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Entscheid

92-3553

Verwaltungsbehörden 02.03.1993 92.3553

2. März 1993Deutsch20 min

Source admin.ch

2. März 1993 35 Postulat Frick Erste Abstimmung - Premier vote Für den Antrag Bühler Robert 16 Stimmen Dagegen 19 Stimmen Zweite Abstimmung - Deuxième vote Für Ueberweisung der Motion 19 Stimmen Dagegen 17 Stimmen #ST# 92.3553 Postulat Frick Sicherstellung der IV-Renten für Suchtkranke Versement des rentes AI aux personnes toxicodépendantes Wortlaut des Postulates vom 17. Dezember 1992 Im Rahmen der Invalidenversicherung sind auch Suchtkranke - unter anderem Alkohol- und Drogenkranke - rentenberechtigt. Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Regel in bar an die Berechtigten. Vor allem Drogenabhängige verwenden diese Renten nicht für den Lebensunterhalt, sondern setzen sie aus naheliegenden Gründen umgehend auf dem Drogenmarkt um. Es ist angezeigt, dieser Problematik nachzugehen und sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Renten nicht an die Suchtkranken direkt ausbezahlt, sondern zweckentsprechend verwendet werden. Der Bundesrat wird daher eingeladen: - abzuklären, wie viele Renten an Suchtkranke - insbesondere Drogenabhängige - direkt ausbezahlt werden; - geeignete Massnahmen zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Renten zum Unterhalt der Berechtigten und ihrer Familien verwendet werden und insbesondere verhindert wird, dassdie Renten umgehend in den Drogenmarktfliessen; -darüber Bericht zu erstatten, die geeigneten Massnahmen zu treffen und dem Parlament gegebenenfalls die nötigen gesetzlichen Aenderungen vorzulegen. Texte du postulat du 17 décembre 1992 Les personnes souffrant d'alcoomanie ou de toxicomanie ont droit à une rente de l'assurance invalidité, rente qui leur est, en général, versée en espèces. Or, en particulier les toxicomanes, au lieu d'utiliser cet argent pour vivre, l'investissent dans l'achat de stupéfiants. A nous d'examiner le problème et de faire en sorte que cet argent ne leur soit plus versé directement et qu'il serve à ce à quoi il doit servir. Je demande au Conseil fédéral: - de nous dire combien de rentes sont versées directement à des personnes réputées dépendantes, notammment à des toxicomanes; - d'examiner les mesures à prendre pour que les rentes qui leur sont versées servent à leur entretien et à celui des membres de leur famille, et non à alimenter ipso facto le marché de la drogue; - de rendre compte au Parlement des mesures qu'il envisage prendre et de lui soumettre des propositions pour modifier la loi en conséquence. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Robert, Flückiger, Meier Josi, Rhyner, Salvioni, Uhlmann, Weber Monika (9) Frick: Es geht mir mit meinem Postulat darum, sicherzustellen, dass IV-Renten, welche der Bund für Suchtkranke ausbezahlt, zweckentsprechend verwendet werden und nicht direkt in den Markt der Suchtmittel, insbesondere nicht in den Drogenmarkt, fliessen. Die heutige Situation ist folgende: Suchtkranke sind bei der Invalidenversicherung rentenberechtigt, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Neben den Konsumenten der früher in der Schweiz klassischen Suchtmittel Alkohol und Nikotin sind es zunehmend drogensüchtige Opiatkonsumenten, welche die IV-Rente beanspruchen müssen. Ihnen wird die Rente in aller Regel direkt und bar ausbezahlt. Naheliegend ist darum, dass der Süchtige diesen Geldsegen für sein nächstliegendes Bedürfnis verwendet und ihn auf dem Alkohol- oder Drogenmarkt umsetzt