Lexipedia

Entscheid

93-112

Verwaltungsbehörden 21.09.1993 93.112

21. September 1993Deutsch52 min

Source admin.ch

Erwägungen

35.

zu 0 Stimmen angenommen. In der Schlussabstimmung vom 9. Oktober 1992 passierte der Gesetzentwurf (Umwandlung des Beschlussentwurfes!) im Ständerat mit 39 zu

1.

Stimmen. Mit der Botschaft vom 24. Februar 1993 über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens hat der Bundesrat das Mitwirkungsgesetz wiederum den eidgenössischen Räten zugeleitet. Der neue Entwurf übernimmt die seinerzeit vom Parlament beschlossenen Aenderungen und zieht die Folgerungen aus dem schweizerischen EWR-Nein. Insbesondere wird nicht mehr auf die EWR-Richtlinien verwiesen. Hingegen werden das Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz mit Bezug auf die Arbeitssicherheit und das Obligationenrecht hinsichtlich Massenentlassungen und Uebergang von Betrieben ausdrücklich erwähnt, und damit wird der entsprechende Konnex hergestellt Im April dieses Jahres ist die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben grundsätzlich auf die Vorlage eingetreten. Nach einer Fühlungnahme mit dem Präsidenten der Kommission für Rechtsfragen wurde aber entschieden, die Vorlage mit jener über die Aenderung des Arbeitsvertragsrechtes im OR zu koordinieren, da sonst jeweils beide Texte von unterschiedlichen Kommissionen geprüft wurden. Milder Gutheissung der Arbeitsvertragsänderung im Ständerat in der vergangenen Junisession ist nun der Weg für eine materielle Behandlung des Mitwirkungsgesetzes geebnet worden. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, heute auf den Gesetzentwurf einzutreten und ihn gutzuheissen. Eine Minderheit ist der Ansicht, dass es sich um eine unnötige Vorlage handle, die aus dem Swisslex-Paket zu streichen sei. Die Vorlage laufe auf eine Vorleistung der Schweiz hinaus und verursache den Betrieben zusätzlichen Aufwand. Die Verwirklichung der Vorlage hätte zur Folge, dass sich die Schweiz autonom Nachteile auf den internationalen Märkten einhandeln würde, was den Revitalisierungsbestrebungen zuwiderlaufe. Die Kommissionsmehrheit geht nach ausführlicher Orientierung durch Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter am 1. April 1992 davon aus, dass die Revitalisierung nicht einseitig nur von der Seite des Unternehmens her angegangen werden könne. Die Leistungsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft sei wesentlich vom Zusammenwirken der Sozialpartner und vom friedlichen Ausgleich der entsprechenden Interessen abhängig. Verlässliche Partnerschaft und sozialer Friede seien ebenfalls geeignet, einen Beitrag zur Steigerung und zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft zu leisten. Gegenseitiges Vertrauen und Zusammenarbeit in wichtigen Fragen der Partnerschaft seien notwendig, um die Probleme einer vermehrt auf Wettbewerb ausgerichteten Wirtschaft zu lösen. Revitalisierung bedeute nicht nur Abbau von Normen, sondern bedeute auch Stärkung der Kräfte des Zusammenwirkens der Sozialpartner. Im europäischen Kontext gesehen könnte dieses Gesetz im übrigen durchaus eine vertrauensbildende Massnahme darstellen. Jedenfalls wird die Schweiz längerfristig in dieser Beziehung nicht um eine Anpassung an den minimalen europäischen Standard herumkommen. Im Vergleich zu anderen europäischen Staaten stellt denn das vorliegende Gesetz nur ein Minimum dar. Die meisten europäischen Staaten kennen Formen der Mitwirkung, die bedeutend weiter gehen als das vorliegende Gesetz. In sachlicher Hinsicht ist zu betonen, dass es sich materiell in den wichtigsten Anwendungsfällen lediglich um Informationsund Mitwirkungsrechte in durch die Gesetzgebung genau abgesteckten Bereichen handelt Die Kommission hat in Artikel 10 noch entsprechende Verbesserungen vorgenommen. Das vorliegende Gesetz bildet damit primär den organisatorischen Rahmen, um die in anderen Gesetzen bereits geschaffenen Mitwirkungsrechte überhaupt umsetzen zu können. Es will den gesetzlichen Rahmen schaffen, ohne den eine Mitwirkung materiell letztlich keinen Sinn hätte. Zur Klarstellung sei weiter noch einmal betont, dass keine Vorschriften über die Mitbestimmung auf Unternehmensebene vorgesehen sind und dass im übrigen auch im europäischen Recht keine derartigen Regelungen «vor der Tür» stehen. Entsprechende Befürchtungen sind unangebracht. Jedenfalls wurden konkret in erster Linie Regeln für einen Dialog zwischen den Sozialpartnern aufgestellt und keine neuen materiellen Fesseln geschaffen. Eine klare Regelung bringt häufig mehr als eine rechtlich ungeklärte Situation. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen daher - mit

9.

zu 3 Stimmen -, auf die Vorlage einzutreten. Ruesch, Sprecher der Minderheit: Seit Jahren wird in unserem Lande geklagt, dass wir zu viele neue Gesetze machen. Die Gesetzessammlung des Bundes erhält durch die Gesetzgebung des Parlamentes, die Verordnungen des Bundesrates und die Erlasse der Departemente jährlich rund 2000 neue Seiten. Die Folgen sind bekannt. Wir sprechen vom sogenannten Vollzugsdefizit. Die Fülle der Erlasse führt dazu, dass sie den Betroffenen immer weniger bekannt sind. Die Unkenntnis und die rasche Folge neuer Erlasse führen dazu, dass diese immer weniger ernst genommen und damit missachtet werden. Man kann den Rechtsstaat auch gefährden, indem man ihn zu Tode legiferiert. Sehen Sie einmal unsere Geschäftsliste durch, und schauen Sie einmal das an, was wir im Jahre 1993 alles neu legiferiert haben und noch legiferieren wollen. Wer unter der Fülle der Erlasse leidet, sind nicht zuletzt die kleinen und mittleren Betriebe, welche mit zuviel «paperwork» un-- 1 of 9 -Swisslex. Consultation des travailleurs 602 21 septembre 1993 gebührlich belastet werden. Auch dieses Gesetz belastet wiederum vornehmlich die kleinen und mittleren Betriebe. Dazu kommt, dass der Bund laufend neue Gebiete an sich reisst. Dieses Jahr haben wir mit dem neuen Verfassungsartikel den Kantonen die Kompetenz in der Waffengesetzgebung weggenommen. Dasselbe machen wir demnächst mit dem Börsengesetz, und auch mit der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wollen wir den Kantonen neue Vorschriften machen. Seit Jahren hört man in diesem Lande den Ruf nach Deregulierung, und wir regulieren munter weiter. Schon Montesquieu hat, sich dieser Gefahr bewusst, einmal geschrieben: «Wenn es nicht nötig ist, ein Gesetz zu machen, ist es nötig, kein Gesetz zu machen.» Diese Gretchenfrage stellen wir uns heute kaum mehr. Eurolex war notwendig, weil dieses Paket von Gesetzesänderungen vom EWR-Vertrag gefordert war. Als Gegenleistung hätte unsere Wirtschaft die vier Freiheiten erhalten, nämlich den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen. Der EWR-Vertrag ist, was die Schweiz betrifft, nicht zustande gekommen, und damit fehlt die Gegenleistung zu Eurolex. Swisslex als Teil von Eurolex wurde uns als Teil eines Revitalisierungsprogramms für unsere Wirtschaft präsentiert, quasi als Ersatz für die nicht erlangten vier Freiheiten des EWR. Die Durchsicht von Swisslex fördert aber nur marginale Revitalisierungseffekte zutage. Allzuviel wird von Swisslex einseitig und vage in Hoffnungen verpackt Prüfen wir das heute vor uns liegende Mitwirkungsgesetz als Teil von Swisslex an der Regel von Montesquieu, so kann es einfach nicht bestehen. Das Gesetz ist nicht unbedingt notwendig, und dies aus folgenden Gründen:

1.

Die Grundidee des Gesetzes, die Information von Mitarbeitern, ist in «normalen Betrieben» längst vollzogen. Es ist zu befürchten, dass bereits bestehende Mitbestimmungsvereinbarungen in Gesamtarbeitsverträgen ihres Wertes beraubt werden und damit die Sozialpartnerschaft eher abgewertet wird.

2.

Das Mitwirkungsgesetz ist aus dem Zusammenhang herausgerissen. Wir revidieren demnächst das Arbeitsgesetz. Wenn man die Materie der Mitwirkung unbedingt regeln will, hätte man sie im Rahmen dergrösseren Revision des Arbeitsgesetzes regeln sollen. Mit Swisslex haben wir auch noch eine kleine Aenderung des Arbeitsgesetzes vorgenommen und eine Aenderung im Zehnten Titel des Obligationenrechts, wo es um den Arbeitsvertrag geht Damit hatten wir bereits etliche Koordinationsschwierigkeiten. Warum beginnen wir, das Arbeitsrecht an vier verschiedenen Orten zu revidieren - unkoordiniert? Das ist Gesetzgebung nach dem Borkenkäferprinzip: Ueberall entstehen kleine Gänge, und der Zusammenhang fehlt.

