93-073
Verwaltungsbehörden 18.09.1995 93.073
18. September 1995Deutsch11 min
Source admin.ch
Amendes d'ordre 808 18 septembre 1995 schon in diesem Stadium die Informations- und die Mitwirkungsrechte gemäss Artikel 4 Raumplanungsgesetz gewährt werden - Partizipationsmöglichkeiten, die nach heutiger Regelung zu spät, nämlich erst im Zeitpunkt der Umsetzung auf Ebene Rieht- und Nutzungsplan, gegeben sind. Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, beide Motionen entgegenzunehmen; er behält sich aber den Entscheid, ob die Anliegen der Motionäre auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe umgesetzt werden sollen, ausdrücklich vor. Überwiesen - Transmis #ST# 93.073 Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung Amendes d'ordre. Modification de la loi Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1994, Seite 65 - Voir année 1994, page 65 Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1995 Décision du Conseil national du 9 mars 1995 Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Der Ständerat hat bereits in der Frühjahrssession vergangenen Jahres die Änderung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen verabschiedet, und der Nationalrat hat in der Frühjahrssession 1995 zu dieser Vorlage Stellung genommen und einige Differenzen geschaffen. Unsere Kommission hat es als zweckmässig erachtet, die Bereinigung der Differenzen bis zur Durchführung und zum Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bei den Kantonen und übrigen interessierten Gremien zurückzustellen, weil schlussendlich hier sichtbar wird, wieviel Fleisch am Knochen ist. Das heisst, vor allem die Bussenliste gibt Aufschluss über die Marschrichtung der neuen Bussenrahmen. Wir haben festgestellt, dass diese Änderung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen weitgehend, vor allem bei den Kantonen, auf Zustimmung stösst. Vielleicht wird uns Herr Bundesrat Koller kurz sagen können, wo die Akzente gesetzt werden sollen, und vor allem auch auf das weitere Vorgehen hinweisen. Art. 1 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 1 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Wir haben eine materielle und zwei formelle Differenzen. Ich mache gleich zur ersten Differenz bei Artikel 1 Absatz 2 einige Ausführungen. Unser Rat hat hier dem bundesrätlichen Antrag zugestimmt, wonach der Bundesrat ermächtigt werden soll, die Höchstgrenze der Ordnungsbussen von 300 Franken - sie hat irritierend gewirkt, auch in der öffentlichen Diskussion - in der Regel alle fünf Jahre den Lebenshaltungskosten anzupassen (AB 1994 S 72). Unser Rat hat dem Bundesrat entgegen der Auffassung unserer Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen zugestimmt. Der Nationalrat hat dann aber mit 82 zu 67 Stimmen - also ein relativ knappes Resultat - beschlossen, diesen zweiten Satz, die Kompetenzklausel, zu streichen. Damit hat der Nationalrat unserer Kommission recht gegeben. Aus grundsätzlichen Überlegungen ist es sicher richtig, wenn die Gesetzgebungshoheit gerade in diesem sensiblen Bereich - der Bürger ist tagtäglich damit konfrontiert - nicht an den Bundesrat delegiert wird, sondern beim Parlament verbleibt. Vor allem aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass man dem Nationalrat zustimmen soll. Wir sind aber auch für Zustimmung, um diese Differenzen zu bereinigen und zu ermöglichen, dass das Gesetz raschestmöglich in Kraft gesetzt werden kann. Die Kommission beantragt einstimmig, sich dem Beschluss des Nationalrates anzuschliessen. Koller Arnold, Bundesrat: Sie haben die Differenzbereinigung seinerzeit suspendiert, damit wir durch die Vernehmlassung der Ausführungsverordnung bei diesem politisch doch sensiblen Geschäft mehr Transparenz erhalten. Mein Departement hat daher am 11. April die Ordnungsbussenverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Diese ist inzwischen abgeschlossen. Wir sind zurzeit an der Auswertung. Ich kann Ihnen hier das folgende vorläufige Gesamtresultat bekanntgeben: Die Verordnung ist grundsätzlich auf breite Zustimmung gestossen, insbesondere ist die grosse Mehrheit der Kantone mit der Stossrichtung der Ausführungsverordnung einverstanden. Besonders positiv aufgenommen wurde die angestrebte Differenzierung der Bussen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, ausserorts und auf den Autobahnen. Ich möchte Ihnen allerdings nicht verhehlen, dass auf seilen der Verkehrsverbände bei vielen Positionen auch gegensätzliche Auffassungen bestehen. So befürworten etwa die eigentlichen Automobilverbände in den meisten Fällen niedrigere Bussen, während die Vertreter der schwächeren Verkehrsteilnehmer die Beträge, insbesondere bei gefährlichen Widerhandlungen, eher erhöhen möchten, was doch zeigt, dass der Vorschlag der von meinem Departement eingesetzten