93-066
Verwaltungsbehörden 08.03.1995 93.066
8. März 1995Deutsch20 min
Source admin.ch
8. März 1995 N 441 Bundesgesetz über die politischen Rechte mes juridiques ou, Monsieur Oehler, pire encore, par une application jusqu'au-boutiste, extrême, que l'on viendrait à en faire dans les administrations publiques. C'est la raison pour laquelle nous négocions depuis le début de l'année 1994 avec nos partenaires autrichiens. Nous avons encore connu une nouvelle phase de négociations au mois de novembre 1994. Nous ne lâcherons ces négociations que lorsqu'elles auront abouti à des résultats tangibles. La volonté du côté du gouvernement suisse est d'arriver à des solutions utilisables dans le terrain et d'éviter une quasi-discrimination régionale et locale qui aurait des effets très fâcheux, en particulier sur toute la Suisse orientale. Nous ne pouvons pas, naturellement, par ces négociations, nier et corriger le fait que nous relevons, je le répète, de deux systèmes juridiques différents, mais nous devons pouvoir au moins accommoder nos conditions de coexistence, et c'est dans ce sens, Monsieur Oehler, que le Conseil fédéral travaille en ne lâchant pas un pied dans la négociation avec Vienne. #ST# 93.066 Bundesgesetz über die politischen Rechte. Teiländerung Législation sur les droits politiques. Révision partielle Fortsetzung - Suite Siehe Jahrgang 1994, Seite 663 - Voir année 1994, page 663 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art 68 RCN A. Bundesgesetz über die politischen Rechte A. Loi fédérale sur les droits politiques Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Fritschi Oscar (R, ZH), Berichterstatter: Den alten Kalauer auf Entwurf A des Bundesgesetzes über die politischen Rechte anzuwenden, es handle sich hier um ein totgeborenes Kind, das sich im Sande verlaufen habe, wäre ungerecht und sachlich verfehlt Zwar kein totgeborenes, aber mindestens ein verschupftes und verstossenes Kind ist der Entwurf A allerdings schon. Der von der Vorlage des Bundesrates abgetrennte Beschluss B ging in der Wintersession 1993 über die Bühne, während der Entwurf A in der Sommersession 1994 traktandiert war, dann aber aus dem Programm gekippt wurde. Und seither scheint er sich insofern im Sande der Sessionsplanung verlaufen zu haben, als er stets wieder dringlicheren Geschäften den Vortritt zu lassen hatte. Dass das Geschäft samt Fahne und einem Teil der Einzelanträge seit einem Jahr pendent liegt, hat wohl die persönlichen Archivierungsbemühungen mancher Kolleginnen und Kollegen hier im Saal einem harten Test unterzogen. Zudem lässt es dieser Umstand vielleicht doch als notwendig erscheinen, dass man einleitend nochmals kurz den Rahmen skizziert, auch wenn ich meinerseits kein eigentliches Votum zum Eintreten abgeben möchte. Beim Entwurf A handelt es sich um eine doppelt aufgeteilte Vorlage. Schon der Bundesrat hat sich in seiner Botschaft auf einen Teilschritt beschränkt, indem er alle Revisionspostulate wegliess, welche Verfassungsänderungen zur Folge gehabt hätten. Solche gibt es. Man denke nur etwa an die Frage der Aufhebung der einschränkenden Kantonsklausel bei Bundesratswahlen, über welche wir in der Sondersession beraten haben. Der Nationalrat hat die Vorlage des Bundesrates dann nochmals gesplittet, weil er befürchtete, nur schon ein Gesamtpaket aller vorgeschlagenen Änderungen auf Gesetzesstufe könnte entweder lange im parlamentarischen Verfahren hängenbleiben oder gar in einer Referendumsabstimmung scheitern und stünde für die Nationalratswahlen 1995 jedenfalls nicht zur Verfügung. Der Beschluss B umfasste deshalb in seinem Kern die Bestimmungen zum Verfahren bei den eidgenössischen Wahlen: die Regelung der Unterschriftenquoren und der Listenverbindungen