93-125
Verwaltungsbehörden 03.06.1993 93.125
3. Juni 1993Deutsch55 min
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3. Juni 1993 N 963 Swisslex. Produktehaftpflicht Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, eh. l, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 85 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 93.125 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Produktehaftpflicht. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Responsabilité du fait des produits. Loi fédérale Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) Beschluss des Ständerates vom 27. April 1993 Décision du Conseil des Etats du 27 avril 1993 Kategorie III, Art 68GRN -Catégorie III, art. 68 RCN Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Ledergerber, Berichterstatter: Sie kennen das Gesetz, das Ihnen vorliegt, das Sie schon einmal beschlossen und jetzt auf diese Sommersession hin zum zweiten Mal studiert haben. Ich kann mich also ziemlich kurz fassen. Das Gesetz versucht, in der Schweiz endlich eine Produktehaftpflicht einzuführen und diese der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften anzugleichen. Worum geht es? Es sind hauptsächlich zwei Punkte: Erstens will das Gesetz eine generelle Haftpflicht des Produzenten oder des Importeurs für schadhafte Produkte einführen, die bei ordnungsgemässem Gebrauch beim Konsumenten einen Schaden an Leib und Leben oder an Dingen auslösen. Es ist also ein Schutz der Konsumentin und des Konsumenten. Zweitens beseitigt das Gesetz für uns in der Schweiz eine Diskriminierung der Exporteure, denn alle Exporteure schweizerischer Provenienz, die ihre Produkte in den EG-Raum exportieren, sind diesem Produktehaftpflichtgesetz der EG nicht unterstellt, somit haften automatisch die Importeure von schweizerischen Waren im EG-Raum. Diese Importeure wollen in diversen Fällen diese Haftpflicht nicht übernehmen und weichen dann auf nichtschweizerische Produkte aus. Mit dieser Produktehaftpflicht beseitigen wir also eine Diskriminierung der schweizerischen Exporteure, und dafür ist es an der Zeit Die vorliegende Vorlage entspricht mit ganz wenigen Ausnahmen der Produktehaftpflichtvorlage aus dem Eurolex-Paket, das Sie bereits beschlossen haben; ich werde auf diese Ausnahmen in der Detailberatung genauer eingehen. Die Kommission hat am 1. April dieses Jahres getagt Ich bitte Sie, die Resultate trotzdem ernst zu nehmen. Sie empfiehlt Ihnen mit 16 zu 0 Stimmen, auf dieses Gesetz einzutreten. M. Guinand, rapporteur: La loi fédérale sur la responsabilité du fait des produits, dont nous débattons aujourd'hui, reprend en substance le contenu de la loi que nous avions adoptée sur ce sujet dans le cadre d'Eurolex. Mais le texte d'aujourd'hui ne fait plus référence à l'Espace économique européen et au respect d'obligations internationales. Cette loi introduit en droit suisse le principe de la responsabilité causale pour les dommages causés par des produits défectueux II y a longtemps qu'une telle législation est souhaitée en Suisse, même si, entre temps, la jurisprudence du Tribunal fédéral l'a déjà introduite dans les faits. L'adoption d'une loi fédérale sur la responsabilité du fait des produits assure mieux la protection des consommateurs et améliore considérablement la situation des exportateurs de produits, en particulier vers les pays de l'Espace économique européen, en leur garantissant le même type de responsabilité. La loi proposée met en oeuvre, en effet, la Directive européenne relative au rapprochement des dispositions législatives réglementaires et administratives en matière de responsabilité du fait des produits défectueux. L'adhésion