92-415
Verwaltungsbehörden 07.06.1993 92.415
7. Juni 1993Deutsch29 min
Source admin.ch
Initiative parlementaire. Droit de garde 1052 N 7 juin 1993 #ST# 91.3424 Interpellation Zwahlen Missachtetes Asylrecht Droit d'asile bafoué Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1992, Seite 1248 - Voir année 1992, page 1248 M. Zwahlen: A la période où j'ai déposé cette interpellation 91.3424, soit le 13 décembre 1991, une famille entière de Turquie avait été renvoyée manu militari de Suisse sans ménagement et sans avertissement Mon interpellation avait donc pour but d'attirer l'attention du Conseil fédéral, mais également des Chambres fédérales, sur le problème général du renvoi très tardif de familles entières de réfugiés, ceci après deux, trois, voire quatre ans. Après une aussi longue période, lorsque des enfants mineurs fréquentent l'école, lorsque ceux-ci sont intégrés à la population, lorsque les parents, comme c'était le cas pour la famille Oezdemir, travaillent tous les deux, et qu'ils sont également très appréciés de la population environnante, il paraît choquant, pour ne pas dire plus, qu'on utilise de telles méthodes pour les renvoyer. Notre pays souffre d'une mauvaise réputation avec de telles pratiques, et nous nous demandions pourquoi les autorités fédérales ne pouvaient pas éviter de tels désagréments à ces familles. Le Conseil fédéral nous répond que les autorités ne pouvaient pas imaginer qu'Oezdemir courait des risques dans son pays d'origine. Néanmoins, aussitôt rentré en Turquie, il a été arrêté et mis en prison pendant plusieurs jours. Ensuite, ila été libéré, et bientôt, au bout de quelques semaines déjà, il est revenu en Suisse illégalement Actuellement, il s'y trouve de nouveau avec toute sa famille, essayant d'obtenir une fois encore l'asile politique. Je demande à M. Koller, conseiller fédéral, pourquoi, dans de tels cas, on ne peut pas utiliser plus largement les permis humanitaires. On m'a répondu entre autres que ceux-ci étaient de la compétence des cantons et que, d'un canton à l'autre, les réponses variaient assez fortement Dans le canton de Berne, M. Widmer, responsable de la police, m'avait répondu lui-même qu'il devait rattraper un certain retard dans les dossiers et que, par conséquent, il se montrait assez sévère. De telles méthodes devraient absolument être évitées à l'avenir. Nous estimons qu'après plusieurs années, particulièrement lorsque des enfants fréquentent l'école, lorsqu'ils sont parfaitement intégrés, lorsqu'on fait ils sont déjà devenus à moitié Suisses et qu'ils ont déjà des racines dans notre pays, on devrait absolument éviter de les renvoyer par des manières aussi brutales. Dans le cas des Oezdemir, le retour même de toute la famille prouve combien elle est attachée à ce pays et combien finalement elle se sent menacée dans son pays d'origine. Actuellement, elle est revenue à Tavannes où elle a été autorisée à séjourner pendant quelque temps. On menace de nouveau de la renvoyer dans un centre de réfugiés pour un motif absolument fallacieux, faux, sans fondement; on prétend qu'Oezdemir aurait causé des troubles et souvent dérangé la police, alors que jamais personne, dans la localité de Tavannes, n'a porté plainte, et que jamais cette famille n'a causé un problème quelconque à la police. De telles méthodes nous étonnent. Bien que nous soyons les premiers à constater les progrès qui ont été faits dans le domaine de l'asile dans ce pays, nous estimons prioritaire d'éviter de tels cas tragiques, douloureux, qui ne devraient plus survenir à l'avenir. Je demande donc à M. Koller, conseiller fédéral, ce qu'il est encore possible de faire pour le cas particulier de la famille Oezdemir, mais surtout, de manière générale, pour des familles entières qui séjournent chez nous depuis plusieurs années et qui sont, par conséquent, déjà bien intégrées. Bundesrat Koller: Dieser Fall zeigt die ganze Schwierigkeit unserer Asylpolitik auf. In diesem Fall waren die Voraussetzungen für eine humanitäre Bewilligung leider ganz klar nicht gegeben, weil die Familie von Herrn Oezdemir noch nicht vier Jahre hier war. Es lag auch kein Gesuch um eine humanitäre Bewilligung vor. Das ist das, was mir selber und meinen zuständigen Aemtern immer wieder diese grossen Probleme aufgibt Auf der einen Seite sagt man immer wieder, es müsse eine konsequente Asylpolitik betrieben werden. In jedem konkreten Fall aber, wo negative rechtskräftige Asylentscheide vollzogen werden müssen, gibt es aus verständlichen Gründen natürlich Leute, die sich mit diesen Menschen solidarisieren, vor allem wenn es um Familien geht Ich habe Ihnen daher gesagt, unser bestes Mittel, um derart schwierige Situationen zu vermeiden, sei es, die alten Fälle künftig noch mehr abzubauen. Wenn wir Wegweisungen im