93-058
Verwaltungsbehörden 01.03.1994 93.058
1. März 1994Deutsch57 min
Source admin.ch
I.März 1994 N 55 StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation setzen. Wir sind mitten auf der Fahrt, und jetzt will HerrBezzola plötzlich einen Kurswechsel vornehmen und mitten auf der Fahrt die Richtung wechseln. Das ist ein Rückenschuss gegen
Erwägungen
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Kantone und Halbkantone, die jetzt ihre Massnahmenpläne haben, Herr Bezzola! Wenn wir Ihre Motion überweisen: Was heisst das? Jeder Kanton muss wieder hinter die Bücher gehen und sich mit grossen Schwierigkeiten und grossem administrativem Aufwand neue Formen und Instrumente überlegen. Wenn man eine Verzögerung will, muss man jetzt so vorgehen, muss man jetzt den eingeschlagenen Kurs plötzlich wechseln. Ich gebe zu, dass man heute im einen oder anderen Bereich tatsächlich anders vorgehen würde als vor zehn Jahren. Aber ich möchte Ihnen doch sagen: Das Instrument der Massnahmenpläne - das wurde seinerzeit von den Schöpfern des Umweltschutzgesetzes vorgesehen - gibt den Kantonen die grösstmögliche Freiheit Die Ziele werden vorgegeben, aber die einzelnen Instrumente und der ganze Instrumentensatz werden von den Kantonen selber entschieden und selber durchgezogen. Das gibt eine gewisse Autonomie. Deswegen würde ich sagen: Wir sollten jetzt bei fahrendem Zug nicht die Richtung wechseln, denn sonst entgleist er nämlich. Die Verzögerungsmanöver in bezug auf das Biotechnikum Basel, die bedauerlichen Verzögerungen, hat nichts mit den Massnahmenplänen zu tun, sondern mit den schleppenden und komplizierten Einsprache- und baurechtlichen Verfahren - das ist nicht ein Problem der Luftreinhalte-Verordnung allein. Ich bitte Sie deswegen, die Motion Bezzola abzulehnen. Jetzt, wo wir mitten in der Umsetzung der Luftreinhalte-Verordnung stecken, diese Motion zu überweisen, wäre ein Schildbürgerstreich und würde bestimmt Proteste und Reaktionen der Kantone auslösen. Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Une oratrice, tout à l'heure, rappelait l'importance de la date d'aujourd'hui. C'est aujourd'hui que nous aurions dû réaliser les objectifs de l'ordonnance sur la protection de l'air. Nous parlons maintenant des instruments qui ont été laborieusement, sérieusement, lentement parfois, mis en place par les cantons pour réaliser ces objectifs, que nous n'avons pas réussi à concrétiser dans le délai voulu. Il ne s'agit que d'une réalisation partielle, difficile, qui demande du temps, qui demande une volonté continue et des instruments pour avoir des chances d'arriver à un résultat Et comme vient de le dire M. Strahm Rudolf, ces instruments existent aujourd'hui. Vingt-deux cantons ont adopté des plans de mesures jusqu'à maintenant Deux autres ont un projet de plan prêt pour l'adoption et nous avons un canton qui a un programme au stade de l'élaboration dont les émissions sont effectivement basses, et qui considère qu'il n'en n'a pas besoin. Au cours des derniers mois, j'ai mené une correspondance suivie avec les cantons pour leur rappeler leurs obligations, pour discuter avec eux à la fois des responsabilités fédérales et des responsabilités cantonales en matière de protection contre la pollution de l'air. Et c'est maintenant que nous avons affûté cet instrument, c'est maintenant que cet effort a été fait, que M. Bezzola aimerait y renoncer ou le remettre en question! Je crois que cette proposition n'est pas raisonnable et qu'elle introduirait, malgré les déclarations qu'il a faites à la tribune, le risque d'un changement de cap, le risque d'une hésitation dans cette marche si difficile que nous avons entreprise, la Confédération et les cantons ensemble. Vous savez que le Conseil fédéral peut non seulement se réjouir maintenant du degré de réalisation de ces plans de mesures dans les cantons, mais aussi qu'il s'apprête à répondre par un troisième paquet aux demandes qui lui ont été adressées. Il espère pouvoir se déterminer dans le courant de l'été 1994 sur ce troisième paquet de mesures. Les craintes qui ont été exprimées, l'insuffisance d'une base légale, les possibilités pour le Conseil fédéral d'outrepasser ou d'abuser de ces possibilités sont inutiles et non justifiées. La base légale a été reconnue par le Tribunal fédéral, la volonté du Conseil fédéral est suffisamment claire sur la base du passé pour que des craintes quant à l'avenir soient déplacées. Je vous prie de ne pas transmettre cette motion. N'utilisez pas cet anniversaire, cette date du 1er mars, pour vous priver d'instruments qui se sont révélés efficaces dans la lutte pour la protection de l'air! Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion 67 Stimmen Dagegen 58 Stimmen #ST# 93.058 StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle Botschaft und Gesetzentwürfe vom 30. Juni 1993 (BBIIII277) Message et projets de lois du 30 juin 1993 (FF III269) Beschluss des Ständerates vom 9. Dezember 1993 Décision du Conseil des Etats du 9 décembre 1993 Kategorie III, Art 68 GRN - Catégorie III, art 68 RCN Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Leuenberger Moritz (S, ZH), Berichterstatter: Wenn wirdie kriminelle Seite der Drogenszenen in unserem Lande bekämpfen wollen, können wir uns nicht damit begnügen, den kleinen Dealer zu verfolgen. Wenn wir verhindern wollen, dass auch bei uns Einzelunternehmer erpresst, abhängig gemacht und schliesslich unfreiwillig Rädchen des organisierten Verbrechens werden, können wir uns nicht damit begnügen, in einem Lebensmittelgeschäft einen Betroffenen als Zeugen einzuvernehmen. Wir müssen einer anonymen, kaum durchschaubaren, international und professionell arbeitenden Organisation beikommen. Wenn wir aber die Hintermänner ins Recht fassen wollen oder wenn wir denjenigen Staaten, die dies sehr intensiv und mit grossem Einsatz tun, Rechtshilfe leisten wollen, stossen wir heute an Grenzen. Das organisierte Verbrechen teilt sich die Arbeit über die Landesgrenzen hinweg, und es weiss dabei, sich rechtliche Unterschiede zwischen den Staaten zunutze zu machen, es weiss die Schwächen, die sich unser Strafrecht in bewusstem Respekt vor einzelnen Straftätern gegeben hat, welche in die Mühlen der Justiz geraten, auszunutzen. Auch wenn wir heute in erster Linie vom Betäubungsmittelhandel sprechen, so geht es doch auch um Schutzgelderpressungen, von denen wir gar nicht genau wissen, wie intensiv sie in der Schweiz, insbesondere innerhalb ethnischer Gruppen, bereits florieren. Wir wollen auch nicht tolerieren, dass unsere Unternehmen für Geldwäscherei benutzt werden, dass unsere legale Wirtschaft unterwandert und vom Geld des organisierten Verbrechens abhängig wird. Die Vorlage, die der Bundesrat präsentiert, will die Möglichkeiten schaffen, um das zu verhindern. Unser Strafrecht baut im Prinzip immer noch auf dem einfachen Tatbestand auf, dass X den Y bestiehlt oder umbringt, dass ihm dies nachgewiesen werden muss und dass er dann verurteilt werden kann. Heute kennen wir indessen internationale Tätigkeiten und kollektive Handlungsweisen, in denen einzelne bloss ein Rädchen in einer Organisation sind, diese somit unterstützen, ohne die Gesamtzusammenhänge überhaupt kennen zu können. Dies ist nicht nur in der Privatwirtschaft so, im kriminellen Bereich unserer Gesellschaft ist es nicht anders. Es gibt einzelne, die als «Ameisen» handeln oder als Angehörige des mittleren Kaders arbeiten, als Buchhalter oder als Berater für ein Syndikat, dessen Aufbau sie gar nicht kennen, dessen übrige Straftaten sie ebenfalls nicht kennen, -- 1 of 10 -CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle 56 N 1er mars 1994 deren verheerende Auswirkungen sie aber durch ihren Beitrag mit ermöglichen. So, wie wir im Privatrecht - ich denke etwa an das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht oder an unser revidiertes Aktienrecht - auf internationale Verflechtungen der Wirtschaft reagieren mussten und wollten, so müssen wir dies auch im Straf recht tun. Wir müssen dazu neue Wege beschreiten, Wege, die zugegebenermassen unter Umständen auch anders beschriften werden könnten, als der Bundesrat uns dies in seiner Vorlage vorschlägt. Wir haben über diese anderen Wege in der Kommission auch diskutiert und entsprechende Experten angehört Doch im Interesse einer raschen Gesetzgebung, und weil der Ständerat dem Bundesrat bereits gefolgt ist, haben wir im wesentlichen der Vorlage zugestimmt. Sie ist Teil eines gesetzgeberischen Konzeptes des Bundesrates, welches er Ihnen sicher noch im Detail vorstellen wird. Die Vorlage hat drei Elemente: Sie schafft einen neuen Straftatbestand der kriminellen Organisation; sie sieht ein Einziehungsrecht von Vermögenswerten vor, wobei die Beweislast umgekehrt wird; und sie sieht das Melderecht des Financiers vor. Zunächst zur kriminellen Organisation: Wer sich an einer Verbrechensorganisation beteiligt oder sie unterstützt, die Aufbau und Zusammensetzung geheim hält, Gewaltverbrechen begeht oder sich verbrecherisch bereichert, soll künftig strafbar sein. Der Mangel, dass eine solche Bestimmung bis jetzt fehlte, zeigte sich am gravierendsten in der Rechtshilfe. Wir konnten unserem Nachbarn Italien einen Angeschuldigten nicht ausliefern, wenn diesem Unterstützungshandlungen an die Mafia vorgeworfen wurden, einfach weil wir keinen entsprechenden Straftatbestand kannten. Aber auch für unser Recht ist eine solche Bestimmung nötig. Die Mittelsmänner und partiell tätigen Akteure einer Verbrechensorganisation lassen sich deswegen kaum verfolgen, weil ihnen eine Beteiligung an den Einzeltaten kaum nachgewiesen werden kann, denn die Arbeitsteilung innerhalb der Organisation und auch die Tarn- und Geheimhaltungsvorkehren verunmöglichen dies. Der zweite Teil der Vorlage betrifft die Einziehung von Vermögenswerten mit umgekehrter Beweislast Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, können eingezogen werden. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, aus welchen Taten sie im einzelnen stammen. Dass die kriminelle Organisation über diese Werte verfügt, genügt Bei denjenigen, die die Organisation unterstützen oder sich daran beteiligen, wird die Verfügungsgewalt der Organisation vermutet Es kommt also zu einer Umkehr der Beweislast Es sind, wie gesagt, andere Methoden denkbar. Wir haben diesbezüglich Strafrechtsprofessoren angehört; aber die Vorlage soll rasch in Kraft treten, wir haben uns daher dieser Variante des Bundesrates, welcher der Ständerat bereits gefolgt ist, angeschlossen. Als letztes wird das Melderecht des Financiers vorgesehen. Wer im Finanzbereich arbeitet, hat nach bereits geltendem Recht erhöhte Sorgfaltspflichten. Financiers sind also häufig in der Lage, die kriminelle Herkunft von Geldern festzustellen, aber sie dürfen dies wegen des Berufsgeheimnisses, des Bankgeheimnisses, des Geschäfts- oder des Postgeheimnisses, gar nicht mitteilen. Wenn man bedenkt, dass andere Berufstätige, etwa der Rechtsanwalt oder der Pfarrer, ihr Berufsgeheimnis zum Teil lüften können und dass auch die genannten Bank-, Geschäfts- oder Postgeheimnisträger nach den Regeln des Notstandes unter Umständen ihr Berufsgeheimnis lüften dürften, dann aber nicht recht wissen, wo sie eigentlich stehen, rechtfertigt sich eine klare Regelung. Deswegen wird dieses Melderecht vorgesehen, das den Geheimnisträger von skrupulösen Überlegungen entbindet Es kann diese Regelung auch eine abschreckende Wirkung haben, denn wenn der Täter damit rechnen muss, dass er angezeigt werden kann, meidet er allenfalls unseren Finanzplatz und missbraucht ihn nicht; auch eine Wirkung, die die neue Vorlage erzielen will. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage. Ducret Dominique (C, GÈ), rapporteur: Par l'adoption, le
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août 1990, de normes pénales réprimant le blanchissage d'argent sale, notre Parlement avait montré sa détermination à voir notre pays lutter de manière énergique contre le crime organisé à l'échelle internationale. Depuis lors, mais déjà avant, plusieurs interventions parlementaires ont cherché à compléter cette législation pour assurer son efficacité. Le projet du Conseil fédéral dont nous avons à traiter aujourd'hui va précisément dans cette direction. En visant à sanctionnertoutes les formes de soutien aux organisations criminelles, à permettre la confiscation des biens et des valeurs leur appartenant, et à faciliter la communication d'informations par ceux que leur profession amène à connaître ou à soupçonner des activités criminelles, ce projet complète les dispositions prises tant par la Commission fédérale des banques que par l'Association suisse des banquiers pour combattre et prévenir le blanchissage d'argent II permet aussi de concrétiser les engagements pris par la Suisse en mai 1993, lorsque notre pays a été le troisième Etat, après la Grande-Bretagne et les Pays-Bas, à ratifier la Convention du Conseil de l'Europe relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation du produit du crime. Après avoir pris l'avis des professeurs Günther Arzt de l'Université de Berne et Niklaus Schmid de l'Université de Zurich, la Commission des affaires juridiques s'est prononcée à l'unanimité pour l'entrée en matière et elle s'est ralliée pour l'essentiel aux décisions du Conseil des Etats. Pour assurer la survie de nos institutions et de notre Etat de droit, la Suisse doit cesser d'être l'une des plaques tournantes du crime organisé. Il en va de la réputation de notre pays sur le plan international, à l'heure où la lutte contre la grande criminalité s'intensifie dans la plupart des Etats occidentaux. C'est donc sans aucune réserve que la commission, à l'unanimité, a accueilli le projet du Conseil fédéral en saluant la détermination de celui-ci de poursuivre son combat non seulement sur le plan législatif, mais également dans l'application qu'il en donne, en matière d'entraide judiciaire et administrative notamment Je n'ai pas l'intention de paraphraser le message du Conseil fédéral et je me contenterai ici de quelques considérations complémentaires inspirées par les discussions au sein de la commission. Je reviendrai donc dans le cadre du débat de détail sur les différentes propositions de minorité qui ont été maintenues par leurs auteurs, si ce n'est pour attirer d'ores et déjà votre attention sur l'importance qu'il convient d'accorder à la proposition de minorité Rechsteiner à l'article 305ter. Indépendamment du fait qu'elle a été très largement contestée dans le cadre de la procédure de consultation, cette proposition, qui vise à transformer le droit de communication du financier en une obligation d'annoncer les transactions douteuses, va à rencontre des décisions déjà prises par les Chambres fédérales lors des débats consacrés en 1989 et 1990 à la punissabilité du blanchissage commis par négligence. Un des autres importants sujets de discussion au sein de la commission a porté sur la question de la confiscabilité des valeurs de remplacement, c'est-à-dire des valeurs patrimoniales qui se substituent ultérieurement à l'objet du délit. L'Office fédéral de la justice ayant été invité à se prononcer expressément sur ce sujet, j'extrais de son rapport que «.... le nouveau droit de la confiscation n'exclut pas la possibilité de confisquer des valeurs de remplacement. L'absorption d'un profit illicite est également possible lorsque l'objet du délit ou la valeur de remplacement n'est plus en main de la personne concernée ou qu'il n'est plus possible d'en prouver la qualité de valeur de substitution. Dans ce cas, il est toujours loisible de séquestrer n'importe quels biens patrimoniaux en vue de garantir la créance compensatrice». En revanche, il faut admettre que la confiscation systématique des biens de remplacement, que ce soit chez l'auteur ou plus encore chez des tiers, pose des problèmes qui pourraient créer une grave insécurité dans les relations d'affaires, en pénalisant notamment - et injustement - les autres créanciers.
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1. März 1994 57 StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation Je pense tout particulièrement aux créances privilégiées en matière de salaire. Dès lors, il faut exclure le principe d'une telle confiscation systématique et s'en tenir à l'instrument proposé par le Conseil fédéral, c'est-à-dire la créance compensatrice garantie par séquestre lorsqu'il n'est pas possible d'identifier la valeur de substitution. Le dépliant que vous avez sous les yeux démontre qu'un large consensus a été trouvé pour l'essentiel au sein de la commission, démontrant par là également la volonté du législateur d'améliorer sans cesse les conditions matérielles de notre droit pénal en matière de lutte contre la criminalité organisée. Dès lors, et au nom de la commission qui l'a fait à l'unanimité, je vous invite à entrer en matière. Zölch Elisabeth (V, BE): Die SVP-Fraktion unterstützt das vorliegende zweite Massnahmenpaket gegen das organisierte Verbrechen und wird überall der Kommissionsmehrheit und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zustimmen. Die Gesetzesvorlage ist ja nur ein Pfeiler im Rahmen einer Gesamtstrategie des Bundesrates gegen das organisierte Verbrechen, und unsere Fraktion steht hinter der gesamten Strategie des Bundesrates. Das organisierte Verbrechen stellt weltweit ein ernstes Problem dar. Aber auch die Strafverfolgungsorgane der Kantone mit grossen Agglomerationen weisen auf Strukturen im Übergang von professioneller Bandenkriminalität zu Organisationen hin, die sich mafioser Methoden bedienen. Genannt werden z. B. Checkhehler oder Autoknackerbanden, vor allem aber der Betäubungsmittelhandel mittlerer Stufe. Darüber hinaus wurden in Zürich und Basel Ansätze zu Schutzgelderpressung innerhalb ethnischer Gemeinschaften registriert. Diese Entwicklungen sind beunruhigend und müssen uns ernsthaft Sorge bereiten, auch wenn es scheint, dass sie bisher keinen Einfluss auf wirtschaftliche oder politische Entscheide haben. Anders fällt die Beurteilung der Bedeutung des organisierten Verbrechens bei den Behörden der grossen Finanzplätze wie Zürich, Genf und Tessin aus. Es häufen sich dort Hinweise darauf, dass schweizerische Dienstleistungsunternehmen als logistische Basis für internationale Operationen, insbesondere für deren Finanzverwaltung und zu Geldwäscherei-Transaktionen, benutzt worden sind. Die gefährlichste Variante des Auftretens organisierten Verbrechens ist das Eindringen in die legale Wirtschaft. Vor allem Unternehmen in finanzieller Bedrängnis könnten vom Geld des organisierten Verbrechens abhängig werden und beispielsweise der Mafia Beteiligungen auch an Schweizer Unternehmen ermöglichen. Wie ausländische Entwicklungen zeigen, kann dies der entscheidende Schritt sein, mit dem die zunächst regionalen und kulturell eingebundenen Organisationen ihr angestammtes Umfeld verlassen können. Der Bundesrat weist in seiner Botschaft auf die beachtliche Resistenz der Schweizer Wirtschaft hin, mahnt jedoch zu verstärkter Wachsamkeit Im Unterschied zu zahlreichen anderen Staaten, darunter auch unsere Nachbarländer, kennt unser geltendes Strafrecht keine allgemeine Strafnorm, welche zugunsten eines kriminellen Zusammenschlusses geleistete Unterstützungshandlungen erfasst Diese Lücke müssen wir schliessen; denn es geht letztlich um die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates. Diese Glaubwürdigkeit steht auf dem Spiel. Das Massnahmenpaket, das uns der Bundesrat vorlegt, kann zum tauglichen Abwehrmittel gegen das organisierte Verbrechen werden. Artikel 260ter StGB-Entwurf ist das eigentliche Kernstück der Vorlage. Die Umschreibung des Tatbestandes der kriminellen Organisation ist sehr komplex. Verschiedene Grundrechte, wie etwa die Vereinsfreiheit, stehen hier im Widerstreit zu anderen Grundrechten, die unser Rechtsstaat schützen will und schützen muss. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung von Artikel 260ter ist einerseits offen genug, andererseits aber doch präzis. Wie in der Botschaft erläutert wird, liegt demnach organisiertes Verbrechen dort vor, wo Organisationen in Annäherung an die Funktionsweise internationaler Unternehmen hochgradig arbeitsteilig, stark abgeschottet, planmässig und auf Dauer angelegt sind und durch Begehung von Delikten sowie durch Teilnahme an der legalen Wirtschaft möglichst hohe Gewinne anstreben. Die Organisation bedient sich dabei der Mittel der Gewalt, der Einschüchterung und der Einflussnahme auf Politik und Wirtschaft; sie weist regelmässig einen stark hierarchischen Aufbau auf und verfügt über wirksame Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen. Ihre Akteure sind dabei weitgehend austauschbar. Die milderen oder restriktiveren Tatbestandsumschreibungen der Minderheit lehnt die SVP-Fraktion ab. Dem revidierten Einziehungsrecht stimmen wir in der Fassung der Kommissionsmehrheit zu. Es gewährleistet mit der Beweislastumkehr einen effizienten Zugriff auf die deliktisch erworbenen Vermögenswerte. Die SVP-Fraktion unterstützt auch die Regelung über das Melderecht des Financiers. Sie ist eine konsequente Erweiterung der Bestimmungen über die Geldwäscherei; denn die im Finanzwesen tätigen Personen können sich in einem Dilemma befinden. Einerseits sind sie an ihr Berufsgeheimnis, z. B. an das Bankgeheimnis, an das Postgeheimnis oder an andere Geschäftsgeheimnisse, gebunden. Andererseits kann sich z. B. ein Financier der Geldwäscherei schuldig machen, wenn er sich bei Verdacht auf Geldwäscherei still verhält und mit seinen Geschäftsbeziehungen weiterfährt Will man diese Personen aus dem aufgezeigten Dilemma befreien, besteht der einzig gangbare Weg darin, die Weiterleitung der einen Verdacht begründenden Tatsachen an die Strafverfolgungsbehörden als nicht rechtswidrig zu bewerten. Dazu bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes, wie er in Artikel 305ter StGB-Entwurf vorgesehen ist Die Verantwortung einer Meldepflicht hingegen lehnen wir ab und stimmen auch dort der Mehrheit zu. Die Frage der Meldepflicht wird vermutlich im verwaltungsrechtlichen Geldwäschereigesetz vorgeschlagen. Wir werden diese Frage also noch im Zusammenhang mit dieser Gesetzesvorlage diskutieren können. Namens der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen Eintreten und Zustimmung zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit Rechsteiner Paul (S, SG): Das organisierte Verbrechen als Schlagwort, aber auch als politischer Kampfbegriff hat Hochkonjunktur. Etwas genauer erforscht ist dieses Phänomen, das organisierte Verbrechen in der Schweiz, eigentlich erst seit dem Bericht der Professoren Pieth und Freiburghaus vom letzten Oktober 1993 über «Die Bedeutung des organisierten Verbrechens in der Schweiz». Die Professoren Pieth und Freiburghaus kommen in diesem Bericht zum Schluss, dass das organisierte Verbrechen nicht nur als offener Oberbegriff für eine Vielfalt von dynamischen Verbrechensentwicklungen dient, sondern ebenfalls der Mystifizierung und der Mythenbildung. Effektiv kann man in der Schweiz bis heute, wenn man diesem Bericht folgt, im Unterschied zu unserem südlichen Nachbarland kaum von einer wirksamen organisierten Kriminalität sprechen. Weltweit von Bedeutung ist dagegen die Rolle der Schweiz als Drehscheibe von illegalen Dienstleistungen, vor allem im Finanzbereich. Wenn man die Vorlage des Bundesrates an diesem Befund misst, muss man feststellen, dass sie ausgerechnet dort zahm ausgefallen ist, wo es darauf ankommt, nämlich dort, wo die Schweiz als Dienstleistungs-und Finanzdrehscheibe betroffen ist Mit dem Melderecht ist das mildestmögliche Mittel bei verdächtigen Wahrnehmungen im Hinblick auf die Geldwäscherei vorgeschlagen worden. Der neue Tatbestand der kriminellen Organisation bringt im Zusammenhang mit der Finanz- und Dienstleistungsdrehscheibe Schweiz über eine Verbesserung der Rechtshilfemöglichkeiten hinaus nur dort etwas, wo es um die Bekämpfung der Unterstützung von Verbrechensorganisationen durch Finanzdienstleistungen geht Immerhin wären das gewisse Verbesserungen gegenüber heute. Man muss aber feststellen: Wenn es nur um eine Verbesserung der Rechtshilfemöglichkeiten ginge, dann könnte auch das Rechtshilfegesetz revidiert werden. Die Botschaft dazu ist ja seit langem angekündigt worden. Es könnte dort eine ähnliche Bestimmung geschaffen werden, wie sie heute bereits für die Unterstützung der Bekämpfung von kriminellen Organisationen im Rechtshilfevertrag mit den Vereinigten Staaten von -- 3 of 10 -CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle 58 1er mars 1994 Amerika existiert Hart ist die Vorlage dort ausgefallen - das ist problematisch -, wo es um das organisierte Verbrechen in der Schweiz geht, und dort besteht die Gefahr der Erfassung von Bagatellkriminalität Deshalb ein paar kritische Bemerkungen:
1. März 1994 57 StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation Je pense tout particulièrement aux créances privilégiées en matière de salaire. Dès lors, il faut exclure le principe d'une telle confiscation systématique et s'en tenir à l'instrument proposé par le Conseil fédéral, c'est-à-dire la créance compensatrice garantie par séquestre lorsqu'il n'est pas possible d'identifier la valeur de substitution. Le dépliant que vous avez sous les yeux démontre qu'un large consensus a été trouvé pour l'essentiel au sein de la commission, démontrant par là également la volonté du législateur d'améliorer sans cesse les conditions matérielles de notre droit pénal en matière de lutte contre la criminalité organisée. Dès lors, et au nom de la commission qui l'a fait à l'unanimité, je vous invite à entrer en matière. Zölch Elisabeth (V, BE): Die SVP-Fraktion unterstützt das vorliegende zweite Massnahmenpaket gegen das organisierte Verbrechen und wird überall der Kommissionsmehrheit und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zustimmen. Die Gesetzesvorlage ist ja nur ein Pfeiler im Rahmen einer Gesamtstrategie des Bundesrates gegen das organisierte Verbrechen, und unsere Fraktion steht hinter der gesamten Strategie des Bundesrates. Das organisierte Verbrechen stellt weltweit ein ernstes Problem dar. Aber auch die Strafverfolgungsorgane der Kantone mit grossen Agglomerationen weisen auf Strukturen im Übergang von professioneller Bandenkriminalität zu Organisationen hin, die sich mafioser Methoden bedienen. Genannt werden z. B. Checkhehler oder Autoknackerbanden, vor allem aber der Betäubungsmittelhandel mittlerer Stufe. Darüber hinaus wurden in Zürich und Basel Ansätze zu Schutzgelderpressung innerhalb ethnischer Gemeinschaften registriert. Diese Entwicklungen sind beunruhigend und müssen uns ernsthaft Sorge bereiten, auch wenn es scheint, dass sie bisher keinen Einfluss auf wirtschaftliche oder politische Entscheide haben. Anders fällt die Beurteilung der Bedeutung des organisierten Verbrechens bei den Behörden der grossen Finanzplätze wie Zürich, Genf und Tessin aus. Es häufen sich dort Hinweise darauf, dass schweizerische Dienstleistungsunternehmen als logistische Basis für internationale Operationen, insbesondere für deren Finanzverwaltung und zu Geldwäscherei-Transaktionen, benutzt worden sind. Die gefährlichste Variante des Auftretens organisierten Verbrechens ist das Eindringen in die legale Wirtschaft. Vor allem Unternehmen in finanzieller Bedrängnis könnten vom Geld des organisierten Verbrechens abhängig werden und beispielsweise der Mafia Beteiligungen auch an Schweizer Unternehmen ermöglichen. Wie ausländische Entwicklungen zeigen, kann dies der entscheidende Schritt sein, mit dem die zunächst regionalen und kulturell eingebundenen Organisationen ihr angestammtes Umfeld verlassen können. Der Bundesrat weist in seiner Botschaft auf die beachtliche Resistenz der Schweizer Wirtschaft hin, mahnt jedoch zu verstärkter Wachsamkeit Im Unterschied zu zahlreichen anderen Staaten, darunter auch unsere Nachbarländer, kennt unser geltendes Strafrecht keine allgemeine Strafnorm, welche zugunsten eines kriminellen Zusammenschlusses geleistete Unterstützungshandlungen erfasst Diese Lücke müssen wir schliessen; denn es geht letztlich um die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates. Diese Glaubwürdigkeit steht auf dem Spiel. Das Massnahmenpaket, das uns der Bundesrat vorlegt, kann zum tauglichen Abwehrmittel gegen das organisierte Verbrechen werden. Artikel 260ter StGB-Entwurf ist das eigentliche Kernstück der Vorlage. Die Umschreibung des Tatbestandes der kriminellen Organisation ist sehr komplex. Verschiedene Grundrechte, wie etwa die Vereinsfreiheit, stehen hier im Widerstreit zu anderen Grundrechten, die unser Rechtsstaat schützen will und schützen muss. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung von Artikel 260ter ist einerseits offen genug, andererseits aber doch präzis. Wie in der Botschaft erläutert wird, liegt demnach organisiertes Verbrechen dort vor, wo Organisationen in Annäherung an die Funktionsweise internationaler Unternehmen hochgradig arbeitsteilig, stark abgeschottet, planmässig und auf Dauer angelegt sind und durch Begehung von Delikten sowie durch Teilnahme an der legalen Wirtschaft möglichst hohe Gewinne anstreben. Die Organisation bedient sich dabei der Mittel der Gewalt, der Einschüchterung und der Einflussnahme auf Politik und Wirtschaft; sie weist regelmässig einen stark hierarchischen Aufbau auf und verfügt über wirksame Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen. Ihre Akteure sind dabei weitgehend austauschbar. Die milderen oder restriktiveren Tatbestandsumschreibungen der Minderheit lehnt die SVP-Fraktion ab. Dem revidierten Einziehungsrecht stimmen wir in der Fassung der Kommissionsmehrheit zu. Es gewährleistet mit der Beweislastumkehr einen effizienten Zugriff auf die deliktisch erworbenen Vermögenswerte. Die SVP-Fraktion unterstützt auch die Regelung über das Melderecht des Financiers. Sie ist eine konsequente Erweiterung der Bestimmungen über die Geldwäscherei; denn die im Finanzwesen tätigen Personen können sich in einem Dilemma befinden. Einerseits sind sie an ihr Berufsgeheimnis, z. B. an das Bankgeheimnis, an das Postgeheimnis oder an andere Geschäftsgeheimnisse, gebunden. Andererseits kann sich z. B. ein Financier der Geldwäscherei schuldig machen, wenn er sich bei Verdacht auf Geldwäscherei still verhält und mit seinen Geschäftsbeziehungen weiterfährt Will man diese Personen aus dem aufgezeigten Dilemma befreien, besteht der einzig gangbare Weg darin, die Weiterleitung der einen Verdacht begründenden Tatsachen an die Strafverfolgungsbehörden als nicht rechtswidrig zu bewerten. Dazu bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes, wie er in Artikel 305ter StGB-Entwurf vorgesehen ist Die Verantwortung einer Meldepflicht hingegen lehnen wir ab und stimmen auch dort der Mehrheit zu. Die Frage der Meldepflicht wird vermutlich im verwaltungsrechtlichen Geldwäschereigesetz vorgeschlagen. Wir werden diese Frage also noch im Zusammenhang mit dieser Gesetzesvorlage diskutieren können. Namens der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen Eintreten und Zustimmung zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit Rechsteiner Paul (S, SG): Das organisierte Verbrechen als Schlagwort, aber auch als politischer Kampfbegriff hat Hochkonjunktur. Etwas genauer erforscht ist dieses Phänomen, das organisierte Verbrechen in der Schweiz, eigentlich erst seit dem Bericht der Professoren Pieth und Freiburghaus vom letzten Oktober 1993 über «Die Bedeutung des organisierten Verbrechens in der Schweiz». Die Professoren Pieth und Freiburghaus kommen in diesem Bericht zum Schluss, dass das organisierte Verbrechen nicht nur als offener Oberbegriff für eine Vielfalt von dynamischen Verbrechensentwicklungen dient, sondern ebenfalls der Mystifizierung und der Mythenbildung. Effektiv kann man in der Schweiz bis heute, wenn man diesem Bericht folgt, im Unterschied zu unserem südlichen Nachbarland kaum von einer wirksamen organisierten Kriminalität sprechen. Weltweit von Bedeutung ist dagegen die Rolle der Schweiz als Drehscheibe von illegalen Dienstleistungen, vor allem im Finanzbereich. Wenn man die Vorlage des Bundesrates an diesem Befund misst, muss man feststellen, dass sie ausgerechnet dort zahm ausgefallen ist, wo es darauf ankommt, nämlich dort, wo die Schweiz als Dienstleistungs-und Finanzdrehscheibe betroffen ist Mit dem Melderecht ist das mildestmögliche Mittel bei verdächtigen Wahrnehmungen im Hinblick auf die Geldwäscherei vorgeschlagen worden. Der neue Tatbestand der kriminellen Organisation bringt im Zusammenhang mit der Finanz- und Dienstleistungsdrehscheibe Schweiz über eine Verbesserung der Rechtshilfemöglichkeiten hinaus nur dort etwas, wo es um die Bekämpfung der Unterstützung von Verbrechensorganisationen durch Finanzdienstleistungen geht Immerhin wären das gewisse Verbesserungen gegenüber heute. Man muss aber feststellen: Wenn es nur um eine Verbesserung der Rechtshilfemöglichkeiten ginge, dann könnte auch das Rechtshilfegesetz revidiert werden. Die Botschaft dazu ist ja seit langem angekündigt worden. Es könnte dort eine ähnliche Bestimmung geschaffen werden, wie sie heute bereits für die Unterstützung der Bekämpfung von kriminellen Organisationen im Rechtshilfevertrag mit den Vereinigten Staaten von -- 3 of 10 -CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle 58 1er mars 1994 Amerika existiert Hart ist die Vorlage dort ausgefallen - das ist problematisch -, wo es um das organisierte Verbrechen in der Schweiz geht, und dort besteht die Gefahr der Erfassung von Bagatellkriminalität Deshalb ein paar kritische Bemerkungen:
1. Wenn wir auf die letzten Monate zurückblicken, stellen wir fest, dass die Rolle der Schweiz als «Waschanstalt» im grossen Stil für italienische Schmier- und Korruptionsgelder im Vordergrund gestanden hat Das hat bekanntlich einen Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen. Es hat sich gezeigt, dass in der Praxis weder der Geldwäscherei- noch der Bestechungstatbestand, noch die Rechtshilfegesetzgebung wirksam greift Vielmehr sind ja sogar noch die Schmiergelder steuerlich abzugsfähig. Hier, in erster Linie beim Bestechungstatbestand und bei der Rechtshilfegesetzgebung, würde es bald eine bundesrätliche Vorlage brauchen. Hier besteht Handlungsbedarf!
2. Der neue Straftatbestand der «kriminellen Organisation» ist zwar etwas besser und etwas zurückhaltender formuliert worden als derjenige des gescheiterten Vorschlages für eine «kriminelle Gruppe» von Anfang der achtziger Jahre und etwas besser und zurückhaltender als derjenige des Vorschlages im Vernehmlassungsverfahren. Trotzdem ist die Gefahr mit Händen zu greifen, dass mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung wieder in erster Linie kleine Täterinnen und Täter und Bagatelldelikte erfasst werden, wie es übrigens auch die ersten Erfahrungen mit dem neuen Geldwäschereitatbestand zeigen. Wenn der neue Straftatbestand tatsächlich gegen die realen Gefahren im Finanzbereich greifen soll, wenn er nicht in erster Linie wiederum symbolische Gesetzgebung darstellen und gegen Bagatelldelinquenten greifen soll, muss dem Minderheitsantrag zu Artikel 260ter StGB-Entwurf zugestimmt werden. Diesen Minderheitsantrag werden wir im Detail bei Artikel 260ter begründen.
3. Der Straftatbestand der kriminellen Organisation ist aber auch deshalb heikel, weil er die Strafbarkeit ins Vorfeld anderer Delikte verlagert. Auf der strafprozessualen Ebene heisst dies: erweiterte Eingriffsbefugnisse auch für Zwangsmassnahmen; beispielsweise erweiterte Eingriffsbefugnisse im Bereich der Telefonüberwachungen. Nicht zuletzt wegen der Gefahren einer von neuem ausufernden Überwachungspraxis plädiert auch die GPK in einem Brief an die Kommission für Rechtsfragen, an die vorberatende Kommission, für eine restriktive Fassung des Tatbestandes. Diese Gefahren einer ausufernden Praxis bei den Zwangsmassnahmen, bei der Telefonüberwachung, vergrössern sich noch: Wir wissen, dass der Bundesrat in einer späteren Vorlage auch eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von V-Leuten plant Das ist ein höchst problematisches Fahndungsmittel, das die Grundlagen des Rechtsstaats auszuhöhlen droht, den es ja zu verteidigen vorgibt Vollends zum Allzweckalibi für neue polizeiliche Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse würde der Gummibegriff-wenn er ein solcher bleibt - der «organisierten Kriminalität» schliesslich, wenn er zusätzlich die Tätigkeit der Staatsschutzorgane legitimieren sollte, wie das noch der Entwurf für das Staatsschutzgesetz vorgesehen hatte. Das Gesetz über die innere Sicherheit, wie es umgetauft worden ist, kennen wir im Moment noch nicht Wenn das Vorfelddelikt der «kriminellen Organisation» im Strafgesetzbuch eingeführt wird, muss das genügen. Eine weitere Vorfeldüberwachung im Vorfeld des Vorfelddelikts der «kriminellen Organisation» würde die rechtsstaatlichen Konturen endgültig sprengen.
4. Wieder einmal muss darauf hingewiesen werden - auf die Gefahr hin, langweilig zu werden -, dass wir uns mit dem organisierten Verbrechen, mit diesem neuen Phänomen, wahrscheinlich gar nicht beschäftigen müssten, wenn es keine Drogenprohibition gäbe, und das im weltweiten Massstab. Die Prohibitionspolitik im globalen Massstab schafft erst den Nährboden für diese neue Form von Delikten, für die organisierte Delinquent Wenn wir die Ursachen beseitigen wollten, müssten wir auch über die Folgen der gescheiterten Prohibitionspolitik nachdenken, statt die Lösungen einmal mehr im Strafrecht zu suchen: im Strafrecht, das erwiesenermassen nur eine stumpfe Waffe ist Gesamthaft gesehen beantrage ich Ihnen namens der SP-Fraktion - namentlich mit Blick auf die neuen Instrumente -, dort, wo die Schweiz als Dienstleistungs- und Finanzdrehscheibe betroffen ist, Eintreten auf die Vorlage. Ich bitte Sie aber dringend, dann den Minderheitsanträgen zuzustimmen, welche im rechtsstaatlichen Sinne den Tatbestand so fassen würden, dass er keine Gefahren für die Grundrechte darstellen würde. Bär Rosmarie (G, BE): Noch vor gut zwanzig Jahren hat die Schweiz das Thema «organisiertes Verbrechen» vor allem im Kino abgehandelt Es war die Zeit, als der Film «Der Pate» Furore machte, als Marion Brando als «uomo di rispetto» an der Spitze eines Mafiaclans stand. Es war die Zeit der Mythenbildung rund um die «ehrenwerte Gesellschaft», die vor allem in Sizilien und in anderen Regionen Süditaliens ihren Aktionsradius hatte. 1973, nur ein Jahr nach der Uraufführung dieses Filmes, hat die Schweiz erstmals eine Definition dessen, was als kriminelle Organisation gelten soll, festgeschrieben, und zwar im Rechtshilfeabkommen, das wir damals mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen haben. Davon nahmen allerdings nur die zuständigen Fachleute Kenntnis. Die USA waren ja neben Italien die zweite Hochburg der Mafia, und der Grund, weshalb die sizilianische Mafia in den Vereinigten Staaten stark wurde, ist interessant Hier sind Parallelen zur heute weltweit verbreiteten Situation des organisierten Verbrechens festzustellen, die uns zu denken geben müssen. Während der Auswanderungswelle der sizilianischen Bauern in die USA um die Jahrhundertwende herrschte in den Vereinigten Staaten eine starke Alkoholprohibition. Die Mafiosi benützten genau diese Situation, um einen gross angelegten Alkoholschmuggel in die USA aufzuziehen und sich so dort zu etablieren. Die weltweite Expansion des organisierten Verbrechens vollzog sich auf ähnliche Weise, nämlich über den Einstieg in den Heroinhandel. Die Riesengewinne, die mit dem Handel mit verbotenen Drogen erzielt wurden, müssten «gewaschen» und sicher angelegt werden. Im Bericht von Professor Pieth, der mehrmals zitiert worden ist, steht das ganz ausdrücklich. Mit anderen Worten: Die in vielen Ländern praktizierte Drogenprohibition fördert die Ausweitung der organisierten Kriminalität und damit die Unterwanderung von Staat und Wirtschaft durch dieses Verbrechen. Dem Vizedirektor des Bundesamtes für Justiz ist beizupflichten, wenn er in einem Aufsatz schreibt: «Organisierte Kriminalität entsteht vor dem Hintergrund bestimmter sozialer, politischer, wirtschaftlicher und kultureller Verhältnisse.» Deshalb sind die