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Entscheid

92-431

Verwaltungsbehörden 28.04.1993 92.431

28. April 1993Deutsch65 min

Source admin.ch

Erwägungen

350.

Millionen Franken, der zweifellos nicht einen Rechtssatz darstellt Es wurde die Rechtsform des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses angewendet, damit der Beschluss dem Referendum unterstellt werden konnte. Zu den Gründen für meine parlamentarische Initiative:

1.

Die erste Begründung folgt gerade aus der historischen Herleitung. Die Initiative möchte die Rückkehr zum verfassungsmässigen Zustand, zum heute noch geltenden verfassungsmässigen Zustand von Artikel 89, und will das Geschäftsverkehrsgesetz wieder der verfassungsrechtlichen Lage anpassen. Die Verfassung steht prinzipiell über dem Gesetz; es geht darum, das Gesetz wieder an die Verfassung anzupassen, das Gesetz wieder verfassungsmässig zu fassen. Dies um so mehr, als in der Praxis dieses Gesetz nicht durchwegs eingehalten worden ist

2.

Die Initiative und mit ihr die Einführung eines Verwaltungsreferendums erlauben eine sinnvolle Erweiterung der direktdemokratischen Rechte, wie sie heute auch von der überwiegenden Zahl der Staatsrechtler gefordert wird. Der Staat ist seit dem 19. Jahrhundert immer mehr vom Gesetzgebungsstaat zum Verwaltungsstaat geworden. Die Gesetzgebung hat an Bedeutung tendenziell eingebüsst, die Verwaltung hat an Bedeutung tendenziell gewonnen. Damit verbunden ist und war eine zunehmende Verschiebung der Macht von der Gesetzgebungs- zur Verwaltungstätigkeit, wo keine direktdemokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen. Die Einführung eines Verwaltungsreferendums erlaubt ein direktdemokratisches Korrektiv, erlaubt es neu auch, solche Verwaltungsgegenstände von grosser politischer Tragweite neu referendumspflichtig zu machen.

