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Entscheid

93-052

Verwaltungsbehörden 13.12.1993 93.052

13. Dezember 1993Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

10.

Millionen Franken gekürzt wird und sinngemäss die Buchstaben a und b von Absatz 2 gestrichen werden. Bei den 10 Millionen Franken als Sammelkredit für teuerungsbedingte Mehrkosten vertreten der Bundesrat und die KöB die Meinung, dass ein Handlungsspielraum gewährt werden soll, wenn es darum geht, teuerungsbedingte Mehrkosten, die so oder so anfallen und bewilligt werden müssen, in einem administrativ einfachen Verfahren abzuwickeln. Das ist bis heute nicht möglich gewesen, weil dem Bundesrat dafür der Kredit gefehlt hat Wir haben dem in einer ersten Lesung zugestimmt Der Nationalrat lehnt dies ab, in der irrigen Meinung, damit

10.

Millionen Franken gespart zu haben. Selbstverständlich hat er das nicht getan. Es passiert das gleiche wie bis anhin: Diese teuerungsbedingten Mehrkosten werden einfach im Rahmen von Nachtragskrediten wieder auftauchen. Ein kleiner Vorteil ist mit der Streichung der Kredite allerdings verbunden: Man muss sich jedesmal vertieft Rechenschaft darüber geben, ob die teuerungsbedingten Mehrkosten tatsächlich sachlich begründet sind oder ob es verdeckte Mehrauslagen sind. Im Sinn einer Vereinfachung haben wir in der KöB beschlossen, Ihnen zu beantragen, dem Nationalrat zu folgen und diesem Streichungsantrag zuzustimmen. Angenommen -Adopté An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 93.076 Allgemeine Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds. Teilnahme der Schweiz Accords généraux d'emprunt du Fonds monétaire international. Participation de la Suisse Botschaft und Beschlussentwurf vom 15. September 1993 (BBIIII625) Message et projet d'arrêté du 15 septembre 1993 (FF III 585) Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 1993 Décision du Conseil national du 6 décembre 1993 Herr Cavelty unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat die Verlängerung der schweizerischen Teilnahme an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) des Internationalen Währungsfonds (IWF) um weitere fünf Jahre. Der Verlängerungsbeschluss war in der Zehnergruppe und im IWF unumstritten. Die Schweizerische Nationalbank soll sich mit einer unveränderten Kreditzusage von 1020 Millionen Sonderziehungsrechten (2135 Millionen Franken) an den AKV beteiligen.

1.

Entstehung der AKV Die AKV wurden 1962 in einer Zeit erhöhter Währungsinstabilität vom IWF mit den zehn wichtigsten Industrieländern zwecks Schaffung zusätzlicher Mittel zur Ueberbrückung ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten für vorerst vier Jahre abgeschlossen. Dabei ging es um die Schaffung eines eigentlichen «Sicherheitsnetzes». Die Vereinbarungen wurden in der Folge viermal (1966, 1970, 1975, 1980) ohne inhaltliche Aenderungen verlängert. 1964 assoziierte sich die Schweiz mit den AKV; im Frühjahr 1984 wurde sie Vollmitglied bei den AKV und damit auch in der Zehnergruppe. In den ersten zwanzig Jahren ihres Bestehens wurden die AKV neunmal wie folgt in Anspruch genommen: Grossbritannien 1964,1965,1967,1969 und 1977; Frankreich 1968 und 1969; Italien 1977 und USA 1978. Die Schweiz erteilte unter den AKV insgesamt vier Kredite (1964,1965 und 1976 an Grossbritannien, 1977 an Italien). Aus diesen Engagements erwuchsen ihr keine Verluste.

2.

Revision der AKV von 1983 Nachdem im gleichen Zeitraum die AKV kaum aufgestockt wurden, verloren sie als Sicherheitsnetz für das internationale Währungssystem zusehends an Bedeutung. Nachdem im Zusammenhang mit der Schuldenkrise Anfang der achtziger Jahre die Ziehungen auf den IWF Rekordbeträge erreichten und sich die normalen Fondsreserven zu erschöpfen begannen, einigte man sich 1983 darauf, die AKV als Abwehrdispositiv wie folgt substantiell zu verstärken: einmal über die Erhöhung des Gesamtbetrages der AKV auf 17 Milliarden Sonderziehungsrechte (35,6 Milliarden Franken) und durch die Ausweitung der Verwendungsmöglichkeiten auf Länder ausserhalb der Zehnergruppe unter genau festgelegten Bedingungen.

3.

Entwicklung seit 1983 Seit der Revision von 1983 und der ohne Aenderung vollzogenen Verlängerung im Jahre 1988 wurden die AKV nicht mehr in

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Zivile Baubotschaft 1993 Constructions civiles 1993 In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.052 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.12.1993 - 17:15 Date Data Seite 996-996 Page Pagina Ref. No 20 023 694 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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