kritischen Stimmen, die bezweifeln, dass das Strafrecht das geeignete Mittel sei, um diesen gefährlichen Formen der Kriminalität zu begegnen, ernst zu nehmen. Der Krieg gegen die Drogen und gegen das organisierte Verbrechen kann jedenfalls nicht mit dem Strafrecht allein gewonnen werden. «Der Finanzplatz Schweiz erfüllt heute für die Geldwäscherei und für die Geldanlage des organisierten Verbrechens weltweit eine wichtige Drehscheibenfunktion.» Das schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft, und das ist die Feststellung, die uns beunruhigen muss. Alles, was den Finanzplatz Schweiz für legale Geldgeschäfte attraktiv macht, wirkt auch als Anziehungskraft für illegale Geschäfte. Die Gesetze des modernen Industrie- und Handelskapitalismus sind offensichtlich auch die Gesetze der Unterwelt Das organisierte Verbrechen hat dieselben Strukturen wie das moderne Unternehmertum und funktioniert wie die transnationalen Konzerne. Beide sind in der Regel stark diversifiziert und besitzen Filialen in verschiedenen Ländern. Obwohl nach marktwirtschaftlichen Regeln funktionierend, ist damit das organisierte Verbrechen zur grossen Gefahr für die Wirtschaft, für die Gesellschaft und für den Staat geworden, denn letztlich ist ja die Frage nach der Handlungsfähigkeit des Staates gestellt Wer dem organisierten Verbrechen an die Substanz will, der muss an seine weitverzweigten Finanzen herankommen. Der 1990 verabschiedete Geldwäschereiartikel hat ja, bis heute wenigstens, seine erhoffte Wirkung nicht entfaltet. Ins Netz gingen bloss kleine, magere Fische, aber nicht die fetten -- 4 of 10 -1. März 1994 59 StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation Finanzhaie. Das organisierte Verbrechen hat rasch die von den Finanz- und Kapitalmärkten angebotenen Derivate für ihre Geschäfte genutzt, und die internationale Deregulierung auf diesem Gebiete ist ihm dabei entgegengekommen. Der neu gefasste Artikel über die Einziehung von Vermögenswerten und die Surrogatseinziehung mit der Einführung der Beweislastumkehr ist aus diesen Gründen notwendig. «Non ölet», der alte römische Grundsatz, der die Grundlage des florierenden Welthandels wurde, hat hier keine Berechtigung. Gewaschenes Geld bleibt schmutziges Geld, und es stinkt weiterhin, auch wenn es mehrmals gewaschen wurde oder wenn es in Gold, in Kunstgegenstände, Liegenschaften oder anderes umgewandelt wurde. Die Einführung der Beweislastumkehr, die einen Einbruch in die Prinzipien eines liberalen Strafrechts darstellt, darf allerdings nicht als Auftakt für die Ausdehnung auf weitere Bereiche des Strafrechtes aufgefasst werden. Deshalb wird die grüne Fraktion den Minderheitsantrag Marti Werner bei Artikel 59 Absatz 3 unterstützen. «Bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens stehen wir im Wettlauf mit der Zeit» Mit diesen Worten hat Bundesrat Koller in der Kommission die Dringlichkeit dieser Gesetzesrevision unterstrichen. Wir müssen allerdings schauen, dass es uns nicht geht wie dem Hasen im Märchen «Der Hase und der Igel», die auch einen Wettlauf veranstaltet haben: und immer, wenn der Hase mit seinen langen Sprüngen atemlos am Ende des Feldes ankam, rief der Igel: «Bin schon da» Sie wissen auch, warum er schon da war. Es waren zwei Igel, die sich an den beiden Enden des Feldes aufgestellt hatten und so den hin- und herrennenden Hasen überlisteten. Das heisst für uns: Wir müssen so legiferieren, dass wir das organisierte Verbrechen auch wirklich treffen, denn es bedient sich der modernsten Mittel, um «Bin schon da» zu rufen. Wir müssen gleichzeitig so legiferieren, dass die Auslegung in Richtung Bagatellkriminalität nicht möglich ist In der Vernehmlassung wurde ja die Angst verschiedentlich artikuliert, der Artikel 260ter (neu) StGB-Entwurf könnte zur Bestrafung von kleiner Bandenkriminalität missbraucht werden. Das vorgeschlagene Melderecht des Financiers, der verdächtige Finanztransaktionen wahrnimmt, ist unserer Meinung nach ungenügend. Die entsprechende EG-Richtlinie zu diesem wichtigen Problemkreis sieht eine Meldepflicht vor. Auch elf Kantone haben sich in der Vernehmlassung für eine Meldepflicht ausgesprochen, und die Richtlinie, die die Financial Action Task Force der OECD zu diesem Thema herausgegeben hat, stipuliert ebenfalls diese Pflicht: Wenn das Bankpersonal klare Indizien habe, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten, müsse das Bankpersonal verpflichtet werden, dies zu melden. Ein Gesetzgeber, der wirksame Gesetze erlassen will, verlangt, dass gemeldet wird, wo Verdachtsmomente vorliegen - nicht bloss, dass gemeldet werden darf. Hier ist wirklich der zentrale Punkt, international gesehen, bei dem die Schweiz gleiche Voraussetzungen herstellen muss. Aus diesen Gründen stimmt die grüne Fraktion bei Artikel 305ter Absatz 2 StGB-Entwurf für den Antrag der Minderheit Rechsteiner. Damit unterstützen wir die vorliegende Gesetzesvorlage, im Wissen darum, dass damit das organisierte Verbrechen nicht grundlegend bekämpft, sondern bestenfalls zurückgedrängt werden kann; aber zumindest das müssen wir tun! Stamm Judith (C, LU): Die Fraktion der Christlichdemokratischen Volkspartei betrachtet die vorliegende Gesetzesrevision als weiteren wichtigen Schritt in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und unterstützt sie. Es handelt sich dabei um eine neue Strafnorm über die kriminelle Organisation, um die Revision des Einziehungsrechtes gegenüber deliktisch erworbenen Vermögenswerten und um das Melderecht des Financiers. Den Christdemokraten ist voll bewusst, dass mit den Mitteln des Strafrechts allein der Drogenhandel, der Waffenhandel, die Geldwäscherei und anderes nicht aus der Welt geschafft werden können. Wir betreiben - zugegebenermassen - eine Art Symptombekämpfung. Wir betrachten diese Symptombekämpfung aber heute als dringend nötig. Diese Gesetzesvorlage gehört zum Konzept der inneren Sicherheit, das vom EJPD entwickelt und von den Christdemokraten unterstützt wird. In unserem politischen System können wir ja leider kein Konzept in einem Wurf verwirklichen. Wir können dem Zusammensetzspiel nur immer wieder ein weiteres Stück hinzufügen, wie wir dies heute tun. Es ist selbstverständlich - aber ich muss es doch erwähnen -, dass die neuen Bestimmungen nur greifen, wenn sie wirksam angewendet werden. Das bedeutet auch Beschleunigung der internationalen und interkantonalen Rechtshilfe-die Kantone sind daran, im Hinblick auf die interkantonale Rechtshilfe ein Konkordat abzuschliessen -; das bedeutet sorgfältige Überprüfung des Einsatzes von V-Leuten, allenfalls Prüfung einer Kronzeugenregelung, Einführung moderner Informationstechnologien usw. Ich möchte es noch einmal wiederholen: Die beste Norm im Straf recht nützt uns nichts, wenn sie an der Front nicht auch effizient angewendet werden kann. In der Detailberatung wird unsere Fraktion überall die Mehrheit der Kommission unterstützen. Wir sehen in den vorgeschlagenen Tatbeständen keine Gefährdung der Grundrechte. Bei Artikel 305ter Absatz 2 StGB-Entwurf, welcher das Melderecht des Financiers als Rechtfertigungsgrund vorsieht, ist unsere Fraktion der Meinung, dass die Meldepflicht der Financiers nicht ins Strafgesetzbuch gehört, sondern im neuen «Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor» geregelt werden muss. Der Entwurf dieses Bundesgesetzes wurde im Januar 1994 vom Eidgenössischen Finanzdepartement indie Vernehmlassung geschickt. Wir beantragen Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage. Borradori Marco (D, TI): «II crimine organizzato è in guerra con la società e non si sa chi vincerà questa guerra» Queste parole, pronunciate tempo fa al Consiglio degli Stati, riassumono chiaramente la situazione con la quale siamo confrontati. La criminalità organizzata si è sviluppata in modo inquietante in questi ultimi anni. Il suo campo di attività più importante e più appariscente, il traffico illecito di stupefacenti, presenta oggi un giro di affari mondiale di parecchie centinaia di miliardi di franchi all'anno. Si tratta di importi enormi, guadagnati per giunta senza grandi investimenti, grazie ai quali le organizzazioni criminali possono infiltrarsi nelle società quotate in borsa ed avere quindi accesso all'economia ufficiale, acquisendo una posizione dominante che permette loro di esercitare un'influenza diretta sull'economia e sulla politica Tutto ciò rischia di sfociare nell'edificazione di un'economia parallela, in grado di minacciare le fondamenta stesse dei sistemi democratici. Il potenziale di pericolo delle organizzazioni criminali non si riduce dunque alla violazione sistematica perpetrata all'indirizzo dei singoli cittadini, fatto questo già assolutamente grave di per sé, bensì deve essere visto in un'ottica assai più vasta e inquietante. Una lotta mirata ed efficace contro il fenomeno della criminalità organizzata deve pertanto essere condotta in modo assolutamente prioritario. In gioco vi è la credibilità stessa del nostro Stato di diritto. La Svizzera dispone di una rete di servizi finanziari al di sopra della media nonché di un sistema di comunicazione e di trasporti ben strutturato. Gode inoltre dei privilegi della stabilità politica e della centralità della sua posizione geografica Tutto ciò fa sì che il nostro Paese eserciti un indubbio fascino su chi deve investire i proventi di attività criminose e procedere al riciclaggio di denaro sporco. Si tratta di un fenomeno di fronte al quale chiudere gli occhi servirebbe ormai a ben poco, se non ad apparire dei veri e propri ingenui. Le attività delittuose legate ad organizzazioni criminali aumentano e si manifestano in modi diversi, sempre più sfaccettati, sempre più sofisticati. Il rischio è che gettino un'ombra sul nostro Paese. Il punto centrale della revisione risiede nell'articolo 260ter del progetto di legge, che codifica la fattispecie dell'organizzazione criminale. La nuova disposizione colma un'importante lacuna che sino ad oggi si è evidenziata in particolare in relazione all'assistenza giudiziaria e alle domande di estradizione.