3. Verschiedene Arbeitgeber, bei denen die Grundidee des Gesetzes, die Information der Mitarbeiter, längst als Selbstverständlichkeit verwirklicht ist, befürchten in diesem Gesetz einen Nukleus zu einer Mitbestimmung nach ausländischem Muster, wie sie der Souverän schon einmal abgelehnt hat. Diese Befürchtungen kamen bekanntlich bei der Abstimmung über das EWR-Abkommen zutage. Hätte man alle hängigen Probleme des Arbeitsrechts in einer einzigen, umfassenden Gesetzesnovelle präsentiert, dann hätte man Kompromisse schliessen können, und man hätte auch die Befürchtungen von Arbeitgeberseite aus der Welt schaffen können. Die Sozialpartnerschaft ist, gerade in einer schwierigen Zeit wie heute, äusserst wichtig. Wir pflegen in diesem Lande die Sozialpartnerschaft mindestens seit dem Friedensabkommen von 1937 intensiv. Mit diesem aus dem Zusammenhang herausgerissenen, aus der Fülle der Probleme herausgerissenen Gesetzesteil, der zudem aus der Liquidationsmasse von Eurolex stammt, fördern wir aber diese dringend notwendige Sozialpartnerschaft keineswegs, wir gefährden sie höchstens. Darum - denken wir an Montesquieu -: Treten wir auf die Vorlage nicht ein! Beginnen wir, diese Materie im Rahmen der grossen Revision des Arbeitsrechtes neu zu diskutieren! M. Collier: La minorile de la commission voudrait que l'on n'entre pas en matière. En effet, M. Ruesch estime que le Conseil fédéral, avec cette loi, au lieu de déréglementer, nous imposait de nouvelles prescriptions. Notre collègue admel cependanl que ce projel avait sa place dans Eurolex, mais il conteste son utilité dans le programme de revitalisation. Or, nous lui répondons que le dossier de l'Europe n'est pas clos. En effet, revitaliser l'économie suisse signifie certes libéraliser sur le plan interne, mais aussi agir vers l'extérieur. Ce deuxième aspect a été occulté jusqu'à présent Pourtant, sans l'ouverture de la Suisse vers les pays industrialisés, sans son rapprochement de l'Europe, il n'y aura pas de véritable revitalisalion. Des barrières resteront toujours érigées. Il s'agii donc d'adapter notre ordre économique à celui de l'Europe el cerlaines entraves devront être éliminées. Combien de fois, durant la campagne sur l'Espace économique européen, n'avons-nous pas entendu des réticences ou des réserves au sujet de l'arrêté concernant la loi sur la participation. Pour certains, ce dernier fut même un motif de refuser l'Espace économique européen. Or, la revilalisation a aussi pour but de supprimer ces barrières. Nous favoriserons ainsi les chances de réussile d'une Suisse pleinement intégrée à l'Espace économique européen. Ce projet de loi fédérale sur l'information et la consullation des travailleurs dans les enlreprises esl donc nécessaire. Enfin, pour terminer, je vous dirai que le célèbre économiste américain Galbraith a déclaré que les pays qui sortaient le mieux et les premiers de la récession mondiale élaient ceux qui savaient maintenir le consensus social. L'information et la consullalion des travailleurs sont déjà largement praliquées par bien des enlreprises. Si en plus elles conlribuenl à un meilleur partenariat c'esl l'économie loule enlière qui en lirera profit Je vous invite donc à entrer en matière. M. Reymond: Le projet de loi fédérale sur l'information el la consullation des travailleurs dans les entreprises (loi sur la participation) sort toul droit du paquet Eurolex refusé par le souverain le 6 décembre dernier dans le cadre du vote sur l'EEE. Le projet est repris dans le cadre du programme consécutif à ce rejet. Je rappelle que ce programme visant à régénérer notre économie de marché - pour reprendre les propos même du conseiller fédéral - comprend un chapitre consacré à la déréglemenlalion dans lequel figure un calendrier, rien de plus, de réalisations à venir touchanl le droil du marché du Iravail, de la concurrence, de laformalion et de la recherche, du marché intérieur suisse el de l'accéléralion des procédures. Ce ne sont là que des projets el propositions que le Conseil fédéral énumère en précisant bien qu'ils ne remettronl pas en cause les acquis sociaux et environnementaux Donc, en malière de déréglemenlalion, pour l'heure, rien de concret, rien de décidé. On consulte, on étudie et l'on tient discours. Ce sera la même chose la semaine prochaine avec la lex Friedrich. En revanche, la seconde partie du programme consécutif au rejel de l'EEE, c'esl la reprise de 27 projels de lois, donc de réglemenlalions nouvelles, demandées par personne, simplement proposées comme pour faire un signe de bonne volonté à la Bruxelles européenne. Si certaines de ces lois sont de portée très secondaire el figurenl déjà dans notre ordre juridique parce que nous les avons acceptées en juin dernier, il n'en demeure pas moins que, dans cette période qu'on dit de déréglemenlalion, on peul êlre surpris du fail que la Feuille fédérale du6juillet1993, pour prendre cet exemple, nepubliailpas moins de 38 nouveaux arrêtés fédéraux el lois fédérales. C'esl un comble dans cette période où l'on parle de déréglemenlalion. Il en est d'ailleurs de même en ce qui concerne le projet de loi sur la participation, qui nous est présenté aujourd'hui. Ce projet pose deux questions fondamentales qui m'on conduit à refuser l'entrée en matière. D'abord, en ces temps de très forte récession el de difficultés, ce projel donne un signe évident de fausse orientation en matière de politique sociale. Nous avons développé, jusqu'ici, dans ce pays, sans prescriptions légales, une vérilable cullure des relations entre partenaires sociaux Noire paix du travail est plus ancrée dans notre population que là où, à l'étranger, existenl des règles légales imposées par l'Elat Or, nous savons bien que ces dernières diminuent toujours la volonté de -- 2 of 9 -21. September 1993 603 Swisslex Mitsprache der Arbeitnehmer travailler ensemble des partenaires sociaux S'il est donc un domaine où la Suisse n'a pas trop mal réussi, où sa voie originale a été un succès, c'est bien celui-là. C'est pourquoi il aurait été préférable de conserver ce projet comme futur moyen de négociation dans le cadre européen, plutôt que de le proposer immédiatement sans la moindre contrepartie européenne, alors que nos conventions collectives sont là dans ce même but. Quant à la deuxième raison qui me fait refuser d'entrer en matière, c'est le caractère unilatéral du texte face aux partenaires sociaux suisses dans le climat conjoncturel actuel. Cette réglementation, en effet, est malvenue en ce moment, bien qu'en soi elle ne fasse que codifier la manière d'opérer du patron idéal; une codification qui n'est pas exagérée en soi, mais qui ne manquera pas d'occasionner des charges financières nouvelles pour les entreprises. A partir du moment où il y a un texte légal, qu'on le veuille ou non, il devra y avoir interprétation, organisation, recours et contrôle. C'est donc bel et bien une réglementation qui occasionnera des charges financières nouvelles pour les entreprises, ce qui va une nouvelle fois pénaliser notre pays sur les marchés internationaux Enfin, les exigences de la loi ne concernent et ne touchent directement que les employeurs dans les conditions qu'ils doivent remplir. Le Conseil fédéral est pressé de les corseter et de les affaiblir, ce qui va diamétralement à rencontre de l'objectif tant prôné de revitalisation et de déréglementation. De plus, on peut se demander si, afin de neutraliser les oppositions, le Conseil fédéral n'aurait pas dû lier le problème de la participation à celui du travail de nuit des femmes. En retardant la solution sur ce dernier point et en avançant celle sur le premier, notre autorité executive démontre, en ces temps de crise où les faillites des petites et moyennes entreprises sont très nombreuses, une fâcheuse tendance à accentuer les difficultés plutôt qu'à les atténuer. C'est pourquoi je vous propose de refuser l'entrée en matière. Uhlmann: Die abschliessende Aeusserung des Kommissionspräsidenten, unseres Kollegen Gemperli, veranlasst mich, doch noch einige Bemerkungen anzubringen. Er hat gesagt, wir stellten Regeln für einen Dialog auf. Ja, ich frage mich schon, wie ernst wir heute unsere Gesetzgebung noch nehmen, wenn wir Regeln für einen Dialog aufstellen müssen! Geben wir es doch offen zu: Wir wollen ein Gesetz machen, das an sich nicht nötig ist! Mit einem Mitwirkungsgesetz fördern Sie weder Sozialpartnerschaft noch Arbeitsfrieden. Heute - und das kann nun niemand bestreiten - hat sich ohne gesetzliche Vorschriften eine hochstehende Kultur der Sozialpartnerschaft in unserem Land entwickelt, und zwar aufgrund der Vernunft beider Seiten. Der Arbeitsfriede ist in der Schweiz weit stärker verankert als überall dort, wo Mitwirkungsgesetze und Mitwirkungsvorschriften aufgestellt worden sind. Und heute wollen wir, anstatt mit der Deregulierung - die Sie alle in diesem Saale immer wieder hochpreisen - ernst zu machen, ein völlig überflüssiges Gesetz schaffen. Ich frage mich allen Ernstes: Wo bleiben hier die Konsequenz und die Logik? Ich bitte Sie, dem Nichteintretensantrag zuzustimmen. Schmid Carlo: In der Diktion von Herrn Uhlmann bin ich nicht logisch. Ich bin für Deregulierung, bitte Sie aber trotzdem, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten, weil wir Deregulierung wollen, aber keine Darwinisierung im Verhältnis zwischen Unternehmern einerseits und Arbeitnehmern andererseits. Was hier vorliegt, ist gewiss nicht der grössten Sympathie wert. Es ist ein «Knigge» für das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Arbeitnehmer andererseits. Man kann sich tatsächlich fragen, ob man diesen «Knigge» braucht. Ich würde sagen, 99 Prozent brauchen den nicht. Wir machen ein Gesetz für 1 Prozent. Ich meine, hier haben wir es ähnlich wie mit dem Entscheid, nach Genf zu kommen: Kein Mensch in diesem Saal hat sich der Illusion hingegeben, der Entscheid, nach Genf zu kommen, werde eine grosse Wirkung auf den sogenannten Röstigraben haben. Aber stellen Sie sich das Umgekehrte vor: Wenn man nein gesagt hätte, wäre der Röstigraben vergrössert worden. Ich glaube nicht, dass dieses Gesetz sehr viel zum innerunternehmerischen Dialog beiträgt. Aber es wäre ein komplett falsches Signal, wenn wir dieses Gesetz jetzt ablehnen würden. Was wäre hier vor uns, wenn wir das ablehnen würden? Es wäre ein Zeichen dafür, dass man in eigentlich ganz primitiven, den menschlichen Anstand betreffenden Dingen quasi den Darwinismus fördern würde. Es geht um drei Sachen:

3. Verschiedene Arbeitgeber, bei denen die Grundidee des Gesetzes, die Information der Mitarbeiter, längst als Selbstverständlichkeit verwirklicht ist, befürchten in diesem Gesetz einen Nukleus zu einer Mitbestimmung nach ausländischem Muster, wie sie der Souverän schon einmal abgelehnt hat. Diese Befürchtungen kamen bekanntlich bei der Abstimmung über das EWR-Abkommen zutage. Hätte man alle hängigen Probleme des Arbeitsrechts in einer einzigen, umfassenden Gesetzesnovelle präsentiert, dann hätte man Kompromisse schliessen können, und man hätte auch die Befürchtungen von Arbeitgeberseite aus der Welt schaffen können. Die Sozialpartnerschaft ist, gerade in einer schwierigen Zeit wie heute, äusserst wichtig. Wir pflegen in diesem Lande die Sozialpartnerschaft mindestens seit dem Friedensabkommen von 1937 intensiv. Mit diesem aus dem Zusammenhang herausgerissenen, aus der Fülle der Probleme herausgerissenen Gesetzesteil, der zudem aus der Liquidationsmasse von Eurolex stammt, fördern wir aber diese dringend notwendige Sozialpartnerschaft keineswegs, wir gefährden sie höchstens. Darum - denken wir an Montesquieu -: Treten wir auf die Vorlage nicht ein! Beginnen wir, diese Materie im Rahmen der grossen Revision des Arbeitsrechtes neu zu diskutieren! M. Collier: La minorile de la commission voudrait que l'on n'entre pas en matière. En effet, M. Ruesch estime que le Conseil fédéral, avec cette loi, au lieu de déréglementer, nous imposait de nouvelles prescriptions. Notre collègue admel cependanl que ce projel avait sa place dans Eurolex, mais il conteste son utilité dans le programme de revitalisation. Or, nous lui répondons que le dossier de l'Europe n'est pas clos. En effet, revitaliser l'économie suisse signifie certes libéraliser sur le plan interne, mais aussi agir vers l'extérieur. Ce deuxième aspect a été occulté jusqu'à présent Pourtant, sans l'ouverture de la Suisse vers les pays industrialisés, sans son rapprochement de l'Europe, il n'y aura pas de véritable revitalisalion. Des barrières resteront toujours érigées. Il s'agii donc d'adapter notre ordre économique à celui de l'Europe el cerlaines entraves devront être éliminées. Combien de fois, durant la campagne sur l'Espace économique européen, n'avons-nous pas entendu des réticences ou des réserves au sujet de l'arrêté concernant la loi sur la participation. Pour certains, ce dernier fut même un motif de refuser l'Espace économique européen. Or, la revilalisation a aussi pour but de supprimer ces barrières. Nous favoriserons ainsi les chances de réussile d'une Suisse pleinement intégrée à l'Espace économique européen. Ce projet de loi fédérale sur l'information et la consullation des travailleurs dans les enlreprises esl donc nécessaire. Enfin, pour terminer, je vous dirai que le célèbre économiste américain Galbraith a déclaré que les pays qui sortaient le mieux et les premiers de la récession mondiale élaient ceux qui savaient maintenir le consensus social. L'information et la consullalion des travailleurs sont déjà largement praliquées par bien des enlreprises. Si en plus elles conlribuenl à un meilleur partenariat c'esl l'économie loule enlière qui en lirera profit Je vous invite donc à entrer en matière. M. Reymond: Le projet de loi fédérale sur l'information el la consullation des travailleurs dans les entreprises (loi sur la participation) sort toul droit du paquet Eurolex refusé par le souverain le 6 décembre dernier dans le cadre du vote sur l'EEE. Le projet est repris dans le cadre du programme consécutif à ce rejet. Je rappelle que ce programme visant à régénérer notre économie de marché - pour reprendre les propos même du conseiller fédéral - comprend un chapitre consacré à la déréglemenlalion dans lequel figure un calendrier, rien de plus, de réalisations à venir touchanl le droil du marché du Iravail, de la concurrence, de laformalion et de la recherche, du marché intérieur suisse el de l'accéléralion des procédures. Ce ne sont là que des projets el propositions que le Conseil fédéral énumère en précisant bien qu'ils ne remettronl pas en cause les acquis sociaux et environnementaux Donc, en malière de déréglemenlalion, pour l'heure, rien de concret, rien de décidé. On consulte, on étudie et l'on tient discours. Ce sera la même chose la semaine prochaine avec la lex Friedrich. En revanche, la seconde partie du programme consécutif au rejel de l'EEE, c'esl la reprise de 27 projels de lois, donc de réglemenlalions nouvelles, demandées par personne, simplement proposées comme pour faire un signe de bonne volonté à la Bruxelles européenne. Si certaines de ces lois sont de portée très secondaire el figurenl déjà dans notre ordre juridique parce que nous les avons acceptées en juin dernier, il n'en demeure pas moins que, dans cette période qu'on dit de déréglemenlalion, on peul êlre surpris du fail que la Feuille fédérale du6juillet1993, pour prendre cet exemple, nepubliailpas moins de 38 nouveaux arrêtés fédéraux el lois fédérales. C'esl un comble dans cette période où l'on parle de déréglemenlalion. Il en est d'ailleurs de même en ce qui concerne le projet de loi sur la participation, qui nous est présenté aujourd'hui. Ce projet pose deux questions fondamentales qui m'on conduit à refuser l'entrée en matière. D'abord, en ces temps de très forte récession el de difficultés, ce projel donne un signe évident de fausse orientation en matière de politique sociale. Nous avons développé, jusqu'ici, dans ce pays, sans prescriptions légales, une vérilable cullure des relations entre partenaires sociaux Noire paix du travail est plus ancrée dans notre population que là où, à l'étranger, existenl des règles légales imposées par l'Elat Or, nous savons bien que ces dernières diminuent toujours la volonté de -- 2 of 9 -21. September 1993 603 Swisslex Mitsprache der Arbeitnehmer travailler ensemble des partenaires sociaux S'il est donc un domaine où la Suisse n'a pas trop mal réussi, où sa voie originale a été un succès, c'est bien celui-là. C'est pourquoi il aurait été préférable de conserver ce projet comme futur moyen de négociation dans le cadre européen, plutôt que de le proposer immédiatement sans la moindre contrepartie européenne, alors que nos conventions collectives sont là dans ce même but. Quant à la deuxième raison qui me fait refuser d'entrer en matière, c'est le caractère unilatéral du texte face aux partenaires sociaux suisses dans le climat conjoncturel actuel. Cette réglementation, en effet, est malvenue en ce moment, bien qu'en soi elle ne fasse que codifier la manière d'opérer du patron idéal; une codification qui n'est pas exagérée en soi, mais qui ne manquera pas d'occasionner des charges financières nouvelles pour les entreprises. A partir du moment où il y a un texte légal, qu'on le veuille ou non, il devra y avoir interprétation, organisation, recours et contrôle. C'est donc bel et bien une réglementation qui occasionnera des charges financières nouvelles pour les entreprises, ce qui va une nouvelle fois pénaliser notre pays sur les marchés internationaux Enfin, les exigences de la loi ne concernent et ne touchent directement que les employeurs dans les conditions qu'ils doivent remplir. Le Conseil fédéral est pressé de les corseter et de les affaiblir, ce qui va diamétralement à rencontre de l'objectif tant prôné de revitalisation et de déréglementation. De plus, on peut se demander si, afin de neutraliser les oppositions, le Conseil fédéral n'aurait pas dû lier le problème de la participation à celui du travail de nuit des femmes. En retardant la solution sur ce dernier point et en avançant celle sur le premier, notre autorité executive démontre, en ces temps de crise où les faillites des petites et moyennes entreprises sont très nombreuses, une fâcheuse tendance à accentuer les difficultés plutôt qu'à les atténuer. C'est pourquoi je vous propose de refuser l'entrée en matière. Uhlmann: Die abschliessende Aeusserung des Kommissionspräsidenten, unseres Kollegen Gemperli, veranlasst mich, doch noch einige Bemerkungen anzubringen. Er hat gesagt, wir stellten Regeln für einen Dialog auf. Ja, ich frage mich schon, wie ernst wir heute unsere Gesetzgebung noch nehmen, wenn wir Regeln für einen Dialog aufstellen müssen! Geben wir es doch offen zu: Wir wollen ein Gesetz machen, das an sich nicht nötig ist! Mit einem Mitwirkungsgesetz fördern Sie weder Sozialpartnerschaft noch Arbeitsfrieden. Heute - und das kann nun niemand bestreiten - hat sich ohne gesetzliche Vorschriften eine hochstehende Kultur der Sozialpartnerschaft in unserem Land entwickelt, und zwar aufgrund der Vernunft beider Seiten. Der Arbeitsfriede ist in der Schweiz weit stärker verankert als überall dort, wo Mitwirkungsgesetze und Mitwirkungsvorschriften aufgestellt worden sind. Und heute wollen wir, anstatt mit der Deregulierung - die Sie alle in diesem Saale immer wieder hochpreisen - ernst zu machen, ein völlig überflüssiges Gesetz schaffen. Ich frage mich allen Ernstes: Wo bleiben hier die Konsequenz und die Logik? Ich bitte Sie, dem Nichteintretensantrag zuzustimmen. Schmid Carlo: In der Diktion von Herrn Uhlmann bin ich nicht logisch. Ich bin für Deregulierung, bitte Sie aber trotzdem, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten, weil wir Deregulierung wollen, aber keine Darwinisierung im Verhältnis zwischen Unternehmern einerseits und Arbeitnehmern andererseits. Was hier vorliegt, ist gewiss nicht der grössten Sympathie wert. Es ist ein «Knigge» für das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Arbeitnehmer andererseits. Man kann sich tatsächlich fragen, ob man diesen «Knigge» braucht. Ich würde sagen, 99 Prozent brauchen den nicht. Wir machen ein Gesetz für 1 Prozent. Ich meine, hier haben wir es ähnlich wie mit dem Entscheid, nach Genf zu kommen: Kein Mensch in diesem Saal hat sich der Illusion hingegeben, der Entscheid, nach Genf zu kommen, werde eine grosse Wirkung auf den sogenannten Röstigraben haben. Aber stellen Sie sich das Umgekehrte vor: Wenn man nein gesagt hätte, wäre der Röstigraben vergrössert worden. Ich glaube nicht, dass dieses Gesetz sehr viel zum innerunternehmerischen Dialog beiträgt. Aber es wäre ein komplett falsches Signal, wenn wir dieses Gesetz jetzt ablehnen würden. Was wäre hier vor uns, wenn wir das ablehnen würden? Es wäre ein Zeichen dafür, dass man in eigentlich ganz primitiven, den menschlichen Anstand betreffenden Dingen quasi den Darwinismus fördern würde. Es geht um drei Sachen:

1. Es geht hier um die Frage des Gesundheitsschutzes. Was in aller Welt kann uns davon abhalten, die Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft zu bejahen?

2. Es geht aber auch um die Uebernahme von Firmen, und das ist der tiefere Grund, weswegen ich spreche. Wir sind in einer rezessiven Phase. Uebernahmen sind im Moment vermutlich nicht dasjenige, was am häufigsten läuft. Aber ich bitte Sie, sich an die achtziger Jahre zurückzuerinnern, wo Uebernahmen noch und noch passierten! Es gab Leute, die glaubten, Unternehmen seien wirklich nichts anderes als blosse Anlagen, die man hin- und herschieben könne - ohne dass man daran dachte, dass hier auch Belegschaften dabei sind! Man hat Unternehmen gekauft, man hat Unternehmen verschoben. Man hat sie ausgequetscht Man hat diese Dinge wirklich in einer Art und Weise behandelt, wie man eben Unternehmen nicht behandeln sollte, wie man auch Belegschaften nicht behandeln sollte. Hier den primitivsten Anstand zu wahren, indem man, wenn Uebernahmen passieren, das vorzeitig der Belegschaft auch mitteilt, das ist es wert, hier festgehalten zu werden.

3. Dann noch zu dem, was vielleicht in die heutige Zeit etwas besser passt: Massenentlassungen. Wie können wir in der heutigen Zeit ein Gesetz ablehnen, das verlangt, dass bei Massenentlassungen die Belegschaft frühzeitig orientiert wird und dort eine Mitwirkungsmöglichkeit geboten wird? Ich glaube, das wäre effektiv zynisch. Deshalb kann ich nicht begreifen, dass man hier einen Nichteintretensantrag stellt. Ich bin nicht der Auffassung, dass das ein Gesetz ist, das bei den Unternehmungen allzu grosse Hindernisse auf dem Weg der Deregulierung aufbaut. Ich bin auch nicht der Auffassung, dass man hier Angst haben muss, die Konkurrenzfähigkeit werde behindert. Ich bin auch nicht der Auffassung, dass das ein Nukleus für spätere Mitbestimmungsgesetze ist. Das wird das Schweizervolk zweifellos auch in Zukunft nicht haben wollen. Aber hier wird in einer zeitbedingt sehr sensiblen Situation eine fundamentale Basis des Anstands zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern festgelegt, deren Ablehnung verheerend wäre. Darum bitte ich Sie, einzutreten und vor allem dann auch dem Antrag Büttikerzu Artikel 2 des Gesetzentwurfes, den ich sehr unterstütze, zuzustimmen. Jagmetti: Als Präsident der Kommission für Wirtschaft und Abgaben möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass die Kommission die Vorlage mit 8 zu 4 Stimmen zur Annahme empfiehlt-so zur Annahme empfiehlt, wie sie Ihnen vorgelegt wird. Ich möchte darauf hinweisen und komme am Schluss nochmals darauf zu sprechen, dass wir diese Vorlage vor einem Jahr beraten haben und dass der Text, über den wir heute beraten, jenen Beschlüssen entspricht, die wir zum Teil in Abweichung vom bundesrätlichen Entwurf gefasst hatten. Es sind zur Hauptsache drei Themen, die wir in diesem Gesetz ordnen: Das erste ist die Vertretung der Arbeitnehmer in Betrieben mit über 50 Beschäftigten. Sie erinnern sich, dass wir die Zahl auf

50 erhöht hatten, weil wir diese Lösung für vernünftig hielten. Es fällt mir etwas schwer, «ein Jahr danach» festzustellen, dass das eigentlich doch nicht richtig sein soll. Ich glaube, dass wir guten Grund hatten, die Vorlage vor einem Jahr so zu gestalten, wie sie uns heute vorgelegt wird. Das zweite Thema ist das Informationsrecht. Wieder hatten wir vor einem Jahr eine von der bundesrätlichen Vorlage abweichende Lösung beschlossen und das Informationsrecht so gestaltet, wie es nach unserer Ueberzeugung in einem modernen Unternehmen sinnvoll zu gestalten ist: Dies, ohne dass damit die Leitung des Unternehmens Schwierigkeiten mit der notwendigen Geheimhaltungspflicht bei unternehmerischen Entscheiden erhält. So, wie es jetzt ausgestaltet ist, ha-- 3 of 9 -Swisslex Consultation des travailleurs 604 21 septembre 1993 ben wir vor einem Jahr angenommen, geht es; so kann man es von der unternehmerischen Seite wie von der Arbeitnehmerseite vertreten, und mir scheint, dass diese mittlere und vernünftige Lösung zweckmässig ist Das dritte Thema: Die eigentliche Mitsprache hat die Kommission noch einmal, wie Sie das der Fahne entnehmen können, gründlich korrigiert, und zwar dahin gehend, dass die Unklarheiten und die fehlende Kongruenz mit der Vorlage der Sommersession über die Revision des Obligationenrechts abgeschafft sind. Wir haben die Mitsprache auf drei Themen konzentriert:

1. Das eine ist die Arbeitssicherheit und die Unfallverhütung im Betrieb: Welcher Unternehmer findet es nicht zweckmässig, wenn seine Mitarbeiter zur Arbeitssicherheit und zur Unfallverhütung in seinem Betrieb einen Beitrag leisten können? Das liegt im Interesse aller.