à l'Espace économique européen nous y obligeait. Le Conseil fédéral nous propose aujourd'hui de le faire, malgré le rejet de l'Espace économique européen, pour favoriser les échanges. Nous donnons en même temps une suite effective à l'initiative parlementaire que votre conseil avait acceptée et qu'il pourra maintenant classer. Certes, la loi votée dans le cadre d'Eurolex s'inscrivait dans le cadre des échanges à l'intérieur de l'Espace économique européen. Ce n'est plus le cas du projet aujourd'hui en discussion. Il s'ensuit que la garantie de réciprocité pourrait ne pas être obtenue par certains importateurs, en particulier pour les importations en provenance d'autres pays que ceux de l'Espace économique européen. L'article 3 du projet, qui réserve les dispositions contraires prévues dans des traités internationaux, a donc une grande importance. Et pour bien marquer la volonté d'assurer la réciprocité en faveur des importateurs, la commission vous propose d'adopter un postulat qui invite le Conseil fédéral à conclure dans les meilleurs délais des accords visant à l'exonération réciproque de la responsabilité de l'importateur. Sur le fond, le projet reprend l'essentiel des dispositions dont nous avons déjà débattu et qui se réfèrent à la directive européenne. Comme pour Eurolex, le Conseil fédéral propose de ne pas faire usage des options que permet la directive. Le Conseil des Etats a suivi les propositions du Conseil fédéral en apportant quelques modifications, essentiellement d'ordre technique, sur lesquelles nous pourrons revenir dans la discussion de détail. La commission a voté l'entrée en matière par 17 voix sans opposition et avec une abstention et a adopté le texte du Conseil fédéral, amendé par le Conseil des Etats, par 16 voix sans opposition et avec une abstention. Nous vous invitons à en faire de même. Fischer-Sursee: Die CVP-Fraktion ist für Eintreten und stimmt zu. Die Einführung der Produktehaftpflicht ist ein altes Postulat und ist überfällig. Im europäischen Vergleich sind wir diesbezüglich Exoten. Das Produktehaftpflichtgesetz erfüllt vor allem zwei Interessen: Das eine Interesse ist jenes des Konsumenten. Es soll ermöglichen, dass der Konsument, der durch fehlerhafte Produkte Schaden erlitten hat, den Schaden ersetzt erhält Das ist rechtspolitisch ein richtiges Gebot und entspricht auch unserem Rechtsempfinden. Das zweite Interesse aber, und das darf nicht übersehen werden, ist ebenso wichtig. Es bringt sowohl den Herstellern als -- 1 of 11 -Swisslex Responsabilité du fait des produits 964 N 3 juin 1993 auch den Exporteuren und Importeuren Vorteile, indem diese dann gleich lange Spiesse bekommen wie ihre ausländischen Konkurrenten und damit in ihren geschäftlichen Beziehungen nicht diskriminiert sind im Verhältnis zum Ausland. Aus diesen Gründen ist es auch nötig, dass man dieses Gesetz einführt. Man könnte sagen, dass man das auf vertraglichem Weg regeln könnte, aber wie wir wissen, muss sich zuerst überhaupt jemand finden, der mit mir einen Vertrag abschliesst - das ist also nicht so einfach. Gegen dieses Gesetz bestehen ja Bedenken, dass es zu einer Flut von Entschädigungsforderungen kommen könnte und dadurch unsere Wirtschaft und Industrie geschädigt würden. Diese Bedenken sind nicht gegeben und etwas überhöht Erstens muss man sehen, dass wir in diesem Bereich wohl die Kausalhaftung haben, aber die Kausalität zwischen Schaden und dem schädigenden Produkt muss gegeben und auch bewiesen sein. Zweites muss ein Schaden eingetreten sein, der zu beweisen ist, und schliesslich muss ich die Fehlerhaftigkeit des Produktes beweisen. Um nun die Bedenken letztlich noch vollends