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CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle 60 N 1er mars 1994 II nostro Paese-va detto-si trova ancora in una situazione relativamente confortante. Se solo osserviamo quanto awiene in Italia ci rendiamo infatti conto che la diffusione del fenomeno della criminalità organizzata non ha ancora raggiunto delle dimensioni, delle punte drammatiche. Però occorre prestare attenzione. Anche la Svizzera non ne è immune. In particolare, se essa un domani dovesse aderire allo Spazio economico europeo o entrare nell'Unione europea, è ipotizzabile che il crimine organizzato possa diventare un problema reale anche qui da noi. Parecchi osservatori, anche prestigiosi, concordano infatti nel ritenere che il graduale assottigliarsi delle frontiere tra gli Stati europei comporterà uno spostamento e un incremento sicuro del fenomeno del crimine organizzato dal sud verso il nord del Continente. Da tempo l'Italia combatte una lotta senza quartiere controquesto flagello. Uno degli strumenti più efficaci adottati nell'ambito di questa guerra si è rivelato essere il «pentitismo», ossia la collaborazione con lagiustiziaprestatadapartediex-membridella mafia Senzaquestogeneredi collaborazione, nei cui confronti molti avanzano ancora più di una perplessità, lo Stato italiano non sarebbe riuscito ad ottenere nessun risultato tangibile nei confronti della mafia Questo è bene sottolinearlo. Lo strumento del pentitismo diviene indispensabile quando lo Stato non è più in grado di combattere la criminalità organizzata, principalmente la mafia e il terrorismo. Probabilmente l'efficienza del nostro Stato non è oggi ancora minacciata a tal punto. Però le situazioni evolvono, spesso in fretta L'urgenza e la necessità di introdurre nel Codice penale l'articolo 260ter
10 hanno oggi dimostrato. Sarebbe dunque auspicabile e opportuno che anche la nostra legislazione ci consentisse di intervenire tempestivamente, di essere pronti. Accettare lo strumento del pentitismo. Si tratta di una decisione politica di principio molto importante. Ad essa sono connessi numerosi dubbi, numerosi interrogativi. Può uno Stato trattare con criminali, in nome di un interesse superiore, oppure deve limitarsi a giudicare e a condannare senza scendere a compromessi? Malgrado le perplessità la questione non può essere semplicemente archiviata senza discussioni.
11 nostro gruppo si è chiesto se non fosse il caso di proporre un emendamento all'articolo 260ter capoverso2, un emendamento che andasse appunto in questa direzione. Anche in considerazione dell'urgenza legata all'odierna revisione, si è rinunciato. Riteniamo che la soluzione potrebbe essere quella di introdurre nella parte generale del Codice penale svizzero una norma - ad esempio un articolo 63bis - che ancori termalmente nella legge il concetto di «pentitismo» e che rinvii a una legislazione specifica la regolamentazione dei dettagli. Sulla scia di queste considerazioni, il gruppo dei Democratici svizzeri/Lega dei Ticinesi dichiara in ogni caso di essere per l'entrata in materia e di sostenere gli emendamenti proposti dalla maggioranza della nostra commissione. Stamm Luzi (R, AG): Auch die FDP-Fraktion befürwortet die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches. Die Beteiligung an einer kriminellen Organisation muss deshalb unter Strafe gestellt werden, weil man einzelnen Organisationsmitgliedern jeweils für die einzelnen kriminellen Taten erfahrungsgemäss nicht alles nachweisen kann. Das Einziehungsrecht wird ausgedehnt, d. h., Vermögenswerte sollen vom Staat leichter eingezogen werden können. In diesem Zusammenhang sind Beweiserleichterungen vorgeschlagen. Wir haben hier bei Artikel 59 Ziffer 3 noch eine Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit, über die wir später reden müssen. Es geht um die Frage, ob man bei einem Mitglied einer kriminellen Organisation die Schraube eher noch mehr anziehen soll oder nicht Die FDP-Fraktion setzt sich für die beiden genannten Verschärfungen ein. Oft wird den Bürgerlichen gegenüber der Vorwurf erhoben, sie verhielten sich nach dem Motto: «Die Kleinen hängt man, die Grossen lässt man laufen.» Diese Vorlage unterstreicht, dass dies nicht der Fall ist, im Gegenteil: In den Diskussionen in der Kommission waren es eher die Bürgerlichen, die im Zweifelsfall für eine schärfere Variante eingetreten sind, z. B. beim Einziehungsrecht. Es ist klar, dass jede Ausweitung der Strafbarkeit gewisse rechtsstaatliche Probleme mit sich bringt Wenn man eine Beweislast umkehrt, wenn man sagt, im Zweifelsfall sei die kriminelle Handlung bewiesen, dann ist das in einem gewissen Sinne rechtsstaatlich bedenklich; trotzdem setzt sich die FDP-Fraktion für diese Verschärfungen ein, denn dort, wo die Missstände grösser werden, muss auch die Bekämpfung schärfer werden, da muss man zu rigoroseren Massnahmen greifen. Noch ein Wort zum Melderecht: Es geht, wie hier schon diverse Male ausgeführt worden ist, darum, dass man dieses für die Betroffenen grosse Problem löst: Berufspflicht auf der einen Seite - man darf nicht sagen, was man gehört hat - und Meldung einer kriminellen Handlung auf der anderen Seite. Es geht jetzt darum, dieses Dilemma zu beheben. Die Frage, ob eine Meldepflicht eingeführt werden soll, ist nicht jetzt zu diskutieren, das kommt in einer späteren Phase, nämlich dann, wenn das verwaltungsrechtliche Geldwäschereigesetz an der Reihe ist. Es wurde schon so viel gesagt, dass ich mich hier kurz halten kann. Die FDP-Fraktion beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage, Ablehnung sämtlicher Minderheitsanträge und Gutheissung aller Anträge der Kommissionsmehrheit. Tschopp Peter (R, GE): Nous avons compris qu'il s'agit ici d'un dossier avancé, de tout un paquet de révisions. J'aimerais dans ce contexte attirer votre attention sur une interface qui me paraît importante et demander à M. Koller, conseiller fédéral, une précision concernant la définition de l'organisation criminelle. Voilà l'interface dont il s'agit. La Commission de gestion de votre Conseil a été chargée au début de cette législature d'enquêter sur les écoutes téléphoniques. Après de longues enquêtes, de nombreuses visites et «hearings», elle s'est forgé en la matière la conviction suivante. Il s'agit à notre avis de réserver les écoutes téléphoniques aux crimes d'une gravité certaine et de se concentrer - c'est là où j'en viens au sujet - à la poursuite sans relâche du crime organisé. Forte de cette conviction la Commission de gestion a soumis aux deux Chambres la motion 93.3205 «Surveillance téléphonique» - d'ailleurs transmise - qui réclame la création d'un catalogue restrictif des crimes et délits justifiant une écoute téléphonique et qui demande que l'on facilite le recours à ce moyen d'investigation pour les crimes organisés. Un groupe d'étude est à l'heure actuelle au travail. Nous en reparlerons très probablement lors de la session de juin. Eu égard à la définition du crime organisé dont nous discutons aujourd'hui, il semble utile que l'on ait toutes les explications nécessaires par rapport au message qui voit une organisation criminelle déjà à partir du rassemblement de trois personnes et une bande à partir du rassemblement de deux malfaiteurs. La Commission de gestion a écrit à la Commission des affaires juridiques qui n'est pas entrée dans ses vues, notamment en raison de propos extrêmement différents que M. Koller, conseiller fédéral, atenus en commission. Afin que cette interface puisse se résoudre et que la modification de la législation en ce qui concerne l'écoute téléphonique puisse à l'avenir être également mise en place de façon sereine et efficace, je crois qu'il est important que le chef du Département fédéral de justice et police répète devant le plénum les propos nuancés qu'il a tenus au sein de la commission. Grendelmeier Verena (U, ZH): Ich will nicht wiederholen, was hier gesagt worden ist, vor allem nicht, was dieses zweite Massnahmenpaket beinhaltet Ich möchte Sie nur auf ein Phänomen hinweisen, das nur Frau Bär hervorgehoben hat: Sie hat von einem «Krieg» gesprochen. Ich glaube, der Grund, weshalb wir von diesen kriminellen Organisationen dermassen überrumpelt zu sein scheinen, hat damit zu tun, dass wir deren Aktivitäten noch immer nicht unter «Kriegführung» einstufen. Dass wir sie so spät zur Kenntnis nehmen, könnte damit zusammenhängen, dass erst der Zusammenbruch der Sowjetunion und des Ostblocks, d. h. der Zusammenbruch der bipolaren Welt mit ihren ganz strengen und wohlbehüteten Grenzen, dazu geführt hat, dass die Frei-- 6 of 10 -I.März 1994 N 61 StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation heit des Reisens, die Freiheit der Kommunikation, die Freiheit des Handels eben auch von jenen Leuten ausgenützt wird, die wir nicht unbedingt schätzen. Die Mafia - es ist gesagt worden - haben wir als mehr oder weniger romantische Organisation im Gedächtnis und erinnern uns dabei an schöne Filme. Aber was wir heute haben, ist ein anderes Phänomen. Heute müssen wir davon ausgehen, dass von den Anhängern einer solchen Organisation gar nichts mehr respektiert wird. Sie sind eine Gefahr für den Staat, und zwar nicht für den Staat an sich, sondern für den Rechtsstaat Ich behaupte, dass die kriminellen Organisationen - nicht als Ziel, aber als Begleiterscheinung - die totale Unterwanderung und Destabilisierung des Rechtsstaates zur Folge haben werden. Hier gilt es, nicht nur unzimperlich, nicht nur mit strengen Massnahmen, sondern vor allem - auch das ist mehrfach gesagt worden - rasch zu handeln. Denn es handelt sich bei den Mitgliedern dieser Organisationen nicht um dumme, sondern um hochintelligente Menschen, die sehr wohl imstande sind, von den heutigen Kommunikationsmitteln, aber auch von den heutigen Taktiken der Unternehmensführung perfekt Gebrauch zu machen - nur werden sie, im Gegensatz zu uns, nicht durch rechtsstaatliche Überlegungen bzw. rechtsstaatliche Maximen behindert. Wer gar nichts respektiert, weder Eigentum noch Menschenleben, noch Freiheit der anderen, von dem darf man auch nicht erwarten, dass er die Regeln des Rechtsstaates respektiert Ich fasse zusammen: Es geht um einen weiteren Schritt zur Bekämpfung einer eigentlichen Kriegführung gegen den Rechtsstaat Dass da eine internationale Zusammenarbeit vonnöten ist, wird