2. Zweites Thema ist das Vorgehen bei Massenentlassungen: Da steht in diesem Gesetz nichts mehr und nichts anderes als das, was in der Sommersession von diesem Rat bei der Revision des Obligationenrechts beschlossen worden ist

3. Die dritte Thematik der Mitsprache beim Betriebsübergang, wenn also der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber erhält: Auch hier soll auf die Regelung im Obligationenrecht verwiesen werden, die wir in der letzten Session beschlossen haben. Man mag dem entgegenhalten, dass wir noch ein Gesetz mehr über das Arbeitsverhältnis erhalten, während es vielleicht einfacher wäre, wenn alle Bestimmungen über das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber in einem einzigen Gesetz zusammengefasst wären. Aber wir wissen genau, dass das heute schon nicht zutrifft. Im Obligationenrecht ist der Arbeitsvertrag geregelt. Das Kollektivrecht ist in nicht weniger als drei Gesetzen geordnet: zum Teil im Arbeitsgesetz, zum Teil im Obligationenrecht, zum Teil noch in einem besonderen Gesetz. Und der sogenannte Arbeitnehmerschutz findet sich im Arbeitsgesetz mit seinen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie im Unfallversicherungsgesetz. Es ist also nicht so, dass wir heute die schöne, geschlossene Einheit zerstören, indem wir ein weiteres Gesetz machen, sondern wir leben bereits mit dieser Vielfalt der Arbeitsgesetze, die im übrigen durchaus noch einen überblickbaren Rahmen haben; dies im Gegensatz etwa zur Gesetzgebung über die Landwirtschaft oder über andere Themen, die einem Aussenstehenden kaum mehr zugänglich sind. Sinn für Deregulierung habe ich auch. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass bei der Deregulierung der Hauptwunsch eigentlich darin besteht, nicht immer mehr Verfahren, Bewilligungen mit eigenen Entscheidungsabläufen zu haben, sondern möglichst wenige Anwendungsverfahren. Dieses Gesetz sieht keine neuen behördlichen Entscheide und neuen Rechtsmittelverfahren vor, sondern verweist bei Auseinandersetzungen auf das Verfahren vor den Gerichten, genau gleich, wie es sonst beim Arbeitsverhältnis der Fall ist. Wir führen also keine neuen Verwaltungsabläufe ein, sondern verweisen beim Artikel über den Rechtsschutz auf die Arbeitsgerichtsbarkeit, wie wir sie heute schon kennen. Ich fasse zusammen: Vor einem Jahr haben wir dieses Gesetz so, wie es vom Bundesrat jetzt vorgelegt worden ist, beraten; wir haben diesen Sommer die Uebereinstimmung mit dem Obligationenrecht herbeigeführt und einige Unebenheiten ausgemerzt Das Gesetz ist so, wie es die Kommission jetzt beraten hat, kein Gesetz, das die Welt verändern wird - das wissen wir -, sondern ein Gesetz, welches das verankert, was wir im Grunde genommen alle - darüber bestand in der heutigen Debatte Einigkeit-für richtig halten. Sollen wir denn nicht ein Gesetz erlassen, das unserer Vorstellung des Gerechten und Richtigen entspricht? Ich bin der Meinung, es sei Zeit, das zu tun, und empfehle Ihnen im Namen der Kommission sowohl Eintreten wie Gutheissung der Vorlage. Huber: Die Vorlage, die uns hier vorgelegt wird, ist mit den Stichworten «Revitalisierung» von der einen und «Regulierung» von der anderen Seite her angegriffen worden. Ich persönlich bin der Meinung, dass diese Vorlage zur Revitalisierung unserer Wirtschaft beiträgt und ihr nicht abträglich ist. Wie wollen Sie - nach meinem Verständnis der Revitalisierung - eine Revitalisierung am Arbeitsplatz und in den Betrieben erreichen, wenn Sie nicht auch nebst der Revitalisierung der Unternehmer eine Revitalisierung der Arbeitnehmer durchführen? Wie wollen Sie das erreichen? Erklären Sie mir das! Glauben Sie in der Tat, das wären noch so streng geführte Formationen, dass der Funke von der Leitung auf die Mannschaft überspränge? Das sind Illusionen, die in unserer Zeit nicht mehr standhalten. Herr Kollege Jagmetti hat zudem in einem sehr sauberen Rechtsvergleich darauf hingewiesen, dass keine neue Regulierung vorliege, sondern dass verstreute Regulierungen in einem Gesetz zusammengefasst würden. Natürlich wäre es schön, dieses Gesetz seinerseits wiederum in ein noch grösseres Gesetz einzubinden, in ein Gesetz des Gesamtzusammenhangs. Aber hier steht eben nicht eine Totalrevision an, sondern eine einzelne Revitalisierungsmassnahme im Rahmen von Eurolex Es geht hier um die Gewährung von Freiheit. Gewähren von Freiheiten bedeutet heutzutage Revitalisierung, und das hätte, würde er jetzt leben, Herr Ruesch, auch Montesquieu eingesehen. Gemperli, Berichterstatter: Ich bin ebenfalls ein Gegner, ein strikter Gegner, unnötiger Gesetze, und der Geist Montesquieus ist mir gerade hier in Genf nicht fremd. Aber ich habe den Eindruck, dass dem Nichteintretensantrag nicht der Geist Montesquieus zu Gevatter gestanden ist, sondern der Geist der Angst. Wenn ich die Argumente, die vorgebracht worden sind, werte, dann scheint mir ein Argument, das immer an dritter Stelle angeführt worden ist, doch das entscheidende zu sein: Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Mitwirkungsgesetz den Nukleus für ein späteres Mitbestimmungsgesetz enthalten könnte. Ich glaube, dieser Punkt ist der eigentliche Grund, weshalb man nicht eintreten will. Ich persönlich muss Ihnen sagen: Wenn wir in der Schweiz nicht mehr in der Lage sind, in Zukunft die Gesetzgebung so im Griff zu haben, dass wir nicht Gefangene von uns selbst werden, dann haben wir nichts Besseres verdient. Noch ein Wort zum Vorwurf isolierter Teillösungen und zum Vergleich mit dem Borkenkäfer. Was den berühmten Borkenkäfer betrifft, möchte ich feststellen, dass er schon früher in anderem Zusammenhang beschworen wurde. Nach dem, was man heute weiss, hat man damals aber etwas zu hoch gegriffen. Und das scheint mir auch hier so zu sein. Natürlich könnte man das Ganze auf die Revision des Arbeitsrechts verschieben. Wir kommen nachher auf diesen Sachverhalt noch zurück. Aber die Revision des Arbeitsrechts kann noch lange auf sich warten lassen. Und deswegen scheint es nicht vernünftig zu sein, wenn wir uns heute -gerade in der jetzigen Situation, wo eine gewisse Mitsprache bei Betriebsschliessungen, bei Massenentlassungen wirklich angezeigt erscheint - nicht zu einem Ja entscheiden. Herr Uhlmann hat darauf hingewiesen, dass das, was das Gesetz regelt, ja bereits Standard sei. Glücklicherweise, Herr Uhlmann, ist das weitherum Standard, und das stellt unseren Unternehmern ein gutes Zeugnis aus. Aber das hindert einen nicht daran, dass man eben dort, wo das vielleicht noch nicht der Fall ist, mit entsprechenden Vorschriften ein klein wenig nachhilft. Dort, wo es Standard ist, wird man ja durch die neuen Regeln praktisch nicht betroffen. Wenn kleine Anpassungen notwendig sind, dann ist das das Allerhöchste, was gemacht werden müsste. Also auch hier habe ich persönlich überhaupt keine Bedenken. Man sagt: Spiritus spirai ubi vult, der Geist weht, wo er will. Und wenn Sie daher Eintreten beschliessen, dann verbannen Sie den Geist Montesquieus nicht aus diesem Saal. Ich beantrage Ihnen namens der Kommission noch einmal, auf das Gesetz einzutreten. M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je lis et je médite Montesquieu chaque jour, et j'observe que, dans «L'Esprit des lois»qui doit constamment nous animer dans nos réflexions politiques -, Montesquieu note que la démocratie est fondée sur l'esprit civique. Or, l'esprit civique, vous ne pouvez le faire flot-- 4 of 9 -21. September 1993 605 Swisslex. Mitsprache der Arbeitnehmer ter et vous en inspirer que s'il est constamment alimenté d'informations. C'est à la base même de ce dialogue indispensable à la démocratie que doit donc se situer