zu zerstreuen, muss man vor allem Artikel 7 betrachten, wo die Ausnahmen der Haftungen statuiert sind, wo doch der Industrie und den Unternehmungen entgegengekommen wird, damit sie nicht von unberechtigten und unbegründeten Haftpflichtfällen überschwemmt werden. Ich möchte aber doch auch die Erwartung an dieses Gesetz knüpfen, dass dann bei der Rechtsanwendung vernünftig gehandelt wird, damit wir nicht amerikanische Verhältnisse bekommen. Unsere Fraktion wird bei Artikel 5 der Mehrheit zustimmen und den Minderheitsantrag ablehnen. Erstens ist er nicht eurokompatibel, und zweitens finden wir, dass die Landwirtschaftsprodukte inklusive die Hors-sol-Erzeugnisse nicht unter dieses Gesetz fallen, denn sie sind nicht ausschliesslich durch menschliche Tätigkeit erzeugt; die Natur hat immer noch das Ihrige dazu beizutragen. Wir sind daher nicht bereit, solche Produkte der Produktehaftung zu unterstellen. Es wäre auch etwas schwierig für die Bauern, dann Regress auf den Schöpfer der Natur zu nehmen, wenn hier ein falsches Erzeugnis aus dem Boden wachsen würde. Ebenso sind wir entschieden dafür, dass das Entwicklungsrisiko im Sinne von Artikel 7 Buchstabe e nicht der Produktehaftpflicht unterstellt werden soll, wie es die Minderheit will. Im Kern wäre eine solche Unterstellung von neueren Entwicklungen der Tod für sehr viele wertvolle Neuentwicklungen. Und gerade unser Land, unsere Wirtschaft und unsere Industrie sind hier federführend für Neuentwicklungen; wir dürfen uns da nicht Schranken auferlegen, die unsere Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland empfindlich schädigen und unserer Industrie, vor allem der chemisch-pharmazeutischen, Steine in den Weg legen würden, die nicht überwunden werden können. Ich bitte Sie, im Sinne dieser Anträge der Kommission bzw. der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Ich meinerseits unterstütze auch den Minderheitsantrag von Herrn François Loeb, in dem die Begrenzung des Schadens auf 130 Millionen Franken festgelegt wird, wie dies auch Deutschland kennt Loeb François: Die freisinnige Fraktion ist für Eintreten. Sie ist für Eintreten, weil dieses Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht eine Anpassung an Europa darstellt, Europakompatibilität bedeutet Aber wir müssen klar sehen, dass die Einführung dieses Gesetzes auch eine Vorleistung darstellt; denn das Nein zum EWR macht die Schweiz - aus Sicht der EWR-Staaten -zum Drittstaat, dessen Produkte von aussen in den EWR eingeführt werden, d. h., dass jeder Importeur von Waren in der EG, in den EWR-Ländern, haftbar werden wird, produktehaftpflichtig wird. Das ist eindeutig ein Problem, weil dadurch unsere Waren diskriminiert werden. Es gibt Importeure, die diese Risiken nicht übernehmen wollen, weil es für sie zu grosse Risiken sind. Das betrifft vor allem kleine und mittlere Betriebe. Aus diesem Grunde, Herr Bundesrat, ist es von entscheidender Bedeutung, dass wir mit den EWR-Staaten möglichst bald Abkommen treffen können, um hier nicht neue Handelshemmnisse aufzubauen. Das kann nicht der Zweck sein. Wir sind ja in der Efta, wir haben ein Freihandelsabkommen mit der EG, in dem stipuliert wird, dass wir gegenseitig den Freihandel wollen. Dann dürfen wir nicht hingehen und neue Handelshemmnisse aufbauen, auch wenn es kleine sind - aber es sind immerhin Handelshemmnisse. Hier liegt deshalb das Hauptanliegen unserer Fraktion, möglichst rasch die gegenseitige Anerkennung zu erreichen. Die Kommission hat ein entsprechendes Postulat überwiesen, und mich würde sehr interessieren, wenn uns der Bundesrat heute sagen könnte, wie weit die Verhandlungen gediehen sind, ob eine Aussicht auf