ersten Jahr vollziehen können, ist das viel humaner und stellt viel weniger Probleme, als wenn wir Leute nach zwei, drei oder sogar fünf Jahren noch wegweisen müssen. Geben Sie uns daher künftig die Mittel, dass wir dies auch tun könnenl Das ist weitaus das beste und eigentlich fast das einzige Mittel, solche Situationen zu vermeiden. Denn wenn wir beginnen, aus menschlichem Mitleid heraus negative Asylentscheide nicht mehr zu vollziehen, ist natürlich die ganze Asylpolitik nicht mehr glaubwürdig. In diesem Dilemma befinden wir uns sehr oft Herr Oezdemir und seine Familie sind jetzt bekanntlich wieder in die Schweiz eingereist; die Verfahren sind zum Teil in der ersten und zum Teil in der zweiten Instanz hängig. Wir werden selbstverständlich noch einmal ganz gründlich überprüfen, ob tatsächlich eine Verfolgungsgefahr besteht oder nicht. Mehr kann ich Ihnen im Moment nicht sagen. #ST# 92.415 Parlamentarische Initiative (David) Gemeinsames Sorgerecht Initiative parlementaire (David) Droit de garde commun des enfants Kategorie V, Art 68 GRN - Catégorie V, art 68 RCN Wortlaut der Initiative vom 20. März 1992 Gestützt auf Artikel 21 bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich folgende Aenderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches: Artikel 297 Absatz 3 Nach dem Tode eines Ehegatten steht die elterliche Gewalt dem überlebenden Ehegatten zu. Bei Scheidung spricht der Richter demjenigen Ehegatten die elterliche Gewalt zu, dem die Kinder anvertraut werden, oder beiden Ehegatten, wenn diese zustimmen und das Wohl der Kinder dadurch gefördert wird. Texte de l'initiative du 20 mars 1992 Me fondant sur l'article 21 bis de la loi sur les rapports entre les conseils, je propose de modifier le Code civil suisse dans les termes suivants: Article 297 alinéa 3 Après la mort de l'un des époux, l'autorité parentale appartient au survivant En cas de divorce, le juge attribue l'autorité parentale à l'époux auquel les enfants sont confiés ou aux deux époux lorsque ceux-ci sont d'accord et que cette mesure sert le bien des enfants.
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7. Juni 1993 N 1053 Parlamentarische Initiative. Sorgerecht Herr Engler unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Am 20. März 1992 reichte Nationalrat David eine parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ein. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, welcher dieses Geschäft zur Prüfung zugewiesen wurde, gab am 30. Oktober 1992 dem Initianten Gelegenheit, sich zu seinem Vorstoss zu äussern. Begründung des Initianten Im Falle der Scheidung hat der Richter über die Gestaltung der Elternrechte zu befinden (Art. 156 Abs. 1 ZGB). In den letzten Jahren haben die Gerichte erster Instanz zunehmend die gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt auch nach einer Scheidung zugelassen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine solche Regelung dann positiv auswirkt, wenn die Eltern ihr zustimmen und aufgrund der Umstände des einzelnen Falls für den Richter Grund zur Ueberzeugung besteht, das Kindeswohl werde dadurch gefördert. Mit Urteil vom 12. Dezember 1991 hat das Bundesgericht dieser erstinstanzlichen Rechtsprechung ein Ende gesetzt, weil sie in Artikel 297 Absatz 3 ZGB keine hinreichende gesetzliche Grundlage habe. Mit meiner Initiative beantrage ich diese Grundlage zu schaffen. Ein Zuwarten bis zur Gesamtrevision des Scheidungsrechts rechtfertigt sich nicht, weil bis zur Inkraftsetzung eines totalrevidierten Scheidungsrechts noch viele Jahre vergehen können. Erwägungen der Kommission In einer eingehenden Diskussion hielt die Kommission dazu folgendes fest: Die Revision des Zivilgesetzbuches (Eheschliessungs- und Ehescheidungsrecht) wurde vom Bundesrat im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 für 1994 angekündigt. Die diesbezügliche Vernehmlassung ist bereits abgeschlossen. Aufgrund dieser Vernehmlassung zeichnet sich bereits ab, dass das gemeinsame Sorgerecht einer der umstrittenen Revisionspunkte der Vorlage ist und eine vertiefte Behandlung erfordern wird. Eine rasche vorzeitige Erledigung dieses Anliegens erscheint deshalb kaum möglich. Nach Auffassung der Kommission ist auch das Herausbrechen dieses einen Problems aus dem Revisionspaket nicht opportun, da bei der Regelung bzw. den Auswirkungen einer solchen Aenderung immer auch die Gesamtzusammenhänge berücksichtigt werden müssen. Gerade beim gemeinsamen Sorgerecht ist sodann nach Meinung der Kommission auch keine spezielle zeitliche Dringlichkeit gegeben, da gemeinsame Absprachen unter den Ehegatten jederzeit möglich sind. Schliesslich hat der National rat mit der Ueberweisung der Motion Zisyadis «Aufteilung der elterlichen Gewalt bei geschiedenen Eltern» am 19. Juni 1992 dem Bundesrat