Es fehlt an einer gesetzlichen Auflage oder an einer gesetzlichen Sicherung, dass die Rente für den Lebensunterhalt des Süchtigen gebraucht wird, für die individuelle Hilfe zum Ueberleben, wofür sie ja gedacht ist. Die heutige Rentenpraxis der Direktauszahlung an die Suchtkranken führt zu zwei höchst negativen Konsequenzen: Erstens wird der soziale Zweck der IV-Rente nicht mehr erreicht, und zweitens unterstützt der Bund damit indirekt die Drogensucht, statt ihre Folgen zu lindern; er finanziert den Drogenkonsum und alimentiert damit auch den Drogenhandel, ohne es zu wollen. Im Rahmen meiner Abklärungen, die dem Postulat vorangegangen sind, habe ich feststellen müssen, dass diese Problematik ernsthaft besteht, aber vom Bundesamt für Sozialversicherung noch kaum erkannt ist und dass keine Massnahmen getroffen worden sind, um diesen Missstand zu beheben. Lassen Sie mich das aufgrund einiger Zahlen belegen: Noch vor zehn Jahren, Anfang der achtziger Jahre, wurde jährlich eine grosse Zahl von IV-Renten an Alkoholkranke, aber kaum je an Drogenkranke neu gesprochen. In den letzten Jahren stagnierten die wegen Folgen der Alkoholsucht neu gesprochenen IV-Renten bei rund 2000 Neurenten im Jahr. Hingegen waren die IV-Renten wegen den sogenannten übrigen Süchten steigend. Von 670 im Jahre 1986 stiegen sie auf fast 1000 im Jahre 1991: eine Zunahme von rund 50 Prozent in fünf Jahren! Die Zahl 1992 liegt noch nicht definitiv vor, dürfte aber 1000 überschreiten, 1000 Neurenten an «übrige Süchtige». Auf welche Süchtigen, ob auf Nikotin-, Medikamenten- oder Opiatsüchtige, diese Renten entfallen, lässtsich nicht feststellen. Das weiss auch das Bundesamt für Sozialversicherung nicht, weil die diesbezügliche Statistik rudimentär ist. Die Angaben, die vorliegen, weisen aber klar darauf hin, dass die Zahl der IV-Renten an Drogensüchtige recht hoch ist. So weiss ich von einer IV-Kommission in einem städtischen Kanton, dass allein in diesem Einzelkanton wöchentlich mehrere IV-Renten für Drogensüchtige neu gesprochen werden müssen. Wenn es in einem einzigen städtischen Kanton pro Jahr weit über 100 neue IV-Renten an Drogensüchtige sind, so müsste es gesamtschweizerisch doch ein erheblicher Teil dieser 1000 Neurenten sein; denn auch die Praxis in den ländlichen Kantonen zeigt, dass zunehmend IV-Renten an Drogensüchtige ausgerichtet werden müssen. Gesamtschweizerisch müssen wir heute davon ausgehen, dass es mittlerweile eine erhebliche Zahl drogensüchtiger IV-Rentner gibt. Ob es 1000, 2000 oder 3000 sind, wissen wir nicht, weil die statistische Erfassung nicht stattfindet Wenn die Süchtigen aber auch nur einen Teil ihrer IV-Renten wieder auf dem Drogenmarkt umsetzen, sind es jährlich Millionen von Franken, die aus der IV-Kasse des Bundes mehr oder weniger direkt in den Drogenmarkt fliessen. Aehnlich gestaltet sich die Situation bei alkoholkranken IV-Rentnern, wo der Handel legal ist, aber das Problem der missbräuchlichen Rentenverwendung ebenfalls besteht Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass der Drogen-, Alkohol- oder aus anderen Gründen Süchtige als Kranker behandelt werden muss und dass ihm eine IV-Rente ausgerichtet wird, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Es geht mir aber darum, sicherzustellen, dass die Rente zweckentsprechend verwendet wird. Welche Massnahmen sind möglich? Ich habe in meinem Postulat einen Weg aufgezeigt und mögliche Massnahmen aufgelistet: Erstens geht es ja darum, abzuklären, wie viele Renten überhaupt an Suchtkranke direkt ausbezahlt