gegenseitige Abkommen besteht und in welchem Rahmen die gegenseitige Anerkennung erfolgen kann. Für die Importeure hier in der Schweiz gilt natürlich das genau gleiche. Für jede importierte Ware ist nicht der Hersteller produktehaftpflichtig, sondern der Importeur. Hier ein Aufruf an alle Importeure und Hersteller: Denken Sie daran, sich hier versicherungsmässig abzudecken, weil ein neues Risiko auf sie zukommt und für das wirtschaftliche Funktionieren diese Absicherung wichtig ist Wir sind einverstanden mit dem Produktehaftpflichtgesetz. Wir lehnen die Minderheitsanträge ab, mit Ausnahme des Minderheitsantrages betreffend der summenmässigen Begrenzung der Produktehaftpflicht Wir sind für die Motion und für das Postulat, und wir sind für Abschreibung der parlamentarischen Initiative Neukomm. Maeder: Die LdU/EVP-Fraktion stimmt diesem längst überfälligen Gesetz mit Ueberzeugung zu. Die Diskussion zu diesem Bundesgesetz hat bereits stattgefunden. Die Diskriminierung der Exporteure sollte wirklich aufgehoben werden. Bedenken hinsichtlich sogenannt amerikanischer Zustände sind unangebracht, weil dieses Gesetz so konstruiert ist, dass es solche Zustände ausschliesst Die LdU/EVP-Fraktion stimmt der Mehrheit zu, inklusive dem Kommissionspostulat (93.3250) und der Kommissionsmotion (93.3249). Sie ist aber bei Artikel 5 für die Minderheit von Feiten. Es geht dort - ich möchte bei der Detailberatung nicht noch einmal antreten - um die Definition des Begriffes «Produkt». Nach der Definition-Artikel 5-sind landwirtschaftliche Bodenerzeugnisse usw. erst dann Produkte, wenn sie einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind. Die Minderheit von Feiten schliesstnun hierdie Buchstaben c, d und e an. Sie schlägt vor, dass in Buchstabe c nach der Hors-sol-Methode erzeugte Pflanzen und damit hergestellte Produkte, in Buchstabe d gentechnologisch veränderte Pflanzen und damit hergestellte Produkte und in Buchstabe e Tierzucht, Fischerei und Jagderzeugnisse von gentechnologisch veränderten Tieren und damit hergestellte Produkte eben als Produkte definiert werden. Wir sind der Meinung, dass dies eine sinnvolle Ergänzung dieses Gesetzes sein kann und ist Wer weiss, was im Zusammenhang mit dieser ganzen Problematik der Gentechnologie noch auf uns zukommt Die Einführung der Buchstaben c, d und e könnte auch eine gewisse prophylaktische Wirkung haben. Im übrigen stimmen wir der Mehrheit zu. Reimann Maximilian: Auch die SVP-Fraktion steht dieser Vorlage positiv gegenüber und wird sie im Grundsatz mittragen. Sie liegt auf der auch von uns klar befürworteten integrationspolitischen Linie des autonomen Rechtsnachvollzugs, also der selbständigen Annäherung des schweizerischen Rechts in wirtschaftlich bedeutsamen Bereichen an dasjenige im europäischen Binnenmarkt Wir erwarten aber vom Bundesrat, dass er auf diesem Weg zügiger voranschreitet und den schönen Worten über Deregulierung und Revitalisierung noch effizienter die erforderlichen Taten folgen lässt Was in dieser Hinsicht bis heute dem Parlament vorgelegt worden ist, sind erst ein paar kleine Schrittchen, die der rechtlichen Anforderung in bezug auf die Erhöhung unserer Wettbewerbsfähigkeit längst nicht zu genügen vermögen. Entsprechend unterstützt die SVP auch die beiden Vorstösse -- 2 of 11 -3. Juni 1993 N 965 Swisslex. Produktehaftpflicht der Kommission und insbesondere das Postulat über die gegenseitige Befreiung von der Importeurhaftung. Dieses Postulat liegt klar auf der auch von uns anvisierten Zielrichtung des Abbaus gegenseitiger Handelshemmnisse. Zwei Bemerkungen noch zur Vorlage selber, damit ich nachher nicht noch einmal sprechen muss:
Erwägungen
1.