beispielsweise, um nur die am meisten diskutierten zu nennen. Dabei klangen in diesem Saal zwar Referendumsdrohungen an. Die entsprechende Frist lief indessen Mitte letzten Jahres ungenützt ab, so dass die diesjährigen Wahlen im Herbst plangemäss nach neuem Recht stattfinden können. Der Entwurf A beschäftigt sich demgegenüber nun schwergewichtig mit den Abstimmungen sowie den Volksrechten, Initiativen und Referenden. Dabei wird nirgendwo grundsätzlich anderes oder gar Revolutionäres vorgeschlagen. Die Revisionsbedürftigkeit des Bundesgesetzes über die politischen Rechte - im übrigen noch keine zwanzig Jahre alt- blieb in der Kommission vielmehr gerade deshalb unbestritten, weil es durchwegs um blosse Anpassungen geht, und zwar um Anpassungen, die sich im wesentlichen durch den gesteigerten Gebrauch der Volksrechte, insbesondere von Initiative und Referendum, ergeben. Um das an einem Beispiel zu belegen: Der «Betriebsunfall», der seinerzeit beim Entscheid darüber passiert ist, ob das Referendum gegen die Neat zustande gekommen sei, führte naheliegenderweise dazu, dass der Mechanismus und die Fristen bei der Sammlung und Einreichung von Unterschriften überprüft wurden und dass nun eine Anpassung vorgeschlagen wird. Mit anderen Worten und um zur Wertung der Vorlage zu kommen: Wir haben keinen grossen Wurf vor uns, bei welchem über grundsätzliche Weichenstellungen zu befinden wäre. Im Gegenteil: Fast noch ausgeprägter als beim Beschluss B geht es um Anpassungsarbeiten. Aber diese Anpassungen - diese «Pinselrenovation» am Gebäude unserer politischen Rechte sind nicht nur im Umfeld der Wahlen, sondern auch im Bereich, der im weitesten Sinne mit den Abstimmungen zu tun hat, notwendig und dringlich. Und wie wir alle wissen: Es ist auch ein sensibler Bereich. Über diesen Grundsatz ist sich die vorberatende Kommission einig, während die Ausgestaltung dieser «Pinselrenovation» in etwa einem halben Dutzend Punkten zu unterschiedlichen Auffassungen führte, die wir nun in der Detailberatung zu bereinigen haben. Borei François (S, NE), rapporteur: Nous sommes en fait déjà entrés en matière lorsque nous avons voté la partie B de cette modification partielle de la législation sur les droits politiques. Dans la partie B, nous avons modifié la loi en ce qu'elle touchait les élections à venir de cet automne. Il ne nous reste maintenant qu'à faire le travail de détail pour les questions qui étaient jugées moins urgentes à l'époque. Je ne vais pas répéter ce qu'a dit M. Fritschi Oscar, j'insisterai seulement sur une innovation qui est probablement l'innovation principale pour les citoyens. Il s'agit des délais qui concernent les initiatives populaires. A juste titre, on se plaint souvent, dans ce pays, qu'entre le moment où une initiative populaire est déposée et celui où le peuple peut enfin se prononcer, il se déroule trop de temps. A tous les niveaux, la loi prévoit que des efforts seront faits pour gagner du temps, ce qui devrait permettre de raccourcir notablement les délais. Concrètement, le peuple devrait pouvoir voter deux ans et demi après le dépôt d'une initiative populaire, si celle-ci est rédigée en termes généraux, trois ans si celle-ci comprend un texte rédigé de toutes pièces. Eventuellement, le Parlement s'accorderait une année supplémentaire s'il entend élaborer un contre-projet, mais nous n'aurions plus ces délais de six, sept, voire huit ans que nous connaissons à l'heure actuelle. Pour le reste, je vous renvoie à la discussion de détail. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition -- 1 of 5 -Législation sur les droits politiques 442 N 8 mars 1995 Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung, Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l introduction, préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 11 Titel, Abs. 2 Antrag der Kommission Titel Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Mehrheit.... Rechnung trägt Sie muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Frage enthalten. Für Volksinitiativen.... oder zurückweisen. (Rest des Absatzes streichen) Minderheit (Tschäppät Alexander, Borei François, Caspar-Mutter, Diener, Fankhauser, Gross Andreas, Meier Samuel) Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des zuständigen Organs der Bundesversammlung beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt Sie muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Frage enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem zuständigen Organ der Bundesversammlung mit; dieses berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Das zuständige Organ der Bundesversammlung kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. (Rest des Absatzes streichen) Art. 11 titre, al. 2 Proposition de la commission Titre Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Majorité.... l'avis d'importantes minorités. Il doit contenir le libellé exact de la question posée sur le bulletin de vote. Dans le cas d'une initiative populaire.... ou trop longs. (Biffer le reste de l'alinéa) Minorité (Tschäppät Alexander, Borei François, Caspar-Mutter, Diener, Fankhauser, Gross Andreas, Meier Samuel) Le texte soumis à la votation est accompagné de brèves explications de l'organe compétent de l'Assemblée fédérale, qui doivent rester objectives et exposer également l'avis d'importantes minorités. Il doit contenir le libellé exact de la question posée sur le bulletin de vote. Dans le cas d'une initiative populaire ou d'un référendum, le comité fait part de ses arguments à l'organe compétent de l'Assemblée fédérale, lequel les reprend dans ses explications. L'organe compétent de l'Assemblée fédérale peut modifier ou refuser des propos portant atteinte à l'honneur, manifestement contraires à la vérité ou trop longs. (Biffer le reste de l'alinéa) Titel-Titre Angenommen -Adopté Abs. 2-Al. 2 Tschäppät Alexander (S, BE), Sprecher der Minderheit: Erlauben Sie mir zuerst zwei Vorbemerkungen.
Erwägungen
1.
Unser Minderheitsantrag ist kein Misstrauensvotum gegenüber dem Bundesrat In der Vergangenheit hat sich das bisherige System, die Abstimmungsbotschaft durch unsere Exekutive verfassen zu lassen, bewährt, wenn uns auch z. B. die Abstimmung über die Alpen-Initiative und das widersprüchliche Verhalten danach anderes gelehrt hat Der Minderheitsantrag ist also keine bernisch bedingte verspätete Revanche an einem vorschnellen bernischen Bundesrat und seiner N 9. Aber an diesem Beispiel zeigt sich eben die Problematik am besten.
2.
Gemäss Vox-Analysen geniessen sämtliche Abstimmungsbotschaften einen erstaunlich hohen Beachtungsgrad. Bei der Abstimmung vom 6. Juni 1982 haben z. B. 70 Prozent der Stimmenden erklärt, sie hätten die Erläuterungen gelesen,
71.
Prozent haben sogar erklärt, dafür mehr als 10 Minuten aufgewendet zu haben. Womit auch bewiesen wäre, dass nicht alles, was aus dem Bundeshaus kommt, ungelesen im Papierkorb landet Damit ist auch klar, dass Abstimmungsbotschaften einen nicht unbeträchtlichen Einfluss auf das Bild haben, das sich das Volk von der Rolle und Bedeutung seiner Behörden macht Es geht letztlich um die Frage, wer dem Volk gegenüber für die Gesetzgebung verantwortlich ist, der Bundesrat oder das Parlament Ich bin der Meinung, dass man aus zwei grundsätzlichen Überlegungen am bisherigen System nicht mehr festhalten darf: erstens aus staatspolitischen Überlegungen, und zweitens aus mehr praktischen Überlegungen, die ich noch genauer ausführen werde.
1.
