtsame Behandlung oder gar Tod durch Vernachlässigung die Folge. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Februar 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 février 1993 Die geltenden Rechtsgrundlagen (Postordnung, Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz und dazugehörende Ausführungsbestimmungen) schränken den Postversand von lebenden Tieren stark ein und unterwerfen ihn strengen Bedingungen zum Schutz der Tiere. Allein schon der Ausschluss von Hunden und grösseren Tieren in Verbindung mit dem Brutto-Höchstgewicht von 15 Kilogramm (20kg als Ausnahme für Bienen) begrenzenden Postversand auf Kleintiere wie z. B. Insekten, Reptilien, Vögel und Kleinsäuger. Häufigstes lebendes Transportgut dürften Küken und Mäuse sein. Die PTT-Betriebe führen keine besondere Statistik über Tiersendungen. Deren Zahl ist aber gering. Um die in der Begründung des Postulats aufgezählten Tierquälereien auszuschliessen, werden Tiere von der Post nur als Sperrgut- und als Eilsendungen entgegengenommen, und nur sofern die Verpackung äusserlich als genügend und zweckmässig beurteilt werden kann. Jede Sendung muss mit einem besonderen Klebzettel «Tiere» gekennzeichnet sein. Absender, die oft Tiere versenden, müssen sich im voraus mit der Poststelle über die zu wählenden Postabgänge, die Aufgabezeit und die Höchstzahl der Sendungen pro Abgang absprechen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Tiersendungen nicht über Nacht bei der Post liegenbleiben, nicht etwa in Postsäcke oder auf mechanische Anlagen geraten und jederzeit als Sendungen mit lebenden Tieren erkennbar bleiben. Damit auch im Falle der Unzustellbarkeit Tiere nicht über Gebühr lange ohne Nahrung und Wasser bleiben, sind Tiere von der Nach- und Rücksendung ausgeschlossen, sofern sie die Weiterbeförderung voraussichtlich nicht mehr ertragen würden. Das Postpersonal ist verpflichtet, in solchen Fällen sofort die Verfügung des Absenders einzuholen und die Tiere inzwischen zu pflegen. Übereinstimmend mit der Tierschutzverordnung verlangen die PTT-Bestimmungen überdies, dass die Tiere in geeigneten, geräumigen und sauberen Transportbehältern untergebracht sind; jeder Mangel an Raum, Nahrung oder Luft muss ausgeschlossen sein. Als Verpackung nicht zugelassen sind Kartonschachteln, Körbe usw., die keinen Einblick gestatten oder ungenügende Öffnungen für den Luftzutritt aufweisen. Dies gewährleistet, dass den mit der Post beförderten Tieren unnötige Leiden erspart bleiben. Es braucht schliesslich nicht besonders betont zu werden, dass der Absender wie die Post an der unversehrten Auslieferung auch von Tieren an den Empfänger interessiert sind, damit sie nicht schadenersatzpflichtig werden. Jeder - namentlich unbegleitete - Transport kann bei einem Tier Angst auslösen und bei Transportunfällen Verletzungen oder gar den Tod zur Folge haben. Der Postversand macht hier keine Ausnahme; er ist aber auch nicht erheblich nachteiliger als andere Beförderungsarten, beispielsweise mit der Bahn oder im Auto. Weil gerade für den Versand von Kleintieren bessere Alternativen im Sinne des Postulates fehlen, entspricht die Postbeförderung einem Bedürfnis. Ein Verbot nur gerade des Postversandes von lebenden Tieren würde den Transport von Kleintieren mit vertretbaren Kosten verunmöglichen, ohne die Tiere wirksam zu schützen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Meier Hans (G, ZH): Vorerst möchte ich meine Interessenbindungen offenlegen. Ich bin Mitglied von verschiedenen Tierschutzorganisationen und spreche hier als Anwalt der Tiere. Bevor ich meinen Vorstoss einreichte, ein Verbot des Postversands von Tieren sei vom Bundesrat zu prüfen, verschickten Tierschutzorganisationen Testpakete, gekennzeichnet mit «Lebende Tiere», selbstverständlich fingiert und ohne Tiere, aber mit druck- und schlagempfindlichem Inhalt, um herauszufinden, wie sorgfältig die Post beim Versand von lebenden Tieren vorgehen würde. Vier von zehn Sendungen wurden sorgfältig behandelt, sechs stark geschüttelt und gekippt, zwei davon sehr stark beschädigt. Vier von zehn Sendungen waren bis zu 6 Stunden unterwegs - das ist akzeptabel -, zwei davon
12.