3. Das ganze Problem, das zuvor unter dem Titel «Rückwirkungsklausel» diskutiert wurde, ist ausschliesslich deshalb entstanden, weil das Verwaltungsreferendum heute nicht besteht Bestünde das Verwaltungsreferendum bei Vorhaben von grosser Tragweite, wäre dieses Problem weitgehend entschärft Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, diese sinnvolle Erweiterung der direktdemokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten vorzunehmen und insbesondere den heute noch gültigen verfassungsmässigen Zustand, der im Jahre 1874 eingeführt wurde, wiederherzustellen. Tschäppät Alexander, Sprecher der Minderheit: Ich spreche für die Beinahe-Mehrheit dieser Kommission; es war ja nur ein sehr knapper Entscheid. Wir haben jetzt gerade die ganze Diskussion über die Rückwirkungsklauseln gehabt Die Würfel sind gefallen, leider in einer Richtung, die mir persönlich nicht gefällt. Ich will deshalb auf alle diese Argumente nicht nochmals näher eintreten. Das ist jetzt schon genügend getan worden. Hingegen - denke ich mir - ist es nötig, dass wir uns Gedanken darüber machen, wieso in Initiativen immer wieder diese Rückwirkungsklauseln vorkommen. Für Professor Andreas Auer ist es ganz klar, dass das Fehlen eines Verwaltungsreferendums der hauptsächlichste Grund von Rückwirkungsklauseln in Initiativen ist Würde man allgemeine, wichtige, aber eben nur konkrete Beschlüsse finanzieller und politischer Natur dem Referendum unterstellen, wären verschiedene Volksinitiativen nicht nötig gewesen. Wäre zum Beispiel der Kauf des F/A-18 in Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses ergangen, wäre die Initiative gar nicht nötig gewesen, weil ja ein Referendum hätte ergriffen werden können. Gleich verhält es sich zum Beispiel mit der Rothenthurm-lnitiative oder auch mit der Volksinitiative «40 Waffenplätze sind genug - Umweltschutz auch beim Militär». Es ist für sehr viele Stimmbürgerinnen und Stimmbürger stossend, dass sie bei Gesetzen von untergeordneter Bedeutung - zum Beispiel als Folge eines ergriffenen Referendums an der Urne ein Mitspracherecht haben; bei Verwaltungsakten von grosser Tragweite - ich denke da etwa an den Bau von Atomkraftwerken, an den Bau oder Ausbau von Flugplätzen und ähnlichen Grossprojekten - ist ihnen jedoch jede Mitsprache verwehrt Als einziger Ausweg bleibt das Lancieren einer Initiative mit dem - zugegebenermassen - häufigen Schönheitsfehler von echten oder unechten Rückwirkungsklauseln. Die Kommissionsmehrheit-wir haben das gehört- betont die grosse Bedeutung der Volksrechte. Ein teilweiser Ausbau dieser Rechte führt - nach Meinung der Mehrheit - zu einer Ueberforderung der direkten Demokratie und würde dieser schaden. Deshalb könne eben das Verwaltungsreferendum auch nicht eingeführt werden. So zu argumentieren heisst, nicht nur den Stimmbürger zu bevormunden, es heisst gleichzeitig auch zu verkennen, dass die schweizerische Bevölkerung gerade und vor allem bei Verwaltungsakten von grosser Tragweite künftig ein Mitspracherecht haben will. Der grosse Erfolg der Unterschriftensammlung gegen den Kauf des F/A-18 oder für die Waffenplatz-lnitiative beweist das deutlich. Die Mehrheit vertritt weiter die Meinung, es sei im Rahmen einer Gesamtüberprüfung der Volksrechte vielmehr die Verwesentlichung der direkten Demokratie angesagt Das mag als Grundaussage zutreffen und kann auch von der Kommissionsminderheit mitgetragen werden. Zeitlich ist das Ganze sicher nicht abschätzbar. Gerade die Unzufriedenheit der Bevölkerung über die fehlende Mitsprache bei wichtigen Parlaments- und Verwaltungsentscheiden deutet aber darauf hin, -- 4 of 10 -28. April 1993 N 825 Parlamentarische Initiative. Verwaltungsreferendum dass die direkte Demokratie diesbezüglich Mängel aufweist und entsprechend ausgebaut werden muss. Wenn von seilen der Kommissionsmehrheit befürchtet wird, der Staat werde durch das Einführen des Verwaltungsreferendums an effizientem Handeln gehindert, muss dem entgegengehalten werden, dass die Mitsprache des Volkes zu wichtigen Entscheiden sicher höher einzustufen ist als der Wunsch nach mehr Effizienz. Die direkte Demokratie, und damit auch die Volksrechte, haben einen Preis, den wir zu zahlen bereit sein müssen. Es wäre fatal, der Effizienz zuliebe diese wichtigen Mitsprachemöglichkeiten zu opfern. Im weiteren befürchtet die Kommissionsmehrheit, dass es schwierig wäre, Kriterien zu finden, die klar abgrenzen, welche Erlasse referendumspflichtig sind und welche nicht. Für die Kommissionsminderheit ist die Einführung des Verwaltungsreferendums nichts anderes als die Respektierung des ursprünglichen Sinnes der Verfassung von 1874. Herr Rechsteiner hat auf die Geschichte bereits aufmerksam gemacht. Ich schenke mir hier weitere Ausführungen. Die Einführung des Verwaltungsreferendums - da sind wir uns sicher alle einig - würde zweifellos zu einer substantiellen Erweiterung der Volksrechte führen und hätte zur Folge, dass die direkte Demokratie gerade dort wieder Anwendung fände, wo die Bevölkerung am unmittelbarsten betroffen ist. Hier und heute ist es an uns, zu entscheiden, ob in der Frage der Einführung des Verwaltungsreferendums ein Handlungsbedarf besteht oder nicht. Gerade die zum Teil hitzigen Diskussionen, die wir um rückwirkende Bestimmungen gehört haben, zeigen, dass mit der geltenden Regelung die Mitsprache der Bevölkerung allzu stark eingeengt ist. Die parlamentarische Initiative Rechsteiner will das Verwaltungsreferendum über eine einfache Gesetzesänderung wieder einführen. Ob dieser Weg der richtige ist, wie das etwa auch Professor Alfred Kölz sieht, oder ob eine solche einschneidende Erweiterung der Volksrechte nicht über eine Verfassungsänderung erfolgen sollte, kann meiner Meinung nach im jetzigen Zeitpunkt offengelassen werden. Beide Wege sind gangbar. Hier und heute haben wir nur zu entscheiden, ob wir überhaupt in diese Richtung gehen wollen. Wir müssen entscheiden, ob Handlungsbedarf besteht und weitere Kommissionsarbeiten nötig sind. Welcher Weg dann letztlich einzuschlagen ist, ob eine Verfassungsänderung nötig ist oder nur eine Gesetzesänderung, kann offengelassen und in einer späteren Phase entschieden werden. Dass Handlungsbedarf besteht, ist offenbar über das Lager der linksgrünen Parteien und der CVP hinaus unbestritten, auch wenn sich das leider in der Abstimmung in der Kommission nicht so klar herauskristallisiert hat. Als Sozialdemokrat, muss ich sagen, ist es für mich eine grosse Freude, für einmal aus den Zielsetzungen und Postulaten der Jahre 1991 bis 1995 der Freisinnig-demokratischen Partei der Schweiz zu zitieren. In ihrem Heft «Zielsetzungen und Postulate», verabschiedet an der ordentlichen Delegiertenversammlung der FDP vom 26. April 1991 in Freiburg-also kein altes Papier-, wird auf Seite 9 unter dem Titel «Postulate» als Punkt 2 folgendes ausgeführt: «Die Bundesverfassung soll den Gesetzgeber ermächtigen, für bestimmte Fälle ein Referendum gegen Verwaltungsakte und Vorhaben von besonderer politischer Bedeutung oder finanzieller Tragweite vorzusehen.» Ich kann dem aus sozialdemokratischer Sicht nichts beifügen und hoffe, die FDP-Fraktion erinnere sich in der heutigen Abstimmung auch des Titels ihrer damaligen Zielsetzungen und Postulate. Der Titel dieses Papiers heisst nämlich: «Dazu stehen wir.» Glauben Sie mir, meine Damen und Herren der FDP, heute werden wir Sie beim Wort nehmen! Leu Josef: Die CVP-Fraktion wird der parlamentarischen Initiative Rechsteiner «Einführung des Verwaltungsreferendums» mehrheitlich keine Folge geben. Wir setzen auf klare Zielvorgaben für die Staatstätigkeit. Zuständigkeitsbereiche müssen eindeutig abgegrenzt sein. Bürgerinnen und Bürger erwarten von den politischen Verantwortungsträgern nicht in erster Linie, dass sie von ihnen noch mehr an die Urne gerufen werden. Sie erwarten vor allem, dass die von ihnen auf bestimmte Zeit gewählten politischen Verantwortungsträger von ihren verfassungsrechtlichen Kompetenzen Gebrauch machen. Sie erwarten auch, dass wir Volksvertreter in einem immer schwieriger werdenden Umfeld Führungsfunktion übernehmen und zeit- und sachgerechte Entscheide treffen. Wir von der CVP-Fraktion setzen uns also zwar für einen bürgernahen, aber auch - oder trotzdem -für einen führungsfähigen Staat ein. Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass wir die politischen Instrumente überprüfen und allenfalls anpassen können. Dabei sind nach unserer Meinung unter anderem folgende Kriterien heranzuziehen: -Wahrung, aber keine Überforderung der direkten Demokratie; - effiziente und zeitgerechte Entscheidungsvorgänge; - Prinzip der Gewaltenteilung. Bei der vorliegenden parlamentarischen Initiative Rechsteiner zur Einführung des Verwaltungsreferendums geht es darum, die Volksrechte substantiell zu erweitern. Verwaltungsakte von ausserordentlicherTragweite sollen in der Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses dem fakultativen Referendum unterstellt werden können. Unsere Fraktion anerkennt die grosse Bedeutung der Volksrechte und ist an einer zeitgemässen und stufengerechten Weiterentwicklung interessiert. Das kann und darf im Interesse der Wahrung unserer direkten Demokratie aber nicht Maximierung derVolksrechte heissen, sondern es muss Optimierung derVolksrechte heissen. Die CVP-Fraktion ist der Meinung, dass im Bereich derVolksrechte Handlungsbedarf besteht, aber nicht im Sinne der parlamentarischen Initiative. Es gilt, die Volksrechte in ihrer Gesamtheit zu überprüfen und eine Revision von Artikel 89 der Bundesverfassung einzuleiten. Wir sind der Meinung, dass man auf Verfassungsstufe ansetzen muss. Volk und Stände sollen entscheiden können, ob sie einen derartigen Ausbau der Volksrechte wollen oder nicht. Eigentlich sollte das für die Vertreter der sogenannten Basisdemokratie eine Selbstverständlichkeitsein. Formal könne das Verwaltungsreferendum mit einer einfachen Ergänzung von Artikel 6 des Geschäftverkehrsgesetzes eingeführt werden, lautet die Expertise der einen Staatsrechtler. Es gibt Gegenexpertisen, die anders gewichten. Tatsache ist aber, dass es sich weniger um eine juristische als vielmehr um eine politische Frage handelt. Politisch deshalb, weil es um Kompetenzabgrenzungen