werden. Die statistischen Erhebungen fehlen. Das Bundesamt für Sozial-- 1 of 3 -Motion Huber 36 2 mars 1993 Versicherung hatte im Rahmen meiner Vorabklärungen keine Zahlen verfügbar. Die statistische Erfassung basiert noch auf dem alten Suchtmuster «Alkohol und übrige Süchte» und trägt dem heutigen Suchtverhalten, wo viel mehr Drogenkonsumenten berentet werden, nicht Rechnung. Zweitens sind geeignete Massnahmen zu prüfen, um sicherzustellen, dass diese Renten für den Lebensunterhalt und nicht für den Suchterhalt der Kranken verwendet werden. So ist es beispielsweise sinnvoll, einen Beistand zu bestellen, wenn Renten an Suchtkranke ausbezahlt werden. Das AHV-Gesetz kennt diese Möglichkeit; in der IV-Versicherung aber ist sie gesetzlich nicht vorgesehen, weil offenbar im Zeitpunkt der Einführung der IV die heutige Suchtproblematik im heutigen Ausmass und in der heutigen Art gar nicht bekannt war. Möglich ist auch eine vertiefte Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sozialversicherung, allenfalls des Bundesamtes für Gesundheitswesen mit den vormundschaftlichen Behörden der Kantone, um sicherzustellen, dass allenfalls ein Beistand ernannt wird oder andere Massnahmen getroffen werden. Ich bitte Sie schliesslich, Herr Bundesrat, dem Rat Bericht über die Problematik zu erstatten und geeignete Massnahmen in eigener Kompetenz zu treffen oder, falls es nötig ist, dem Parlament die gesetzlichen Aenderungen vorzuschlagen. Die ganze Problematik beschlägt einen Teilaspekt der Drogen- und Suchtproblematik, wo wir Ordnung schaffen müssen. Wir haben den ganzen Morgen darüber gesprochen, wie Süchte zu bekämpfen sind. Wo wir die Not, die aus diesen Süchten entsteht, mit der IV-Rente lindern wollen, ist es unsere Aufgabe sicherzustellen, dass das Geld zweckentsprechend verwendet wird, und es ist unsere Sache, sicherzustellen, dass die Rente zweckentsprechend verwendet und nicht umgehend in Suchtmittel umgesetzt wird. Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, das Postulat entgegenzunehmen. Bundesrat Cotti: Wir nehmen das Postulat entgegen und werden Ihnen auch den verlangten Bericht erstatten. Ueberwiesen - Transmis #ST# 92.3372 Motion Huber Gesetzgebung über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin Législation sur le génie génétique et sur la médecine de la procréation Wortlaut der Motion vom 21. September 1992 Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 24octies der Bundesverfassung zwei Gesetzentwürfe vorzulegen: - Gesetz über Gentechnologie; - Gesetz über Fortpflanzungsmedizin. Der Weg zur raschen Regelung der anstehenden Probleme ist nicht mehr über die Novellierung weit verstreuter Gesetze zu suchen, sondern in zwei in sich geschlossenen, kohärenten, eurokompatiblen Gesetzen zu finden. Texte de la motion du 21 septembre 1992 Le Conseil fédéral est chargé de présenter deux projets de loi fondés sur l'article 24octies de la Constitution fédérale et portant sur: -le génie génétique; - la médecine de la procréation. Pour faire face aux problèmes qui se posent, il ne suffit plus de modifier les lois existantes qui touchent de nombreux objets. Il faut au contraire édicter deux nouvelles lois spécifiques, cohérentes et eurocompatibles. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bloetzer, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Küchler, Meier Josi, Piller, Roth, Schallberger, Schmid Carlo, Simmen, Ziegler Oswald (15) Huber: Ich lade zusammen mit 15 Mitunterzeichnern den Bundesrat ein, gestützt auf Artikel 24octies BV den Verfassungsartikel über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin so zu realisieren, dass zwei Gesetzentwürfe vorzulegen sind, ein Gesetz über Fortpflanzungsmedizin und ein Gesetz über Gentechnologie. Ich möchte zur Begründung dieser Motion folgendes ausführen: Was Fortpflanzungsmedizin angeht, empfiehlt die Kommission Amstad, die sich intensiv mit der Materie befasst hat, ausdrücklich dieses Vorgehen unter Hinweis auf das Ausland. Was die Gentechnologie angeht, empfiehlt der verwaltungsinterne Kobago-Bericht ausdrücklich das Gegenteil: kein Gentechnologiegesetz, sondern die Aenderung unzähliger verstreuter Gesetze und eine koordinierende Kommission. Beim Kobago-Bericht haben elf Bundesämter und die IKS, die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel, mitgewirkt. Die Konfliktesind in dieser Situation programmiert; Eigenbrötelei, Rechthaberei ebenfalls. Das Mindeste ist ein zentrales Gesetz. Mindestens die Lösung muss gesehen werden, dass ein zentraler allgemeiner Teil über Gentechnologie geschaffen wird und dass allenfalls in Erlassen tieferer Stufe, allenfalls sogarim Vollzugsrecht, danndieDetailsgeregeltwerdenmüssen. Ich habe festgestellt, dass das Max-Planck-lnstitut zur Förderung der Wissenschaft im April 1992 in einer Auseinandersetzung mit der deutschen Methode, gentechnisch zu normieren, zu folgendem Schluss kommt: «Geht man den Klagen über die Rahmenbedingungen für die gentechnische Forschung in Deutschland auf den Grund, so ist das Gesetz selbst zwar durchaus in einer Reihe von Punkten verbesserungsbedürftig. Das Gesetz kann indessen nicht als alleinige oder nur als hauptsächliche Ursache für den beschriebenen Zustand angesehen werden.» Ich möchte auch zum Ueberlegen geben: Das sind zwei getrennte Gesetze, die sich aber wiederum als Säulen für die jeweilige Materie aufdrängen. Wer sind denn die Normadressaten? Die Normadressaten der Gesetzgebung über die Fortpflanzungsmedizin und die Gentechnologie sind nicht in erster Linie Juristen, die ja noch zusammenfügen könnten, was die Verwaltung trennen will. Es sind Naturwissenschafter, Aerzte, Forscher, Praktiker. Und ihnen eine Rechtsunübersichtlichkeit durch die Novellierung von etwa 30 Gesetzen und Verordnungen usw. zuzumuten, führt meines Erachtens zu weit Auch deswegen braucht es je eine überschaubare Normierung. Ein weiteres Argument: Ich habe es erlebt, wie es geht, wenn in einer Sache, in einem Bewilligungsverfahren über einen Tatbestand, zwei Bundesämter, zwei Departemente zuständig sind. Dann laufen die Dinge bis zum Entscheid über Jahre, und man hat manchmal den Eindruck, dass es sich um eine reine Ermattungsstrategie gegenüber dem Gesuchsteller handelt Und schliesslich: Bei der Fortpflanzungsmedizin besteht heute ein grosser Handlungsbedarf, die Kantone sollten nicht weitermachen oder rechtsfreie Räume, unhaltbare Situationen entstehen lassen. Bei der Gentechnologie ist es ein reiner Wettlauf mit der Zeit Einfache, aber einheitliche Lösungen haben sich immer noch als zeitsparender erwiesen. Ich bitte Sie daher, der Ueberweisung dieses Vorstosses zuzustimmen. Bundesrat Cotti: Der Bundesrat beantragt Ihnen - wie schon im Nationalrat bei einer ähnlichen Motion -, die Motion abzulehnen. Es geht darum, zu wissen, ob die ganze neue Thematik der Gentechnologie über ein einziges Gesetz in der Schweiz geregelt werden muss oder ob die Studiengruppe, auf die Herr Huber Bezug genommen und die der Bundesrat vorgeschlagen hat, die einzelnen Gesetzgebungen über dieses Thema lösen muss.