Die SVP-Fraktion unterstützt bei Artikel 8ter einstimmig den Minderheitsantrag Loeb François. Es ist nicht einzusehen, warum unser Land bei der Gesamthaftung über die von der EG-Richtlinie geforderte Mindestgrenze von umgerechnet
130.
Millionen Franken hinausschiesst Auf diese Haftungsbegrenzung haben sich bereits einige EG-Staaten festgelegt, darunter unser wichtigster Aussenhandelspartner, die Bundesrepublik Deutschland.
2.
Den rotgrünen Minderheitsantrag von Feiten zu Artikel 5 lehnen wir, im Gegensatz zu meinem Vorredner, entschieden ab. Er verstösst unseres Erachtens gegen die europäischen Harmonisierungbestrebungen. Es ist nicht einzusehen, warum wir ausgerechnet in einem Produktehaftpflichtgesetz zwei rechtlich verschiedene landwirtschaftliche Produktionsarten hervorzaubern sollten. MmeGardiol: Le groupe écologiste, comme les groupes précédents, votera l'entrée en matière. Cette législation, attendue impatiemment depuis plus de dix ans, arrive enfin. C'est vrai que, dans l'intervalle, le Tribunal fédéral avait pallié aux faiblesses de notre législation. Mais surtout cette loi met les consommateurs suisses et européens sur un pied d'égalité face aux producteurs suisses et étrangers. Il est essentiel que le consommateur suisse ne soit pas plus maltraité face au producteur de son propre pays que les consommateurs européens. Ce que l'on nous propose n'est pas parfait, mais marque un très net progrès. C'est un premier pas qui devra être suivi d'autres. J'aurais souhaité, avec les milieux de défense des consommateurs, que le législateur suisse soit plus courageux, plus audacieux, que l'on utilise quelques-unes des options que nous offre la directive européenne, puisque nous nous trouvons devant une loi qui a pour objectif premier la protection des consommateurs. La commission a choisi de s'en tenir au minimum sous le prétexte que toute amélioration favorable au consommateur risquerait de désavantager nos producteurs et exportateurs. Je ne suis pas du tout convaincue qu'une meilleure protection offerte par la Suisse doive nécessairement être vue comme un handicap. Elle devrait être défendue à l'étranger, par nos producteurs et exportateurs, comme un avantage. Nous soutiendrons donc la proposition de minorité von Feiten à l'article 5 qui vise à ce que les produits agricoles hors-sol et génétiquement manipulés soient considérés comme des produits au sens de cette loi. Nous soutiendrons également la deuxième proposition de minorité à l'article 7 sur les risques de développement, qui sont d'ailleurs inclus dans plusieurs législations nationales. Ce sont deux situations où il est difficilement acceptable, comme le propose la majorité de la commission, de faire porter le risque à l'utilisateur seul et de libérer le producteur. L'utilisateur n'est en fait que la victime. De plus, je souhaiterais que cette problématique soit traitée dans son ensemble. Plusieurs pays qui nous entourent ont des réglementations spéciales sur les produits pharmaceutiques, par exemple, et ont en plus une législation sur la sécurité des produits qui complète cette responsabilité du fait des produits et assure la protection des consommateurs. La Suisse reste, elle, extrêmement modeste dans ce domaine, même si nous votons dans le sens d'un progrès aujourd'hui. Je rappelle que la Communauté européenne a publié, il y a une année, une directive sur la sécurité des produits. Selon les informations succinctes données en commission, certains juristes de l'Office fédéral des affaires économiques extérieures et d'autres du Bureau de la consommation travaillent à l'adaptation de notre législation. J'aimerais demander à M. Koller, conseiller fédéral, de nous dire où nous en sommes dans ce travail sur la sécurité des produits et quel est le calendrier approximatif d'une législation suisse sur la sécurité des produits conforme au droit européen. Je suis consciente que ni l'office ni le bureau qui travaillent sur cet objet ne dépendent du Département fédéral de justice et police, mais bien du Département fédéral de l'économie