l'information, l'information générale sans doute, mais l'information particulière aussi, celle des directions des entreprises qui, avec leurs travailleurs, doivent constituer autre chose que des partenaires économiques, soit une entité humaine, un ensemble qui a ses réactions, ses volontés et ses besoins exprimés. C'est exactement ce que veut et ce que prévoit cette loi fédérale sur l'information et la consultation des travailleurs dans l'entreprise. Permettre aux travailleurs d'être consultés, comme le veut le droit communautaire dans différents domaines tels que la sécurité du travail, la protection de la santé des travailleurs, les licenciements collectifs et les cas de transfert d'entreprise. On est donc en présence de toute autre chose que d'une participation des travailleurs à la conduite et à la gestion des entreprises, on est en présence d'une nécessité réglementée, mais fondamentale, de les informer sur les choses essentielles de leur entreprise, c'est-à-dire sur les choses essentielles de leur destin personnel dans cette entreprise et dans l'économie. J'aimerais que cela fût rappelé pour que l'on voie d'entrée de cause les limites de cette loi, l'audace véritablement très calculée qu'elle présente et le caractère absolument pas révolutionnaire de ce qu'elle contient Quelques orateurs opposés à cette loi ont d'ailleurs remarqué eux-mêmes, se contredisant du même coup, qu'elle n'allait pas extrêmement loin et pas beaucoup plus loin que ce qui se fait déjà aujourd'hui. Mais comme disait l'autre: «ce qui va sans dire va encore mieux en le disant et en l'écrivant». J'en viens à parler de Swisslex, parce qu'on en fait une traduction ou une explication qui n'est pas toujours conforme à l'intention qui a sous-tendu et supporté le projet Swisslex Swisslex a consisté à reprendre purement et simplement, d'une manière autonome, une partie du contenu d'Eurolex, qui était jugée par le Conseil fédéral, puis par le Parlement, tout simplement conforme à nos intérêts. Ce n'est rien d'autre. Swisslex par lui-même ne nous apporte évidemment pas la mutuelle concession que nous donnait l'Espace économique européen de la part de la Communauté. Nous savons parfaitement, nous n'avons pas l'audace d'imaginer que, par un acte unilatéral suisse, nous pourrions créer cette réciprocité. Mais si cette réciprocité a disparu, cette programmation nous permet tout de même d'assurer la compatibilité de notre droit, dans de nombreux domaines, avec le droit de nos voisins. Permettez-moi de vous dire que j'appelle ça bel et bien de la revitalisation. C'est mettre nos entreprises dans un cadre juridique, sur le maximum de points possible, qui soit le même que le cadre juridique de ceux de leurs concurrents et de leurs partenaires économiques dans la Communauté. C'est tout de même faciliter, permettre et harmoniser la nature des relations économiques et commerciales, en particulier, que ces entreprises suisses entretiennent avec leurs partenaires dans la Communauté. Ce programme Swisslex, s'il ne déclenche pas en soi la réciprocité, a pour lui, précisément de permettre, sur ce point, d'assurer de meilleures conditions de compétitivité à nos entreprises. Ni vous ni moi n'imaginons que la situation marginale qu'occupé la Suisse aujourd'hui en Europe durera jusqu'au XXIIe siècle. Il est évident que, par d'autres voies, le plus tôt possible, nous chercherons à nous rapprocher, et nous nous rapprocherons de la Communauté. Ce jour-là, lorsque des décisions devront être prises, nous nous féliciterons de ne pas avoir accumulé, pendant des années d'inaction, trop de différences entre notre droit et le droit communautaire, et nous nous réjouirons que le seuil à franchir soit moins important que celui que nous avons dû franchir avec le gros paquet d'Eurolex Cette adaptation constante, là où c'est possible et là où c'est notre intérêt, je le répète, procède donc d'une manoeuvre à long terme et d'une manoeuvre à court terme qui sont fructueuses l'une et l'autre pour les conditions de développement de notre économie. Le Conseil des Etats - et ce sera ma dernière réflexion - est le temple de l'honnêteté intellectuelle, nous le savons bien. C'est sa réputation, et c'est la réalité à quelques nuances près. Je regretterais que cette heureuse réputation tombât, que des affirmations tout simplement fausses, des vues déformées parce que unilatérales et que des procès d'intention à propos du programme de régénération de l'économie et du programme dit de revitalisation viennent assombrir la réputation d'honnêteté intellectuelle si profondément liée à cette chambre. Or, j'ai eu comme qui dirait l'impression qu'on était en train de cheminer sur ces sentiers dangereux et glissants, en affirmant que la revitalisation n'était qu'un paquet de discours et de consultations sans réalisation concrète, des postulations de principe non suivies d'effet. Permettez-moi sur ce point d'être extrêmement clair, de constater que le Conseil fédéral a réagi, notamment en présentant un premier paquet de mesures concernant la revitalisation à votre Parlement quelques semaines à peine après la décision du 6 décembre 1992, il aurait d'ailleurs réagi quoi qu'il en soit. Car même avec une participation de la Suisse à l'Espace économique européen, la revitalisation de son économie et le retour à davantage de compétitivité pour les entreprises suisses demeuraient une nécessité absolue. Le premier paquet ainsi présenté est en très bonne voie dans le domaine de la concurrence, dans celui de l'ouverture du marché, dans celui de la recherche et de la formation - songez à la transformation fondamentale du statut des écoles d'ingénieurs -, dans le domaine du marché du travail, où il n'est pas aisé, politiquement, d'oeuvrer dans la situation d'économie perturbée où nous sommes. Les choses se développent dans la réalité du terrain. Sans doute y a-t-il des consultations. Et ceux-là même qui s'attaquent à ce projet ne manqueraient pas de nous faire le reproche d'avoir manqué à ces consultations. Mais ces dernières ne sont pas verbales, elles débouchent bel et bien sur des projets, sur des réalisations, et lorsque le Conseil fédéral, à l'hiver prochain, présentera au Parlement le bilan du premier paquet et le développement des opérations qu'il comprend, vous serez obligés de reconnaître qu'il ne s'agissait pas d'une pétufle, d'un discours de cantine, mais bel et bien d'une profonde réalité. Alors, il faut inscrire ce petit projet d'aujourd'hui dans cette perspective de volonté d'information des entreprises, indispensable contrepoids, en quelque sorte, aux conditions heureusement plus libres dans lesquelles celles-ci pourront à l'avenir se comporter. Ce sera une contribution, dès lors, au programme de revitalisation et au programme de Swisslex que nous avons défendu, et non pas une contribution nouvelle à cette législativite aiguë que je condamne avec la même fermeté que vous-mêmes, Messieurs les adversaires de ce projet II s'agit décidément de tout autre chose en l'occurrence, et je vous remercie, par votre approbation de l'entrée en matière, de nous aider à apporter cette contribution à un grand dialogue entre partenaires sociaux qui, au niveau national, a tant de peine à se créer aujourd'hui et qui, au niveau de la microéconomie, et plus de la macroéconomie, doit être absolument soutenu, développé et engagé. C'est la condition d'un retour à une grande discussion démocratique et à une plus grande transparence dans nos décisions politiques. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) Für den Antrag der Minderheit (Nichteintreten) Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