bereits Auftrag gegeben, den eidgenössischen Räten einen diesbezüglichen Vorschlag vorzulegen. Die Kommission betont jedoch, dass die Revision des Scheidungsrechts vordringlich ist und fordert den Bundesrat auf, die Botschaft bereits 1993 vorzulegen. M. Engler présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: Le 20 mars 1992, M. David, conseiller national, a déposé une initiative parlementaire sous la forme d'un projet rédigé de toutes pièces. La Commission des affaires juridiques du Conseil national, qui a été chargée de l'examen de cet objet, a entendu l'auteur de l'initiative le 30 octobre 1992. Développement de l'auteur de l'initiative En cas de divorce, le juge prend les mesures nécessaires concernant les droits des parents (art 156 al. premier CC). Ces dernières années, les tribunaux de première instance ont admis de plus en plus souvent l'exercice conjoint de l'autorité parentale, même après un divorce. L'expérience a montré que cette décision a des effets favorables lorsque les parents sont d'accord et que le juge a pu se convaincre, dans le cas précis, qu'elle sert le bien de l'enfant. Par un arrêt du 12 décembre 1991, le Tribunal fédéral a mis fin à cette jurisprudence des tribunaux de première instance, en invoquant que l'article 297 alinéa 3 du Code civil n'offre pas une base juridique suffisante. Je demande par la présente initiative que l'on crée cette base juridique. Il faudrait le faire sans attendre la révision totale du droit du divorce, car celle-ci pourrait bien n'entrer en vigueur que dans de nombreuses années. Considérations de la commission Lors d'une discussion approfondie, la commission a fait les constatations suivantes: Le Conseil fédéral a annoncé, dans son rapport sur le programme de législature 1991-1995, une révision du Code civil (conclusion du mariage, divorce), prévue pour 1994. La consultation y relative est déjà close. Au vu de cette consultation, il appert d'ores et déjà que le droit de garde commune constitue l'un des éléments de révision controversés du projet et qu'un traitement plus approfondi sera demandé. C'est la raison pour laquelle il paraît à peine possible de procéder à un traitement rapide et préalable de cette requête. La commission est de l'avis qu'il n'est pas opportun de détacher tel ou tel problème du paquet soumis à révision en raison de l'ensemble des constituants et de leurs rapports qu'il y a lieu de considérer lorsqu'il est question de cette réglementation, plus précisément des effets d'une telle modification. Et la commission est de l'opinion que, justement dans le cas du droit de garde commune, une urgence particulière ne se fait pas sentir, du moment qu'un accord entre époux est en tout temps possible. Finalement, le Parlement, qui a transmis le 19 juin 1992 la motion Zisyadis «Partage de l'autorité parentale entre parents divorcés», a déjà chargé le Conseil fédéral de présenter aux Chambres une proposition y relative. La commission insiste cependant sur le fait que la révision du droit du divorce est prioritaire et engage le Conseil fédéral à présenter un message en 1993 déjà Antrag der Kommission Die Kommission beantragt mit 17 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben. Antrag Keller Rudolf Der Initiative Folge geben Schriftliche Begründung Bei einer nichtgütlichen Einigung als Folge einer Scheidung erfolgt die Kindszuteilung und damit auch die Zuweisung der elterlichen Gewalt immer noch einseitig nach dem Prinzip des geeigneteren Elternteils, was in vielen Fällen ja erst zu den bekannten Kampfscheidungen zum Nachteil aller führt. In solchen Streitfällen müssen die Richter der Frage nachgehen, bei welchen der beiden Ehe- bzw. Elternteile die besseren Voraussetzungen für die elterlichen Gewalt der Kinder gegeben sind. Die Gefühle und Bedürfnisse der Kinder nach einer flexibleren Lösung im Sinne eines partnerschaftlichen Sorgerechts kommen dabei nur in wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung. Trotz gemeinsamer Verantwortung der Eltern wird in der Praxis bei der Kindszuteilung immer noch von einer nur Mutter- oder Vater-Zuteilung ausgegangen, während die Kinder trotz Trennung und Scheidung ihrer Eltern diese meist weiterhin als etwas Gemeinsames betrachten. Warum aber einen Elternteil von der gemeinsamen Verantwortung ausschliessen, wenn ja durch die finanziellen Unterhaltsbeiträge indirekt doch ein gewisses Verantwortungsrecht und eine Pflicht bestehen? Bei der Zuteilung der elterlichen Gewalt zugunsten eines Elternteiles wird dabei in der Schweiz auch über alle Teilrechte wie Obhut, Erziehung und gesetzliche Vertretung bestimmt und entschieden, getreu nach dem Motto «Alles oder nichts». Während es nun sicher richtig ist, dass ein Kind weiss, wo es wohnt, die Obhut bei einer Scheidung also