93-114
Verwaltungsbehörden 18.03.1993 93.114
18. März 1993Deutsch10 min
Source admin.ch
Initiative parlementaire. Révision de la loi sur les banques 194 18 mars 1993 irgendwelche raschen Entscheide fällen müssen. Sie werden uns nämlich nicht eine bessere Stellung im internationalen Wettbewerb verschaffen, sondern dienen der Riege dessen, was für unsere Stellung im internationalen Wettbewerb wichtig ist und auch unserem schweizerischen Selbstverständnis entspricht, nämlich der Sozialpartnerschaft, die uns den sozialen Frieden und damit auch vernünftige Produktionsbedingungen gebracht hat Was wir weiterhin verschoben haben, sind die sechs Versicherungsvorlagen. Erlauben Sie mir dazu eine kurze Begründung. Der Bundesrat hatte uns vorgeschlagen, unser Versicherungsrecht dem Stand der zweiten Richtlinie der EG anzupassen. Das war richtig im Hinblick auf das EWR-Abkommen, das auf diesem Stand beruhte. Aber es ist nicht mehr richtig im Hinblick auf den heutigen Stand des EG-Rechts, wo die dritte Richtlinie verwirklicht worden ist So will sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben überlegen, ob es nicht besser ist, den nächsten Schritt auch zu tun, weil wir nämlich der Meinung sind, dass wir vermutlich in Brüssel kaum Gehör fänden, wenn wir zwei bilaterale Abkommen vorschlagen würden, eines jetzt und ein weiteres in etwa zwei Jahren, das der Anpassung an die dritte Richtlinie dienen würde. Wenn wir die dritte Richtlinie wenigstens im Auge behalten, so werden Sie vielleicht sagen: Dann können Sie warten, bis die vierte, die fünfte und die sechste Richtlinie da sind. Das wäre ein Trugschluss, denn die dritte Richtlinie ist der grosse Schritt zur vollen Dienstleistungsfreiheit Ob wir diesen tun wollen und tun sollen, ist eine Frage, die wir mit den beteiligten Kreisen besprechen möchten, nämlich einerseits mit den Versicherern, andererseits mit den Versicherten. Es geht hier hauptsächlich um die sogenannten Massenrisiken, weshalb wir am 1. April einerseits mit den Versicherungsorganisationen und andererseits mit den Verkehrsverbänden Hearings durchführen. Das dritte Thema, das noch nicht behandlungsreif ist, ist die Revision des Bankengesetzes. Auch dort war unsere Meinung, dass wir keinen Anlass haben, überstürzte Entscheide zu treffen, auch wenn wir ungefähr in der Richtung dessen liegen, was in der Eurolex-Beratung vorhanden war. Wir möchten auch hier mit einem zügigen Rhythmus voranschreiten, haben aber auch hier das Bedürfnis, in einem Hearing die Fragen abzuklären. Wir rechnen also damit, dass die neun weiteren Vorlagen, die in der WAK zur Beratung anstehen, in der ausserordentlichen Aprilsession behandlungsreif sind, gestützt aber auf sorgfältige Beurteilung, auf Anhörung der Betroffenen und in Ueberlegungen, die sich auf unsere Stellung in Europa beziehen. #ST# 93.114 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Zollgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les douanes. Modification Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Büttiker, Berichterstatter: Die WAK beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen, das bestehende Kabotageverbot aufzuheben und der entsprechenden Mini-Zollgesetzänderung zuzustimmen. Inland- oder Binnentransporte, also nicht grenzüberschreitende Transporte, sollen in Zukunft auch mit ausländischen Beförderungsmitteln ohne Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren möglich sein. Obwohl die Kabotagefreigabe in Europa durch Meinungsverschiedenheiten im EG-Rat ins Stocken geraten ist, wird die Kabotage durch zahlenmässige Kontingente sukzessive eingeführt Besonders im Personentransportverkehr besteht ein ganz klarer Trend zur Liberalisierung. Unser Land muss grundsätzlich an einer Liberalisierung im Güter- und Personenverkehr interessiert sein. Selbstverständlich ist dazu der Reziprozitätsvorbehalt nötig. Dieser ist aber bereits im Zollgesetz Artikel 19 eingebaut Die Kabotage beschlägt alle Verkehrsarten. Die Liberalisierung schliesst also Strassengüter-, Personen- und Flugverkehr mit ein. Im Sinne der Dienstleistungsfreiheit