Expertengruppe irgendwie richtig in der Mitte liegt. Allgemeine Opposition ist vor allem einem Vorschlag erwachsen: Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts auch im Bereich von 16 bis 20 Stundenkilometern im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen. Wir werden daher diesbezüglich wahrscheinlich noch einmal über die Bücher gehen müssen. Es scheint nötig zu sein, dass wir gerade im Innerortsbereich ein Zeichen für eine Verbesserung der Einhaltung der Tempolimiten setzen. Dagegen scheinen die anderen Vorschläge, beispielsweise auch im Bereich Rotlichtmissachtung und ruhender Verkehr, im ganzen mehrheitsfähig zu sein. Wenn Sie heute, was ich sehr hoffe, die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen, wie Ihnen das jetzt auch der Berichterstatter, Herr Danioth, vorschlägt, dann möchten wir die Verordnung im Bundesrat im Januar 1996 verabschieden und das neue Gesetz und die neue Verordnung auf den 1. Juli 1996 in Kraft setzen. Die Kantone brauchen offenbar unbedingt noch einige Monate, um die ganzen Computersysteme, die hier zum Einsatz kommen, auf die neue Ordnungsbussenverordnung einzurichten. Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen. Angenommen - Adopté Art. 2 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 2 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Mit der blossen redaktionellen Änderung, nämlich Ersetzen des Wortes «ausgenommen» durch «ausser», wird verdeutlicht, dass hier Geschwindigkeitskontrollen und Feststellungen von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zulässig sein sollen.
Amendes d'ordre 808 18 septembre 1995 schon in diesem Stadium die Informations- und die Mitwirkungsrechte gemäss Artikel 4 Raumplanungsgesetz gewährt werden - Partizipationsmöglichkeiten, die nach heutiger Regelung zu spät, nämlich erst im Zeitpunkt der Umsetzung auf Ebene Rieht- und Nutzungsplan, gegeben sind. Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, beide Motionen entgegenzunehmen; er behält sich aber den Entscheid, ob die Anliegen der Motionäre auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe umgesetzt werden sollen, ausdrücklich vor. Überwiesen - Transmis #ST# 93.073 Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung Amendes d'ordre. Modification de la loi Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1994, Seite 65 - Voir année 1994, page 65 Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1995 Décision du Conseil national du 9 mars 1995 Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Der Ständerat hat bereits in der Frühjahrssession vergangenen Jahres die Änderung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen verabschiedet, und der Nationalrat hat in der Frühjahrssession 1995 zu dieser Vorlage Stellung genommen und einige Differenzen geschaffen. Unsere Kommission hat es als zweckmässig erachtet, die Bereinigung der Differenzen bis zur Durchführung und zum Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bei den Kantonen und übrigen interessierten Gremien zurückzustellen, weil schlussendlich hier sichtbar wird, wieviel Fleisch am Knochen ist. Das heisst, vor allem die Bussenliste gibt Aufschluss über die Marschrichtung der neuen Bussenrahmen. Wir haben festgestellt, dass diese Änderung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen weitgehend, vor allem bei den Kantonen, auf Zustimmung stösst. Vielleicht wird uns Herr Bundesrat Koller kurz sagen können, wo die Akzente gesetzt werden sollen, und vor allem auch auf das weitere Vorgehen hinweisen. Art. 1 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 1 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Wir haben eine materielle und zwei formelle Differenzen. Ich mache gleich zur ersten Differenz bei Artikel 1 Absatz 2 einige Ausführungen. Unser Rat hat hier dem bundesrätlichen Antrag zugestimmt, wonach der Bundesrat ermächtigt werden soll, die Höchstgrenze der Ordnungsbussen von 300 Franken - sie hat irritierend gewirkt, auch in der öffentlichen Diskussion - in der Regel alle fünf Jahre den Lebenshaltungskosten anzupassen (AB 1994 S 72). Unser Rat hat dem Bundesrat entgegen der Auffassung unserer Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen zugestimmt. Der Nationalrat hat dann aber mit 82 zu 67 Stimmen - also ein relativ knappes Resultat - beschlossen, diesen zweiten Satz, die Kompetenzklausel, zu streichen. Damit hat der Nationalrat unserer Kommission recht gegeben. Aus grundsätzlichen Überlegungen ist es sicher richtig, wenn die Gesetzgebungshoheit gerade in diesem sensiblen Bereich - der Bürger ist tagtäglich damit konfrontiert - nicht an den Bundesrat delegiert wird, sondern beim Parlament verbleibt. Vor allem aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass man dem Nationalrat zustimmen soll. Wir sind aber