klar auf eine Person geregelt werden muss, sollen die Bereiche Erziehung und gesetzliche Vertretung aber nur in Ausnahmefällen einem Elternteil allein zugesprochen werden. Im Mittelpunkt dieses ge-- 2 of 5 -Initiative parlementaire. Droit de garde 1054 N 7 juin 1993 meinsamen Sorgerechts sollte dabei nicht prioritär die Kindszuteilung zur Mutter oder zum Vater stehen, sondern vielmehr das vertragliche Recht und die Pflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern. In England, Deutschland oder Amerika und weiteren Ländern dagegen werden schon seit Jahren generell partnerschaftliche Erziehungsverantwortung und -recht bei den Scheidungen wahrgenommen. Die Behandlung und Annahme der parlamentarischen Initiative ist dringlich. Sie bringt eine Lösung dieses schwerwiegenden Problems. Es ist sonst wegen der Kompliziertheit und Umstrittenheit der Scheidungsvorlage leider nicht damit zu rechnen, dass die oben erwähnte Problematik in absehbarer Zeit gelöst wird. Proposition de la commission La commission propose, par 17 voix contre 3 et avec 1 abstention, de ne pas donner suite à l'initiative. Proposition Keller Rudolf Donner suite à l'initiative Ordnungsantrag Keller Rudolf Das Geschäft wird in Kategorie III behandelt Motion d'ordre Keller Rudolf L'objet est traité en catégorie III Keller Rudolf: Die Behandlung dieser Initiative ist dringlich. Es ist vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklung, die bei der Zuteilung der Kinder im Scheidungsfall regelrecht eine Aenderung respektive Anpassung an die heutigen Verhältnisse verlangt, nicht verständlich, dass diese wichtige Initiative nur in Kategorie V behandelt werden soll. Man könnte so in der Vermutung bestärkt werden, dass man gar nicht gewillt ist, etwas zu ändern. Die Vertröstung auf die Scheidungsrechtsvorlage hört sich im ersten Moment noch gut an. Wer aber weiss, welch sozialpolitischen Sprengstoff diese Scheidungsrechtsvorlage enthält, muss sich darüber klarwerden, dass die Scheidungsrechtsvorlage bestimmt nicht so schnell über die Bühne gehen kann, wie sich das die Optimisten erhoffen. Leider ist dem so. Wenn wir dieses traktandierte Geschäft heute nicht inhaltlich diskutieren können, dann heisst das für viele betroffene Kinder und Eltern nur wieder: warten -warten auf den Sankt-Nimmerleins-Tag. Lassen Sie uns deshalb diese Sache in Kategorie III behandeln. Dazu gibt es nun wirklich einiges zu sagen. Das ist kein nebensächliches, sondern ein hauptsächliches Geschäft Denken Sie an die vielen von Scheidungsfällen betroffenen Kinder. Nehmen wir uns diese paar zusätzlichen Minuten Zeit, diskutieren wir diese Vorlage doch bitte in Kategorie III. Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Keller Rudolf Dagegen
Erwägungen
12.
Stimmen
44 Stimmen David: Ich bedaure, dass wir dieses für viele Leute recht wichtige Problem hier nicht diskutieren können. Worum geht es in meiner Initiative? Im Scheidungsfall soll die elterliche Gewalt beiden Eltern übertragen werden können, wenn Vater und Mutter zustimmen und der Richter zur Ueberzeugung kommt, dass das Kind dadurch keine Nachteile erleidet, sondern dessen Wohl im Gegenteil gefördert wird. Ich möchte, dass die Eltern unter diesen beiden Voraussetzungen die Möglichkeit hätten, auch nach einer Scheidung ihre elterliche Gewalt gemeinsam auszuüben. Das ist der einzige Inhalt dieser Initiative. Warum komme ich jetzt mit dieser Initiative? In den letzten Jahren haben es die schweizerischen Gerichte mehr und mehr zugelassen, dass die Eltern auch im Falle einer Scheidung die gemeinsame Erziehungsverantwortung für die Kinder beibehalten können. Voraussetzung war regelmässig - so, wie ich es auch mit der Initiative vorschlage -, dass beide Eltern zustimmen und eine solche Regelung dem Kindeswohl entspricht Wenn Sie die Situation rund um die Schweiz ansehen, gibt es kein einziges Land in Europa, das nicht eine solche Lösung hat Wir sind die einzigen, die im Scheidungsfall nur eine Einpersonen-Elternverantwortung haben, auch wenn beide Eltern etwas anderes möchten. Die Gerichte sind nicht umsonst zu einer solchen Lösung gekommen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass es sowohl im Interesse der Kinder wie auch im Interesse der Eltern ist, wenn die Eltern-Kinder-Beziehung nach der Scheidung so weitergeführt werden kann wie vor der Scheidung. Mit einem Urteil vom 12. Dezember 1991 hat das Bundesgericht indessen dieser Praxis brüsk ein Ende gesetzt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das geltende Kindesrecht dafür nicht die notwendige gesetzliche Grundlage bilde; nach Artikel 297 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches sei nämlich der Richter gezwungen, im Einzelfall die Elternverantwortung nur einem Elternteil zuzusprechen, auch wenn eine