jedem einleuchten, denn wir wissen heute, dass für kriminelle Organisationen Landesgrenzen nicht die geringste Rolle spielen. Auch da sehen wir, dass diese Welt vernetzt ist, und die Schweiz ist mit ihr vernetzt-aber nicht nur mit ihr vernetzt, sondern die Schweiz ist leider zurzeit Zentrum der Handlungen dieser Organisationen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Die LdU/EVP-Fraktion wird, mit einer Ausnahme bei Artikel 305ter StGB-Entwurf, der Mehrheit zustimmen; bei Artikel 305ter unterstützt sie die Minderheit Sandoz Suzette (L, VD): II est évident que le groupe libéral va comme vous tous entrer en matière parce qu'il est absolument indispensable, à cette époque où la violence, le terrorisme et la drogue font de tels ravages, de prendre toutes les mesures nécessaires aussi bien pour prévenir, d'ailleurs, que pour punir. Mais il est très important aussi, et c'est un point sur lequel le groupe libéral désire insister, de ne pas tomber dans une espèce de chasse aux sorcières, ce qui pourrait en effet être le cas en introduisant une sorte de devoir de délation dans le Code pénal. Dans l'idée, par conséquent, d'avoir de nouvelles dispositions qui permettront de prévenir - c'est le cadre de l'organisation criminelle -, de punir - c'est le cadre de la confiscation -, mais non pas en revanche de favoriser la délation, le groupe libéral va soutenir toutes les propositions de majorité et s'opposer aux propositions de minorité. Il nous paraît cependant nécessaire d'ajouter encore une précision. Dans le communiqué de presse du 12 janvier 1994 que nous avons reçu du Conseil fédéral, nous avons vu les mesures complètes qui ont été prises contre le blanchiment d'argent Nous approuvons évidemment toutes ces mesures, mais le Conseil fédéral a attiré l'attention aussi sur le fait que la Convention de diligence que les banques, en général, signent est un autre moyen d'assurer cette lutte contre le blanchiment d'argent sale. Or, on ne peut s'empêcher d'être un tout petit peu inquiet du fait que les PTT reçoivent des sommes considérables grâce aux comptes qui peuvent être ouverts et qu'ils n'ont, à notre connaissance, pas signé la Convention de diligence. Sur ce point-là, il y aura peut-être encore des mesures à prendre. Nous avions à coeur de le dire aujourd'hui. Pour le reste, nous entrons en matière et, comme je l'ai dit, nous soutiendrons les propositions de majorité. Scherrer Jürg (A, BE): Das eigentliche Problem in unserem Land ist nicht das organisierte Verbrechen, sondern die allgemein steigende Kriminalitätsrate, die insbesondere auf den Kriminaltourismus von Ausländern oder Asylanten zurückzuführen ist und die insbesondere in der Drogenkriminalität ihren Schwerpunkt findet Nur: Wenn jetzt die «Drogenliberalisierer» glauben, durch eine Freigabe des Drogenkonsums könne die Kriminalitätsrate gesenkt werden, unterliegen sie einem fundamentalen Irrtum. Verbrecherorganisationen wollen mit ihren Verbrechen Geld verdienen. Wenn ihnen der Markt mindestens teilweise entzogen wird, dann suchen sie sich eben einen neuen Markt Sie suchen sich den neuen Markt bei noch jüngeren Drogenkonsumenten. Ich verwahre mich gegen sämtliche Bestrebungen, die dazu führen, dass noch mehr und noch jüngere Kinder unseres Landes dem Drogenkonsum zugeführt werden. Die Fraktion der Auto-Partei unterstützt diese Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes. Die Fraktion der Auto-Partei fordert aber darüber hinaus eine weit effizientere Verfolgung aller kriminellen Übergriffe, als es heute Usus ist Sie verlangt, dass in Zukunft von diesem Irrweg abgekommen wird, welcher die Täter besser schützt als die Opfer. Wir haben heute im Strafvollzug eine Humanitätsduselei, die dazu führt, dass zum Beispiel Triebtäter eine zu kurze Strafe aufgebrummt erhalten, dass Leute, die mehrfach Frauen vergewaltigt haben, und mehrfache Mörder nach kurzer Zeit wieder frei herumlaufen und ihr schändliches Tun weitertreiben können. In diesem Punkt verlangt die Auto-Partei eine klare Umkehr. Was die vorliegende Änderung des Strafgesetzbuches betrifft, hat die Fraktion der AP einige Vorbehalte anzubringen, die ich bereits in der Kommission geäussert habe. Es betrifft die Einziehung von Gegenständen, wie sie in den Artikeln 58 und 59 StGB-Entwurf festgehalten ist Herr Bundesrat, ich bitte Sie um eine Klarstellung, dass z. B. Vermieter von Wohnungen oder Autos, welche unwissentlich einer kriminellen Organisation eine Wohnung oder ein Auto vermietet haben, nicht damit rechnen müssen, dass diese Gegenstände eingezogen werden, wenn bekanntwird, dass der Mieter einer kriminellen Organisation angehört. Leute, die mit dem Verbrechen nichts zu tun haben, dürfen nachher nicht eigentumsrechtlich dafür bestraft werden. Im weiteren hat die Auto-Partei schwere Bedenken, was die Beweislastumkehr betrifft Die Beweislastumkehr ist an und für sich ein gefährliches Instrument, weil sie der staatlichen Willkür Tür und Tor öffnet. Auch in diesem Punkt bitte ich den Bundesrat, um eine klare Präzisierung, wie diese Beweislastumkehr gehandhabt werden soll, in dem Sinne, dass hier nicht willkürlich abgeurteilt wird. Die Fraktion die Auto-Partei ist für Eintreten und Zustimmung zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes und wird im übrigen bei sämtlichen Anträgen der Mehrheit zustimmen. Koller Arnold, Bundesrat: Ich danke Ihnen für die gute Aufnahme dieser Vorlage zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, die wir Ihnen ja seinerzeit beim Erlass der Geldwäscherei-Strafnormen angekündigt haben. Soweit, offenbar vorsorglich, bereits Bedenken für künftige Vorlagen angemeldet worden sind, scheint es mir richtig, diese Bedenken dann zu behandeln, wenn die Vorlagen hier im Rat zur Behandlung anstehen. Frau Sandoz möchte ich sagen, dass wir im Bereich der Geldwäscherei demnächst ein finanzaufsichtsrechtliches Geldwäschereigesetz beraten werden. Die Federführung liegt dort beim Eidgenössischen Finanzdepartement, die entsprechende Vorlage ist in Vernehmlassung. Diese Vorlage wird festgestellte Lücken in diesem Bereich zweifellos befriedigend schliessen. Die Detailfragen, die Herr Scherrer Jürg bezüglich der Beweiserleichterungen aufgeworfen hat, würden wir am besten bei der Detailberatung miteinander analysieren. Das organisierte Verbrechen stellt heute weltweit ein ausserordentlich ernstes Problem dar; die staatlichen Strafverfolgungsorgane befinden sich überall, wenn auch in unterschiedlich brisanter Ausgangslage, in einem eigentlichen Wettlauf mit dem organisierten Verbrechen.
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CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle 62 N 1 er mars 1994 Der Grund für die namentlich in den letzten Jahren zu beobachtende rapide Expansion liegt vornehmlich in der Anhäufung von gewaltigen Finanzmitteln aus verbrecherischen Transaktionen, so insbesondere aus dem illegalen Drogenhandel. Die Financial Action Task Force hat bekanntlich allein die Mittel aus dem illegalen Drogenhandel auf über 120 Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt! Kriminelle Organisationen treten heute als transnational operierende Unternehmen auf, und internationale Bezüge ergeben sich besonders auch durch den Missbrauch der grossen Finanzplätze zu Zwecken der Geldwäscherei. Sodann droht das «gewaschene» Kapital als Anlage wieder in die legalen Volkswirtschaften eingeschleust zu werden. Diese Entwicklung birgt Gefahren, die über die Verletzung von Rechtsgütern auch einer Vielzahl von Einzelpersonen weit hinausreichen. Von einer gewissen Dimension an droht organisiertes Verbrechen die legale Wirtschaft und staatliche Institutionen zu unterwandern. Eine solche Entwicklung stellt letzten Endes politische Entscheidungsprozesse und damit die rechtsstaatliche Demokratie in Frage. Von den Auswirkungen organisierten Verbrechens bleibt auch die Schweiz nicht verschont. Wir dürfen zwar davon ausgehen, dass sich unser Land gegen eine flächendeckende Einnistung von kriminellen Organisationen bisher als résistent erwiesen hat Primäre Delinquenz mafioser Organisationen lässt sich hierzulande nur in geringem Ausmass feststellen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für das Eindringen organisierten Verbrechens in die legale Wirtschaft Zu wesentlich grösserer Sorge gibt aber Anlass, dass die Schweiz für Verwertungshandlungen des organisierten Verbrechens benutzt wird. Es ist nicht zu verkennen, dass die zentrale Lage unseres Landes, seine politische Stabilität und das breite Angebot an qualitativ hochstehenden Finanzdienstleistungen auch auf Verbrechensorganisationen eine anziehende Wirkung haben. Es besteht deshalb die Gefahr, dass insbesondere die grossen Finanzplätze als Basis für Finanztransaktionen von Verbrechensorganisationen und zu Geldwäschereizwecken missbraucht werden. Bundesrat und Parlament haben aber diese Bedrohungslage und den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf glücklicherweise frühzeitig erkannt Wir waren das erste Land in Europa, das- im Jahre 1990-Geldwäschereistrafnormen eingeführt hat Wir waren bei den ersten Ländern, die dem Europaratsabkommen über die Geldwäscherei beigetreten sind. Von beachtlicher Bedeutung auf diesem Gebiete ist sodann das Interkantonale Konkordat über Rechtshilfe in Strafsachen, das auch letztes Jahr in Kraft getreten ist. Es ist zu hoffen, dass ihm möglichst rasch alle Kantone beitreten. Mit der heutigen Vorlage wird nun im Rahmen dieses Gesamtkonzepts das materiell-strafrechtliche Instrumentarium gegen das organisierte Verbrechen vervollständigt Dieser wichtige Schritt bildet gleichsam den Eckpfeiler im Rahmen des gesetzgeberischen Gesamtkonzeptes gegen das organisierte Verbrechen. Zurzeit liegt ein anderes Projekt beim Ständerat zur Behandlung vor, nämlich betreffend die Schaffung einer Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens beim Bundesamt für Polizeiwesen. Dieses Gesetz wird die wichtige Vollzugshilfe für die Kantone bringen, die vor allem auch Frau Stamm hier verlangt hat. Gestatten Sie mir, bereits hier auf die drei wichtigsten Neuerungen einzugehen. Damit sollte die Detaildiskussion erleichtert und zugleich rationalisiert werden. Es geht bekanntlich um den Straftatbestand der kriminellen Organisation, das verbesserte Einziehungsrecht und die Einführung des Melderechts des Financiers.