auch für Zustimmung, um diese Differenzen zu bereinigen und zu ermöglichen, dass das Gesetz raschestmöglich in Kraft gesetzt werden kann. Die Kommission beantragt einstimmig, sich dem Beschluss des Nationalrates anzuschliessen. Koller Arnold, Bundesrat: Sie haben die Differenzbereinigung seinerzeit suspendiert, damit wir durch die Vernehmlassung der Ausführungsverordnung bei diesem politisch doch sensiblen Geschäft mehr Transparenz erhalten. Mein Departement hat daher am 11. April die Ordnungsbussenverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Diese ist inzwischen abgeschlossen. Wir sind zurzeit an der Auswertung. Ich kann Ihnen hier das folgende vorläufige Gesamtresultat bekanntgeben: Die Verordnung ist grundsätzlich auf breite Zustimmung gestossen, insbesondere ist die grosse Mehrheit der Kantone mit der Stossrichtung der Ausführungsverordnung einverstanden. Besonders positiv aufgenommen wurde die angestrebte Differenzierung der Bussen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, ausserorts und auf den Autobahnen. Ich möchte Ihnen allerdings nicht verhehlen, dass auf seilen der Verkehrsverbände bei vielen Positionen auch gegensätzliche Auffassungen bestehen. So befürworten etwa die eigentlichen Automobilverbände in den meisten Fällen niedrigere Bussen, während die Vertreter der schwächeren Verkehrsteilnehmer die Beträge, insbesondere bei gefährlichen Widerhandlungen, eher erhöhen möchten, was doch zeigt, dass der Vorschlag der von meinem Departement eingesetzten Expertengruppe irgendwie richtig in der Mitte liegt. Allgemeine Opposition ist vor allem einem Vorschlag erwachsen: Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts auch im Bereich von 16 bis 20 Stundenkilometern im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen. Wir werden daher diesbezüglich wahrscheinlich noch einmal über die Bücher gehen müssen. Es scheint nötig zu sein, dass wir gerade im Innerortsbereich ein Zeichen für eine Verbesserung der Einhaltung der Tempolimiten setzen. Dagegen scheinen die anderen Vorschläge, beispielsweise auch im Bereich Rotlichtmissachtung und ruhender Verkehr, im ganzen mehrheitsfähig zu sein. Wenn Sie heute, was ich sehr hoffe, die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen, wie Ihnen das jetzt auch der Berichterstatter, Herr Danioth, vorschlägt, dann möchten wir die Verordnung im Bundesrat im Januar 1996 verabschieden und das neue Gesetz und die neue Verordnung auf den 1. Juli 1996 in Kraft setzen. Die Kantone brauchen offenbar unbedingt noch einige Monate, um die ganzen Computersysteme, die hier zum Einsatz kommen, auf die neue Ordnungsbussenverordnung einzurichten. Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen. Angenommen - Adopté Art. 2 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 2 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Mit der blossen redaktionellen Änderung, nämlich Ersetzen des Wortes «ausgenommen» durch «ausser», wird verdeutlicht, dass hier Geschwindigkeitskontrollen und Feststellungen von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zulässig sein sollen.
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18. September 1995 809 Ordnungsbussen im Strassenverkehr Wir schlagen hier ebenfalls vor, dem Nationalrat zuzustimmen. Angenommen - Adopté Art. 3a Abs. Ibis, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 3a al. Ibis, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Danioth Hans (C, DR), Berichterstatter: Auch hier handelt es sich um eine Verdeutlichung und nicht um eine materielle Differenz. National- und Ständerat sind der Meinung, dass bei mehreren Übertretungen selbstverständlich mehrere Bussenbeträge erhoben werden können, und zwar bis zum Doppelten der Höchstgrenze, also 600 Franken. Der Text des Ständerates verleitet zur Annahme, dass keine höheren Bussen ausgesprochen werden könnten. Selbstverständlich sind derartige Tatbestände der freien Überprüfung durch den Richter zugänglich. Nur müssen derartige Mehrfachübertretungen automatisch weitergeleitet werden und können nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren abgewikkelt werden. Aus diesem Grund ist es gesetzessystematisch richtig, diesen Grundsatz in Absatz 2 von Artikel 3a zu verweisen und bei Absatz Ibis den gleichen Satz zu streichen. Wir schliessen uns auch hier dem Nationalrat an. Ich möchte Ihnen beliebt machen, das Gleiche zu tun. Angenommen - Adopté Schiusa der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung Amendes d'ordre. Modification de la loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.073 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.09.1995 - 18:15 Date Data Seite 808-809 Page Pagina Ref. No 20 026 329 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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