Zu den staatspolitischen Überlegungen: Nicht der Bundesrat, sondern das Parlament unterbreitet dem Volk, allenfalls auch den Ständen, Vorlagen zur Abstimmung. Also sollte es konsequenterweise auch die Abstimmungsbotschaft selber verfassen. Dass das so ist, ist in der Öffentlichkeit immer weniger transparent, weniger klar. Ich erinnere da z. B. an die F/A-18-Abstimmung, an die Neat-Abstimmung. Da machen einzelne Bundesräte aus Abstimmungen beinahe schon ein Plebiszit Hier im Rat werden Botschaften verabschiedet, die ganz anders aussehen, als der Bundesrat sie will. Am Sonntagabend können Sie dann einen strahlenden Bundesrat sehen, der den Sieg jeweils für sich reklamiert, auch wenn er sich vorher noch vehement gegen die Vorlage oder Teile davon gestellt hat Vorlagen kommen vom Parlament; das ist an und für sich dort kein Problem, wo die Vorlage mit derjenigen des Bundesrates identisch ist Da können wir problemlos Erläuterungen des Bundesrates akzeptieren. Problematisch, auch unbefriedigend wird es dort, wo Vorlagen auf parlamentarische Initiativen zurückgehen oder wo bundesrätliche Vorlagen vom Parlament in wesentlichen Punkten verändert worden sind. Es gibt sogar einige Vorlagen, die gegen den Willen des Bundesrates, oder mindestens ohne sein Zutun, dem Volk vorgelegt wurden^ B. das Stempelsteuergesetz oder der Zivildienstartikel, der auf eine parlamentarische Initiative zurückzuführen war. Der Minderheitsantrag soll auch nicht signalisieren, das Parlament mache dann die Abstimmungsbotschaften etwa besser. Wenn Sie sich an die Parlamentsreform erinnern: Dort hat das Parlament die Abstimmungsbotschaft verfasst Der Schiffbruch ist uns allen noch in «bester» Erinnerung geblieben. Aber es ist doch mindestens eigenartig und weniger transparent, wenn der Bundesrat Abstimmungsbotschaften zu Geschäften verfasst, die nicht von ihm kommen oder vom Parlament völlig umgestaltet wurden. Das zeugt von einem eigenartigen Verständnis von Gewaltenteilung und Demokratie. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an die Mehrwertsteuervorlage, die ganz anders aussah, als sie dann im Abstimmungsbüchlein vorgelegt wurde. Ich erinnere an die anstehende 10. AHV-Revision, bei der der Bundesrat keinesfalls beabsichtigte, das Rentenalter in der Botschaft zu erwähnen. Trotzdem verfasst er auch dieses Mal wieder die Abstimmungsbotschaft, und es wird auch dieses Mal wieder zu einem Dilemma für einzelne Bundesräte kommen. Von daher kann ich mir durchaus vorstellen, dass es im Interesse des Bundesrates liegen könnte, künftig Abstimmungsbotschaften nicht mehr selber zu verfassen. In der Vernehmlassung haben verschiedene Parteien auf dieses Problem aufmerksam gemacht Es gibt auch sehr viele Kantone, die dieses System bereits kennen. So hat sich dieses zum Beispiel in Bern, St Gallen, Schaffhausen, der Waadt, Glarus, Graubünden usw. gut bewährt. Aber auch der Kanton -- 2 of 5 -8. März 1995 N 443 Bundesgesetz über die politischen Rechte Zürich kennt schon heute ein solches System, wo der Kantonsrat jeweilen nach Verabschiedung einer Botschaft entscheidet, wer die Abstimmungserklärungen zuhanden des Volkes ausarbeiten soll. Ich denke, das Demokratieverständnis und das Selbstverständnis dieses Parlamentes sprechen klar dafür, dass für Abstimmungserläuterungen nicht mehr der Bundesrat, sondern das Parlament federführend sein sollte. Dies die staatspolitischen Überlegungen.
2.