publique. J'espère toutefois que M. Koller pourra quand même informer le plénum sur ce point. Je ne souhaite pas, d'autre part, que les lacunes du droit suisse soient exploitées ou puissent attirer des produits peu sûrs, ou provoquer un dumping en direction de notre pays. C'est pourquoi il est essentiel pour nous de nous insérer dans un réseau international d'informations sur les produits et de réglementer, en accord avec les règles internationales, le rappel des produits peu sûrs. Ces deux points sont contenus justement dans la directive européenne que je me réjouis de voir traduite en droit suisse. Enfin, je voudrais encore insister sur l'importance de la révision globale du droit de la responsabilité en Suisse. Un immense travail de défrichage a été fourni par la commission d'experts quia rendu son rapport en août 1991. Cette commission Widmer avait établi un catalogue de priorités et je voudrais demander au Conseil fédéral où l'on en est dans la réalisation de ce travail. Tout cela forme un tout cohérent, et souhaitable, avec la responsabilité du fait des produits. On ne devrait donc plus faire preuve de trop de patience avant que ces projets deviennent réalité. Marti Werner: Die Produktehaftung ist ein altes sozialdemokratisches Anliegen. Es freut uns zu hören, wie berechtigt dieses Anliegen ist und wie wichtig es ist, dass ein derartiges Gesetz erlassen wird. Bedauerlich ist nur, wie lange es dauerte, bis sich diese Einsicht in Ihrem Rat verbreitet hatte, und wieviel es brauchte, bis tatsächlich eine solche Vorlage geschaffen wurde. Es dauerte nicht nur Jahre, sondern es brauchte auch den EWR, das Eurolex-Paket und nun das Swisslex-Paket. Selbstverständlich ist die sozialdemokratische Fraktion für Eintreten. Die Gründe sind hier bereits dargelegt worden. Ich will nur kurz zwei Punkte erwähnen. Die Produktehaftung hat eigentlich zwei Aspekte. Sie hat einerseits eine Aussenwirkung und anderseits eine Innenwirkung. Wegen ihrer Aussenwirkung ist sie berechtigterweise in das Swisslex-Paket aufgenommen worden, denn mit der Produktehaftung sollen unserer Exportwirtschaft gleich lange Spiesse wie der ausländischen Konkurrenz zur Verfügung gestellt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es beispielsweise nicht einsehbar, weshalb Herr Loeb François, unterstützt von der freisinnigen Fraktion, hier eine Beschränkung der Haftung will, denn diese Beschränkung der Haftung kommt wiederum einer Verkürzung der Spiesse gleich, weil die Produkte, die in der Schweiz hergestellt werden, dieser Beschränkung unterliegen, im Gegensatz zu den ausländischen Produkten, die zum Teil - mit Ausnahme von Deutschland, das werden wirim Zusammenhang mit Artikel 8ter noch diskutieren werden - dieser Beschränkung nicht unterliegen. Das ist mit ein Grund, weshalb sich die SP-Fraktion gegen den Antrag der Minderheit Loeb François wenden wird. Unterstützen werden wir hingegen die Minderheit von Feiten bei Artikel 5, weil mit dieser Minderheit dem zweiten Aspekt, nämlich der Verbesserung des Konsumentenschutzes, der Innenwirkung dieses Gesetzes Rechnung getragen wird. Noch eine Bemerkung zur Sorge, die von mehreren Rednern in bezug auf die amerikanischen Verhältnisse zum Ausdruck gebracht worden ist: Ich glaube nicht, Herr Fischer-Sursee, dass wir bei Annahme dieses Gesetzes vor amerikanischen Verhältnissen Angst haben müssen, denn diese amerikanischen Verhältnisse werden ja nicht nur durch das materielle Recht, sondern insbesondere durch das Prozessrecht verursacht. Im prozessualen Bereich findet bei uns keine Aenderung statt; wir haben in der Schweiz immer noch unsere vielen wohlgehüteten Prozessordnungen, die so etwas nicht zulassen. Noch eine letzte Bemerkung zur SVP. Herr Reimann Maximilian hat hier vehement im unbeirrten Alleingang eine autonome Rechtsanpassung gefordert. Wenn Sie das schon machen, verstehe ich nicht, weshalb man vor einigen Wochen die Initiative bezüglich Kartelle abgelehnt hat. Auch dies hätte dazu gehört! Wenn man anderer Meinung ist, sollte man zumindest konsequent sein.
