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Entscheid

92-417

Verwaltungsbehörden 31.05.1994 92.417

31. Mai 1994Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

15.

juillet 1994. La CER-CE souhaite maintenant connaître les résultats des délibérations du Conseil national avant de prévoir de nouvelles étapes dans ses travaux.

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Motion du Conseil national 428 31 mai 1994 Antrag der Kommission Die Kommission beantragt, gestützt auf Artikel 21quater Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes, die Frist zur Einreichung von Bericht und Antrag um ein Jahr, d. h. bis zum 11. Juni 1995, zu verlängern. Proposition de la commission La commission propose, conformément à l'article 21 quater alinéa 5 de la loi sur les rapports entre les conseils, de prolonger d'une année le délai imparti pour la présentation de son rapport et de ses propositions, soit jusqu'au 11 juin 1995. Angenommen -Adopté #ST# 93.3325 Motion des Nationalrates (Philipona) Landwirtschaftsgesetz. Änderung Motion du Conseil national (Philipona) Modification de la loi sur l'agriculture Wortlaut der Motion vom 29. September 1993 Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 19b Absatz 3 Buchstaben b und c des Landwirtschaftsgesetzes in dem Sinne zu ändern, dass den Interessen von Betrieben mit Schweinehaltung Rechnung getragen wird. Um die Verwertung von Nebenprodukten aus der örtlichen oder regionalen Milchverarbeitung und von Metzgerei- und anderen Nahrungsmittelabfällen zu fördern, kann der Bundesrat nach geltendem Gesetz zugunsten von Betrieben mit Schweinemast Ausnahmen vorsehen. Angesichts der heutigen Situation dieses Sektors und der Neuorientierung der Landwirtschaftspolitik erscheint es als zweckmässig, die Ausnahmemöglichkeiten auf alle Betriebe mit Schweinehaltung, das heisst auf Schweinezucht und Schweinemast, auszudehnen. Texte de la motion du 29 septembre 1993 Le Conseil fédéral est invité à proposer une modification de l'article 19b alinéas lettres b etc de la loi sur l'agriculture, dans le but de tenir compte des intérêts des exploitations gardant des porcs. Pour favoriser la mise en valeur des sous-produits issus de la transformation locale ou régionale du lait et de déchets de boucherie ou d'autres aliments analogues, le Conseil fédéral peut actuellement prévoir des exceptions en faveur des exploitations qui engraissent des porcs. Vu la situation dans ce secteur et compte tenu de la nouvelle orientation de la politique agricole, il est opportun d'étendre les possibilités d'exception à toutes les exploitations gardant des porcs, c'est-à-dire aux éleveurs et aux engraisseurs. Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Nach den Artikeln 19a und 19b des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat Höchstbestände in der Tierhaltung festlegen; er kann auch Ausnahmen von diesen Höchstbeständen zulassen, insbesondere dort, wo es sich darum handelt, Abfall- oder Nebenprodukte aus der landwirtschaftlichen Produktion und Verarbeitung zu verwerten. Bis jetzt kennen wir eine Ausnahme für die Schweinemast, wo Abfälle aus Restaurationsbetrieben und aus der Milchverarbeitung anfallen. Die Motion des Nationalrates verlangt neu auch eine solche Ausnahme für die Schweinezucht, nicht nur für die Schweinemast Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben ist der Meinung, dass diese beiden Dinge einander effektiv gleichgestellt werden können. Dies um so mehr, als die Schweinezucht weniger belastend ist als die Schweinemast. Zudem gelten die Gewässerschutzbestimmungen ohnehin für alle tierischen Produktionsarten. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragt Ihnen einstimmig, diese Motion zu überweisen. Onken Thomas (S, TG): Es mag Sie überraschen, aber ich möchte hier tatsächlich einen anderen Antrag stellen. Ich glaube, Sie sind alle einmal mit einem Schreiben zu dieser Motion bedient worden. Ich wundere mich, dass die Problematik in der Kommission nicht vertieft diskutiert worden ist; aus dem kurzen Bericht jedenfalls, den Frau Simmen vorgelegt hat, konnte ich es nicht heraushören. Es ist so, wie Frau Simmen gesagt hat, dass der Bundesrat schon heute Höchstbestände festlegen kann; er hat sie auch festgelegt: 150 Mutterschweine, 1000 Mastschweine. Für diese 1000 Mastschweine gibt es heute schon grosszügige Ausnahmebestimmungen: Der Bestand darf bis zu 300 Prozent überschritten werden. Man kann also in bestimmten Betrieben bis zu 3000 Mastschweine halten, wenn man zur Verwertung von Metzgereiabfällen oder von Nebenprodukten der Milch Hand bietet Aber schon diese Aufweichung, schon diese Ausnahmebestimmung, ist agrarpolitisch, ökologisch und tierschützerisch sehr problematisch. Sie sollte eingeschränkt, das heisst, sehr restriktiv gehandhabt werden. Ich widersetze mich jedoch, dass diese Bestimmung nun auch noch auf die Mutterschweinehaltung ausgeweitet werden soll. Das ist nun wirklich ein Schritt in die falsche Richtung, und den sollten wir meines Erachtens nicht tun. Wenn man hier im gleichen Umfange Ausnahmen bewilligen würde, also bis zu 300 Prozent, hiesse das: bis zu 450 Mutterschweine; das wiederum würde in einem solchen Betrieb rund 9000 Ferkel pro Jahr bedeuten. Man muss sich einmal vorstellen, was das für eine Dimension annimmt! Hier kann man wirklich von einer «Tierfabrik» sprechen. Das widerspricht einer fortschrittlichen Agrarpolitik, wie wir sie in der letzten Zeit auf rechtlicher Ebene und durch entsprechende Massnahmen entwickelt haben. Ich möchte die Argumente nicht in der vollen Breite auslegen, sondern nurfünf Gründe in Erinnerung rufen:

1.

Bei der Fütterung: Muttersauen werden in der Praxis nicht mit Schlacht-, Metzgerei- und anderen Nahrungsmittelabfällen gefüttert Damit entfällt auch ein wesentliches Argument, hier grosszügiger zu sein und Ausnahmebewilligungen stattzugeben.

2.

Die Hygiene: Wenn so viele Tiere zusammen gehalten werden, verschärfen sich natürlich die Hygieneprobleme in einem solchen Betrieb.

3.

Der Gewässerschutz: Gut, man kann der Aufweichung aufgrund der Gewässerschutzbestimmungen entgegenwirken. Trotzdem, auch hier muss natürlich die Gülle über Abnahmeverträge entsorgt werden. Ein so grosser Betrieb brauchte dazu eine Fläche von 40 bis 60 Hektaren. Damit wird dem «Gülletourismus» Vorschub geleistet, den wir ja gerade vermeiden wollen.

4.

Der Tierschutz: Es steht ausser Zweifel, dass die Tiere auch bei grossen Beständen tiergerecht gehalten werden können. Aber alle Erfahrung zeigt, dass das oft nicht der Fall ist, dass gerade bei solchen Unternehmen die Tiere aus arbeitswirtschaftlichen Gründen auf fragwürdige Weise gehalten werden. Wir haben gerade jüngst in diesem Rate einen Bericht der Geschäftsprüfungskommission diskutiert, die zur Feststellung gekommen ist- ich habe es noch einmal herausgesucht und zitiere -: «Priorität verdienen bei der Nutztierhaltung die drei B-Forderungen: Beleuchtung mit Tageslicht, Bewegung, Beschäftigung.» Wie soll eine solche Zielsetzung in einem Betrieb von dieser Grössenordnung noch gewährleistet werden?

5.

Das letzte Argument, für mich eigentlich fast das wichtigste, ist die Konkurrenz der bäuerlichen Betriebe: Wir haben auch in vielen bäuerlichen Familienbetrieben Schweinezucht. Die Kombination Ackerbau und Schweinezucht ist beispielsweise sehr verbreitet Dort werden vielleicht 20, 30, 40 oder 50 Mutterschweine gehalten. Das ist für diese Unternehmen ein ganz wesentlicher Anteil ihres Einkommens. Will man hier nun sol-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (WAK-SR) Finanzierung der Direktzahlungen in der Landwirtschaft Initiative parlementaire (CER-CE) Financement des paiements directs dans l'agriculture In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.417 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 31.05.1994 - 08:00 Date Data Seite 427-428 Page Pagina Ref. No 20 024 296 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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