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Entscheid

92-3561

Verwaltungsbehörden 19.03.1993 92.3561

19. März 1993Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die KKAF wurde 1987 mit dem Auftrag gegründet, bis Ende 1988 einen Bericht über die Aktivitäten und Perspektiven der Aids-Forschung in der Schweiz zu erstellen und Finanzierungsvorschläge für die künftige Forschung in diesem Bereich zu unterbreiten. Seit 1988 ist die KKAF beauftragt, die ausserordentlichen und ordentlichen Kredite, die für die Aids-Forschung bestimmt sind, zu verwalten. Die entsprechenden Beträge verteilen sich wie folgt: - Periode 1988/89:6 Millionen Franken (3 Millionen/Jahr); - Periode 1990/91:16 Millionen Franken (8 Millionen/Jahr); - Legislaturperiode 1992-1995:38 Millionen Franken (9,5 Millionen/Jahr). Neben den durch die KKAF aus dem Aids-Forschungskredit finanzierten Projekten unterstützt der Bund zurzeit zusätzlich im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms zehn Projekte, die psychosoziale, wirtschaftliche und präventive Aspekte untersuchen (NFP 26 «Menschen, Gesundheit, Umwelt»; Teil C «psychosoziale Aspekte von Aids» - Kredit 2,85 Millionen Franken, Dauer 1989 bis 1994). Die Ziele, welche sich die KKAF gesetzt hat, sind folgende: -die Förderung der interdisziplinären Aids- und HIV-Forschung; - die Intensivierung der wissenschaftlichen Aktivitäten in folgenden drei Aids-Forschungsbereichen:. angewandte biomedizinische Forschung;. klinische Forschung;. psychosoziale Forschung/öffentliches Gesundheitswesen (Public Health). Seit dem Beginn des Nationalen Aids-Forschungsprogramms 1990 hat die KKAF sich bemüht, Projekte zu bestimmten Themen zu ermutigen und zu fördern, bis heute insbesondere solche aus den Bereichen der psychosozialen und der Public-Health-Forschung. Aufgrund der Resultate laufender Evaluationen durch externe Experten, welche allfällige Lücken und neue Bedürfnisse zu identifizieren erlauben, wird die KKAF prüfen, ob und wo Projektausschreibungen zu ausgewählten Themen notwendig sind.

2.

Ein grösser Teil der von der KKAF zugesprochenen Kredite ist für Projekte bestimmt, die nichts mit der Rolle des HIV in der Entstehung von Aids zu tun haben, z. B.: die Koordination und die Betreuung von aidskranken Patienten; die Untersuchung der Mechanismen, durch welche das Immunsystem angegriffen wird; die Forschung nach Behandlungsmöglichkeiten der mit Aids verbundenen Komplikationen (Infektionen oder Tumore); die Analyse der psychologischen, psychosozialen und präventiven Aspekte. Die virologischen Projekte, welche die Rolle des HIV untersuchen, stellen eine Minderheit dar, d. h. 27 von 81 Projekten seit 1990 (5,48 Millionen Franken von 16,54 Millionen Franken = 33 Prozent). Eine vollständige Liste der durch die KKAF finanzierten Projekte wird als Anhang zum Tätigkeitsbericht der KKAF 1991/92 publiziert

3.

Die KKAF besteht aus fünf Aerzten (zwei Kliniker, ein Präventivmediziner und zwei Labormediziner), einer Soziologin, einer Psychologin, einem Psychiater, einem Vertreter der pharmazeutischen Industrie, einer Vertreterin des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft, zwei Vertretern des Nationalfonds und einem Vertreter des Bundesamtes für Gesundheitswesen. Das breite Interessenspektrum der Kommissionsmitglieder gewährleistet eine objektive und vorurteilsfreie Beurteilung der Anträge.

4.

Bis jetzt wurde ein einziges Gesuch, welches die Stresshypothese zum Inhalt hat, eingereicht Dieses Gesuch wurde gutgeheissen (Projekt Nr. 90-7006,120 000 Franken).

5.

Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten nicht, dass die Aids-Forschung die Virushypothese zu stark favorisiert, da die Rolle dieses Virus für die Aids-Verursachung aufgrund der obenerwähnten Gründe von grösster Bedeutung ist. Was die übrigen Faktoren betrifft, welche zur Immunschwäche bei mit HlV-infizierten Personen beitragen, so werden sie in der Schweiz wie in der übrigen Welt aktiv untersucht. Welche Rolle Stress in der Entwicklung und beim Fortschreiten der Immunschwäche spielt, ist mehrheitlich unbekannt Schon die Ansichten, wie Stress zu definieren und zu messen sei, gehen zum Teil weit auseinander. Dieser Umstand spiegelt sich auch in der geringen Anzahl von Gesuchen zuhanden der KKAF wider, die dieses Thema behandeln. Allfällige Projekte aus diesem Bereich werden von der Kommission nach den gleichen Kriterien beurteilt wie andere Projekte und aufgrund einer Prioritätenliste finanziert Diese Prioritätenliste beinhaltet die Originalität der Fragestellung, die wissenschaftliche Erfahrung der Gesuchsteller die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen Forschungsarbeiten, die praktische Bedeutung des Forschungsvorhabens und dessen Kosten. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt und verlangt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen Verschoben - Renvoyé offensichtliche Mehrheit Minderheit #ST# 92.3561 Interpellation Vollmer Gefährdete Pressefreiheit ohne Gesamtarbeitsvertrag Liberté de la presse et convention collective Wortlaut der Interpellation vom 17. Dezember 1992 Ab 1. Januar 1993 ist in der Printmedienbranche der Deutschschweiz und des Tessins der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zwischen dem Schweizerischen Verband der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger (SZV) einerseits und dem Schweizer Verband der Journalistinnen und Journalisten (SVJ) und der Schweizerischen Journalistinnen- und Journalisten-Union (SJU/VPOD) andrerseits nicht mehr in Kraft Der GAV sicherte nicht nur die materiellen Rechte der Medienschaffenden und eine minimale Ausbildung angehender journalistischer Berufsleute ab, sondern er enthielt auch staatspo-- 1 of 3 -Interpellation Vollmer 622 N 19 mars 1993 litisch höchst bedeutsame Bestimmungen über die journalistische Unabhängigkeit, die redaktionellen Freiheiten und die publizistische Verantwortung der Verleger. Diese Bestimmungen stellen nach herrschender Rechtslehre eine unabdingbare Voraussetzung für die konkrete Umsetzung der in Artikel 55 der Bundesverfassung verankerten Pressefreiheit dar, zumal die Schweiz im Vergleich zu anderen Staaten keine Mediengesetzgebung kennt, welche die Medienschaffenden vor politischen und wirtschaftlichen Druckversuchen seitens der Verleger und Inserenten wirksam schützt. Im Zusammenhang mit der drohenden Vertragslosigkeit stellen sich folgende Fragen:

1.

Wie beurteilt der Bundesrat den vertragslosen Zustand in der Printmedienbranche der Deutschschweiz und des Tessins unter dem Aspekt der sogenannten inneren Medienfreiheit (journalistische Unabhängigkeit, redaktionelle Freiheit, publizistische Verlegerverantwortung) und der Bedeutung der Ausbildungsfrage journalistischer Berufsleute?

2.

Wäre es nicht angezeigt, bezahlte Bundespublikationen (Stelleninserate u. a. m.) nur noch in Zeitungen und Zeitschriften von Verlagen erscheinen zu lassen, welche sich mindestens zur Einhaltung des bisher geltenden GAV verpflichten?

3.

Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, die vergünstigten Zeitungstransporttarife der PTT allenfalls nur noch Verlagen zu gewähren, welche sich zur Einhaltung des bisherigen GAV verpflichten?

4.

Hält es der Bundesrat nicht für nötig, angesichts der zerbröckelnden Vertragspartnerschaft in der Printmedienbranche die wesentlichsten Garantien der inneren und äusseren Pressefreiheit in einer Mediengesetzgebung zu verankern? Texte de l'interpellation du 17 décembre 1992 La convention collective de travail concernant la presse écrite alémanique et tessinoise et conclue entre l'Association suisse des éditeurs de journaux et périodiques d'une part et la Fédération suisse des journalistes (FSJ) et l'Union suisse des journalistes (USP/SSP) d'autre part ne sera plus en vigueur à partir du premier janvier 1993. Cette convention collective ne faisait pas que définir les droits matériels des journalistes et assurer une formation minimale aux futurs professionnels de la branche, elle contenait aussi des dispositions sur l'indépendance des journalistes, la liberté rédactionnelle et les responsabilités des éditeurs, essentielles sur le plan politique. Selon la doctrine, ces dispositions sont une condition sine qua non de la concrétisation de la liberté de la presse instituée par l'article 55 de la constitution, cela d'autant plus que la Suisse, contrairement à d'autres pays, ne dispose pas d'une législation sur les médias qui protège efficacement les journalistes contre les pressions politiques et économiques exercées par les éditeurs et les annonceurs. A ce propos, les questions suivantes se posent:

1.