2. März 1993 35 Postulat Frick Erste Abstimmung - Premier vote Für den Antrag Bühler Robert 16 Stimmen Dagegen 19 Stimmen Zweite Abstimmung - Deuxième vote Für Ueberweisung der Motion 19 Stimmen Dagegen 17 Stimmen #ST# 92.3553 Postulat Frick Sicherstellung der IV-Renten für Suchtkranke Versement des rentes AI aux personnes toxicodépendantes Wortlaut des Postulates vom 17. Dezember 1992 Im Rahmen der Invalidenversicherung sind auch Suchtkranke - unter anderem Alkohol- und Drogenkranke - rentenberechtigt. Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Regel in bar an die Berechtigten. Vor allem Drogenabhängige verwenden diese Renten nicht für den Lebensunterhalt, sondern setzen sie aus naheliegenden Gründen umgehend auf dem Drogenmarkt um. Es ist angezeigt, dieser Problematik nachzugehen und sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Renten nicht an die Suchtkranken direkt ausbezahlt, sondern zweckentsprechend verwendet werden. Der Bundesrat wird daher eingeladen: - abzuklären, wie viele Renten an Suchtkranke - insbesondere Drogenabhängige - direkt ausbezahlt werden; - geeignete Massnahmen zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Renten zum Unterhalt der Berechtigten und ihrer Familien verwendet werden und insbesondere verhindert wird, dassdie Renten umgehend in den Drogenmarktfliessen; -darüber Bericht zu erstatten, die geeigneten Massnahmen zu treffen und dem Parlament gegebenenfalls die nötigen gesetzlichen Aenderungen vorzulegen. Texte du postulat du 17 décembre 1992 Les personnes souffrant d'alcoomanie ou de toxicomanie ont droit à une rente de l'assurance invalidité, rente qui leur est, en général, versée en espèces. Or, en particulier les toxicomanes, au lieu d'utiliser cet argent pour vivre, l'investissent dans l'achat de stupéfiants. A nous d'examiner le problème et de faire en sorte que cet argent ne leur soit plus versé directement et qu'il serve à ce à quoi il doit servir. Je demande au Conseil fédéral: - de nous dire combien de rentes sont versées directement à des personnes réputées dépendantes, notammment à des toxicomanes; - d'examiner les mesures à prendre pour que les rentes qui leur sont versées servent à leur entretien et à celui des membres de leur famille, et non à alimenter ipso facto le marché de la drogue; - de rendre compte au Parlement des mesures qu'il envisage prendre et de lui soumettre des propositions pour modifier la loi en conséquence. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Robert, Flückiger, Meier Josi, Rhyner, Salvioni, Uhlmann, Weber Monika (9) Frick: Es geht mir mit meinem Postulat darum, sicherzustellen, dass IV-Renten, welche der Bund für Suchtkranke ausbezahlt, zweckentsprechend verwendet werden und nicht direkt in den Markt der Suchtmittel, insbesondere nicht in den Drogenmarkt, fliessen. Die heutige Situation ist folgende: Suchtkranke sind bei der Invalidenversicherung rentenberechtigt, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Neben den Konsumenten der früher in der Schweiz klassischen Suchtmittel Alkohol und Nikotin sind es zunehmend drogensüchtige Opiatkonsumenten, welche die IV-Rente beanspruchen müssen. Ihnen wird die Rente in aller Regel direkt und bar ausbezahlt. Naheliegend ist darum, dass der Süchtige diesen Geldsegen für sein nächstliegendes Bedürfnis verwendet und ihn auf dem Alkohol- oder Drogenmarkt umsetzt Es fehlt an einer gesetzlichen Auflage oder an einer gesetzlichen Sicherung, dass die Rente für den Lebensunterhalt des Süchtigen gebraucht wird, für die individuelle Hilfe zum Ueberleben, wofür sie ja gedacht ist. Die heutige