ist die Aufhebung des Kabotageverbots auch ohne EWR-Beitritt richtig. Im übrigen ist es jetzt gelungen, im Gegensatz zur Eurolex eine verständliche Formulierung der Zollgesetzänderung zu finden. Ich bitte Sie, der Vorlage zuzustimmen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, ch. I, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 36 Stimmen Dagegen 2 Stimmen An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.405 Parlamentarische Initiative (Zimmerli) Revision des Bankengesetzes. Parlamentarische Oberaufsicht über die Eidgenössische Bankenkommission Initiative parlementaire (Zimmerli) Révision de la loi sur les banques. Haute surveillance du Parlement sur la Commission fédérale des banques Wortlaut der Initiative vom 11. März 1992 Nach den Bestimmungen des Bankengesetzes (Art 23bis) trifft die Eidgenössische Bankenkommission als autonome Fachbehörde «die zum Vollzug des Bankengesetzes notwendigen Verfügungen», und sie «überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften». Sie erstattet dem Bundesrat «wenigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit» (Art 23 Abs. 3 BankG). Gegen ihre Verfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Dieses räumt der Eidgenössischen Bankenkommission einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum ein, der mit dem überlegenen Fachwissen der Bankenkommission begründet wird. Anderseits beansprucht die Bankenkommission das Recht zur selbständigen Oeffentlichkeitsarbeit Weiter sollen ihr im neuen Börsengesetz zusätzliche Aufsichtsaufgaben übertragen werden. Obwohl die Praxis der Bankenkommission für das Erscheinungsbild des Finanz- und Bankenplatzes Schweiz mitentscheidend und demnach von hervorragender Volkswirtschaft-- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Zollgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les douanes. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.114 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 194-194 Page Pagina Ref. No 20 022 601 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Initiative parlementaire. Révision de la loi sur les banques 194 18 mars 1993 irgendwelche raschen Entscheide fällen müssen. Sie werden uns nämlich nicht eine bessere Stellung im internationalen Wettbewerb verschaffen, sondern dienen der Riege dessen, was für unsere Stellung im internationalen Wettbewerb wichtig ist und auch unserem schweizerischen Selbstverständnis entspricht, nämlich der Sozialpartnerschaft, die uns den sozialen Frieden und damit auch vernünftige Produktionsbedingungen gebracht hat Was wir weiterhin verschoben haben, sind die sechs Versicherungsvorlagen. Erlauben Sie mir dazu eine kurze Begründung. Der Bundesrat hatte uns vorgeschlagen, unser Versicherungsrecht dem Stand der zweiten Richtlinie der EG anzupassen. Das war richtig im Hinblick auf das EWR-Abkommen, das auf diesem Stand beruhte. Aber es ist nicht mehr richtig im Hinblick auf den heutigen Stand des EG-Rechts, wo die dritte Richtlinie verwirklicht worden ist So will sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben überlegen, ob es nicht besser ist, den nächsten Schritt auch zu tun, weil wir nämlich der Meinung sind, dass wir vermutlich in Brüssel kaum Gehör fänden, wenn wir zwei bilaterale Abkommen vorschlagen würden, eines jetzt und ein weiteres in etwa zwei Jahren, das der Anpassung an die dritte Richtlinie dienen würde. Wenn wir die dritte Richtlinie wenigstens im Auge behalten, so werden Sie vielleicht sagen: Dann können Sie warten, bis die vierte, die fünfte und die sechste Richtlinie da sind. Das wäre ein Trugschluss, denn die dritte Richtlinie ist der grosse Schritt zur vollen Dienstleistungsfreiheit Ob wir diesen tun wollen und tun sollen, ist eine Frage, die wir mit den beteiligten Kreisen besprechen möchten, nämlich einerseits mit den Versicherern, andererseits mit den Versicherten. Es geht hier hauptsächlich um die sogenannten Massenrisiken, weshalb wir am 1. April einerseits mit den Versicherungsorganisationen und andererseits mit den Verkehrsverbänden Hearings durchführen. Das dritte Thema, das