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Swisslex. Responsabilité du fait des produits 966 N 3 juin 1993 Präsident: Die liberale Fraktion teilt mit, dass sie für Eintreten ist Die Fraktion der Auto-Partei teilt mit, dass sie bei Artikel 8ter den Antrag der Minderheit unterstützen wird. Bundesrat Koller: Der Bundesrat hat Ihnen angekündigt, dass wir im Rahmen von Swisslex neben Vorlagen, die vor allem der Erneuerung der schweizerischen Wirtschaft dienen, auch solche aufnehmen, die anstehende gesellschaftspolitische Probleme in rascher Zeit regeln helfen. Für dieses Anliegen ist dieses Gesetz neben dem Konsumkreditgesetz das wichtigste Beispiel. Damit erreichen wir tatsächlich in einem raschen Verfahren eine europaverträgliche Regelung, die überfällig ist; denn damit müssen die schweizerischen Hersteller gegenüber Geschädigten in der Schweiz nun ebenso streng haften wie gegenüber Geschädigten in den EG-Staaten. Ich möchte allerdings ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Verschärfung der Haftungsordnung nicht sehr gewichtig ist, denn das Bundesgericht hat im Rahmen seiner bisherigen strengen Rechtsprechung nach Artikel 55 des OR bereits Kriterien entwickelt, die nahe an dieses Gesetz herankommen. So hat das Bundesgericht beispielsweise festgehalten, dass sich ein Hersteller eines Produktes aufgrund von Artikel 55 schon heute von der Haftung nur dann befreien kann, wenn er den Beweis erbringt, dass er eine Endkontrolle des Produktes vorgenommen oder eine Konstruktionsart gewählt hat, welche Fabrikationsfehler und die sich daraus ergebende Schädigungsgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesst - so im Bundesgerichtsentscheid 110 II456. Sie sehen also, der Schritt von der heutigen Rechtsprechung zu diesem neuen Bundesgesetz ist gar nicht mehr so gross, aber er ist wichtig, er bringt uns eine europaverträgliche Regelung und erlaubt uns jetzt - ich glaube, das schlägt die Kommission auch vor-, die parlamentarische Initiative Neukomm (89.247), die uns sowieso zur Gesetzgebung angehalten hätte, als erfüllt abzuschreiben. Herrn Reimann Maximilian darf ich vielleicht noch eines sagen: Ich habe im Moment den Eindruck, dass man die erste Phase des sogenannten Revitalisierungsprogramms in weiten Kreisen der Wirtschaft total unterschätzt, und zwar deshalb, weil ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen diesen Swisslex-Vorlagen, die sofort bereit waren, und den Revitalisierungsvorlagen entstanden ist Herr Delamuraz dürfte bei der Behandlung dieser Vorlagen hier sein. Ich bin sehr gespannt, wie all diese Revitalisierungvorlagen im nächsten Herbst über die Bühne gehen werden. Erwähnt seien nur die Stichworte Kartellgesetz, Liberalisierung der öffentlichen Submissionen und Harmonisierung aller technischen Vorschriften. Da können Sie dann Ihren Revitalisierungswillen unter Beweis stellen. Wir werden Ihnen so rasch als möglich Gelegenheit dazu geben. Das Produktehaftpflichtgesetz dient aber auch der schweizerischen Exportindustrie. Hier darf ich Herrn Loeb François versichern: Wir sind uns bewusst, dass wir so rasch als möglich bilaterale Vereinbarungen zwischen den EG- und EWR-Staaten und der Schweiz abschliessen müssen, um diese neuen Handelshemmnisse und diese Diskriminierung von Importeuren von schweizerischen Produkten im EG-/EWR-Raum beheben zu können. Unsere Delegation im Gemischten Ausschuss des Freihandelsabkommens hat dieses Anliegen als erste Priorität angemeldet Aber Sie wissen, dass im Moment einfach alles blockiert ist, bis der EWR-Vertrag selber einmal