Zu den praktischen Argumenten, die es zu beachten gilt: Der Bundesrat klagt immer wieder, er sei überlastet; er will entlastet werden, er will Staatssekretäre, die Sie ja in diesem Rat nicht bewilligt haben. Gleichwohl will er sich aber von dieser Arbeit nicht trennen. Er weiss eben um die Bedeutung und auch um den Einfluss, der mit diesen Abstimmungserläuterungen auf den Stimmbürger ausgeübt werden kann. Die Botschaften werden selbstverständlich nicht vom Bundesrat selbst, sondern von seiner Verwaltung ausgearbeitet. Diese Verwaltung vertritt die Bundesratsoptik, das ist auch gut so. Aber ich denke, für die Verwaltung stehen Sensibilitäten des Parlamentes, Überlegungen des Parlamentes pro und contra, nicht so sehr im Vordergrund. Die Verwaltung wird sicher von ihrer normalen Aufgabenstellung her weniger Gewähr dafür bieten, dass Minderheitsstandpunkte dargelegt werden. Wer andererseits aber die Meinungsbildung im Volk dadurch fördern will, dass Pro und Contra möglichst ausgewogen dargestellt werden, wird das Parlament als das geeignetere Organ betrachten müssen. Es liegt im Wesen des Parlamentes, dass hier Mehrheits- und Minderheitsmeinungen zutage treten. Die Parlamentsdienste, welche sicher künftig für solche Vorarbeiten beigezogen werden müssen, sind es schon heute gewohnt, Mehrheits- und Minderheitsmeinungen angemessen wiederzugeben. Es ist auch klar, dass für Abstimmungserläuterungen künftig nicht das gesamte Parlament zuständig sein könnte. Gemäss dem Antrag der Minderheit wäre dies das «zuständige Organ der Bundesversammlung». Im Anhang der Fahne, in den Schlussbestimmungen, ist dieses Organ definiert als «erweitertes Präsidium» mit Ratspräsidenten, Vizepräsidenten, je einem Mitglied aus National- und Ständerat sowie, mit beratender Stimme, dem Bundeskanzler und den Berichterstattern der vorberatenden Kommissionen. Der Vorteil eines solchen Systems wäre sicher der - auch das ein altes Anliegen in diesem Parlament -, dass die Präsidien der beiden Räte aufgewertet würden. Es ist aber auch eine Aufwertung der vorberatenden Kommissionen, und es ist letztendlich auch eine Entlastung des Bundesrates. Welche Argumente sprechen dagegen? Ich würde behaupten, staatspolitisch sprächen gar keine Argumente dagegen. Aber weil wir in der Schweiz sind, gibt es so typisch schweizerische Argumente, die immer ins Feld geführt werden, wenn es darum geht, etwas zu verhindern. Ich erlaube mir, ganz kurz darauf einzugehen. Das Hauptargument in der Kommission war: Bis jetzt war es doch gut so, also lassen wir es doch so sein, wie es gut war. Es wurde noch pointierter formuliert als die logische Folge der faktischen Verhältnisse. Das heisst, auf deutsch gesagt: Das Parlament erklärt sich selber für bankrott für gewisse Aufgaben, die in seinem ureigensten Aufgabenbereich sind, erklärt, es habe das Personal nicht, es habe die Möglichkeiten nicht, und nimmt seine Aufgaben nicht wahr. Wenn sich das Parlament künftig so versteht, dann dürfen Sie sich nicht wundern, wenn wir in der Öffentlichkeit immer weniger ernst genommen werden und immer mehr zum Gespött von mehr als nur Fasnachtscliquen werden. Man hat auch gesagt, wir hätten das nötige Personal nicht. Auch diese Argumentation ist typisch schweizerisch: Das Ganze kostet auch noch etwas! Wie wenn die Verwaltung das Personal nicht auch brauchte, wie wenn das Geld nicht auch vorhanden sein müsste, wenn der Bundesrat die Abstimmungsbotschaften verfasst. Weiteres Argument: Die Präsidien der beiden Räte wären überlastet. Wenn wir wollen, dass die Präsidenten unserer Räte die Bedeutung bekommen, die ihnen eigentlich zustehen würde, dann können wir doch nicht so argumentieren. Wir haben in der Regierungsreform immer wieder darüber diskutiert, wie man diese Präsidien aufwerten könnte. Das ist ein kleiner Schritt dazu. Gleichwohl machen wir uns schon jetzt wieder Sorgen, dass