zwischen Bund und Kantonen geht; politisch deshalb, weil im Sinne einer ausgewogenen Gewaltenteilung ein neues Gleichgewicht der Kompetenzen zwischen Parlament und Volk zu suchen ist. Die Mehrheit der CVP-Fraktion wird aus den genannten Gründen der parlamentarischen Initiative Rechsteiner zur Einführung des Verwaltungsreferendums keine Folge geben. Wirsind der Auffassung, dass solche einschneidenden Massnahmen im Bereich der Volksrechte auf Verfassungsstufe und nicht nur auf Gesetzesstufe abzustützen sind. Die ganze Fraktion unterstützt aber Bemühungen, Volksrechte im Gesamtzusammenhang zu prüfen und heutigen Bedürfnissen anzupassen. M. Borei François: Rappelons d'abord l'enjeu du vote de tout à l'heure. Il ne s'agit pas de prendre une décision définitive; nous n'en sommes qu'à l'examen préalable. Il s'agit de savoir si nous mettons dans les dossiers de la Commission des institutions politiques la question à l'étude. Cette commission devra de toute manière examiner la question du référendum, en particulier du référendum constructif, puisque vous l'en avez chargée lors de la session d'automne dernier. Donc, la question du référendum est de toute manière un dossier ouvert au sein de la commission et, au nom du groupe socialiste, je vous suggère de suivre les propositions de la minorité Tschäppät Alexander et d'accepter l'initiative Rechsteiner et de compléter le dossier en la matière. Déjà tout à l'heure, concernant l'initiative Zwingli 91.410 et encore maintenant, les rapporteurs ont dit qu'il fallait éviter les abus en matière de démocratie. On a aussi dit qu'il fallait éviter de lasser l'électeur. Je crois en effet qu'il n'y a qu'un seul abus en matière de démocratie, c'est de lancer des initiatives, des référendums qui pourraient lasser l'électeur. Or, je ne crois -- 5 of 10 -Initiative parlementaire. Référendum administratif 826 N 28avril1993 pas que le fait de donner la possibilité à certains de lancer un référendum contre des actes administratifs importants risque de lasser l'électeur. C'est vrai que certains référendums déjà possibles actuellement contribuent à le lasser. Je ne suis pas persuadé que la participation électorale soit encouragée par le lancement de référendums comme par exemple ceux concernant cinq centimètres de plus ou de moins sur la largeur des camions. Par contre, personne ne peut prétendre que proposer au peuple de voter oui ou non à l'acquisition des F/A-18 lasse l'électeur. C'est vrai que cela dérange certains, mais il est aussi certain que cela intéresse l'électeur et que cela ne le découragera pas d'aller aux urnes si nous avons un scrutin sur ce sujet le 6 juin prochain. Je crois donc, contrairement à ce que certains peuvent penser, que l'introduction du référendum administratif au lieu de lasser l'électeur encouragera la participation électorale, car les électeurs pourront se prononcer sur un certain nombre de sujets qui les touchent de près et auxquels ils s'intéressent particulièrement. Rappel historique maintenant. Ce que propose M. Rechsteiner était la règle jusqu'en 1962. Depuis, cela a été l'exception. Je ne citerai qu'un cas: le renoncement à la construction de la centrale nucléaire de Kaiseraugst. La loi a été modifiée en 1962 et il faut bien admettre que - c'est en tous cas ce que prétendent un certain nombre de professeurs de droit - si nous avions une cour constitutionnelle, les modifications apportées à l'époque auraient été cassées. Nous aurions pu introduire de telles modifications pour autant que nous ayons changé la constitution et soumis ce changement au vote obligatoire du peuple. Dès lors, l'initiative Rechsteiner ne consiste qu'à revenir à une situation normale, ou en tous cas à l'état que souhaitait le constituant lorsqu'il a voté cette disposition. En ce qui concerne le texte lui-même, il s'agit bien entendu de ne pas s'attacher à la formulation précise du texte, puisque nous sommes au niveau de l'examen préalable. La question de savoir si véritablement il suffisait de modifier la loi ou s'il fallait modifier la constitution a été débattue en commission. Elle reste ouverte. Elle pourrait être tranchée par la commission si vous acceptiez de l'en charger. On a beaucoup parlé, cette session, de revitalisation de l'économie. Je crois que les droits démocratiques ont aussi besoin d'être revitalisés. Permettre au peuple de voter sur des sujets qui le touchent de près, permettre au peuple de voter sur des sujets qui l'intéressent, c'est la meilleure manière de revitaliser notre démocratie. Une petite remarque pour conclure: M. Rechsteiner propose de revenir à l'état du droit d'avant 1962. Au sens littéral du terme, c'est une proposition réactionnaire. Mesdames et Messieurs, chers collègues de la droite, pour une fois que M. Rechsteiner fait une proposition réactionnaire, vous pourriez bien le suivre et lui donner raison! Je vous invite donc, au nom du groupe socialiste, à voter la proposition de la minorité Tschäppät Alexander et à charger la Commission des institutions politiques d'étudier dans le détail la proposition Rechsteiner. Bischof: Die parlamentarische Initiative Rechsteiner verlangt, dass Verwaltungsakte von grosser Tragweite dem Referendum unterstellt werden sollen. Das Geschäftsverkehrsgesetz würde durch einen Artikel 6 Absatz 2bis (neu) wie folgt ergänzt: «Die Bundesversammlung kann in der Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses auch Verwaltungsakte von ausserordentlicherTragweite erlassen.» Bei der SD/Lega-Fraktion sieht die Situation nun folgendermassen aus: Am 22. und 23. Oktober 1992 tagte die Staatspolitische Kommission, an der Markus Ruf einen Antrag auf Ergreifung einer Kommissionsinitiative lancierte, die er mit folgendem Wortlaut begründete: «Bei Artikel 6 Absatz 1 wird das Geschäftsverkehrsgesetz wie folgt geändert: 'Befristete Erlasse, die rechtsetzende Normen enthalten, sowie Verwaltungsakte von grosser Tragweite sind in die Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden.'» Am 21. und 22. Januar 1993 traf sich die Staatspolitische Kommission zu einer weiteren Sitzung, an der auch Herr Rechsteiner anwesend war. Dieser musste seine parlamentarische Initiative «Einführung des Verwaltungsreferendums» begründen. Materiell und verfahrensmässig sind beide Vorstösse, also derjenige von Herrn Ruf und derjenige von Herrn Rechsteiner, identisch, mit dem Unterschied jedoch, dass der Antrag Ruf schon seit geraumer Zeit in der Kommission hängig war. Bei der Abstimmung über diese zwei Vorstösse wurde die Initiative Rechsteiner mit 12 zu 11 Stimmen - Sie haben dies heute gehört-knapp abgelehnt. Der Antrag Ruf wurde aber-man höre und staune!-mit 10 zu 1 Stimmen bei sagenhaften 12 Enthaltungen deutlich abgelehnt. Nun, woran liegt dies? Es ist ganz einfach zu erklären: Hier spielt nicht mehr der politische Inhalt eine Rolle, hier werden ganz prägnant Meinungen, die aus der falschen Ecke kommen, ignoriert und aufs billigste abgetan. Die Fraktion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Ticinesi spielt dieses miese politische Spiel nicht mehr länger mit. Wir sind zum Schluss gekommen, dass wir diese Initiative obwohl sie in unserem Interesse liegt - ganz klar ablehnen müssen und auch werden. Ich möchte speziell die Sozialdemokraten und auch die Grünen davor warnen, dieses undemokratische Spiel mit uns weiterzuführen; denn sonst sehen wir von der SD/Lega-Fraktion uns weiterhin gezwungen, uns bei künftigen Geschäften völlig unkonform zu verhalten. Wir lassen uns nicht als Stimmvieh missbrauchen. Politische Fairness ist es, einander- natürlich bei gleicher Meinung - sachlich zu unterstützen. Das müssen gewisse Leute hier leider noch lernen. Fischer-Seengen: Die freisinnige Fraktion verkennt nicht, dass es stossend sein kann, wenn gesetzgeberische Erlasse von völlig untergeordneter Bedeutung dem Referendum unterstellt werden können, während Verwaltungsakte, welche im Volk intensiv diskutiert werden und/oder von grosser finanzieller Tragweite sind - Beispiel Flugzeugbeschaffung - dem Referendum entzogen bleiben. Bei oberflächlicher Betrachtung hat deshalb das Initiativbegehren Rechsteiner durchaus seine Bedeutung. Es sind indessen gewisse staatsrechtliche und staatspolitische Argumente, welche gegen die Einführung des Verwaltungsreferendums sprechen, die jedoch im Kommissionsbericht nur sehr rudimentär Eingang gefunden haben. So entspricht es dem Gewaltenteilungsprinzip, dass der Gesetzgeber generell-abstrakte Normen erlässt, während die ausführende Behörde, die Exekutive, diese Normen durch individuell-konkrete Verwaltungsakte vollzieht. Das Volk kommt mit seinem Referendumsrecht im generell-abstrakten Bereich zum Zug, während der Vollzug der Normen den exekutiven Instanzen überlassen bleiben muss. Das Gewaltenteilungsprinzip sollte nicht durchbrochen werden. Es hat sich bestens bewährt. Zum Gewaltenteilungsprinzip gehört indessen auch, dass die jeweiligen Gewalten ihre Verantwortung wahrnehmen und die ihrem Bereich obliegenden Entscheide tatsächlich treffen. In diesem Sinne würde die Einführung des Verwaltungsreferendums ein Abwälzen der Verantwortung der Exekutive auf das Volk, mithin eine Flucht aus der Verantwortung bedeuten. Dies kann indessen nicht der Sinn des Gewaltenteilungsprinzips sein. Der Initiant will Verwaltungsakte von ausserordentlicher Tragweite dem fakultativen Referendum unterstellt wissen. Damit stellen sich aber Abgrenzungsprobleme. Welches sind Verwaltungsakte von ausserordentlicher Tragweite? Offenbar müssten die eidgenössischen Räte dies von Fall zu Fall feststellen. Damit würde jedoch nicht nach klaren rechtlichen Kriterien, sondern nach politischer Opportunität darüber entschieden, ob ein Verwaltungsakt in der Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses erlassen und damit dem fakultativen Referendum unterstellt werden soll. Nachdem das Parlament seine Entscheide nicht begründen muss, wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet. Nun hat Herr Tschäppät Alexander richtigerweise festgestellt, dass die Zielsetzungen der FDP die Einführung des Verwaltungsreferendums «gegen Verwaltungsakte und Vorhaben von besonderer politischer Bedeutung oder finanzieller Tragweite» enthalten.