Rentenpraxis der Direktauszahlung an die Suchtkranken führt zu zwei höchst negativen Konsequenzen: Erstens wird der soziale Zweck der IV-Rente nicht mehr erreicht, und zweitens unterstützt der Bund damit indirekt die Drogensucht, statt ihre Folgen zu lindern; er finanziert den Drogenkonsum und alimentiert damit auch den Drogenhandel, ohne es zu wollen. Im Rahmen meiner Abklärungen, die dem Postulat vorangegangen sind, habe ich feststellen müssen, dass diese Problematik ernsthaft besteht, aber vom Bundesamt für Sozialversicherung noch kaum erkannt ist und dass keine Massnahmen getroffen worden sind, um diesen Missstand zu beheben. Lassen Sie mich das aufgrund einiger Zahlen belegen: Noch vor zehn Jahren, Anfang der achtziger Jahre, wurde jährlich eine grosse Zahl von IV-Renten an Alkoholkranke, aber kaum je an Drogenkranke neu gesprochen. In den letzten Jahren stagnierten die wegen Folgen der Alkoholsucht neu gesprochenen IV-Renten bei rund 2000 Neurenten im Jahr. Hingegen waren die IV-Renten wegen den sogenannten übrigen Süchten steigend. Von 670 im Jahre 1986 stiegen sie auf fast 1000 im Jahre 1991: eine Zunahme von rund 50 Prozent in fünf Jahren! Die Zahl 1992 liegt noch nicht definitiv vor, dürfte aber 1000 überschreiten, 1000 Neurenten an «übrige Süchtige». Auf welche Süchtigen, ob auf Nikotin-, Medikamenten- oder Opiatsüchtige, diese Renten entfallen, lässtsich nicht feststellen. Das weiss auch das Bundesamt für Sozialversicherung nicht, weil die diesbezügliche Statistik rudimentär ist. Die Angaben, die vorliegen, weisen aber klar darauf hin, dass die Zahl der IV-Renten an Drogensüchtige recht hoch ist. So weiss ich von einer IV-Kommission in einem städtischen Kanton, dass allein in diesem Einzelkanton wöchentlich mehrere IV-Renten für Drogensüchtige neu gesprochen werden müssen. Wenn es in einem einzigen städtischen Kanton pro Jahr weit über 100 neue IV-Renten an Drogensüchtige sind, so müsste es gesamtschweizerisch doch ein erheblicher Teil dieser 1000 Neurenten sein; denn auch die Praxis in den ländlichen Kantonen zeigt, dass zunehmend IV-Renten an Drogensüchtige ausgerichtet werden müssen. Gesamtschweizerisch müssen wir heute davon ausgehen, dass es mittlerweile eine erhebliche Zahl drogensüchtiger IV-Rentner gibt. Ob es 1000, 2000 oder 3000 sind, wissen wir nicht, weil die statistische Erfassung nicht stattfindet Wenn die Süchtigen aber auch nur einen Teil ihrer IV-Renten wieder auf dem Drogenmarkt umsetzen, sind es jährlich Millionen von Franken, die aus der IV-Kasse des Bundes mehr oder weniger direkt in den Drogenmarkt fliessen. Aehnlich gestaltet sich die Situation bei alkoholkranken IV-Rentnern, wo der Handel legal ist, aber das Problem der missbräuchlichen Rentenverwendung ebenfalls besteht Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass der Drogen-, Alkohol- oder aus anderen Gründen Süchtige als Kranker behandelt werden muss und dass ihm eine IV-Rente ausgerichtet wird, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Es geht mir aber darum, sicherzustellen, dass die Rente zweckentsprechend verwendet wird. Welche Massnahmen sind möglich? Ich habe in meinem Postulat einen Weg aufgezeigt und mögliche Massnahmen aufgelistet: Erstens geht es ja darum, abzuklären, wie viele Renten überhaupt an Suchtkranke direkt ausbezahlt werden. Die statistischen Erhebungen fehlen. Das Bundesamt für Sozial-- 1 of 3 -Motion Huber 36 2 mars 1993 Versicherung hatte im Rahmen meiner Vorabklärungen keine Zahlen verfügbar. Die statistische Erfassung basiert noch auf dem alten Suchtmuster «Alkohol und übrige Süchte» und trägt dem