Stunden, vier weitere mehr als 12 Stunden, was bei lebenden Tieren absolut inakzeptabel ist. Ich habe mein Postulat vor bald zwei Jahren eingereicht. Seitherführten die Tierschutzorganisationen konstruktive Gespräche mit den PTT. Es zeigte sich, dass die Vorschriften der PTT zwar noch verbesserungsfähig, aber doch mehr oder weniger in Ordnung sind. Allerdings greifen sie zuwenig. Die Durchsetzung der Vorschriften ist ungenügend. Nötig ist unbedingt eine bessere Instruktion des Personals. Ein Verbot des Postversands von Tieren wäre zwar wünschenswert, doch könnten daraus auch Nachteile für Tiere erwachsen. Viele würden ihre Tiere einfach «fortwerfen», weil sie sie nicht mehr leicht und problemlos irgendwohin schicken, verschenken, verkaufen könnten. Wir von den Tierschutzorganisationen verlangen deshalb für den Postversand von Tieren das Einhalten von vier Punkten:
1.
Die Pakete müssen besser gekennzeichnet werden, nicht mit diesem kleinen Zeichen, sondern auf allen sechs Seiten deutlich markiert mit Klebeetiketten «Lebende Tiere» und mit markanten Illustrationen.
2.
Der Absender muss am Postschalter bestätigen, dass der Adressat benachrichtigt wurde und 4 bis 6 Stunden nach der Postaufgabe anwesend sein wird. Diese Bestätigung muss schriftlich - auf einem dafür zu schaffenden Formular - verlangt werden. Unwahre Angaben oder des Empfängers Abwesenheit sollten mit hohen Strafporti oder ähnlichem belegt werden. Der Absender muss bei der Paketaufgabe ausdrücklich auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden.
3.
Wir verlangen eine Deklarationspflicht. Die Anzahl der Tiere und die Tierart müssen aufgeschrieben werden. Die Tierart muss bezeichnet sein, damit das Paketim Notfall geöffnet werden kann und das Tier oder die Tiere mit Wasser und Nahrung versorgt werden können.
4.
Tierpakete dürfen keinesfalls mehr als 6 Stunden unterwegs sein. Die Tierschutzorganisationen werden im nächsten Frühjahr wieder mit Vertretern der PTT zusammenkommen und die erreichten Verbesserungen besprechen. Ich bin deshalb bereit, mein Postulatzurückzuziehen. Jetzt möchte ich noch etwas zu den SBB und den Tiertransporten sagen. Auch mit den SBB wurden Gespräche geführt, und es ist bemerkenswert, wie sorgfältig die SBB bei ihren Tiertransporten vorgehen. Ich möchte das absichtlich erwähnen, und ich danke den SBB und Herrn Bundesrat Ogi dafür. Zurückgezogen - Retiré #ST# 93.3171 Interpellation von Feiten «Briefpost 2000» und Frauendiskriminierung «Poste aux lettres 2000». Discrimination des femmes Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1993, Seite 1445-Voir année 1993, page 1445 Von Feiten Margrith (S, BS): Die PTT haben rationalisiert und automatisiert. Dass dabei vor allem unqualifizierte Arbeitnehmende und damit vor allem Frauen vom Stellenabbau betroffen sind, bestreitet wohl niemand. Der Bundesrat weigert sich -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Meier Hans Postversand von Tieren Postulat Meier Hans Envoi d'animaux par colis postal In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3550 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.12.1994 - 14:30 Date Data Seite 2137-2138 Page Pagina Ref. No 20 024 848 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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