3. Das ganze Problem, das zuvor unter dem Titel «Rückwirkungsklausel» diskutiert wurde, ist ausschliesslich deshalb entstanden, weil das Verwaltungsreferendum heute nicht besteht Bestünde das Verwaltungsreferendum bei Vorhaben von grosser Tragweite, wäre dieses Problem weitgehend entschärft Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, diese sinnvolle Erweiterung der direktdemokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten vorzunehmen und insbesondere den heute noch gültigen verfassungsmässigen Zustand, der im Jahre 1874 eingeführt wurde, wiederherzustellen. Tschäppät Alexander, Sprecher der Minderheit: Ich spreche für die Beinahe-Mehrheit dieser Kommission; es war ja nur ein sehr knapper Entscheid. Wir haben jetzt gerade die ganze Diskussion über die Rückwirkungsklauseln gehabt Die Würfel sind gefallen, leider in einer Richtung, die mir persönlich nicht gefällt. Ich will deshalb auf alle diese Argumente nicht nochmals näher eintreten. Das ist jetzt schon genügend getan worden. Hingegen - denke ich mir - ist es nötig, dass wir uns Gedanken darüber machen, wieso in Initiativen immer wieder diese Rückwirkungsklauseln vorkommen. Für Professor Andreas Auer ist es ganz klar, dass das Fehlen eines Verwaltungsreferendums der hauptsächlichste Grund von Rückwirkungsklauseln in Initiativen ist Würde man allgemeine, wichtige, aber eben nur konkrete Beschlüsse finanzieller und politischer Natur dem Referendum unterstellen, wären verschiedene Volksinitiativen nicht nötig gewesen. Wäre zum Beispiel der Kauf des F/A-18 in Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses ergangen, wäre die Initiative gar nicht nötig gewesen, weil ja ein Referendum hätte ergriffen werden können. Gleich verhält es sich zum Beispiel mit der Rothenthurm-lnitiative oder auch mit der Volksinitiative «40 Waffenplätze sind genug - Umweltschutz auch beim Militär». Es ist für sehr viele Stimmbürgerinnen und Stimmbürger stossend, dass sie bei Gesetzen von untergeordneter Bedeutung - zum Beispiel als Folge eines ergriffenen Referendums an der Urne ein Mitspracherecht haben; bei Verwaltungsakten von grosser Tragweite - ich denke da etwa an den Bau von Atomkraftwerken, an den Bau oder Ausbau von Flugplätzen und ähnlichen Grossprojekten - ist ihnen jedoch jede Mitsprache verwehrt Als einziger Ausweg bleibt das Lancieren einer Initiative mit dem - zugegebenermassen - häufigen Schönheitsfehler von echten oder unechten Rückwirkungsklauseln. Die Kommissionsmehrheit-wir haben das gehört- betont die grosse Bedeutung der Volksrechte. Ein teilweiser Ausbau dieser Rechte führt - nach Meinung der Mehrheit - zu einer Ueberforderung der direkten Demokratie und würde dieser schaden. Deshalb könne eben das Verwaltungsreferendum auch nicht eingeführt werden. So zu argumentieren heisst, nicht nur den Stimmbürger zu bevormunden, es heisst gleichzeitig auch zu verkennen, dass die schweizerische Bevölkerung gerade und vor allem bei Verwaltungsakten von grosser Tragweite künftig ein Mitspracherecht haben will. Der grosse Erfolg der Unterschriftensammlung gegen den Kauf des F/A-18 oder für die Waffenplatz-lnitiative beweist das deutlich. Die Mehrheit vertritt weiter die Meinung, es sei im Rahmen einer Gesamtüberprüfung der Volksrechte vielmehr die Verwesentlichung der direkten Demokratie angesagt Das mag als Grundaussage zutreffen und kann auch von der Kommissionsminderheit mitgetragen werden. Zeitlich ist das Ganze sicher nicht abschätzbar. Gerade die Unzufriedenheit der Bevölkerung über die fehlende Mitsprache bei wichtigen Parlaments- und Verwaltungsentscheiden deutet aber darauf hin, -- 4 of 10 -28. April 1993 N 825 Parlamentarische Initiative. Verwaltungsreferendum dass die direkte Demokratie diesbezüglich Mängel aufweist und entsprechend ausgebaut werden muss. Wenn von seilen der Kommissionsmehrheit befürchtet wird, der Staat werde durch das Einführen des Verwaltungsreferendums an effizientem Handeln gehindert, muss dem entgegengehalten werden, dass die Mitsprache des Volkes zu wichtigen Entscheiden sicher höher einzustufen ist als der Wunsch nach mehr Effizienz. Die direkte Demokratie, und damit auch die Volksrechte, haben einen Preis, den wir zu zahlen bereit sein müssen. Es wäre fatal, der Effizienz zuliebe diese wichtigen Mitsprachemöglichkeiten zu opfern. Im weiteren befürchtet die Kommissionsmehrheit, dass es schwierig wäre, Kriterien zu finden, die klar abgrenzen, welche Erlasse referendumspflichtig sind und welche nicht. Für die Kommissionsminderheit ist die Einführung des Verwaltungsreferendums nichts anderes als die Respektierung des ursprünglichen Sinnes der Verfassung von 1874. Herr Rechsteiner hat auf die Geschichte bereits aufmerksam gemacht. Ich schenke mir hier weitere Ausführungen. Die Einführung des Verwaltungsreferendums - da sind wir uns sicher alle einig - würde zweifellos zu einer substantiellen Erweiterung der Volksrechte führen und hätte zur Folge, dass die direkte Demokratie gerade dort wieder Anwendung fände, wo die Bevölkerung am unmittelbarsten betroffen ist. Hier und heute ist es an uns, zu entscheiden, ob in der Frage der Einführung des Verwaltungsreferendums ein Handlungsbedarf besteht oder nicht. Gerade die zum Teil hitzigen Diskussionen, die wir um rückwirkende Bestimmungen gehört haben, zeigen, dass mit der geltenden Regelung die Mitsprache der Bevölkerung allzu stark eingeengt ist. Die parlamentarische Initiative Rechsteiner will das Verwaltungsreferendum über eine einfache Gesetzesänderung wieder einführen. Ob dieser Weg der richtige ist, wie das etwa auch Professor Alfred Kölz sieht, oder ob eine solche einschneidende Erweiterung der Volksrechte nicht über eine Verfassungsänderung erfolgen sollte, kann meiner Meinung nach im jetzigen Zeitpunkt offengelassen werden. Beide Wege sind gangbar. Hier und heute haben wir nur zu entscheiden, ob wir überhaupt in diese Richtung gehen wollen. Wir müssen entscheiden, ob Handlungsbedarf besteht und weitere Kommissionsarbeiten nötig sind. Welcher Weg dann letztlich einzuschlagen ist, ob eine Verfassungsänderung nötig ist oder nur eine Gesetzesänderung, kann offengelassen und in einer späteren Phase entschieden werden. Dass Handlungsbedarf besteht, ist offenbar über das Lager der linksgrünen Parteien und der CVP hinaus unbestritten, auch wenn sich das leider in der Abstimmung in der Kommission nicht so klar herauskristallisiert hat. Als Sozialdemokrat, muss ich sagen, ist es für mich eine grosse Freude, für einmal aus den Zielsetzungen und Postulaten der Jahre 1991 bis 1995 der Freisinnig-demokratischen Partei der Schweiz zu zitieren. In ihrem Heft «Zielsetzungen und Postulate», verabschiedet an der ordentlichen Delegiertenversammlung der FDP vom 26. April 1991 in Freiburg-also kein altes Papier-, wird auf Seite 9 unter dem Titel «Postulate» als Punkt 2 folgendes ausgeführt: «Die Bundesverfassung soll den Gesetzgeber ermächtigen, für bestimmte Fälle ein Referendum gegen Verwaltungsakte und Vorhaben von besonderer politischer Bedeutung oder finanzieller Tragweite vorzusehen.» Ich kann dem aus sozialdemokratischer Sicht nichts beifügen und hoffe, die FDP-Fraktion erinnere sich in der heutigen Abstimmung auch des Titels ihrer damaligen Zielsetzungen und Postulate. Der Titel dieses Papiers heisst nämlich: «Dazu stehen wir.» Glauben Sie mir, meine Damen und Herren der FDP, heute werden wir Sie beim Wort nehmen! Leu Josef: Die CVP-Fraktion wird der parlamentarischen Initiative Rechsteiner «Einführung des Verwaltungsreferendums» mehrheitlich keine Folge geben. Wir setzen auf klare Zielvorgaben für die Staatstätigkeit. Zuständigkeitsbereiche müssen eindeutig abgegrenzt sein. Bürgerinnen und Bürger erwarten von den politischen Verantwortungsträgern nicht in erster Linie, dass sie von ihnen noch mehr an die Urne gerufen werden. Sie erwarten vor allem, dass die von ihnen auf bestimmte Zeit gewählten politischen Verantwortungsträger von ihren verfassungsrechtlichen Kompetenzen Gebrauch machen. Sie erwarten auch, dass wir Volksvertreter in einem immer schwieriger werdenden Umfeld Führungsfunktion übernehmen und zeit- und sachgerechte Entscheide treffen. Wir von der CVP-Fraktion setzen uns also zwar für einen bürgernahen, aber auch - oder trotzdem -für einen führungsfähigen Staat ein. Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass wir die politischen Instrumente überprüfen und allenfalls anpassen können. Dabei sind nach unserer Meinung unter anderem folgende Kriterien heranzuziehen: -Wahrung, aber keine Überforderung der direkten Demokratie; - effiziente und zeitgerechte Entscheidungsvorgänge; - Prinzip der Gewaltenteilung. Bei der vorliegenden parlamentarischen Initiative Rechsteiner zur Einführung des Verwaltungsreferendums geht es darum, die Volksrechte substantiell zu erweitern. Verwaltungsakte von ausserordentlicherTragweite sollen in der Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses dem fakultativen Referendum unterstellt werden können. Unsere Fraktion anerkennt die grosse Bedeutung der Volksrechte und ist an einer zeitgemässen und stufengerechten Weiterentwicklung interessiert. Das kann und darf im Interesse der Wahrung unserer direkten Demokratie aber nicht Maximierung derVolksrechte heissen, sondern es muss Optimierung derVolksrechte heissen. Die CVP-Fraktion ist der Meinung, dass im Bereich derVolksrechte Handlungsbedarf besteht, aber nicht im Sinne der parlamentarischen Initiative. Es gilt, die Volksrechte in ihrer Gesamtheit zu überprüfen und eine Revision von Artikel 89 der Bundesverfassung einzuleiten. Wir sind der Meinung, dass man auf Verfassungsstufe ansetzen muss. Volk und Stände sollen entscheiden können, ob sie einen derartigen Ausbau der Volksrechte wollen oder nicht. Eigentlich sollte das für die Vertreter der sogenannten Basisdemokratie eine Selbstverständlichkeitsein. Formal könne das Verwaltungsreferendum mit einer einfachen Ergänzung von Artikel 6 des Geschäftverkehrsgesetzes eingeführt werden, lautet die Expertise der einen Staatsrechtler. Es gibt Gegenexpertisen, die anders gewichten. Tatsache ist aber, dass es sich weniger um eine juristische als vielmehr um eine politische Frage handelt. Politisch deshalb, weil es um Kompetenzabgrenzungen