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Entscheid

93-033

Verwaltungsbehörden 17.06.1993 93.033

17. Juni 1993Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

89.317

nicht abzuschreiben. Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Bundesbeschluss - Arrêté fédéral Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 89 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 93.033 GPK N/S. Bericht über Inspektionen und Aufsichtseingaben 1992 CdG N/E. Rapport concernant les inspections et les requêtes 1992 Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen vom 6. April 1993 (BBIII310) Rapport des Commissions de gestion du 6 avril 1993 (FF II298) Beschluss des Ständerates vom 8. Juni 1993 Décision du Conseil des Etats du 8 juin 1993 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht Antrag Weder Hansjürg Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, für die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften besorgt zu sein. Schriftliche Begründung Zum Bericht der GPK betreffend Tierschutz-Vollzug Was sich seit der Annahme des Tierschutzgesetzes durch das Volk im Jahr 1978 bis heute abspielt, kann besser verstanden werden, wenn die Verwaltungsmechanismen durchschaut werden, wie sie Walter Wittmann in seinem Buch «Marktwirtschaft für die Schweiz» beschreibt: «Hat ein Gesetz die parlamentarische Hürde genommen, so verlässt es die Legislative. Die Exekutive, mit dem Schwergewicht bei der Bürokratie, kann nun schalten und walten. Sie arbeitet Verordnungen aus, die von der Regierung meist unbesehen in Kraft gesetzt werden. Ist das geschehen, so ist die Bürokratie sozusagen für sich. Dabei hat sie einen weit gehenden Spielraum: Sie wird kaum noch von der Regierung und schon gar nicht vom Parlament kontrolliert.» In Sachen Tierschutz schaltet und waltet die Bürokratie so, wie es unter den ständigen Pressionen und Einflussnahmen der Agrowirtschaftfürsie am bequemsten ist Zwischen Landwirtschaftsverbänden und Landwirtschaftsämtern besteht eine enge personelle Verflechtung durch Personalwechsel. Verbandsfunktionäre werden häufig in leitende Stellen der Bürokratie geholt. Tierschützer dagegen sind in der Bürokratie nicht vertreten. Deshalb schützt die Bürokratie primär immer die wirtschaftlichen Interessen der Agrarwirtschaft und nicht die Tiere. Ein Grossteil der Nutztiere in der Schweiz hat noch nichts vom Tierschutzgesetz gemerkt und wird so gehalten wie in Ländern ohne Tierschutzgesetz. Aus rein wirtschaftlichen Gründen wird unser Tierschutzgesetz missachtet Grobe Massentierquälerei wird gesetzwidrig weiter geduldet, auch in Bereichen, wo der Tatbestand der Tierquälerei wissenschaftlich belegt ist. Die interessierten Kreise und die Veterinär- und Landwirtschaftsbürokratie der Verwaltung hat folgende Strategien entwickelt, damit das Praxisübliche in der Intensivtierhaltung weiter geduldet werden kann:

1.

Tierquälerische Haltungssysteme werden geduldet, weil die Forschung angeblich noch keine wirtschaftlichen Alternativen hervorgebracht hat Mit anderen Worten: die Agroindustrie bringt grausame Haltungssysteme wie etwa Käfigbatterien für Wachteln auf den Markt, und diese werden geduldet Damit hat die Agroindustrie kein Interesse mehr, bessere Systeme zu erforschen, und die Bürokratie stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Tierquälerei erst verboten werden darf, wenn der Staat mit Steuergeldern Alternativsysteme entwickelt hat. Mangels Finanzen kann das endlos dauern.

2.

Dort, wo es praxiserprobte Alternativen gibt, werden die tierquälerischen Varianten weiter geduldet, da man diese nicht «plötzlich» verbieten könne. So dürfen die grausamen Kastenstände für Schweine und Einzelboxen für Kälber bis heute weiter betrieben und auch neu eingerichtet werden. Auch für die laufende Revision der Tierschutzverordnung sind kein Verbot dieser Foltereinrichtungen, sondern nur gewisse Einschränkungen, die sich kaum kontrollieren lassen, vorgesehen. Diese bürokratische Missachtung des Tierschutzgesetzes hat die GPK weitgehend gutgeheissen. Das ist unverständlich und zu bedauern. Proposition de la commission Prendre acte du rapport Proposition Weder Hansjürg Renvoi à la commission avec mandat de veiller à l'application des dispositions légales. Seiler Rolf, Berichterstatter: Herr Weder Hansjürg geht offenbar davon aus, dass mit diesem Bericht das Geschäft erledigt sei. Dem ist nicht so. Das geht auch aus diesem Bericht hervor, in welchem man lesen kann, dass sich die Kommission im Laufe des Jahres 1993 wieder damit beschäftigen wird. Sie wird prüfen, ob den Anliegen und Empfehlungen, die in diesem Bericht enthalten sind und die sich an den Bundesrat richten, tatsächlich entsprochen wird und wie ihnen entsprochen wird. Diese Arbeit wird die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates übernehmen. Sie wird bereits am nächsten Montag und Dienstag verschiedene Stellen besuchen und ihren Bericht etwa im Herbst abliefern. In diesem Sinne glaube ich, Herr Weder, dass Ihr Antrag überflüssig ist, und ich würde Ihnen empfehlen, den Antrag zurückzuziehen. Wenn Sie das nicht können, bitte ich den Rat, den Antrag abzulehnen. Präsident: Der Antrag Weder Hansjürg ist zu rückgezogen. Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali GPK N/S. Bericht über Inspektionen und Aufsichtseingaben 1992 CdG N/E. Rapport concernant les inspections et les requêtes 1992 In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.033 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 1313-1313 Page Pagina Ref. No 20 022 852 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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