93-107
Verwaltungsbehörden 28.04.1993 93.107
28. April 1993Deutsch9 min
Source admin.ch
Swisslex. Loi fédérale sur la navigation aérienne 778 N 28 avril 1993 Ich erachte den Text des geltenden Rechtes keineswegs als diskriminierend. In Artikel 13 Absatz 2 heisst es gleich zu Beginn: «in der Regel»; mit dieser Formulierung ist und war es den SBB möglich, ausländische Arbeitskräfte einzustellen. Auf Seite 32ff. der Botschaft 93.100 werden unter Ziffer 144.2 grundsätzliche Bemerkungen aus völkerrechtlicher Sicht zum Reziprozitätsvorbehalt - also zur Gegenrechtsklausel - gemacht. Es wird dann ausgeführt, dass es zwei Möglichkeiten gebe: die eine, in der die Gegenrechtsklausel nicht verankert ist, und die andere, wo die Gegenrechtsklausel spielt, wie z. B. im Luftfahrtgesetz oder im Zollgesetz, dessen Aenderung wir soeben verabschiedet haben. Zur ersten Möglichkeit heisst es ganz klar: «Die vorgesehenen Verbesserungen des Marktzugangs erfolgen in diesem Fall 'ergaomnes', d. h. gegenüber allen Ländern in gleichem Umfang, unabhängig davon, ob diese Länder Gegenrecht gewähren oder nicht.» Im letzten Satz des Absates zu dieser ersten Möglichkeit wird dann gesagt: «Diese Möglichkeit haben wir z. B. bei den Aenderungen des Strassenverkehrsgesetzes und des Eisenbahngesetzes gewählt.» In der Botschaft 93.100 wird im Zusammenhang mit der Aenderung des Eisenbahngesetzes nichts darüber ausgesagt, warum man hier diese Möglichkeit und nicht die Möglichkeit des Gegenrechtes gewählt hat Weil wir der Meinung sind, dass dieses Gesetz nicht diskriminierend ist und demzufolge nicht abgeändert werden muss, empfehlen Ihnen die Minderheit der Kommission und auch die SVP-Fraktion, dieser Aenderung nicht zuzustimmen und den Minderheitsantrag zu unterstützen. Bundespräsident Ogi: Ich möchte Ihnen in Erinnerung rufen, dass Sie zugestimmt haben, als es beim Projekt Eurolex darum ging, diesen Artikel 13 aufzuheben. Heute legt Ihnen der Bundesrat im Rahmen des Reformprogrammes nach dem Nein zum EWR wieder den gleichen Antrag vor. Nach dem Recht der EG ist jede Diskriminierung von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Absatz 1 von Artikel 13 verlangt jedoch für die Verwaltung einer Eisenbahnunternehmung, dass die Mehrheit aus Schweizer Bürgern bestehen muss. Absatz 2 schreibt vor, dass sich das ständige Personal in der Regel nur aus Schweizer Bürgern rekrutieren darf. Deswegen ist der aus heutiger Sicht ohnehin völlig veraltete Artikel mit dem EG-Recht nicht mehr vereinbar. Ein Verzicht auf den Artikel 13 fällt einerseits um so leichter, als es den Aktionären der verschiedenen Gesellschaften freisteht, auch in Zukunft mehrheitlich oder gar ausschliesslich Schweizer Bürgerinnen und Bürger in den Verwaltungsrat zu wählen und dadurch eine gewisse Kontrolle auf die Rekrutierung des Personals auszuüben. Mindestens die öffentlichen Gemeinwesen Bund, Kantone oder Gemeinden, die vielerorts die Aktienmehrheit innehaben, werden dies auch weiterhin tun. Andererseits wird mit der Aufhebung dieser Pflichten der unternehmerische Handlungsspielraum erhöht, dieser Handlungsspielraum, den Sie in den letzten Tagen immer wiedergefordert haben, und Eigenständigkeit und Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens werden gestärkt Die bei der Begründung des Minderheitsantrages ausgedrückten Bedenken gegenüber der Aufhebung dieses Artikels, welche auf der steigenden Arbeitslosigkeit beruhen, sind nach Meinung des Bundesrates unbegründet Es handelt sich hauptsächlich um Arbeiten, für die keine Schweizer mehr zu finden sind - leider, muss ich sagen -, wie zum Beispiel Putzarbeiten, Geleisebau und ähnliches. So besteht bereits heute die Möglichkeit, ausländische Mitarbeiter einzustellen; es bedarf hierzu lediglich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Sowohl die SBB als auch die Konzessionierten Transportunternehmungen sind aufgrund der Tatsache, dass in diesen Bereichen keine Schweizer mehr zu finden sind, gezwungen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. So beträgt der Ausländeranteil im Verkehrssektor auch mitder heutigen Regelung rund 15 Prozent Durch ein Aufheben der Bewilligungspraxis wird also einzig unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden. Der Ständerat und Ihre Kommission waren im übrigen mit dieser Vorlage einverstanden. Ich beantrage Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Stalder auf Beibehaltung der jetzigen Bestimmung abzulehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit offensichtliche Mehrheit Minderheit Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 71 Stimmen Dagegen 7 Stimmen An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 93.107 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Luftfahrtgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la navigation aérienne. Modification Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) Beschluss des Ständerates vom 18. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 18 mars 1993 Kategorie V, Art 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Herr Wanner unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Das Luftfahrtgesetz soll in bezug auf die Voraussetzungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen im schweizerischen Luftfahrzeugregister geändert werden. Die Aenderung zielt darauf ab, die detaillierten Vorschriften, die sich bisher in den Artikeln 52 bis 54 des Luftfahrtgesetzes fanden, von der Gesetzes- auf die Verordnungsebene zu verlagern. Die neue Bestimmung soll es dem Bundesrat erlauben, auf künftige Aenderungen der internationalen Rechtslage, aber auch auf Veränderungen des politischen und wirtschaftlichen Umfeldes angemessen reagieren zu können. Zu denken ist dabei insbesondere an eine vermehrte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger als Eigentümer schweizerischer Luftfahrzeuge. Dabei ist der Bundesrat ermächtigt, die Anforderungen bezüglich Eigentumsverhältnisse entsprechend dem von den betreffenden Staaten zugunsten schweizerischer Staatsangehöriger tatsächlich eingeräumten Gegenrecht festzulegen. Die vorgeschlagene Aenderung des Luftfahrtgesetzes ermöglicht eine angemessene und flexible Reaktion auf die verschiedenartigen Anforderungen und Probleme, mit denen sich die schweizerische Luftverkehrspolitik in nächster Zeit konfrontiert sehen wird.
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28. April 1993 N 779 Swisslex Obligationenrecht M. Wanner présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: La loi fédérale sur la navigation aérienne doit être modifiée en ce qui concerne les conditions à l'inscription d'aéronefs au registre matricule suisse. La modification vise à transférer du niveau de la loi à celui de l'ordonnance les dispositions détaillées exposées jusqu'ici aux articles 52 à 54 de la loi fédérale sur la navigation aérienne. La nouvelle disposition doit permettre au Conseil fédéral de réagir de manière adéquate aux modifications futures du droit international, mais aussi à révolution de la situation politique et économique. Il faut prévoir en particulier dans une plus large mesure l'admission de citoyens étrangers comme propriétaires d'aéronefs suisses. Le Conseil fédéral est habilité à fixer les conditions relatives aux rapports de propriété en fonction des droits réciproques accordés aux citoyens suisses par les Etats concernés. La modification proposée rend possible une réaction adéquate et souple aux différentes exigences et problèmes auxquels la politique aéronautique suisse sera confrontée prochainement. Antrag der Kommission Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt mit 19 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Aenderung des Luftfahrtgesetzes zu genehmigen. Proposition de la commission La Commission des transports et des télécommunications propose, par 19 voix sans opposition et avec 1 abstention, d'approuver la modification de la loi fédérale sur la navigation aérienne. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, eh. l, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 80 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 93.123 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Obligationenrecht. Artikel 40b bis40e (Widerrufsrecht). Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Code des obligations. Articles 40b à 40e (droit de révocation). Modification Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) Beschluss des Ständerates vom 18. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 18 mars 1993 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Herr Engler unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Die Bestimmungen des Obligationenrechts über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen (Art. 40aff.) sind vom Parlament am 5. Oktober 1990 verabschiedet worden und am 1. Juli 1991 in Kraft getreten. Durch geringfügige Aenderungen sollen diese Bestimmungen der Richtlinie betreffend Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen angepasst werden. Der ursprüngliche Eurolex-Entwurf wurde vom Parlament weder materiell noch redaktionell geändert und im vorliegenden Entwurf unverändert übernommen. M. Engler présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: Les dispositions du Code des obligations sur le droit de révocation en matière de démarchage à domicile ou de contrats semblables (art. 40a ss) ont été adoptées par le Parlement le
Erwägungen
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octobre 1990 et sont entrées en vigueur le 1 er juillet 1991. Ces dispositions de la directive concernant la protection des consommateurs dans le cas de contrats négociés en dehors des établissements commerciaux doivent faire l'objet d'adaptations mineures. Le Parlement n'a procédé à aucune modification de fond ou rédactionnelle du projet Eurolex d'origine et il l'a adopté sans modification. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, dem Entwurf zuzustimmen. Proposition de la commission La commission propose à l'unanimité d'approuver le projet Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Luftfahrtgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la navigation aérienne. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band II Volume Volume Session Aprilsession Session Session d'avril Sessione Sessione di aprile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.107 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 28.04.1993 - 08:00 Date Data Seite 778-779 Page Pagina Ref. No 20 022 667 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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