zwischen Bund und Kantonen geht; politisch deshalb, weil im Sinne einer ausgewogenen Gewaltenteilung ein neues Gleichgewicht der Kompetenzen zwischen Parlament und Volk zu suchen ist. Die Mehrheit der CVP-Fraktion wird aus den genannten Gründen der parlamentarischen Initiative Rechsteiner zur Einführung des Verwaltungsreferendums keine Folge geben. Wirsind der Auffassung, dass solche einschneidenden Massnahmen im Bereich der Volksrechte auf Verfassungsstufe und nicht nur auf Gesetzesstufe abzustützen sind. Die ganze Fraktion unterstützt aber Bemühungen, Volksrechte im Gesamtzusammenhang zu prüfen und heutigen Bedürfnissen anzupassen. M. Borei François: Rappelons d'abord l'enjeu du vote de tout à l'heure. Il ne s'agit pas de prendre une décision définitive; nous n'en sommes qu'à l'examen préalable. Il s'agit de savoir si nous mettons dans les dossiers de la Commission des institutions politiques la question à l'étude. Cette commission devra de toute manière examiner la question du référendum, en particulier du référendum constructif, puisque vous l'en avez chargée lors de la session d'automne dernier. Donc, la question du référendum est de toute manière un dossier ouvert au sein de la commission et, au nom du groupe socialiste, je vous suggère de suivre les propositions de la minorité Tschäppät Alexander et d'accepter l'initiative Rechsteiner et de compléter le dossier en la matière. Déjà tout à l'heure, concernant l'initiative Zwingli 91.410 et encore maintenant, les rapporteurs ont dit qu'il fallait éviter les abus en matière de démocratie. On a aussi dit qu'il fallait éviter de lasser l'électeur. Je crois en effet qu'il n'y a qu'un seul abus en matière de démocratie, c'est de lancer des initiatives, des référendums qui pourraient lasser l'électeur. Or, je ne crois -- 5 of 10 -Initiative parlementaire. Référendum administratif 826 N 28avril1993 pas que le fait de donner la possibilité à certains de lancer un référendum contre des actes administratifs importants risque de lasser l'électeur. C'est vrai que certains référendums déjà possibles actuellement contribuent à le lasser. Je ne suis pas persuadé que la participation électorale soit encouragée par le lancement de référendums comme par exemple ceux concernant cinq centimètres de plus ou de moins sur la largeur des camions. Par contre, personne ne peut prétendre que proposer au peuple de voter oui ou non à l'acquisition des F/A-18 lasse l'électeur. C'est vrai que cela dérange certains, mais il est aussi certain que cela intéresse l'électeur et que cela ne le découragera pas d'aller aux urnes si nous avons un scrutin sur ce sujet le 6 juin prochain. Je crois donc, contrairement à ce que certains peuvent penser, que l'introduction du référendum administratif au lieu de lasser l'électeur encouragera la participation électorale, car les électeurs pourront se prononcer sur un certain nombre de sujets qui les touchent de près et auxquels ils s'intéressent particulièrement. Rappel historique maintenant. Ce que propose M. Rechsteiner était la règle jusqu'en 1962. Depuis, cela a été l'exception. Je ne citerai qu'un cas: le renoncement à la construction de la centrale nucléaire de Kaiseraugst. La loi a été modifiée en 1962 et il faut bien admettre que - c'est en tous cas ce que prétendent un certain nombre de professeurs de droit - si nous avions une cour constitutionnelle, les modifications apportées à l'époque auraient été cassées. Nous aurions pu introduire de telles modifications pour autant que nous ayons changé la constitution et soumis ce changement au vote obligatoire du peuple. Dès lors, l'initiative Rechsteiner ne consiste qu'à revenir à une situation normale, ou en tous cas à l'état que souhaitait le constituant lorsqu'il a voté cette disposition. En ce qui concerne le texte lui-même, il s'agit bien entendu de ne pas s'attacher à la formulation précise du texte, puisque nous sommes au niveau de l'examen préalable. La question de savoir si véritablement il suffisait de modifier la loi ou s'il fallait modifier la constitution a été débattue en commission. Elle reste ouverte. Elle pourrait être tranchée par la commission si vous acceptiez de l'en charger. On a beaucoup parlé, cette session, de revitalisation de l'économie. Je crois que les droits démocratiques ont aussi besoin d'être revitalisés. Permettre au peuple de voter sur des sujets qui le touchent de près, permettre au peuple de voter sur des sujets qui l'intéressent, c'est la meilleure manière de revitaliser notre démocratie. Une petite remarque pour conclure: M. Rechsteiner propose de revenir à l'état du droit d'avant 1962. Au sens littéral du terme, c'est une proposition réactionnaire. Mesdames et Messieurs, chers collègues de la droite, pour une fois que M. Rechsteiner fait une proposition réactionnaire, vous pourriez bien le suivre et lui donner raison! Je vous invite donc, au nom du groupe socialiste, à voter la proposition de la minorité Tschäppät Alexander et à charger la Commission des institutions politiques d'étudier dans le détail la proposition Rechsteiner. Bischof: Die parlamentarische Initiative Rechsteiner verlangt, dass Verwaltungsakte von grosser Tragweite dem Referendum unterstellt werden sollen. Das Geschäftsverkehrsgesetz würde durch einen Artikel 6 Absatz 2bis (neu) wie folgt ergänzt: «Die Bundesversammlung kann in der Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses auch Verwaltungsakte von ausserordentlicherTragweite erlassen.» Bei der SD/Lega-Fraktion sieht die Situation nun folgendermassen aus: Am 22. und 23. Oktober 1992 tagte die Staatspolitische Kommission, an der Markus Ruf einen Antrag auf Ergreifung einer Kommissionsinitiative lancierte, die er mit folgendem Wortlaut begründete: «Bei Artikel 6 Absatz 1 wird das Geschäftsverkehrsgesetz wie folgt geändert: 'Befristete Erlasse, die rechtsetzende Normen enthalten, sowie Verwaltungsakte von grosser Tragweite sind in die Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden.'» Am 21. und 22. Januar 1993 traf sich die Staatspolitische Kommission zu einer weiteren Sitzung, an der auch Herr Rechsteiner anwesend war. Dieser musste seine parlamentarische Initiative «Einführung des Verwaltungsreferendums» begründen. Materiell und verfahrensmässig sind beide Vorstösse, also derjenige von Herrn Ruf und derjenige von Herrn Rechsteiner, identisch, mit dem Unterschied jedoch, dass der Antrag Ruf schon seit geraumer Zeit in der Kommission hängig war. Bei der Abstimmung über diese zwei Vorstösse wurde die Initiative Rechsteiner mit 12 zu 11 Stimmen - Sie haben dies heute gehört-knapp abgelehnt. Der Antrag Ruf wurde aber-man höre und staune!-mit 10 zu 1 Stimmen bei sagenhaften 12 Enthaltungen deutlich abgelehnt. Nun, woran liegt dies? Es ist ganz einfach zu erklären: Hier spielt nicht mehr der politische Inhalt eine Rolle, hier werden ganz prägnant Meinungen, die aus der falschen Ecke kommen, ignoriert und aufs billigste abgetan. Die Fraktion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Ticinesi spielt dieses miese politische Spiel nicht mehr länger mit. Wir sind zum Schluss gekommen, dass wir diese Initiative obwohl sie in unserem Interesse liegt - ganz klar ablehnen müssen und auch werden. Ich möchte speziell die Sozialdemokraten und auch die Grünen davor warnen, dieses undemokratische Spiel mit uns weiterzuführen; denn sonst sehen wir von der SD/Lega-Fraktion uns weiterhin gezwungen, uns bei künftigen Geschäften völlig unkonform zu verhalten. Wir lassen uns nicht als Stimmvieh missbrauchen. Politische Fairness ist es, einander- natürlich bei gleicher Meinung - sachlich zu unterstützen. Das müssen gewisse Leute hier leider noch lernen. Fischer-Seengen: Die freisinnige Fraktion verkennt nicht, dass es stossend sein kann, wenn gesetzgeberische Erlasse von völlig untergeordneter Bedeutung dem Referendum unterstellt werden können, während Verwaltungsakte, welche im Volk intensiv diskutiert werden und/oder von grosser finanzieller Tragweite sind - Beispiel Flugzeugbeschaffung - dem Referendum entzogen bleiben. Bei oberflächlicher Betrachtung hat deshalb das Initiativbegehren Rechsteiner durchaus seine Bedeutung. Es sind indessen gewisse staatsrechtliche und staatspolitische Argumente, welche gegen die Einführung des Verwaltungsreferendums sprechen, die jedoch im Kommissionsbericht nur sehr rudimentär Eingang gefunden haben. So entspricht es dem Gewaltenteilungsprinzip, dass der Gesetzgeber generell-abstrakte Normen erlässt, während die ausführende Behörde, die Exekutive, diese Normen durch individuell-konkrete Verwaltungsakte vollzieht. Das Volk kommt mit seinem Referendumsrecht im generell-abstrakten Bereich zum Zug, während der Vollzug der Normen den exekutiven Instanzen überlassen bleiben muss. Das Gewaltenteilungsprinzip sollte nicht durchbrochen werden. Es hat sich bestens bewährt. Zum Gewaltenteilungsprinzip gehört indessen auch, dass die jeweiligen Gewalten ihre Verantwortung wahrnehmen und die ihrem Bereich obliegenden Entscheide tatsächlich treffen. In diesem Sinne würde die Einführung des Verwaltungsreferendums ein Abwälzen der Verantwortung der Exekutive auf das Volk, mithin eine Flucht aus der Verantwortung bedeuten. Dies kann indessen nicht der Sinn des Gewaltenteilungsprinzips sein. Der Initiant will Verwaltungsakte von ausserordentlicher Tragweite dem fakultativen Referendum unterstellt wissen. Damit stellen sich aber Abgrenzungsprobleme. Welches sind Verwaltungsakte von ausserordentlicher Tragweite? Offenbar müssten die eidgenössischen Räte dies von Fall zu Fall feststellen. Damit würde jedoch nicht nach klaren rechtlichen Kriterien, sondern nach politischer Opportunität darüber entschieden, ob ein Verwaltungsakt in der Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses erlassen und damit dem fakultativen Referendum unterstellt werden soll. Nachdem das Parlament seine Entscheide nicht begründen muss, wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet. Nun hat Herr Tschäppät Alexander richtigerweise festgestellt, dass die Zielsetzungen der FDP die Einführung des Verwaltungsreferendums «gegen Verwaltungsakte und Vorhaben von besonderer politischer Bedeutung oder finanzieller Tragweite» enthalten.