heutigen Suchtverhalten, wo viel mehr Drogenkonsumenten berentet werden, nicht Rechnung. Zweitens sind geeignete Massnahmen zu prüfen, um sicherzustellen, dass diese Renten für den Lebensunterhalt und nicht für den Suchterhalt der Kranken verwendet werden. So ist es beispielsweise sinnvoll, einen Beistand zu bestellen, wenn Renten an Suchtkranke ausbezahlt werden. Das AHV-Gesetz kennt diese Möglichkeit; in der IV-Versicherung aber ist sie gesetzlich nicht vorgesehen, weil offenbar im Zeitpunkt der Einführung der IV die heutige Suchtproblematik im heutigen Ausmass und in der heutigen Art gar nicht bekannt war. Möglich ist auch eine vertiefte Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sozialversicherung, allenfalls des Bundesamtes für Gesundheitswesen mit den vormundschaftlichen Behörden der Kantone, um sicherzustellen, dass allenfalls ein Beistand ernannt wird oder andere Massnahmen getroffen werden. Ich bitte Sie schliesslich, Herr Bundesrat, dem Rat Bericht über die Problematik zu erstatten und geeignete Massnahmen in eigener Kompetenz zu treffen oder, falls es nötig ist, dem Parlament die gesetzlichen Aenderungen vorzuschlagen. Die ganze Problematik beschlägt einen Teilaspekt der Drogen- und Suchtproblematik, wo wir Ordnung schaffen müssen. Wir haben den ganzen Morgen darüber gesprochen, wie Süchte zu bekämpfen sind. Wo wir die Not, die aus diesen Süchten entsteht, mit der IV-Rente lindern wollen, ist es unsere Aufgabe sicherzustellen, dass das Geld zweckentsprechend verwendet wird, und es ist unsere Sache, sicherzustellen, dass die Rente zweckentsprechend verwendet und nicht umgehend in Suchtmittel umgesetzt wird. Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, das Postulat entgegenzunehmen. Bundesrat Cotti: Wir nehmen das Postulat entgegen und werden Ihnen auch den verlangten Bericht erstatten. Ueberwiesen - Transmis #ST# 92.3372 Motion Huber Gesetzgebung über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin Législation sur le génie génétique et sur la médecine de la procréation Wortlaut der Motion vom 21. September 1992 Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 24octies der Bundesverfassung zwei Gesetzentwürfe vorzulegen: - Gesetz über Gentechnologie; - Gesetz über Fortpflanzungsmedizin. Der Weg zur raschen Regelung der anstehenden Probleme ist nicht mehr über die Novellierung weit verstreuter Gesetze zu suchen, sondern in zwei in sich geschlossenen, kohärenten, eurokompatiblen Gesetzen zu finden. Texte de la motion du 21 septembre 1992 Le Conseil fédéral est chargé de présenter deux projets de loi fondés sur l'article 24octies de la Constitution fédérale et portant sur: -le génie génétique; - la médecine de la procréation. Pour faire face aux problèmes qui se posent, il ne suffit plus de modifier les lois existantes qui touchent de nombreux objets. Il faut au contraire édicter deux nouvelles lois spécifiques, cohérentes et eurocompatibles. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bloetzer, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Küchler, Meier Josi, Piller, Roth, Schallberger, Schmid Carlo, Simmen, Ziegler Oswald (15) Huber: Ich lade zusammen mit 15 Mitunterzeichnern den Bundesrat ein, gestützt auf Artikel 24octies BV den Verfassungsartikel über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin so zu realisieren, dass zwei Gesetzentwürfe vorzulegen sind, ein Gesetz über Fortpflanzungsmedizin und ein Gesetz über Gentechnologie. Ich möchte zur Begründung dieser Motion folgendes ausführen: Was Fortpflanzungsmedizin angeht, empfiehlt die Kommission Amstad, die sich