andere Lösung besser wäre und die Eltern dieser Lösung zustimmten. Ich halte das für falsch und bedaure, dass das Bundesgericht diesen Entscheid gefällt hat Das Bundesgericht hat sich genau an den Buchstaben des Gesetzes gehalten, hat aber damit eine Entwicklung in der Rechtsprechung brüsk abgebrochen, die auf dem rechten Wege war. Warum lehnt nun die Kommission für Rechtsfragen diese Initiative ab? Sie sagt, diese Neuerung komme dann mit der Revision des Scheidungsrechts. Ich habe mich nochmals erkundigt: Die Aenderung des Scheidungsrechts kommt nicht mehr in dieser Legislaturperiode, sie kommt in der nächsten. Die Vernehmlassungen sind abgeschlossen, und es wird nun über ein Jahr dauern, bis die Botschaft erstellt ist. Dann wird es eine weitere Zeit dauern, bis sie ins Parlament kommt; dann sind wir im Jahre 1995. Wir werden in dieser Legislatur das neue Scheidungsrecht nicht mehr behandeln. Ich sage Ihnen klar: Persönlich finde ich das falsch, denn es besteht hier ein dringliches Problem, es besteht Lösungsbedarf. Viele Eltern-Kind-Beziehungen sind belastet Viele Eltern verstehen nicht, weshalb der Staat ihnen verbietet, gemeinsam die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder zu tragen, auch wenn die Ehe auseinandergegangen ist Es gibt keinen stichhaltigen Grund, das auf die lange Bank des Scheidungsrechts zu schieben. Die Sache betrifft in erster Linie das Kindesrecht, also die Beziehung Eltern-Kinder, nicht die Beziehung der Ehegatten untereinander. Ich habe mehr und mehr das Gefühl, dass wir im Parlament dringende Probleme, die in der Bevölkerung bestehen, nicht mehr hinreichend schnell wahrnehmen und nicht mehr in der Lage sind, für diese alltäglichen, aber wichtigen Probleme innert nützlicher Frist adäquate Lösungen zu finden. Dagegen übt man sich in ideologischen Schaukämpfen; dafür hat man Zeit Das wird - davon bin ich überzeugt - auch beim Scheidungsrecht der Fall sein. Aber das Problem, das für die Leute besteht, ist damit überhaupt nicht gelöst. Ich glaube nicht, dass wir- als Parlament, das aufgefordert ist, für solche gesellschaftliche Probleme Lösungen zu präsentieren - damit den richtigen Weg beschreiten. Wenn Sie jetzt der Initiative - entgegen dem Antrag der Kommission - Folge geben würden, würde das bedeuten, dass die Sache an die Kommission zurückgewiesen würde. Die Kommission müsste sich mit diesem Thema befassen. Sie hätten dann immer noch den Schlussentscheid zu fällen und könnten sagen, ob Sie auf die Lösung, die die Kommission bringt, eingehen wollen oder nicht Falsch dagegen fände ich es, wenn Sie auf dieses Problem mit dem Blick auf das Scheidungsrecht im fernen Jahre 2000 jetzt nicht eintreten wollten. Frau Bär, Berichterstatterin: Ich möchte mich mit dem, was Herr David gesagt hat, nicht inhaltlich auseinandersetzen; der schriftliche Bericht der Kommission liegt vor. Ich möchte einzig etwas klarstellen. Die Kommission hat sich ganz bewusst des Themas Scheidungsrecht angenommen und auch des Zeitpunktes, wann diese Revision behandelt werden soll, weil wir sie als dringlich erachten. Die Kommission hat sich mit Bundesrat Koller in Verbindung gesetzt, hat ihm sogar einen Brief geschrieben, dass es uns ein ganz wichtiges Anliegen sei, dass diese Revision -- 3 of 5 -7. Juni 1993 N 1055 Parlamentarische Initiative. Uno-Beitritt noch während dieser Legislatur in den Räten behandelt werden könne. Die Aussage von Herrn David, das sei über das Jahr 2000 hinaus verschoben, stimmt so nicht Sein wichtiges Begehren, das gemeinsame Sorgerecht der Kinder, war in der Vernehmlassung zum Scheidungsrecht einer der umstrittensten Punkte. Deshalb - nur deshalb - hat die Kommission befunden, man könne diesen Punkt nicht aus der Totalrevision herausbrechen; er stehe im Zusammenhang mit ganz anderen, wesentlichen Punkten der Totalrevision des Scheidungsrechtes. Aus diesem Grunde kam die Kommission zum Schluss, im jetzigen Zeitpunkt die parlamentarische Initiative David zur Ablehnung zu empfehlen. M™ Sandoz, rapporteur: On avait assisté en commission à une sorte de petit miracle, c'est-à-dire à une entente de la droite à la gauche quant à l'attitude à suivre sur le problème soulevé par M. David. Il est incontestable que la question de l'attribution de l'autorité parentale aux deux parents divorcés est une question importante et délicate, mais elle ne peut pas être traitée en dehors de l'étude complète de la révision du droit du divorce. Dès lors, je rejoins tout à fait l'intervention de Mme Bär. Notre commission a insisté sur l'urgence de la révision du droit du divorce. Nous reviendrons à la charge si nous devions nous rendre compte que l'on traînait un peu en longueur. C'est pourquoi, dans cet état d'esprit et dans l'idée absolument ferme que la meilleure manière de régler le problème c'est de le faire avec la révision du droit du divorce, je vous invite à suivre la proposition de la commission et à ne pas donner suite maintenant à l'initiative de M. David. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (keine Folge geben) 63 Stimmen Für den Antrag Keller Rudolf (Folge geben) 37 Stimmen #ST# 92.439 Parlamentarische Initiative (sozialdemokratische Fraktion) Uno-Beitritt Initiative parlementaire (groupe socialiste) Adhésion à l'ONU Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art 68 RCN Wortlaut der Initiative vom 3. September 1992 Gestützt auf Artikel 93 der Bundesverfassung reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen M. 1 Dem Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen wird zugestimmt. Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär ein Beitrittsgesuch zu richten, in dem erklärt wird, dass die Schweiz gewillt ist, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum Texfe de l'initiative du 3 septembre 1992 Nous fondant sur l'article 93 de la Constitution fédérale, nous déposons l'initiative parlementaire suivante: Arrêté fédéral sur l'adhésion de la Suisse à l'Organisation des Nations Unies Art. 1 L'adhésion de la Suisse à l'Organisation des Nations Unies est approuvée. Art. 2 Le Conseil fédéral est habilité à adresser au secrétaire général une demande d'adhésion dans laquelle il déclare que la Suisse est prête à assumer les engagements contenus dans la Charte. Art. 3 Le présent arrêté est soumis au référendum obligatoire sur les traités internationaux. Herr Rychen unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21 ter des Geschäftsverkehrsgesetzes den Bericht der Aussenpolitischen Kommission über die von der sozialdemokratischen Fraktion am 3. September 1992 eingereichte Parlamentarische Initiative. Diese wurde in der Form eines ausgearbeiteten Bundesbeschlussentwurfes, welcher den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen zum Inhalt hat, eingereicht Die Kommission setzte sich an insgesamt drei Sitzungen mit dem Vorstoss auseinander: Am 11. Januar 1993 hörte sie den Vertreter der Initianten an und beschloss einstimmig die Aussetzung der Vorprüfung der Parlamentarischen Initiative, um ausnahmsweise den Bundesrat vor der Beschlussfassung noch anzuhören. Diese Anhörung - gefolgt von einer Diskussion-fand am 16. Februar 1993 statt Am 22. März 1993 fasste die Kommission ihren Beschluss. Begründung der Initianten Was spricht heute dafür, den Uno-Beitritt nach der Abstimmungsniederlage von 1986 dem Volk erneut vorzulegen?
44 Stimmen David: Ich bedaure, dass wir dieses für viele Leute recht wichtige Problem hier nicht diskutieren können. Worum geht es in meiner Initiative? Im Scheidungsfall soll die elterliche Gewalt beiden Eltern übertragen werden können, wenn Vater und Mutter zustimmen und der Richter zur Ueberzeugung kommt, dass das Kind dadurch keine Nachteile erleidet, sondern dessen Wohl im Gegenteil gefördert wird. Ich möchte, dass die Eltern unter diesen beiden Voraussetzungen die Möglichkeit hätten, auch nach einer Scheidung ihre elterliche Gewalt gemeinsam auszuüben. Das ist der einzige Inhalt dieser Initiative. Warum komme ich jetzt mit dieser Initiative? In den letzten Jahren haben es die schweizerischen Gerichte mehr und mehr zugelassen, dass die Eltern auch im Falle einer Scheidung die gemeinsame Erziehungsverantwortung für die Kinder beibehalten können. Voraussetzung war regelmässig - so, wie ich es auch mit der Initiative vorschlage -, dass beide Eltern zustimmen und eine solche Regelung dem Kindeswohl entspricht Wenn Sie die Situation rund um die Schweiz ansehen, gibt es kein einziges Land in Europa, das nicht eine solche Lösung hat Wir sind die einzigen, die im Scheidungsfall nur eine Einpersonen-Elternverantwortung haben, auch wenn beide Eltern etwas anderes möchten. Die Gerichte sind nicht umsonst zu einer solchen Lösung gekommen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass es sowohl im Interesse der Kinder wie auch im Interesse der Eltern ist, wenn die Eltern-Kinder-Beziehung nach der Scheidung so weitergeführt werden kann wie vor der Scheidung. Mit einem Urteil vom 12. Dezember 1991 hat das Bundesgericht indessen dieser Praxis brüsk ein Ende gesetzt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das geltende Kindesrecht dafür nicht die notwendige gesetzliche Grundlage bilde; nach Artikel 297 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches sei nämlich der Richter gezwungen, im Einzelfall die Elternverantwortung nur einem Elternteil zuzusprechen, auch wenn eine andere Lösung besser wäre und die Eltern dieser Lösung zustimmten. Ich halte das für falsch und bedaure, dass das Bundesgericht diesen Entscheid gefällt hat Das Bundesgericht hat sich genau an den