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28. April 1993 N 827 Parlamentarische Initiative. Verwaltungsreferendum Im Gegensatz zur parlamentarischen Initiative von Herrn Rechsteiner, der die Einführung des Verwaltungsreferendums durch eine Aenderung des Geschäftsverkehrsgesetzes einführen will, verlangen die freisinnigen Postulate aber ganz klar eine Verfassungsgrundlage. Ueberdies soll das Verwaltungsreferendum nur für bestimmte, im Gesetz vorgesehene Verwaltungsakte gelten, die also enumerativ aufgezählt sind. Von einer generellen Zuweisung der Beurteilungskompetenz an das Parlament wurde bewusst abgesehen. Wenn nun die freisinnige Fraktion die parlamentarische Initiative Rechsteiner ablehnt, so kann man ihr deswegen nicht inkonsequente Politik vorwerfen. Vielmehr haben die Freisinnigen in dieser Frage genaue Vorstellungen, die von denjenigen des Initianten in bedeutenden Punkten abweichen. Schliesslich sind wir der Auffassung, dass diese Frage im Gesamtzusammenhang bei der Ueberprüfung der Volksrechte zu behandeln ist Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die freisinnige Fraktion einhellig, der parlamentarischen Initiative Rechsteiner keine Folge zu geben. Meier Samuel: Die Fraktion des Landesrings und der EVP beantragt Ihnen, der parlamentarischen Initiative Rechsteiner betreffend die Einführung des Verwaltungsreferendums Folge zu geben. Wir begründen unsere Haltung wie folgt: Unsere Fraktion hat in den letzten Jahren selber Vorstösse eingereicht oder Vorstösse unterstützt, die ein Finanzreferendum oder Verwaltungsreferendum postulierten. Ich erinnere beispielsweise an die parlamentarische Initiative unseres ehemaligen Fraktionskollegen Paul Günter aus dem Jahre 1986 betreffend die Einführung des allgemeinen Finanzreferendums. Ich erinnere im weiteren an die parlamentarische Initiative unseres Ratskollegen Hans Meier von der Grünen Partei betreffend die Einführung des Verwaltungsreferendums für Grossbauvorhaben, die auch wir seinerzeit unterstützt haben. Ich erinnere im weiteren an die Vorlage betreffend die Beschaffung des neuen Kampfflugzeuges F/A-18, als unsere Fraktion den Antrag stellte, den Flugzeugbeschaffungsbeschluss unseres Rates der Abstimmung von Volk und Ständen zu unterstellen, mit diesem Antrag hier aber scheiterte. Bei allen diesen Bemühungen unserer Fraktion Hessen wir uns immer von der Idee leiten, dass der Stimmbürger das Recht haben soll - sofern er das mittels des Referendums wahrnehmen will -, zu staatsund finanzpolitisch bedeutsamen Parlamentsbeschlüssen Stellung zu beziehen. Ein weiterer Grund, warum wir uns heute für die parlamentarische Initiative Rechsteiner aussprechen, ist unsere Ueberzeugung, dass wir mit der Existenz des Verwaltungsreferendums gut und gerne die eine oder andere Volksinitiative vermeiden könnten. Insbesondere würde die Motivation, auf dem Umgehungsweg ein als Volksinitiative getarntes Referendum mit Rückwirkungsbestimmungen einzureichen, deutlich sinken. Im übrigen stelle ich mich vehement der Behauptung der Kommissionsmehrheit entgegen, wonach die direkte Demokratie mit der Einführung des Verwaltungsreferendums bzw. mit dem damit zusammenhängenden Ausbau der Volksrechte überfordert werde. Im Gegenteil: Ich bin heute vollends davon überzeugt, dass das Beurteilungsvermögen und die Differenzierungsfähigkeit Eigenschaften unserer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger darstellen, die es nicht zu unterschätzen gilt Ueberhaupt bin ich sehrfroh darüber, wenn das Volkab und zu zum einen oder anderen Beschluss aus unserem Rat Stellung nimmt- nicht, weil ich zuwenig Vertrauen in die parlamentarische Arbeit oder zuwenig Vertrauen in meine eigene Arbeit hätte, nein, vielmehr aus der Besorgnis heraus, dass sich die Meinungen von Volk und Parlament meines Erachtens in der letzten Zeit wiederholt diametral gegenüberstanden. Auch ich bin namens meiner Fraktion beim vorangegangenen Geschäft, bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative Zwingli, vehement dafür eingetreten, dass die Volksrechte aus einer Gesamtschau heraus zu überprüfen seien. Ich bin nach wie vor dieser Ueberzeugung, was aber nicht heisst, dass wir die parlamentarische Initiative Rechsteiner nicht überweisen sollen. Namens der LdU/EVP-Fraktion beantrage ich Ihnen, der parlamentarischen Initiative Rechsteiner Folge zu geben. Schmid Peter: Die parlamentarische Initiative Rechsteiner zur Einführung des Verwaltungsreferendums hat einige Vorläuferinnen, die sich allerdings nur sektoriellen Anliegen zuwandten. Sie sind von Kollege Meier Samuel bereits erwähnt worden. Alle diese Bemühungen hatten eines gemeinsam: Sie zielten darauf ab, Vorlagen von grosser Tragweite und beträchtlichen Folgekosten in einem bestimmten Sektor dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Zu Recht wurde immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass das Volk bei wirklich wesentlichen Dingen oft nichts zu sagen hat, während es andererseits bei eher belanglosen Dingen um seine Zustimmung gefragt wird. Die parlamentarische Initiative Rechsteiner möchte nun für alle wichtigen Vorlagen das fakultative Verwaltungsreferendum einführen. Sie kennen gewiss auch das psychologische Phänomen, das sich in manchen Gremien zeigt: Zum Beispiel bei Hochbauvorlagen von beträchtlicher Grosse getraut sich kaum jemand, Einspruch zu erheben - aus Angst, man könnte ihn der Inkompetenz bezichtigen. Wenn es hingegen dann darum geht, noch ein paar tausend Franken für Wandschmuck oder einen Veloständer zu bewilligen, fühlt sich letztlich jeder kompetent, etwas dagegen einzuwenden. Wir haben auch ein schönes Beispiel aus unserem Ratsbetrieb: Eine Mehrheit der beiden Räte hatte die Absicht, das Riesenbauvorhaben Neat wenn irgend möglich ohne das Volk zu beschliessen. Aber aus denselben Räten machten sich einige Leute stark dafür, gegen bestimmte Beschlüsse der Parlamentsreform anzutreten, die kostenmässig etwa einen Tausendstel des Betrags der vorhin erwähnten Vorlage ausmachten. Ich will nicht verhehlen, dass auch die Stimmbürger viel mehr Mühe bekundeten, sich innert nützlicher Frist eine Meinung über die Neat zu bilden als über die Parlamentsreform. Daraus zu schliessen, man sollte deswegen dem Volk nur noch einfachere Kost vorsetzen, weil es durch anderes überfordert sei, ist aber gänzlich verkehrt. Vielmehr ist daraus zu schliessen, dass wir Politikerinnen und Politiker die Pflicht hätten, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger rechtzeitig und umfassend über Projekte und Vorhaben von grosser Tragweite zu orientieren. Was wäre geeigneter dafür, als dem Volk auch die verbindliche Entscheidungsbefugnis hierzu zu geben? Es ist doch ganz klar, dass sich die Stimmberechtigten nur dann umfassend mit Vorlagen auseinandersetzen, wenn sie darüber letztlich auch befinden können. Wenn man im übrigen die Abstimmungsergebnisse der eidgenössischen Urnengänge der letzten Jahre betrachtet, kann niemand im Ernst behaupten, es sei jemals absolut schief herausgekommen. Dort, wo sich vielleicht Fehlentscheide abzeichnen, haben es vor allem das Parlament und die politischen Parteien unterlassen, dem Volk rechtzeitig klaren Wein einzuschenken. Es ist unsere Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Souverän optimale Voraussetzungen für die Information und die Entscheidfindung vorfindet. Die grüne Fraktion unterstützt also aus grundsätzlichen Erwägungen die parlamentarische Initiative Rechsteiner, und sie macht dafür insbesondere drei Gründe geltend:

1. Wir sind für eine sinnvolle Einsetzung der Volksrechte. Hier ist die Formulierung «Verwesentlichung der Demokratie» kein leeres Schlagwort. Ueber wesentliche Fragen soll der Souverän das letzte Wort haben. Die Oeffnung nach Europa hindert uns nicht am Ausbau dieser Art von Referendumsrecht Gerade in Anbetracht des Demokratiedefizits in europäischen Gremien haben wir allen Grund, wenigstens für innerschweizerische Anliegen die Volksrechte bei wirklich wichtigen Angelegenheiten auszubauen.

2. Die Einführung des Verwaltungsreferendums würde eine grosse Zahl von Verfassungsinitiativen überflüssig machen.

3. Wenn wir am System der Konkordanzdemokratie festhalten wollen, muss die Rolle der Opposition und der Kontrolle durch das Volk wahrgenommen werden. Nur so kann der Uebermacht eines Zweckbündnisses, wie es in der einstweilen

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Initiative parlementaire. Référendum administratif 828 N 28 avril 1993 kaum aufzulösenden Zauberformel unserer Regierungskoalition besteht, begegnet werden. Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen die grüne Fraktion, der Initiative Folge zu geben, um so mehr, als ursprünglich ein solches Verwaltungsreferendum verfassungsmässig vorgesehen war und einfach über eine Aenderung des Geschäftsverkehrsgesetzes wiederhergestellt werden kann. Noch ein Wort an Herr Bischof. Er ist zwar nicht mehr da Ich weiss nicht, ob er sich schon in den Schmollwinkel zurückgezogen hat. Was Ihnen da passiert ist, kommt im Widerstreit parteilicher Ehrgeizigkeiten eben immer wieder vor. Ich heisse das auch nicht gut Aber seien Sie doch froh, dass der Vorstoss Ruf etwas ausgelöst hat und eine parlamentarische Initiative in Ihrem Sinne daraus geworden ist. Ziehen Sie sich also nicht in die Schmollecke zurück, stimmen Sie doch im Interesse der Sache trotzdem zu. M. Guinand: Le groupe libéral votera la proposition de la majorité de la commission et ne donnera donc pas suite à l'initiative. C'est à juste titre que l'on a renoncé, comme c'était d'abord prévu au programme, à traiter ensemble la question des clauses rétroactives dans les initiatives et la question de l'introduction du référendum administratif, car il est faux de prétendre que ceux qui souhaitent limiter les clauses rétroactives doivent en contrepartie, automatiquement, accepter le principe du référendum administratif. C'est une fois encore - mais nous avons l'impression que c'est bien calculé - vouloir mélanger deux institutions démocratiques différentes: le droit d'initiative populaire qui permet de proposer une modification de la constitution et le droit de référendum qui permet de soumettre au vote du peuple certaines décisions prises par l'Assemblée fédérale sur la base des compétences que la constitution lui accorde. Ces droits populaires sont eux-mêmes définis par la constitution. C'est donc le peuple et les cantons qui en déterminent la nature et l'étendue. L'initiative voudrait donner à l'Assemblée fédérale le pouvoir de décider elle-même si elle veut ou non soumettre une décision au référendum facultatif. En procédant de la sorte, l'auteur de l'initiative tend à vouloir donner à l'Assemblée fédérale une possibilité de plébiscite, car, enfin, si l'Assemblée fédérale a accepté un texte ou voté un crédit et qu'elle décide ellemême de le soumettre au référendum facultatif, ce ne pourra être logiquement que pour demander ensuite au peuple de l'accepter, ou alors ce serait du masochisme. Un tel pouvoir existe déjà, il est vrai, en matière de traités internationaux, mais c'est la constitution qui le prévoit. C'est donc une délégation de compétences qui est donnée à l'Assemblée fédérale, décidée par le peuple et les cantons. L'introduction du référendum administratif-en réalité, l'introduction du référendum financier - ne pourrait donc, à notre avis, être introduit que par une nouvelle disposition constitutionnelle. Or, nous le savons, le peuple et les cantons ont déjà refusé une telle introduction, y compris pour les dépenses d'armement Nous ne pensons pas qu'il faille aujourd'hui le proposer à nouveau. C'est la raison pour laquelle le groupe libéral estime qu'il n'y a pas lieu de donner suite à l'initiative. Steinemann: Die Fraktion der Auto-Partei wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen und der parlamentarischen Initiative Rechsteiner keine Folge geben. Schon zweimal hat unser Rat Initiativen zur Einführung von Referenden abgelehnt Auch das Volk wollte 1976 und 1986 solche Initiativen nicht unterstützen. Wir empfinden es, wie die Kommissionsmehrheit, als schwierig, Abgrenzungskriterien zu finden, die klar regeln, welche Erlasse als referendumspflichtig zu bezeichnen wären. Auch das Kriterium «Verwaltungsakte von ausserordentlicher Tragweite» ist problematisch, denn diese Beurteilung allein muss unweigerlich zum Vorwurf der Willkür führen. Obwohl Volksrechte von uns sehr hoch eingestuft werden, haben wir uns gefragt, ob die Einführung des Verwaltungsreferendums nicht auch eine zu grosse Auswirkung auf den Stellenwert des Parlamentes hätte. Es kann ja nicht das Ziel sein, praktisch alle Kompetenzen des Parlamentes, aus welchen Gründen auch immer, an die Basis zurückzudelegieren. Dies müsste unweigerlich einen markanten, oft negativen Einfluss auf die parlamentarische Arbeit haben. Es darf keinenfalls so weit kommen, dass man aus Angst die Verantwortung, einen Entscheid zu fällen, der einem kompetenzmässig zusteht und abverlangt wird, billigerweise ans Volk zurückdelegiert oder abschiebt Die Bürger haben bekanntlich alle vier Jahre Gelegenheit, über die Legitimation und die Arbeit ihrer Parlamentarier zu urteilen und an der Urne den entsprechenden Entscheid zu dokumentieren. In der Zwischenzeit hat jede Parlamentarierin und jeder Parlamentarier die Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. Unpopuläre oder falsche Entscheide müssen sie mit dem Risiko, keinen Erfolg mehr zu haben, vor ihren Wählern selbst vertreten. Natürlich gibt es tatsächlich auch Argumente, die für ein Verwaltungsreferendum sprechen. Nur halten wir diese gemessen an manch anderen, die dagegen stehen, für weniger wichtig. Dabei sollten wir insbesondere das schon erwähnte Regelungsproblem sowie die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen nicht vergessen. Nach Abwägung der Argumente kommen wir zum Schluss, dass die negativen Argumente überwiegen. Die Fraktion der Auto-Partei wird sich aus den genannten Gründen der Kommissionsmehrheit anschliessen und der parlamentarischen Initiative Rechsteiner keine Folge geben. Nebiker: In der gegenwärtigen Rechtslage besteht das fakultative Referendum nur gegenüber allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen. Gegen einfache Bundesbeschlüsse, also gegen sogenannte Verwaltungsakte, kann das Referendum nicht ergriffen werden. An sich hat sich diese Regelung bewährt Sie ist einfach und verständlich. Herr Rechsteiner, auch andere möchten nun Verwaltungsakte von grosser Tragweite ebenfalls dem fakultativen Referendum unterstellen. Es trifft zweifellos zu, dass solche Verwaltungsakte grosse Bedeutung haben könnten, grössere Bedeutung als rechtsetzende Erlasse; das ist unbestritten. Wir denken dabei an Grossbauten, an grosse Ausgaben - also Militärausgaben, Rüstungsausgaben, aber auch Rahmenkredite beispielsweise für Entwicklungshilfe -, an das Budget überhaupt oder an die Entlöhnung der Beamten. Das sind alles grosse Ausgaben, die natürlich -wenn man konsequent ist- dem Referendum unterstellt werden können. Oder nehmen Sie die Ausgaben für Hochschulen! Das sind alles Ausgaben, die natürlich einen sehr grossen populistischen Effekt in sich tragen, der bei einer Abstimmung entsprechend ausgeschlachtet werden könnte: Je nach Interessenlage und je nach Bedürfnis könnten Referenden ausgelöst werden. Wollen wir das wirklich? Die SVP-Fraktion ist einstimmig der Meinung: Nein, und zwar aus folgenden drei Gründen:

1. Auch Verwaltungsakte beruhen ja auf Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, die ihrerseits schon einmal - entweder obligatorisch oderfakultativ-durch die Stimmbürger bestätigt worden sind. Wir finden also überall eine Grundlage mit einem fakultativen oder obligatorischen Volksentscheid. Die Kompetenzdelegation findet in diesen allgemeinverbindlichen gesetzlichen Grundlagen statt

2. Mit dem Verwaltungsreferendum würde das Referendumsrecht deutlich erweitert. Kompetenzen, die Parlament oder Bundesrat einmal erhalten haben, würden nochmals in Frage gestellt. Man würde mit einem Verwaltungsreferendum quasi nachdoppeln. Bei aller Achtung vor Volksrechten muss man sich darüber im klaren sein, dass man mit Volksrechten auch eine Demokratie zu Tode reiten und dass dann eine staatliche Tätigkeit nicht mehr effizient sein kann. Das liegt natürlich auch nicht im Interesse der Stimmbürger.