sich die Präsidenten zuviel aufbürden würden. Das letzte Argument: Wenn das Parlament es mache, würde es zu Zeitverzögerungen kommen. Auch das ist eine Frage des Selbstverständnisses. Wenn wir uns weiterhin gefallen lassen, dass in diesem Rat erklärt wird, dass wir gewisse Aufgaben nicht wahrnehmen wollen, weil sie etwas kosten und weil wir das Personal nicht haben, dann wird es zu Zeitverzögerungen kommen. Aber solange wir immer noch das Gefühl haben, ein eidgenössisches Parlament dürfe nicht mehr kosten als eine eidgenössische Sportschule, so lange muss ich Ihnen sagen: Dann sind wir eben selber schuld. Ich möchte abschliessend noch einmal sagen: Es geht nicht darum, den Bundesrat zu kritisieren. Es geht nur darum, auch in der Öffentlichkeit klarzumachen: Das Parlament verabschiedet Vorlagen zuhanden des Volkes, das Parlament soll auch die entsprechenden Erläuterungen dazu verfassen, und das Parlament soll die politische Verantwortung gegen aussen tragen. Das ist das Kriterium. Bühlmann Cécile (G, LU): Wir haben uns dem Wunsch der anderen Fraktionen angeschlossen, auf eine erneute Eintretensdebatte zu verzichten. Weil es bei den politischen Rechten aber um eine uns sehr wichtige Sache geht, möchte ich doch noch - bevor ich auf den Minderheitsantrag Tschäppät Alexander zu sprechen komme-zwei Vorbemerkungen machen: Die Volksrechte sind in der direkten Demokratie, wie wir sie in unserem Lande kennen, das zentrale Instrument für die Beteiligung der Bevölkerung am politischen Prozess und immer noch der beste Seismograph für gesellschaftliche Veränderungen. Deshalb verfolgen wir die Entwicklungen in diesem Bereich mit ganz grosser Aufmerksamkeit. Wir sind nicht gegen eine sinnvolle Überprüfung dieses Instruments der Demokratie. Es gibt ja auch tatsächlich noch Lücken, die zu füllen sind. Auf einige dieser Lücken kommen wir heute zu sprechen. Andere Vorschläge zur Verfeinerung sind noch im vorparlamentarischen Stadium. Sorge bereitet uns etwas, das im Moment Schule zu machen scheint, nämlich der Versuch, nicht genehme Volksbegehren mit formaljuristischen Argumenten als ungültig zu erklären, statt sie mit politischen Argumenten zu bekämpfen. Es gibt zurzeit zwei aktuelle Vorlagen; auf eine möchte ich hier eingehen. Auch wenn wir die Initiative der Schweizer Demokraten «für eine vernünftige Asylpolitik», was den Inhalt an belangt, als jenseits von Gut und Böse erachten, finden wir es trotzdem falsch, sie tel quel als ungültig zu erklären, weil wir damit aus den Urhebern höchstens noch Helden der Demokratie machen und die Diskussion vom Inhalt der Initiative auf die Frage der Beschneidung der Volksrechte umlenken. Das finden wir falsch. Auch dieser ungeliebten Auseinandersetzung müssen wir uns politisch stellen. Dazu werden wir nach dem Ständerat noch dazu Gelegenheit haben. Wir können ja noch weiser werden, als es die ständerätliche Kommission bisher war. Zum Minderheitsantrag Tschäppät Alexander zu Artikel 11 Absatz 2: Es geht um die Frage, wer denn letztendlich die geeignete Instanz ist, um bei Abstimmungsvorlagen die Erläuterungen zuhanden der Stimmberechtigten zu verfassen. Bisher war es der Bundesrat Diese Praxis hat- da sind wir eben nicht der Meinung, dass es gut sei, wie es ist - häufig zu Beanstandungen von seilen der Initiativ- oder Referendumskomitees geführt Der Antrag der Kommissionsmehrheit will an der bundesrätlichen Kompetenz nicht rütteln. Er will höchstens die Meinung der Urheberkomitees mehr gewichten. Da sind wir misstrauisch. Herr Tschäppät hat in der Begründung zu seinem Minderheitsantrag sehr deutlich ausgeführt, dass er die Kompetenz, den Text im Abstimmungsbüchlein zu verfassen, uns, dem Parlament, übertragen will. Sein Hauptargument ist, dass die Volksabstimmungen Sache des Parlamentes, nicht Sache des Bundesrates seien. Wir als Minderheit - sind eben in den Fragen Minderheiten, Be-- 