1. Zur kriminellen Organisation: Die Tatsache, dass das geltende Recht keinen Tatbestand kennt, der die Mitgliedschaft bzw. die Unterstützung einer kriminellen Organisation bestraft, stellt eine empfindliche Lücke unseres Schweizerischen Strafgesetzbuches dar. Infolge der komplexen Strukturen von Verbrechensorganisationen und deren hochgradigen Arbeitsteilung und Abschottung können deren Akteure nämlich mit den herkömmlichen Strafbestimmungen nur sehr unzureichend erfasst werden, weil der Nachweis einer Beteiligung an den Einzeltaten der Organisation oft nicht erbracht werden kann. Hinzu kommt-worauf die Herren Kommissionsreferenten auch hingewiesen haben -, dass wir im Rechtshilfebereich bisher wehrlos dastanden, weil es eben an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gefehlt hat. Die genannte Lücke wird mit dem neuen Tatbestand von Artikel 260ter StGB-Entwurf geschlossen, nach welchem mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft wird, wer sich an einer Organisation beteiligt oder eine Organisation unterstützt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Die Strafnorm ist in ihrem Anwendungsbereich klar auf hochgefährliche kriminelle Zusammenschlüsse zugeschnitten und zugleich beschränkt. Sie unterscheidet sich denn auch ganz klar vom 1979 zurückgezogenen Vorschlag der «kriminellen Gruppe», indem sowohl die erforderlichen Mindeststrukturen und die verbrecherischen Aktivitäten der Organisation als auch die Tathandlung viel präziser umschrieben sind. Dadurch ist auch jede Gefahr einer Erfassung von Bagatellen oder gar von Gesinnungsstrafrecht ausgeschlossen. So genügt es als untere Schwelle - ich möchte das gegenüber dem Votum von Herrn Tschopp hier klar festhalten - zum Vorliegen einer kriminellen Organisation in Abgrenzung zum Merkmal der Bandenmässigkeit keineswegs, dass zumindest drei Mitgliedervorhanden sind. Vielmehr ist es erforderlich, dass darüber hinaus auch alle anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Der Zusammenschluss muss also klar über eine lockere Verbindung hinausreichen. Bezüglich der verbrecherischen Zweckverfolgung bedarf es objektiv feststellbarer, planmässiger und systematischer organisatorischer Vorkehren. Weiter muss auch die Geheimhaltung das Mass gewöhnlicher Diskretion klar überschreiten, indem qualifizierte Abschottungsmassnahmen gegeben sein müssen. Schliesslich müssen einzelne Organisationsmerkmale, z. B. Arbeitsteilung, hierarchischer Aufbau, festgefügte, auf Dauer angelegte Strukturen, interner Ehrenkodex oder institutionalisierte Unterstützung von Mitgliedern in einem Ausmass vorliegen, das die Gefährlichkeit des Gebildes evident macht Das Vorliegen all dieser einzelnen Organisationsmerkmale ist indessen im konkreten Fall nicht erforderlich. Denn wenn wir einzelne dieser Merkmale in die Begriffsdefinition aufnehmen, wäre es natürlich für das organisierte Verbrechen noch so leicht, durch Vermeidung eines solchen einzelnen Begriffsmerkmals die Anwendung dieses neuen Straftatbestands zu unterlaufen.
2. Zum neuen Einziehungsrecht: Es lässt sich kaum bestreiten, dass das geltende Einziehungsrecht mit seinen strengen Beweisanforderungen der modernen Kriminalität nicht mehr gewachsen ist Dies gilt insbesondere für den Nachweis, dass die einzuziehenden Vermögenswerte aus einem bestimmten Anlassdelikt stammen. Im Bereich des organisierten Verbrechens, wo die Herkunft der einschlägigen Vermögenswerte durch Vermischung und weitreichende Finanztransaktionen verschleiert wird, lässt sich dieser Nachweis nämlich nur selten erbringen. Dabei kommt der Einziehung als Instrument zur Abschöpfung dieser riesigen verbrecherischen Gewinne natürlich eine ganz zentrale Bedeutung zu. Der StGB-Entwurf behebt diesen Mangel des geltenden Rechts, indem in Artikel 59 Ziffer 3 erster Satz eine neue, spezifische Einziehungsart eröffnet wird, die auf den Beweis verzichtet, dass ein Vermögenswert aus einem bestimmten Verbrechen herrührt. Es werden neu alle Vermögenswerte eingezogen, für die der Nachweis erbracht ist, dass sie der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Verfügungsmacht als eigenständiger strafrechtlicher Begriff ist dann gegeben, wenn die Organisation wirtschaftlich Zugriff auf den in Frage stehenden Wert hat. Verfügungsmacht liegt namentlich vor, wenn diese Zugriffsmöglichkeit nicht rechtlicher, sondern rein faktischer Natur ist, indem sie sich beispielsweise auf informelle Absprachen mit vorgeschobenen Strohmännern abstützt Der personenbezogene Anknüpfungspunkt dieser Einziehung im zweiten Satz von Artikel 59 Ziffer 3 erfolgt dann über -- 8 of 10 -1. März 1994 N 63 StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation den bereits vorgestellten Tatbestand der kriminellen Organisation. Soweit sich ein Täter der Beteiligung oder Unterstützung einer solchen Organisation schuldig gemacht hat, wird die einziehungsbegründende Verfügungsmacht der Organisation über die sich beim Täter befindenden Vermögenswerte von Gesetzes wegen vermutet Es liegt dann an diesem Täter, der an der kriminellen Organisation beteiligt ist oder sie unterstützt hat, Tatsachen namhaft zu machen, also den Gegenbeweis zu liefern, um diese Vermutung umzustossen. Der Nachweis seiner eigenen, insbesondere rechtlichen Verfügungsmacht reicht dazu nicht aus, da dieser Nachweis eben noch keineswegs belegt, dass der kriminellen Organisation die faktische Zugriffsmöglichkeit auf die fraglichen Werte fehlt Bedeutungsvoller ist dagegen der Nachweis legalen Erwerbs durch den Betroffenen. Bei eher untergeordneten Mitgliedern oder Helfern von Verbrechensorganisationen wird dieser Nachweis im allgemeinen ausreichen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Anders wird es sich dagegen im Regelfall bei den Hauptakteuren der Organisation verhalten; hier muss man davon ausgehen, dass diese Hauptakteure durchaus auch legal erworbene Vermögen für die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation bereithalten. Aus diesem Grunde reicht hier, also bei Mafiosi, der blosse Nachweis legalen Erwerbs zur Verhinderung der Einziehung noch nicht aus. Eine weitere bedeutende Verbesserung des Einziehungsrechts liegt in der neugeschaffenen Möglichkeit, nun auch die Ersatzforderung durch eine Beschlagnahme von beliebigen Vermögensstücken des Beklagten bis zur endgültigen betreibungsrechtlichen Vollstreckung zu sichern. Damit wird erreicht, dass der Beklagte auch im Fall einer drohenden Ersatzforderung nicht Vermögenswerte beiseite schaffen kann; dies aber, ohne dass dadurch die Rechte von Drittgläubigern beeinträchtigt werden. Das als Antwort auf die Frage von Herrn ScherrerJürg. Hinzu kommt, dass durch den neugeschaffenen Gleichlauf zwischen Einziehung und Ersatzforderung die ausserordentlich heikle Frage der Surrogate entschärft wird, d. h., es geht um die Frage, bis zu welchem Grad auch Ersatzobjekte, die nachträglich an die Stelle des Deliktsobjekts getreten sind, eingezogen werden können. Für die Abschöpfung des unrechtmässigen Vorteils beim Täter wird es nach dem neuen Recht keine entscheidende Rolle mehr spielen, ob im Endurteil ein Ersatzobjekt eingezogen oder ob eine Ersatzforderung ausgefällt wird. Auf der anderen Seite - ich möchte dies hier klar festhalten nimmt jedoch der Entwurf im Vergleich zum geltenden Recht keine Einschränkung der Möglichkeit zur Surrogatseinziehung vor. Die Botschaft drückt sich diesbezüglich - das möchte ich zuhanden der Materialien ganz klarfesthalten -auf Seite 32 etwas missverständlich aus. Die betreffende Textstelle sollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass es jetzt aus den vorerwähnten Gründen keine Rolle mehr spielt, wenn der Richter beim Täter auf die Einziehung des Surrogats verzichtet und statt dessen eine Ersatzforderung anordnet Das neue Einziehungsrecht enthält daneben eine Reihe von weiteren Verbesserungen, indem die Frage der Verjährung klar geregelt wird, indem eine Härteklausel aufgenommen und indem der Drittrechtsschutz klar gesetzlich festgehalten wird.
3. Zur Einführung des Melderechts des Financiers: Die Geldwäschereigesetzgebung und vor allem die gesteigerten Sorgfaltspflichten der im Finanzbereich Tätigen führen dazu, dass diese Personen vermehrt Wahrnehmungen machen, die den Verdacht begründen, die angebotenen Gelder könnten aus Verbrechen stammen. Der Financier steht in einem solchen Fall vor der Frage, wie er sich verhalten soll: Eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung kann nicht in Frage kommen, da er sonst das Risiko eingeht, sich dereventualvorsätzlichen Geldwäscherei schuldig zu machen. Der blosse Abbruch der Kundenbeziehung und das Weiterreichen an das nächste Finanzinstitut bilden ebenfalls keine Lösung, denn dadurch wird die Aufspürung deliktischer Vermögenswerte massiv erschwert Weil der Financier als Privatperson auch nicht über die Mittel verfügt, sich innert nützlicher Frist selber Klarheit über die Herkunft der Vermögenswerte zu verschaffen, sollte in solchen Fällen eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörde möglich sein. Damit aber läuft der Financier Gefahr, sich der Verletzung eines Berufsgeheimnisses schuldig zu machen. Deshalb sehen wir in der Form dieses Melderechtes des Financiers einen besonderen Rechtfertigungsgrund zur Vermeidung des Straftatbestandes der Verletzung des Berufsgeheimnisses vor. Wir sind der Meinung, dass dieser besondere Rechtfertigungsgrund im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht des Financiers bei der Geldwäscherei auch hier systematisch am richtigen Ort steht Es wird dann Sache des verwaltungsrechtlichen Geldwäschereigesetzes sein, unter weiter gehenden Voraussetzungen sogar eine Meldepflicht vorzusehen. Ich kann dann vielleicht bei der Behandlung des Antrages der Minderheit Rechsteiner näher darauf eingehen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die vorgeschlagenen Vorschriften eine effiziente Bekämpfung des organisierten Verbrechens gewährleisten. Es ist höchste Zeit, unser Abwehrdispositiv gegenüber dem organisierten Verbrechen wesentlich zu verstärken. Mit der Vorlage über die Strafbarkeit der kriminellen Organisation, die Sie hier beraten, und mit der beim Ständerat liegenden Vorlage über die Schaffung einer neuen Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden wir das unbedingt nötige Instrumentarium schaffen; ich hoffe, dass wir es auch zeitgerecht schaffen. In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Schluss der Sitzung um 12.50 Uhr La séance est levée à 12 h 50 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.058 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 01.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 55-63 Page Pagina Ref. No 20 023 752 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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