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Entscheid

93-044

Verwaltungsbehörden 21.09.1993 93.044

21. September 1993Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Dokumentations- und Informationsbedarf der Firmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), über den EWR und die EG ist gross. Es geht zum Beispiel um die Bereitstellung und die rasche Uebermittlung von praxisnahen Informationen über die für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung anwendbaren EG-Bestimmungen, um Ausschreibungen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, um die Identifizierung von möglichen Geschäftspartnern und Geschäftsmöglichkeiten im EG-Raum.

2.

In einer weiteren Phase geht es um die beratende Begleitung der Informationsaufbereitung für die spezifischen Zwecke des Unternehmens.

3.

Darüber hinaus soll das CCS auch Ansprechpartnerfür interessierte Kreise sein, zum Beispiel aus der Wissenschaft, aber auch für Behörden, Kantone, Gemeinden, die Unterlagen zu den vom CCS abgedeckten Bereichen brauchen.

4.

Das CCS ist aber auch Ansprechpartner für die übrigen EIC-Netz-Teilnehmer. Das CCS kann somit Offerten, die aus dem Ausland stammen, an gezielte Firmengruppen weiterleiten. Warum braucht es eine Bundesfinanzierung? Die Osec wird um eine möglichst hohe Eigenwirtschaftlichkeit bemüht sein. Dieses Ziel soll im Rahmen des Mandats an die Osec festgehalten und seine Verwirklichung regelmässig überprüft werden. Für einen grossen Teil der Basisinformation über die EG und den EWR kann über die CCS-Dienstleistung nicht oder nur teilweise verrechnet werden. Deshalb unterstützen die EG-Mitgliedstaaten oder die Efta-Staaten die Tätigkeiten ihrer EIC bzw. ihrer CCS in einem hohen Mass. Subventionen durch den Staat in der Höhe von 75 Prozent bzw. 90 Prozent sind anzutreffen. Der Kostendeckungsgrad ist in der Anlaufsphase bei uns bereits auf 33 Prozent angesetzt, was höher ist als im Ausland. Die regionale Abstützung des Informationsnetzes ist richtig, aber aufwendig. Gesucht ist aber auch hier Kundennähe. Für den Vertrieb von EG-Dokumentationen besteht eine EG-weit zur Anwendung kommende Preisbindung. So beträgt die Marge bei Dokumenten etwa einen Drittel des Preises, was für die Abgeltung der Gemeinkosten und des Personals ungenügend ist Auf Gegenseitigkeit liefert das CCS an EIC-Netz-Teilnehmer im Ausland Informationen über die handelsrelevanten, in der Schweiz zur Anwendung kommenden Regeln. Wieso die Osec? Die EG will nur ein CCS, das heisst nur einen Ansprechpartner pro Land. Die Osec kann das ganze Informationsspektrum abdecken. Die Osec hat über Jahre hinweg enge Kontakte mit den Kommissionen der EG aufgebaut. Sie ist dort gut eingeführt und geschätzt Die Unternehmen kennen die Osec. Ihr Euro-Dienst ist seit Jahren in diesem Bereich tätig. Man ist bestrebt, den Unternehmen nur einen Ansprechpartner, der ein möglichst grosses Dienstleistungsspektrum anbieten kann, anzubieten. Die Osec besitzt die notwendigen Voraussetzungen, um Beratungen und Schulungen zu offerieren. Ein weiteres Plus der Osec ist die bereits bestehende Zusammenarbeit mit den Handelskammern in der Westschweiz und im Tessin. Die Osec wird bestrebt sein, anderen in diesem Bereich bereits aktiven öffentlichen und privaten Institutionen die Möglichkeit zu eröffnen, sich an der Informationsarbeit optimal zu beteiligen. Wieso die Dringlichkeit? Nach dem EWR-Nein ist eine umfassende Information über die Rahmenbedingungen im EWR und im EG-Raum noch wichtiger geworden. Weil sich unser Recht nicht voll mit demjenigen des EWR deckt, müssen wir für dessen breite Streuung bei den auf den Export ausgerichteten Unternehmen besorgt sein. Der Binnenmarkt ohne Grenzen wird heute geschaffen, nicht Ende 1994. Ein Abseitsstehen oder eine wesentliche Verzögerung unserer Eingliederung in das EIC-Netz würde seitens der EG auf mangelndes Interesse zurückgeführt. Dies würde schlicht und einfach nicht verstanden. Aber auch innenpolitisch würde es nicht verstanden, wenn man unseren Unternehmen nicht alle Möglichkeiten eröffnen würde, um allfälligen Problemen, die sich beim Zugang zum EWR stellen könnten, zuvorzukom-- 1 of 3 -Accords économiques internationaux 598 21 septembre 1993 men. Die Teilnahme muss als Teil des Revitalisierungsprogramms der Schweiz gesehen werden. Koordinationsfragen: Im Rahmen der WAK haben wir uns insbesondere mit der Frage der Koordination der verschiedenen Dokumentations- und Informationszentren in der Schweiz befasst. Die Osec hat eine bessere Koordination unter den verschiedenen Akteuren bereits in der Vergangenheit angestrebt. Sie hat bereits eine Koordinationsgruppe dafür eingesetzt. Mit der Uebernahme dieser neuen Aufgabe wächst das Bedürfnis, aber auch die Verantwortung der Osec in diesem Bereich. Das Bundesamt für Aussenwirtschaft hat uns hier klare Zusicherungen gegeben, dass Doppelspurigkeiten vermieden werden. Es geht darum, die Synergien spielen zu lassen, um eine möglichst flächendeckende und kundennahe Information sicherzustellen. Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die WAK, dem Beschlussentwurf zuzustimmen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 31 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 93.048 Internationale Wirtschaftsvereinbarungen Accords économiques internationaux Botschaft und Beschlussentwürfe vom 19. Mai 1993 (BBIII365) Message et projets d'arrêtés du 19 mai 1993 (FF II 349) Herr Cavelty unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung folgende Vereinbarungen zur Genehmigung: - drei bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, welche die Schweiz seit dem 1. April 1993 vorläufig anwendet; -das Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den Efta-Staaten und Rumänien, das die Schweiz seit dem 1. Mai 1993 vorläufig anwendet; - das Internationale Zucker-Uebereinkommen vom 20. März 1992, das die Schweiz seit dem 20. Januar 1993 vorläufig anwendet; - das Protokoll vom 9. Dezember 1992 zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien, das die Schweiz seit dem 1. Januar 1993 vorläufig anwendet.