27 Stimmen

11 Stimmen

-- 5 of 9 --

Swisslex. Consultation des travailleurs 606 21 septembre 1993 Antrag Büüiker.... der Arbeitnehmer darf von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nur durch gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungsordnung oder durch Vereinbarung mit Hausverbänden abgewichen werden und wenn insgesamt für den Arbeitnehmer eine gleichwertige Mitwirkungsordnung vereinbart wird. Art. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Büttiker.... des travailleurs ne sont admises, sur des dispositions isolées, que par voie de convention collective de travail ou par convention avec des syndicats d'entreprise et pour autant qu'il en résulte globalement une réglementation équivalente pour ce qui est de la participation des travailleurs. Büttiker: Vorerst möchte ich Herrn Kollega Schmid Carlo für seine «Vorausunterstützung» meines Antrages danken. Der Bundesrat spricht zwar von einem Rahmengesetz. Geht man aber die einzelnen Artikel des vorliegenden Entwurfs für das Mitwirkungsgesetz durch, stösst man überall auf sehr starre und zwingende Bestimmungen. Nach meiner Auffassung kann deshalb nicht mehr von einem Rahmengesetz gesprochen werden. Rücksichtnahme auf und Anpassungen an unterschiedliche Betriebsverhältnisse, Betriebsaufgaben, Betriebsstrukturen und Betriebskulturen sind praktisch kaum mehr möglich. Eine Schlüsselrolle für dieses enge Gesetzeskorsett hat dabei Artikel 2, wo die Bestimmungen über mögliche Gesetzesabweichungen erlassen werden. Wo bleibt da der Spielraum für den sozialpartnerschaftlichen Dialog? Artikel 2 - das hat die Wirtschaft signalisiert - ist ganz klar der Schicksalsartikel in diesem Gesetz. Wenn wir in diesem Gesetz einen minimalen unternehmerischen Handlungsspielraum und eine gewisse Flexibilität zulassen wollen, ist es notwendig, den Grundsatz zu verankern, dass auch von den Artikeln 3,6,9, 10,12 und 14 Absatz 2 Buchstabe b zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann, wenn insgesamt eine für die Arbeitnehmer gleichwertige Mitwirkungsordnung erlassen wird. Zudem ist festzuhalten, dass Vereinbarungen mit Hausverbänden ebenfalls als gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungsordnungen zu akzeptieren sind. Ohne in der Gesamtheit - das ist das Entscheidende - die Mitwirkung der Arbeitnehmer zu reduzieren, erhält das Gesetz damit einen beweglicheren Rahmen, um auf die spezifischen Strukturen und Bedürfnisse der Betriebe abgestimmte Mitwirkungsregelungen zu treffen. Wenn heute in der vielbeschworenen Revitalisierungs- und Deregulierungsphase zugunsten des Wirtschaftsstandortes Schweiz wieder ein - ich sage es einmal so - Stoppsignal erscheint, ist es eine absolute Minimalforderung der Wirtschaft, wenigstens eine flexible Lösung zu treffen. Das heisst: Nach Artikel 2 müssen Gesetzesabweichungen «Vertragspartnersymmetrisch» für Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich sein, besonders dann, wenn für die Arbeitnehmer integral eine gleichwertige Mitwirkungsordnung garantiert wird. Es ist vor allem aus Erfahrungen der täglichen Praxis heraus nicht einzusehen, warum Vereinbarungen mit Hausverbänden nicht in das gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungssystem integriertwerden können. Stichwort: umfassende Sozialpartnerschaft. Wenn es also schon sein muss, schaffen wir wenigstens eine Mitwirkungsordnung, die auf die sehr unterschiedlichen Betriebssituationen Rücksicht nimmt und entsprechende flexible und dynamische Mitwirkungslösungen ermöglicht! Mit Zustimmung zu meinem Antrag können Sie auch nach dem Eintretensbeschluss das «Revitalisierungsgesicht wahren». Gemperli, Berichterstatter: Der Antrag Büttiker ist der Kommission noch nicht vorgelegen, weshalb ich Ihnen hier keine Stellungnahme der Kommission unterbreiten kann. Ich weise auf folgendes hin: Herr Büttiker will bei den einzelnen Abweichungen zuungunsten der Arbeitnehmer keine Schranken mehr vorsehen. Nach dem jetzt vorliegenden Text gibt es genau festgelegte Schranken zugunsten eines Mindeststandards für die Arbeitnehmer, die nicht beseitigt werden können. Man kann bei diesen Bestimmungen nichts ändern, was zuungunsten der Arbeitnehmer lauten würde. Herr Büttiker will statt dessen einfach eine generelle Schranke vorsehen, d. h. die Gleichwertigkeit der Mitwirkungsordnung: Wenn man von den gesetzlichen Regelungen abweicht, müsste man dann insgesamt eine gleichwertige Mitwirkungsordnung schaffen. Das ist im wesentlichen der Unterschied zum Text der Kommission. Dann will Herr Büttiker ein weiteres Element hineinbringen: Nicht nur durch Gesamtarbeitsverträge solle man Abweichungen vorsehen können, sondern auch durch Vereinbarungen mit Hausverbänden. Gestatten Sie mir hier vorweg eine Bemerkung: Der Begriff der gleichwertigen Mitwirkungsordnung ist für mich ausserordentlich problematisch. Wie soll man und wer soll dann entscheiden, ob die Mitwirkungsordnung, auch wenn man zuungunsten des Arbeitnehmers Abweichungen beschlossen hat, insgesamt noch gleichwertig ist? Hier sind meines Erachtens Unsicherheiten vorhanden, die Probleme in der praktischen Anwendung aufwerfen können. Sehen wir uns auch jene Bestimmungen an, in denen keine Abweichungen zuungunsten der Arbeitnehmer gemacht werden dürfen - ich klammere vorerst die Artikel 3 und 6 aus, auf die ich am Schluss zu sprechen komme -: Von Artikel 9 darf keine Abweichung gemacht werden. Hier geht es um das Informationsrecht! Die Arbeitnehmervertretung hat gemäss Absatz 1 Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist Wollen Sie von einer solchen Bestimmung überhaupt eine Abweichung? Auch ein Hausverband kann doch vernünftigerweise hier nicht eine Abweichung vorsehen. In Absatz 2 dann ein Sonderfall dieser Informationspflicht: Hier geht es darum, dass man jährlich einmal über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten orientiert wird. Auch hier können Sie doch vernünftigerweise nicht eine Abweichung vorsehen. Artikel 10 hat in der neuen Fassung gemäss Kommissionsantrag durch die Gesetzgebung vorgegebene Elemente: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes und Artikel 6 des Arbeitsgesetzes; Uebergang von Betrieben und Massenentlassungen im Sinne der arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Ich sehe nicht, wie Abweichungen überhaupt vorgesehen werden könnten und wie Abweichungen sinnvoll sein sollten. Der Schutz der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung vor Nachteilen (Art. 12) scheint mir eine Selbstverständlichkeit zu sein. Ich glaube nicht, dass man von einer solchen Bestimmung abweichen kann. Schliesslich geht es noch um die Verschwiegenheitspflicht in persönlichen Angelegenheiten der Arbeitnehmer (Art. 14). Ich glaube nicht, dass hier überhaupt eine sinnvolle Abweichung vorgenommen werden kann. Der Arbeitnehmer hat doch das Recht darauf, in persönlichen Angelegenheiten geschützt zu werden, wenn diese Gegenstand einer solchen Diskussion werden sollten. Das ergibt sich ja schon aus dem Problem des Datenschutzes usw. Ich sehe in diesen Bestimmungen keinen Sinn, wenn wir hier eine Freiheit postulieren, die nachher doch nicht wahrgenommen werden kann. Die Frage stellt sich meines Erachtens einzig bei den Artikeln 3 und 6. Bei Artikel 3 haben wir die Bestimmung, dass in Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmern eine oder mehrere Vertretungen bestellt werden können; es muss jedoch nicht sein.

50 ist die Grenze; wenn die Zahl von 50 Arbeitnehmern überschritten wird, können die Arbeitnehmer im Betrieb festlegen, dass sie eine Vertretung haben wollen, dass sie das Recht, das ihnen zusteht, nicht mehr selber ausüben wollen. Ich glaube, diese Bestimmung ist ausgewogen. Es geht hier ja um die Arbeitnehmer. Diese können schon jetzt eine Abweichung beschliessen. Zum Beispiel können sie sagen: Wir sind zwar hundert Beschäftigte, aber wir wollen keine Vertretung, wir -- 6 of 9 -21. September 1993 S 607 Swisslex Mitsprache der Arbeitnehmer wollen in unserem Betrieb mit dem Chef direkt sprechen. Hier ist doch schon eine weitgehende Freiheit verwirklicht. Artikel 6, Wahlgrundsätze: Die Arbeitnehmervertretung soll in allgemeiner und freier Wahl bestimmt werden. Natürlich wäre es denkbar, sie zu ernennen oder irgend jemanden sonst zu bestimmen, ohne ein Wahlverfahren einzuführen. Ich bin aber der Ansicht, dass wir in solchen Bereichen auch innerbetrieblich die Demokratie vielerorts schon leben, so dass eine zusätzliche Oeffnung nicht nötig ist. Aus meiner Sicht - und ich glaube, das ist auch im Sinn der Kommission - beantrage ich Ihnen Ablehnung des Antrages Büttiker. M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je constate que la proposition Büttiker est sans doute plus souple et plus libérale. En particulier, par rapport au projet du Conseil fédéral, disparaît, par le biais de cet article, le noyau dur des domaines qui étaient inattaquables, inexpugnables, contenus aux articles 3, 6, 9, 10, 12 et 14 alinéa 2 lettre b, c'est-à-dire dans six des articles de la présente loi. Cela s'inscrit incontestablement dans une volonté encore une fois très souple et plus flexible du législateur. Je crains une chose, Monsieur Büttiker - et cela ne motive pas une opposition véhémente de la part du Conseil fédéral à votre proposition -, c'est que l'on soit confronté, si votre article l'emporte, à beaucoup de problèmes pratiques, de discussions et, par conséquent, de contestations d'interprétation, parce qu'on aura toujours beaucoup de peine à justifier les termes: «une réglementation équivalente». J'ai le sentiment que, sur ce thème, les interprétations pourront voler dans toutes les directions et qu'on aura grand-peine à trouver une unité d'interprétation. C'est cette seule réserve - mais elle est de taille, j'en conviens - que je fais à propos de votre suggestion. Encore une fois, celle-ci n'appelle pas une opposition véhémente de ma part. Büttiker: Die Ausführungen von Herrn Bundesrat Delamuraz und von Herrn Gemperli haben mich in meiner Auffassung bestätigt, dass der Antrag richtig liegt.