3 of 5 -Législation sur les droits politiques 444 N 8 mars 1995 achtung der Minderheiten, Schutz der Minderheiten sehr sensibel. Gerade die Argumente der Minderheiten sollen in Zukunft besser gewichtet werden, als das in der Vergangenheit der Fall war. Im Gegensatz zu jenen, die meinen, dass es gut sei, so wie es ist, war die Argumentation im «Bundesbüchlein» für uns oft Anlass für grossen Ärger. Das ist der Grund, weshalb sich die grüne Fraktion dem Minderheitsantrag Tschäppät Alexander anschliesst, und wir bitten Sie, dies auch zu tun. Ruckstuhl Hans (C, SG): Herr Tschäppät Alexander ärgert sich offenbar über den strahlenden Sieger Bundesrat an einem Abstimmungssonntag und möchte ihm deshalb etwas vom Glanz wegnehmen und diesen auf das Parlament übertragen. Ich möchte Ihnen sagen: Persönlich mag ich dem Bundesrat diese Freude herzlich gönnen. Er hat auch einen entsprechenden Einsatz zu leisten. Ich spreche im Namen der CVP-Fraktion, wenn ich jetzt beantrage, den Minderheitsantrag Tschäppät Alexander abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen; im Grunde genommen aus den gleichen Gründen, die Herr Tschäppät aufgeführt hat, aber ich komme zu einem ganz anderen Schluss. Er hat zwar einige Argumente der Gegner seines Antrages bereits gebracht, so z. B. dass das Abstimmungsbüchlein bis heute gut abgefasst gewesen sei und es deshalb keinen Grund gebe, hier etwas anderes zu machen. Das kann man sicher so unterstützen. Auch wenn die Frage auftaucht, wieweit denn der Bundesrat hinter einer Vorlage stehen soll, die vom Parlament noch bereinigt wurde, möchte ich doch sagen: Es scheint mir wichtig zu sein, dass der Bundesrat in einem Abstimmungskampf hinter der vom Parlament definitiv verabschiedeten Vorlage steht Wie sähe wohl ein Abstimmungskampf aus, wenn sich Bundesrat und Parlament bei der Volksabstimmung nicht einig wären und wenn wir uns auch hier noch gegenseitig bekämpfen würden? Ich glaube, wir haben in einem Abstimmungskampf Gegnerschaften genug und dürfen doch erwarten, dass ein gemeinsames Auftreten zu diesem wohl in gutem Sinne ausgehandelten Kompromiss geschehen kann. Zum Stichwort Überlastung muss ich sagen, dass dieses sowohl für den Bundesrat wie für das Parlament seine Gültigkeit hat Es ist dann nur die Frage, wem wir die Kompetenz übertragen, den Text zu redigieren. Wir werden schon bei der Zusammensetzung dieses Gremiums Differenzen haben; denn es wird wohl niemand in diesem Saale glauben, dass wir das Abstimmungsbüchlein hier im Plenum bereinigen werden, sondern wir werden es einem Gremium übergeben, wie das bereits ausgeführt wurde. Dieses Gremium wird wieder jemanden von der Verwaltung beauftragen, einen Vorentwurf oder bereits eine brauchbare Variante vorzulegen. Also werden wir so oder so die Aufgabe wieder aus den Händen geben. Ich bin der Meinung, wenn wir nicht in der Lage sind, das selbst zu tun, dann ist es klüger, es dort zu belassen, wo es bis jetzt gut gemacht wird, nämlich beim Bundesrat Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen CVP-Fraktion, den Antrag der Minderheit Tschäppät Alexander abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen. Le président: Le groupe libéral communique qu'il votera la proposition de la majorité. MmeVreni Spoerry et M. Franz Steinegger fêtent aujourd'hui leur anniversaire. Au nom de tous, je leur souhaite une heureuse fête. (Applaudissements) Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bundesgesetz über die politischen Rechte. Teiländerung Législation sur les droits politiques. Révision partielle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.066 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 08.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 441-444 Page Pagina Ref. No 20 025 375 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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