noch nicht behandlungsreif ist, ist die Revision des Bankengesetzes. Auch dort war unsere Meinung, dass wir keinen Anlass haben, überstürzte Entscheide zu treffen, auch wenn wir ungefähr in der Richtung dessen liegen, was in der Eurolex-Beratung vorhanden war. Wir möchten auch hier mit einem zügigen Rhythmus voranschreiten, haben aber auch hier das Bedürfnis, in einem Hearing die Fragen abzuklären. Wir rechnen also damit, dass die neun weiteren Vorlagen, die in der WAK zur Beratung anstehen, in der ausserordentlichen Aprilsession behandlungsreif sind, gestützt aber auf sorgfältige Beurteilung, auf Anhörung der Betroffenen und in Ueberlegungen, die sich auf unsere Stellung in Europa beziehen. #ST# 93.114 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Zollgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les douanes. Modification Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Büttiker, Berichterstatter: Die WAK beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen, das bestehende Kabotageverbot aufzuheben und der entsprechenden Mini-Zollgesetzänderung zuzustimmen. Inland- oder Binnentransporte, also nicht grenzüberschreitende Transporte, sollen in Zukunft auch mit ausländischen Beförderungsmitteln ohne Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren möglich sein. Obwohl die Kabotagefreigabe in Europa durch Meinungsverschiedenheiten im EG-Rat ins Stocken geraten ist, wird die Kabotage durch zahlenmässige Kontingente sukzessive eingeführt Besonders im Personentransportverkehr besteht ein ganz klarer Trend zur Liberalisierung. Unser Land muss grundsätzlich an einer Liberalisierung im Güter- und Personenverkehr interessiert sein. Selbstverständlich ist dazu der Reziprozitätsvorbehalt nötig. Dieser ist aber bereits im Zollgesetz Artikel 19 eingebaut Die Kabotage beschlägt alle Verkehrsarten. Die Liberalisierung schliesst also Strassengüter-, Personen- und Flugverkehr mit ein. Im Sinne der Dienstleistungsfreiheit ist die Aufhebung des Kabotageverbots auch ohne EWR-Beitritt richtig. Im übrigen ist es jetzt gelungen, im Gegensatz zur Eurolex eine verständliche Formulierung der Zollgesetzänderung zu finden. Ich bitte Sie, der Vorlage zuzustimmen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, ch. I, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 36 Stimmen Dagegen 2 Stimmen An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.405 Parlamentarische Initiative (Zimmerli) Revision des Bankengesetzes. Parlamentarische Oberaufsicht über die Eidgenössische Bankenkommission Initiative parlementaire (Zimmerli) Révision de la loi sur les banques. Haute surveillance du Parlement sur la Commission fédérale des banques Wortlaut der Initiative vom 11. März 1992 Nach den Bestimmungen des Bankengesetzes (Art 23bis) trifft die Eidgenössische Bankenkommission als autonome Fachbehörde «die zum Vollzug des Bankengesetzes notwendigen Verfügungen», und sie «überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften». Sie erstattet dem Bundesrat «wenigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit» (Art 23 Abs. 3 BankG). Gegen ihre Verfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Dieses räumt der Eidgenössischen Bankenkommission einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum ein, der mit dem überlegenen Fachwissen der Bankenkommission begründet wird. Anderseits beansprucht die Bankenkommission das Recht zur selbständigen Oeffentlichkeitsarbeit Weiter sollen ihr im neuen Börsengesetz zusätzliche Aufsichtsaufgaben übertragen werden. Obwohl die Praxis der Bankenkommission für das Erscheinungsbild des Finanz- und Bankenplatzes Schweiz mitentscheidend und demnach von hervorragender Volkswirtschaft-- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Zollgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les douanes. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.114 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 194-194 Page Pagina Ref. No 20 022 601 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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