1. Herr Gemperli hat bei den Hausverbänden keine grössere Opposition gemacht Dieses Basiselement müsste man jetzt eigentlich einbauen.

2. Herr Gemperli hat im Eintretensreferat von Dialog gesprochen und vorhin die Frage aufgeworfen, wer die Gleichwertigkeit beurteile. Ich glaube, genau dort liegt der entscheidende Punkt, um diesen sozialpartnerschaftlichen Dialog betriebsintern zu führen, eine Lösung anzustreben und zu beurteilen, ob insgesamt die Mitwirkungsordnung gleichwertig ist. Es kann, Herr Gemperli, bei einzelnen Artikeln - lassen wir es offen, bei welchen - möglich sein, dass es aus gewissen Betriebssituationen heraus (Geschäftsgang, besondere Situation) auch im Interesse der Arbeitnehmer nötig ist, vom Gesetzestext abzuweichen. Ich frage Sie: Warum hat man jetzt Angst, opfersymmetrisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine gleichwertige Lösung anzustreben, eine Lösung, die flexibel, dynamisch ist und den unterschiedlichen Verhältnissen in den Betrieben absolut Rechnung trägt? Abstimmung - Vote Für den Antrag Büttiker 25Stimmen Für den Antrag der Kommission 8 Stimmen Art. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Gemperli, Berichterstatter: Bei Artikel 3 wurde in der Kommission diskutiert, ob der Anspruch auf Vertretung erst in Betrieben mit 100 Arbeitnehmern eingeräumt werden solle. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bestellung einer Arbeitnehmervertretung im Betrieb - wie bereits vorher festgehalten nicht zwingend ist. Sie erfolgt nur, wenn die Arbeitnehmer diese Vertretung wollen. Ab einer bestimmten Mindestgrösse des Betriebes besteht dabei ein durchsetzbarer Anspruch. Der Bundesrat hatte in der Eurolex-Vorlage vorgeschlagen, die Mindestgrösse auf 20 Arbeitnehmer festzusetzen. In den parlamentarischen Beratungen im Rahmen von Eurolex wurde die Zahl auf 50 erhöht. Diese Aenderung schränkt den Geltungsbereich der Bestimmung über die Vertretung ein. Es sind damit lediglich noch 2 Prozent der Betriebe und 42 Prozent der Arbeitnehmer erfasst. Würde man auf 100 gehen, wäre nur noch 1 Prozent der Betriebe im Geltungsbereich dieser Bestimmung. Das würde nach Ansicht der Kommission dann doch zu weit gehen. Angenommen -Adopté Art. 4,5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 6 Antrag der Kommission.... Auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmer.... Art. 6 Proposition de la commission.... Sur demande d'un cinquième des travailleurs.... Gemperli, Berichterstatter: In Artikel 6 geht es darum, das Quorum in Artikel 6 dem Quorum in Artikel 5 anzugleichen. Wir haben in Artikel 5 festgehalten, dass «auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmer» eine geheime Abstimmung durchzuführen ist; in Artikel 6 sah der Entwurf des Bundesrates einen Viertel vor. Es ist vermutlich nicht sehr sinnvoll, wenn man im gleichen Gesetz mit verschiedenen Quoren arbeitet; darum der Antrag der Kommission. Angenommen -Adopté Art. 7,8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Art. 10 Antrag der Kommission Titel Besondere Mitwirkungsrechte Abs. 1 Der Arbeitnehmervertretung stehen in folgenden Angelegenheiten nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung besondere Mitwirkungsrechte zu: a. in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Sinne von Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes und Artikel 6 des Arbeitsgesetzes; b. beim Uebergang von Betrieben im Sinne der Artikel 333 und 333ades Obligationenrechts; c. bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d-335g des Obligationenrechts.

-- 7 of 9 --

Swisslex. Consultation des travailleurs 608 21 septembre 1993 Abs. 2,3 Streichen Art. 10 Proposition de la commission Titre Droits de participation particuliers Al. 1 La représentation des travailleurs dispose, sur la base de la législation y relative, de droits de participation dans les domaines suivants: a sécurité au travail et protection de la santé au sens des articles 82 de la loi sur l'assurance-accidents et 6 de la loi sur le travail; b. transfert de l'entreprise au sens des articles 333 et 333a du Code des obligations; c. licenciements collectifs au sens des articles 335d à 335g du Code des obligations. Al. 2,3 Biffer Gemperli, Berichterstatter: Es ist sinnvoll, wenn man die Artikel 9 und 10 zusammennimmt. Wir haben allerdings bereits beim Eintreten sehr ausführlich darüber gesprochen, auch im Zusammenhang mit dem Antrag Büttiker, so dass ich mich kurz fassen kann. In Artikel 9 ist das Informationsrecht geregelt Das ist ein reines Informationsrecht. Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass man ihm eine entsprechende Mitteilung macht Das Informationsrecht ist auf jene Informationen eingeschränkt, deren Kenntnis Voraussetzung für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgabe ist. Man hat also sehr klar festgehalten, in welchen Bereichen der Arbeitnehmer informiert werden muss. Informieren heisst mitteilen. Mitwirken und mitberaten, das kann man in diesem Falle nicht. Die jährliche Orientierung über «die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten» in Absatz 2 von Artikel 9 ist ein besonderer Anwendungsfall. In Artikel 10 sind die sogenannten besonderen Mitwirkungsrechte geregelt Sie haben der Kommission einige Mühe gemacht, und ich habe bereits beim Eintreten gesagt, dass es entscheidend war, im Rahmen der Kommissionsarbeit die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts mit den Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes zu koordinieren. Der neue Artikel 10, wie er Ihnen von der Kommission beantragt wird, bringt meines Erachtens die notwendige Klarstellung. Jetzt kann man im Prinzip nicht mehr darüber diskutieren, was mit dieser Mitwirkung gemeint ist. Es wird festgehalten, dass sich im Falle drohender Massenentlassungen oder eines erwarteten Betriebsüberganges die Mitwirkung nach den Vorschriften des OR richtet Wir haben diese Vorschriften verabschiedet, und sie gehen in dieser Session an den Nationalrat. Diese Spezialbestimmungen werden also für die Mitwirkung im Rahmen dieses Gesetzes massgeblich sein. Es werden hier keine neuen Rechte geschaffen, sondern Inhalt und Umfang der Rechte werden ausdrücklich durch die andere Gesetzgebung bestimmt. Bei der Arbeitssicherheit und beim Gesundheitsschutz sind Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und Artikel 6 des Arbeitsgesetzes massgeblich - also auch hier eine genaue Umschreibung. Damit ist meines Erachtens die erforderliche Koordination mit den Bestimmungen des OR, des UVG und des Arbeitsgesetzes hergestellt Irgendwelche Schwierigkeiten können sich jetzt nicht mehr ergeben. Es wird hiervon Vertretung gesprochen. Die Meinung ist, dass das Mitspracherecht der Arbeitnehmerschaft als ganzer zusteht, wenn keine Vertretung bestellt wird. Im Nationalrat hat die Kommission im Rahmen der Revision des OR schon einen entsprechenden Antrag eingebracht Angenommen -Adopté Art. 11,12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 13 Antrag der Kommission Abs.1.... ausüben, wenn es die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erfordert und wenn ihre Berufsarbeit es zulässt Abs. 2 Streichen Art. 13 Proposition de la commission AI.1 Les représentants peuvent exercer leur activité durant les heures de travail à condition que leur mandat l'exige et que leur travail professionnel le permette. Al. 2 Biffer Gemperli, Berichterstatter: In Artikel 13 schlägt Ihnen die Kommission eine Aenderung vor. Die von der Kommission vorgeschlagene Fassung dient aber lediglich der Klarstellung. Die Arbeitnehmervertretung soll dann zur Ausübung ihrer Tätigkeit während der Arbeitszeit ermächtigt sein, wenn es die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe erfordert und wenn es die Berufsarbeit zulässt. Man kann also nicht den Betrieb untergehen lassen und sich auf ein Mitsprache- oder Mitwirkungsrecht berufen. Die gewählte Formulierung erlaubt es denn auch, Absatz 2 zu streichen. Angenommen -Adopté Art. 14-16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 20 Stimmen Dagegen 6 Stimmen An den Nationalrat-Au Conseil national -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Information et consultation des travailleurs dans les entreprises. Loi fédérale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.112 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.09.1993 - 08:00 Date Data Seite 601-608 Page Pagina Ref. No 20 023 344 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 9 of 9 --