intensiv mit der Materie befasst hat, ausdrücklich dieses Vorgehen unter Hinweis auf das Ausland. Was die Gentechnologie angeht, empfiehlt der verwaltungsinterne Kobago-Bericht ausdrücklich das Gegenteil: kein Gentechnologiegesetz, sondern die Aenderung unzähliger verstreuter Gesetze und eine koordinierende Kommission. Beim Kobago-Bericht haben elf Bundesämter und die IKS, die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel, mitgewirkt. Die Konfliktesind in dieser Situation programmiert; Eigenbrötelei, Rechthaberei ebenfalls. Das Mindeste ist ein zentrales Gesetz. Mindestens die Lösung muss gesehen werden, dass ein zentraler allgemeiner Teil über Gentechnologie geschaffen wird und dass allenfalls in Erlassen tieferer Stufe, allenfalls sogarim Vollzugsrecht, danndieDetailsgeregeltwerdenmüssen. Ich habe festgestellt, dass das Max-Planck-lnstitut zur Förderung der Wissenschaft im April 1992 in einer Auseinandersetzung mit der deutschen Methode, gentechnisch zu normieren, zu folgendem Schluss kommt: «Geht man den Klagen über die Rahmenbedingungen für die gentechnische Forschung in Deutschland auf den Grund, so ist das Gesetz selbst zwar durchaus in einer Reihe von Punkten verbesserungsbedürftig. Das Gesetz kann indessen nicht als alleinige oder nur als hauptsächliche Ursache für den beschriebenen Zustand angesehen werden.» Ich möchte auch zum Ueberlegen geben: Das sind zwei getrennte Gesetze, die sich aber wiederum als Säulen für die jeweilige Materie aufdrängen. Wer sind denn die Normadressaten? Die Normadressaten der Gesetzgebung über die Fortpflanzungsmedizin und die Gentechnologie sind nicht in erster Linie Juristen, die ja noch zusammenfügen könnten, was die Verwaltung trennen will. Es sind Naturwissenschafter, Aerzte, Forscher, Praktiker. Und ihnen eine Rechtsunübersichtlichkeit durch die Novellierung von etwa 30 Gesetzen und Verordnungen usw. zuzumuten, führt meines Erachtens zu weit Auch deswegen braucht es je eine überschaubare Normierung. Ein weiteres Argument: Ich habe es erlebt, wie es geht, wenn in einer Sache, in einem Bewilligungsverfahren über einen Tatbestand, zwei Bundesämter, zwei Departemente zuständig sind. Dann laufen die Dinge bis zum Entscheid über Jahre, und man hat manchmal den Eindruck, dass es sich um eine reine Ermattungsstrategie gegenüber dem Gesuchsteller handelt Und schliesslich: Bei der Fortpflanzungsmedizin besteht heute ein grosser Handlungsbedarf, die Kantone sollten nicht weitermachen oder rechtsfreie Räume, unhaltbare Situationen entstehen lassen. Bei der Gentechnologie ist es ein reiner Wettlauf mit der Zeit Einfache, aber einheitliche Lösungen haben sich immer noch als zeitsparender erwiesen. Ich bitte Sie daher, der Ueberweisung dieses Vorstosses zuzustimmen. Bundesrat Cotti: Der Bundesrat beantragt Ihnen - wie schon im Nationalrat bei einer ähnlichen Motion -, die Motion abzulehnen. Es geht darum, zu wissen, ob die ganze neue Thematik der Gentechnologie über ein einziges Gesetz in der Schweiz geregelt werden muss oder ob die Studiengruppe, auf die Herr Huber Bezug genommen und die der Bundesrat vorgeschlagen hat, die einzelnen Gesetzgebungen über dieses Thema lösen muss.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Frick Sicherstellung der IV-Renten für Suchtkranke Postulat Frick Versement des rentes AI aux personnes toxicodépendantes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3553 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 35-36 Page Pagina Ref. No 20 022 558 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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