3. Der dritte Grund unserer Skepsis gegen die parlamentarische Initiative Rechsteiner ist der, dass es natürlich äusserst problematisch ist, festzulegen, welche Entscheide tatsächlich von grosser Tragweite sind. Fällt das Parlament den Entscheid, kann natürlich auch dem Parlament Willkür vorgewor-

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28. April 1993 N 829 Parlamentarische Initiative. Verwaltungsreferendum fen werden. Wer muss überhaupt diesen Entscheid fällen? Das Bundesgericht, der Bundesrat, wer überhaupt? Eindeutig - beispielsweise - von grosser Tragweite wäre der Entscheid beim F/A-18. Der fliegt schliesslich weit und kostet viel! Aber ist eine Verlegung eines Waffenplatzes schon ein Entscheid von grosser Tragweite? Das ist etwas, das immer wieder vorkommt. Das ist vielleicht für eine betroffene Bevölkerung tatsächlich von grosser Tragweite, aber gesamtschweizerisch wohl kaum. Es sind damit auch nicht extrem grosse Ausgaben verbunden. Sie sehen, man kommt dann natürlich in den Clinch und kann damit gerade das, was man eigentlich vermeiden will, nämlich Initiativen, gar nicht ausschliessen, weil natürlich dann, wenn wir die grosse Tragweite nicht bestätigen, immer noch die Initiative ergriffen werden kann. Anliegen von grosser Tragweite wären zum Beispiel eindeutig die Beamtensaläre - aber wollen wir tatsächlich in Form von Referenden über Einzelheiten von Beamtenlöhnen abstimmen? Stellen Sie sich das vor - ich glaube, das liegt nicht im Interesse unserer Partner, der Sozialdemokraten. Es gibt Kantone, die solche Einrichtungen gehabt haben, aber bekanntlich sind diese Kantone mit den Beamtenlöhnen sehr stark zurückgeblieben. Auch wenn die heutige Regelung nicht immer in allen Teilen befriedigt, ist sie doch ein praktikabler Weg zwischen direkter Demokratie, Basisdemokratie und einer Delegation an ein Parlament und an eine Regierung, d. h. an Instanzen, die ja auch demokratisch gewählt worden sind. Wir glauben, man kann die Demokratie, die Volksabstimmungen, nicht über alle Details durchführen - bei aller Achtung vor dem Stimmbürger -, sondern schliesslich muss man im Interesse der Stimmbürger auch noch handlungsfähig bleiben. Die SVP-Fraktion beantragt Ihnen deshalb einstimmig, der parlamentarischen Initiative Rechsteiner keine Folge zu geben. Seiler Hanspeter, Berichterstatter: Ich bilde mir nicht ein, dass ich Ihre Meinungen noch in irgendeiner Art ändern kann. Sie haben hier einen breiten Katalog von Argumenten ausgebreitet bekommen, und ich habe Verständnis dafür, dass man in dieser zentralen Frage geteilter Meinung sein kann. Es kommt einfach darauf an, welche Argumente man mehrgewichtet. Herr Rechsteiner kann in Anspruch nehmen, dass er mit seiner parlamentarischen Initiative ein Problem aufgegriffen hat, das man sowohl in der Kommission als auch hier im Plenum verhältnismässig ausgiebig diskutiert hat. Sein Anliegen kam natürlich auch schon bei der Beratung des vorangegangenen Geschäftes indirekt zum Zug. Hingegen, finde ich, das es nicht ganz richtig ist, wenn man die Frage der Rückwirkungsklauseln quasi in einem Abtauschverfahren mit dem Verwaltungsreferendum lösen möchte. Ich glaube, es sind-wie HerrGuinand richtigerweise sagte - zwei verschiedene Geschäfte, zwei verschiedene Institutionen, die man getrennt zu beurteilen hat. Darf ich Herrn Bischof sagen, dass die Behandlung des Vorstosses von Herrn Ruf - wenn ich mich richtig erinnere, ausdrücklich im Einverständnis mit Herrn Ruf- in der Kommission gleichzeitig mit der Initiative erfolgte. Dass das Abstimmungsergebnis so ausgefallen ist, dafür können die Kommissionssprecher nicht verantwortlich gemacht werden. Herr Tschäppät Alexander wies darauf hin - auch andere Redner haben das getan -, dass man mit dem Verwaltungsreferendum unter Umständen die Flut von Initiativen eindämmen könnte. Das glaube ich weniger. Ich habe schon am Anfang gesagt: Der Beweis dazu müsste zuerst angetreten werden. Was richtig sein könnte-wenn wir vorhin nicht ohnehin schon so beschlossen hätten -: dass möglicherweise weniger Rückwirkungsklauseln eingebaut würden. Aber das steht im Moment nicht mehr zur Diskussion. Es wird immer eine zentrale Frage sein und bleiben - man hat sie von Zeit zu Zeit richtigerweise zu überprüfen -, welche Zuständigkeiten wir dem Parlament, welche dem Volk und welche wir der Verwaltung und dem Bundesrat zuordnen wollen. Da wird es nie eine eindeutige, hundertprozentig richtige Definition geben. Ich erinnere Sie noch einmal an die Argumentation der Kommissionsmehrheit und bitte Sie in diesem Sinne, dieser parlamentarischen Initiative - wie den beiden vorangegangenen in den Jahren 1988 und 1990 - keine Folge zu geben. M. Borei François: Certains orateurs, tout à l'heure, ont introduit une certaine ambiguïté, en ce sens qu'ils ont fait semblant de croire que si l'initiative parlementaire Rechsteiner était acceptée lors d'une version définitive, certains actes administratifs seraient automatiquement soumis au vote du peuple. J'insiste sur le fait que cette initiative a pour conséquence que certains actes administratifs seraient soumis au référendum facultatif. Encore faudrait-il par la suite que les signatures requises soient récoltées, et d'ailleurs le nombre de ces signatures pourrait encore être débattu au sein de la commission. De ce point de vue là, Monsieur Nebiker, vous avez tort. Vous avez insisté dans votre intervention particulièrement sur le fait que les salaires des fonctionnaires devraient, eux, être soumis au référendum, alors qu'ils ne le seraient pas à l'heure actuelle. Les salaires des fonctionnaires sont fixés par la loi sur les fonctionnaires, et ils sont donc soumis au référendum facultatif. Ils le sont à l'heure actuelle, c'est important M. Darbellay, rapporteur: Encore quelques considérations, d'abord pour répondre à M. Bischof. Nous avons eu, dans le cadre de la commission, une proposition de M. Ruf demandant que la commission, elle-même, reprenne l'essentiel de l'initiative parlementaire Rechsteiner et en fasse une initiative de la commission. Vous savez que lorsqu'il y a initiative de la commission, on peut éviter la procédure préliminaire et commencer directement à la deuxième partie de la procédure. Cette proposition a été discutée normalement. Elle a été refusée par 10 voix contre 1 et avec, il est vrai, 12 abstentions. Tant M. Rechsteiner que M. Tschäppät Alexander ont dit que la proposition faite consistait simplement à revenir à ce qui était prévu par la Constitution de 1874. Je crois qu'il y a lieu de préciser que cette constitution disait simplement qu'étaient soumis au référendum facultatif les lois fédérales et les arrêtés de portée générale. Mais, elle ne précisait pas, il est vrai, quelle était la nature de ces arrêtés de portée générale. Il n'y avait pas de définition. Et c'est pourquoi au cours des décennies, on a certaines fois soumis des actes administratifs au référendum facultatif, et d'autres fois pas. Le législateur de 1962 a eu le souci de régler le problème en apportant la précision que ne pouvaient être «arrêtés de portée générale que les textes législatifs comprenant des normes de droit». Alors là, les juristes ne sont pas tous unanimes, d'ailleurs c'est rare que les juristes soient unanimes. Certains prétendent qu'il était normal que le législateur apporte ces précisions et d'autres pensent qu'en apportant ces précisions, il aurait dû intervenir sur le plan de la constitution. Mais on l'a relevé, le problème n'est pas tant un problème de droit qu'un problème politique, et le problème politique qui nous est posé, c'est la répartition des droits entre le peuple et les cantons d'une part, et les parlementaires d'autre part. Je pense qu'il est important qu'un certain nombre de droits soient réservés aux parlementaires. Il n'est pas sain que chacune de nos décisions puisse être remise en question. Je vous invite donc encore une fois, au nom d'une courte majorité de la commission, à ne pas donner suite à cette initiative. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (keine Folge geben) Für den Antrag der Minderheit (Folge geben)

87 Stimmen

45 Stimmen

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Rechsteiner) Einführung des Verwaltungsreferendums Initiative parlementaire (Rechsteiner) Institution du référendum administratif In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band II Volume Volume Session Aprilsession Session Session d'avril Sessione Sessione di aprile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.431 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 28.04.1993 - 15:00 Date Data Seite 821-829 Page Pagina Ref. No 20 022 678 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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