Que pense le Conseil fédéral de l'absence de convention collective de travail dans le domaine de la presse écrite alémanique et tessinoise du point de vue de la liberté interne de la presse (indépendance des journalistes, liberté rédactionnelle, responsabilité de l'éditeur) et de la formation des journalistes?

2.

Ne conviendrait-il pas de ne publier les annonces payées par la Confédération (offres d'emplois par exemple) que dans des journaux et des revues qui s'engagent à respecter au moins la convention collective encore en vigueur?

3.

Le Conseil fédéral pourrait-il envisager de ne faire bénéficier des tarifs PTT préférentiels pour les journaux que les éditeurs qui s'engagent à respecter la convention collective encore en vigueur?

4.

Le Conseil fédéral estime-t-il nécessaire, eu égard à la disparition de la convention collective de travail concernant la presse écrite, de légiférer sur les garanties essentielles de la liberté de la presse interne et externe? Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguelin, Bodenmann, Brunner Christiane, Carobbio, Danuser, de Dardel, Eggenberger, Fankhauser, von Feiten, Goll, Hafner Ursula, Haller, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Rechsteiner, Ruffy, Steiger, Tschäppät Alexander, Züger (24) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Februar 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 février 1993

1.

Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages, insbesondere für die Rechte der Medienschaffenden und für die journalistische Ausbildung, bewusst. Er ist insbesondere aus staatspolitischen Erwägungen besorgt, dass in Ermangelung eines Gesamtarbeitsvertrages die heutige Zusammenarbeit der Vertragspartner beeinträchtigt ist und dadurch auch die Medienfreiheit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Er hofft, dass in den bereits aufgenommenen Verhandlungen ein neuer Gesamtarbeitsvertrag ausgehandelt werden kann.

2.

Die vorgeschlagenen staatlichen Massnahmen erachten wir grundsätzlich als einen wenig tauglichen Beitrag zur Sicherstellung der Pressefreiheit; sie sind kaum geeignet, Druck für den raschen Abschluss eines neuen Gesamtarbeitsvertrages auszuüben. Die bevorzugte Vergabe von Publikationsaufträgen des Bundes an Zeitungen und Zeitschriften, deren Verlage sich zur Einhaltung des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages verpflichten, lehnen wir deshalb ab.

3.

Die Posttaxen werden gestützt auf Artikel 10 des Postverkehrsgesetzes durch den Bundesrat festgesetzt; dabei ist Rücksicht auf eine vielfältige Presse zu nehmen. Artikel 38ff. der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz enthalten die entsprechenden Ausführungsvorschriften. Die vergünstigten Zeitungstransporttarife gelten für diejenigen Zeitungen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig vom Verhalten der Verleger. Die heutigen Tarife traten am 1. Februar 1991 in Kraft. Die Gewährung von Tarifvergünstigungen an Zeitungen, deren Verleger sich zur Einhaltung des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages verpflichten, würden eine Neuregelung dieser Bestimmungen voraussetzen. Der Nationalrat hatte ein ähnliches Anliegen am 8. März 1988 deutlich abgelehnt (parlamentarische Initiative Stappung). Der Bundesrat will deshalb (aus den obengenannten Gründen) nicht vom bisherigen System abweichen.

4.

Für eine Pressegesetzgebung fehlt die verfassungsrechtliche Grundlage. Ob eine solche geschaffen werden soll, hängt von der weiteren Entwicklung im Pressebereich ab. Sie ist Gegenstand einer Untersuchung der Kartellkommission über die Pressekonzentration. Nicht zuletzt aufgrund der Ergebnisse wird der Bundesrat die Situation neu beurteilen. In diesem Sinn hat er sich bereit erklärt, die Motion (Zbinden-)Ledergerber (91.3301 ) betreffend Presserechtsartikel in der Bundesverfassung als Postulat entgegenzunehmen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt und verlangt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen Verschoben - Renvoyé offensichtliche Mehrheit Minderheit -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Vollmer Gefährdete Pressefreiheit ohne Gesamtarbeitsvertrag Interpellation Vollmer Liberté de la presse et convention collective In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3561 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 621-622 Page Pagina Ref. No 20 022 489 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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