Buchstaben des Gesetzes gehalten, hat aber damit eine Entwicklung in der Rechtsprechung brüsk abgebrochen, die auf dem rechten Wege war. Warum lehnt nun die Kommission für Rechtsfragen diese Initiative ab? Sie sagt, diese Neuerung komme dann mit der Revision des Scheidungsrechts. Ich habe mich nochmals erkundigt: Die Aenderung des Scheidungsrechts kommt nicht mehr in dieser Legislaturperiode, sie kommt in der nächsten. Die Vernehmlassungen sind abgeschlossen, und es wird nun über ein Jahr dauern, bis die Botschaft erstellt ist. Dann wird es eine weitere Zeit dauern, bis sie ins Parlament kommt; dann sind wir im Jahre 1995. Wir werden in dieser Legislatur das neue Scheidungsrecht nicht mehr behandeln. Ich sage Ihnen klar: Persönlich finde ich das falsch, denn es besteht hier ein dringliches Problem, es besteht Lösungsbedarf. Viele Eltern-Kind-Beziehungen sind belastet Viele Eltern verstehen nicht, weshalb der Staat ihnen verbietet, gemeinsam die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder zu tragen, auch wenn die Ehe auseinandergegangen ist Es gibt keinen stichhaltigen Grund, das auf die lange Bank des Scheidungsrechts zu schieben. Die Sache betrifft in erster Linie das Kindesrecht, also die Beziehung Eltern-Kinder, nicht die Beziehung der Ehegatten untereinander. Ich habe mehr und mehr das Gefühl, dass wir im Parlament dringende Probleme, die in der Bevölkerung bestehen, nicht mehr hinreichend schnell wahrnehmen und nicht mehr in der Lage sind, für diese alltäglichen, aber wichtigen Probleme innert nützlicher Frist adäquate Lösungen zu finden. Dagegen übt man sich in ideologischen Schaukämpfen; dafür hat man Zeit Das wird - davon bin ich überzeugt - auch beim Scheidungsrecht der Fall sein. Aber das Problem, das für die Leute besteht, ist damit überhaupt nicht gelöst. Ich glaube nicht, dass wir- als Parlament, das aufgefordert ist, für solche gesellschaftliche Probleme Lösungen zu präsentieren - damit den richtigen Weg beschreiten. Wenn Sie jetzt der Initiative - entgegen dem Antrag der Kommission - Folge geben würden, würde das bedeuten, dass die Sache an die Kommission zurückgewiesen würde. Die Kommission müsste sich mit diesem Thema befassen. Sie hätten dann immer noch den Schlussentscheid zu fällen und könnten sagen, ob Sie auf die Lösung, die die Kommission bringt, eingehen wollen oder nicht Falsch dagegen fände ich es, wenn Sie auf dieses Problem mit dem Blick auf das Scheidungsrecht im fernen Jahre 2000 jetzt nicht eintreten wollten. Frau Bär, Berichterstatterin: Ich möchte mich mit dem, was Herr David gesagt hat, nicht inhaltlich auseinandersetzen; der schriftliche Bericht der Kommission liegt vor. Ich möchte einzig etwas klarstellen. Die Kommission hat sich ganz bewusst des Themas Scheidungsrecht angenommen und auch des Zeitpunktes, wann diese Revision behandelt werden soll, weil wir sie als dringlich erachten. Die Kommission hat sich mit Bundesrat Koller in Verbindung gesetzt, hat ihm sogar einen Brief geschrieben, dass es uns ein ganz wichtiges Anliegen sei, dass diese Revision -- 3 of 5 -7. Juni 1993 N 1055 Parlamentarische Initiative. Uno-Beitritt noch während dieser Legislatur in den Räten behandelt werden könne. Die Aussage von Herrn David, das sei über das Jahr 2000 hinaus verschoben, stimmt so nicht Sein wichtiges Begehren, das gemeinsame Sorgerecht der Kinder, war in der Vernehmlassung zum Scheidungsrecht einer der umstrittensten Punkte. Deshalb - nur deshalb - hat die Kommission befunden, man könne diesen Punkt nicht aus der Totalrevision herausbrechen; er stehe im Zusammenhang mit ganz anderen, wesentlichen Punkten der Totalrevision des Scheidungsrechtes. Aus diesem Grunde kam die Kommission zum Schluss, im jetzigen Zeitpunkt die parlamentarische Initiative David zur Ablehnung zu empfehlen. M™ Sandoz, rapporteur: On avait assisté en commission à une sorte de petit miracle, c'est-à-dire à une entente de la droite à la gauche quant à l'attitude à suivre sur le problème soulevé par M. David. Il est incontestable que la question de l'attribution de l'autorité parentale aux deux parents divorcés est une question importante et délicate, mais elle ne peut pas être traitée en dehors de l'étude complète de la révision du droit du divorce. Dès lors, je rejoins tout à fait l'intervention de Mme Bär. Notre commission a insisté sur l'urgence de la révision du droit du divorce. Nous reviendrons à la charge si nous devions nous rendre compte que l'on traînait un peu en longueur. C'est pourquoi, dans cet état d'esprit et dans l'idée absolument ferme que la meilleure manière de régler le problème c'est de le faire avec la révision du droit du divorce, je vous invite à suivre la proposition de la commission et à ne pas donner suite maintenant à l'initiative de M. David. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (keine Folge geben) 63 Stimmen Für den Antrag Keller Rudolf (Folge geben) 37 Stimmen #ST# 92.439 Parlamentarische Initiative (sozialdemokratische Fraktion) Uno-Beitritt Initiative parlementaire (groupe socialiste) Adhésion à l'ONU Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art 68 RCN Wortlaut der Initiative vom 3. September 1992 Gestützt auf Artikel 93 der Bundesverfassung reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen M. 1 Dem Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen wird zugestimmt. Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär ein Beitrittsgesuch zu richten, in dem erklärt wird, dass die Schweiz gewillt ist, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum Texfe de l'initiative du 3 septembre 1992 Nous fondant sur l'article 93 de la Constitution fédérale, nous déposons l'initiative parlementaire suivante: Arrêté fédéral sur l'adhésion de la Suisse à l'Organisation des Nations Unies Art. 1 L'adhésion de la Suisse à l'Organisation des Nations Unies est approuvée. Art. 2 Le Conseil fédéral est habilité à adresser au secrétaire général une demande d'adhésion dans laquelle il déclare que la Suisse est prête à assumer les engagements contenus dans la Charte. Art. 3 Le présent arrêté est soumis au référendum obligatoire sur les traités internationaux. Herr Rychen unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21 ter des Geschäftsverkehrsgesetzes den Bericht der Aussenpolitischen Kommission über die von der sozialdemokratischen Fraktion am 3. September 1992 eingereichte Parlamentarische Initiative. Diese wurde in der Form eines ausgearbeiteten Bundesbeschlussentwurfes, welcher den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen zum Inhalt hat, eingereicht Die Kommission setzte sich an insgesamt drei Sitzungen mit dem Vorstoss auseinander: Am 11. Januar 1993 hörte sie den Vertreter der Initianten an und beschloss einstimmig die Aussetzung der Vorprüfung der Parlamentarischen Initiative, um ausnahmsweise den Bundesrat vor der Beschlussfassung noch anzuhören. Diese Anhörung - gefolgt von einer Diskussion-fand am 16. Februar 1993 statt Am 22. März 1993 fasste die Kommission ihren Beschluss. Begründung der Initianten Was spricht heute dafür, den Uno-Beitritt nach der Abstimmungsniederlage von 1986 dem Volk erneut vorzulegen?
1. Vor Jahresfrist ist der Beitritt zur Weltbank und zum IWF von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern gutgeheissen worden. Es spricht vieles dafür, dass die Stimmberechtigten heute auch einem Beitritt zur politischen Weltorganisation, der Uno, zustimmen würden.
2. Trotz der Reformbedürftigkeit verschiedener Uno-Institutionen existiert angesichts der gewaltigen weltweiten Probleme und der aufbrechenden Nationalitätenkonflikte je länger, desto weniger eine Alternative zu den Vereinten Nationen. Die Schweiz betont seit langem die Notwendigkeit einer universell ausgerichteten Aussenpolitik. Eine solche ist ohne Uno-Mitgliedschaft letztlich nicht denkbar.
3. Die Schweiz gehört praktisch allen Organisationen der Uno an und beteiligt sich - auch finanziell - an vielen ihrer Aktionen. Mit Genf beherbergt sie den europäischen Sitz der Uno. Im Dezember 1991 ist der Beitritt zu den Uno-Menschenrechtspakten beschlossen worden, ohne dass dagegen ein Referendum ergriffen worden wäre.
4. Das Hauptargument der Gegner im Abstimmungskampf von 1986, die angebliche Gefährdung der Neutralität, ist definitiv obsolet geworden, seit die Schweiz die Irak-Sanktionen der Uno übernommen hat. An militärischen Massnahmen müsste sich die Schweiz ja ohnehin nicht beteiligen, da dazu kein Staat gezwungen werden kann.
5. Die Ablehnung des EWR ist schliesslich kein Argument gegen des Uno-Beitritt. Die Hauptgründe für das Nein zum EWR sprechen nicht gleichzeitig gegen den Uno-Beitritt. Tangiert werden dabei weder die direkte Demokratie noch die Institutionen. Ebensowenig sind damit wirtschaftliche Konsequenzen verbunden. Meinungsumfragen zur Frage des Uno-Beitritts ergeben denn auch ein günstiges Resultat. Erwägungen der Kommission Kommissionsmehrheit
1. Die Beratungen der Kommission drehten sich hauptsächlich darum, ob es zweckmässig sei, sich im heutigen Zeitpunkt mit der Frage des Uno-Beitritts auseinanderzusetzen und welcher Weg eingeschlagen werden sollte.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (David) Gemeinsames Sorgerecht Initiative parlementaire (David) Droit de garde commun des enfants In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.415 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.06.1993 - 14:30 Date Data Seite 1052-1055 Page Pagina Ref. No 20 022 801 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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