1.

Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen Seit die drei baltischen Staaten im August 1991 ihre Unabhängigkeit zurückerlangt haben, bemühen sie sich um eine Annäherung an die westlichen Staaten und um einen weltweiten Ausbau ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen. Im Dezember 1991 unterzeichneten die Efta-Staaten mit den baltischen Republiken Zusammenarbeitserklärungen. Der nächste Schritt war die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens. Im Gegensatz zu den anderen Freihandelsabkommen, die zwischen den Ländern Mittel- und Osteuropas und den Efta-Staaten abgeschlossen wurden, zogen die nordischen Efta-Staaten gegenüber den baltischen Republiken bilaterale Freihandelslösungen vor. Die Schweiz sah sich deshalb ebenfalls zu bilateralen Verhandlungen veranlasst Sie hat darauf geachtet, die vorliegenden Abkommen inhaltlich möglichst auf die Vereinbarungen zwischen den nordischen Staaten und den baltischen Republiken abzustimmen. Die Abkommen umfassen Industrieprodukte, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte. Im Agrarbereich wurden keine konkreten Vereinbarungen im Sinne der Gewährung von Konzessionen getroffen. Durch die Abkommen werden Zölle und Abgaben auf den betroffenen Waren beseitigt. Die Einnahmenausfälle aus Zöllen auf Importerzeugnissen aus diesen Ländern beliefen sich 1992 auf rund 90 000 Franken. Diese Freihandelsabkommen gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist Sie sind unter Wahrung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündbar. Um eine Diskriminierung schweizerischer Exportprodukte gegenüber Erzeugnissen aus den nordischen Staaten zu vermeiden, deren Freihandelsverträge mit den baltischen Staaten bereits in Kraft sind, werden diese Abkommen seit dem 1. April 1993 vorläufig angewendet.

2.

Abkommen zwischen den Efta-Staaten und Rumänien Im Dezember 1991 wurde zwischen den Efta-Staaten und Rumänien eine Zusammenarbeitserklärung unterzeichnet Damit bekundeten die Efta-Staaten ihren Willen, Rumäniens Uebergang zur Marktwirtschaft zu unterstützen und mit den Staaten Mittel- und Osteuropas enge Beziehungen herzustellen. Das Abkommen mit Rumänien wurde nach zweimonatigen Verhandlungen am 10. Dezember 1992 unterzeichnet. Es wird seitdem 1. Mai 1993vorläufig angewendet, um eine Diskriminierung der Efta-Produkte gegenüber den Konkurrenten aus der EG zu vermeiden. Dabei wurden die Verhandlungen soweit als möglich parallel zu jenen zwischen der EG und Rumänien angegangen. Dieses Abkommen entspricht den Vertragswerken, die zwischen den Efta-Staaten und der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Republik und mit Polen abgeschlossen wurden. Es umfasst Industrieprodukte, die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte. Nebst den Vorschriften über den Abbau von Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen enthält das Abkommen auch Bestimmungen über den Wettbewerb, die Beseitigung technischer Handelshemmnisse, das öffentliche Beschaffungswesen, den Schutz des geistigen Eigentums sowie über Dienstleistungen und Investitionen. - Der Agrarbereich bildet Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Rumänien. Das Abkommen ist asymmetrisch ausgestaltet: Die Efta-Staaten gewähren Rumänien mit dem Inkrafttreten des Abkommens bedeutende Zugeständnisse, während die Konzessionen Rumäniens gegenüber den Efta-Staaten stufenweise über eine Periode von zehn Jahren eingeräumt werden. Die Errichtung einer Freihandelszone erfolgt somit schrittweise innerhalb einer Uebergangsperiode, die am 31. Dezember 2002 endet. Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist. Es kann unter Wahrung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden.

3.

Internationales Zucker-Uebereinkommen von 1992 Das vorliegende Uebereinkommen löst dasjenige von 1987

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Beteiligung der Schweiz am System der Euro Info Centres (EIC). Zusatzkredit Participation de la Suisse au réseau Euro Info Centres (EIC). Crédit supplémentaire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.044 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.09.1993 - 08:00 Date Data Seite 597-598 Page Pagina Ref. No 20 023 342 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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