in Kraft tritt. Wir hoffen, dass das im nächsten Herbst geschehen wird. Weiter hoffen wir, dass wir gerade in diesem Bereich aufgrund der Entwicklungsklausel, die wir im Freihandelsabkommen haben, möglichst rasch zu Lösungen kommen, die dieses Handelshemmnis dann wieder aufheben. Schliesslich bin ich überzeugt, dass diese einheitliche Haftung in ganz Europa auch einen Beitrag zum guten Ruf der schweizerischen Produkte leisten wird. Zweifellos dient es nämlich auch dem guten Ruf der schweizerischen Produkte, wenn man in ganz Europa weiss, dass die gleiche Haftungsordnung eben für alle gilt Auf das Problem der Optionen werde ich bei den einzelnen Artikeln eingehen, möchte aber schon hier die Politik des Bundesrates beliebt machen. Sie geht dahin, keine dieser Optionen auszuüben. Politisch ist uns klar, dass die andere politische Seite die Ausdehnung auf landwirtschaftliche Naturprodukte und auf Entwicklungsrisiken verlangen würde, wenn die Limitierungsoption ausgeübt werden sollte. Deshalb kommen wir hier nur zum Ziel, wenn wir gleich wie bei Eurolex auf die Ausübung von Optionen verzichten. In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten. Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle Reimann Maximilian: Herr Marti Werner, Sie haben die SVP-Fraktion kritisiert, weil wir seinerzeit die parlamentarische Initiative auf Revision des Kartellwesens abgelehnt hätten. Das haben wir getan, aber Sie müssen auch sagen, warum, und weil Sie es unterlassen haben, muss ich es Ihnen in Erinnerung rufen: Wir kritisierten den eingeschlagenen Weg. Ich glaube, die Initiative stammte von Ihrer Fraktion; nein, der Urheber war Herr Jaeger. Er strebte den Weg über eine Verfassungsänderung an, wir aber wollen nicht eine Verfassungsänderung, sondern wir folgen hier dem Bundesrat- er hat die Sachlage eben erläutert-: Wir wollen eine Gesetzesrevision im üblichen Rahmen. Also unterstellen Sie uns bitte nicht, wir seien gegen eine Kartellrechtsrevision; das sind wir in keiner Art und Weise. Sondern wir wollen den Weg gehen, den der Bundesrat vorgezeichnet hat Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1-4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 5 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (von Feiten, Borei François, Danuser, Gardiol, Maeder) c. nach der Hors-sol-Methode erzeugte Pflanzen und damit hergestellte Produkte; d. gentechnologisch veränderte Pflanzen und damit hergestellte Produkte; e. Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeugnisse von gentechnologisch veränderten Tieren und damit hergestellte Produkte. Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 5 Proposition de la commission AI.1 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (von Feiten, Borei François, Danuser, Gardiol, Maeder) c. les plantes cultivées selon les méthodes hors-sol et les produits qui en contiennent; d. les plantes génétiquement modifiées et les produits qui en contiennent;
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Juni 1993 N 967 Swisslex Produktehaftpflicht e. les produits de l'élevage, de la pêche et de la chasse obtenus d'animaux génétiquement modifiés et les produits qui en contiennent. Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Abs. 1-AI.1 Frau von Feiten, Sprecherin der Minderheit: Gemäss Entwurf des Bundesrates sollen landwirtschaftliche Naturprodukte von der Haftung ausgenommen werden. Diese Ausnahme sei als Gegenstück zur industriellen Produktion zu verstehen. Auf den ersten Blick leuchtet diese Unterscheidung ein. Wird jedoch die Realität einbezogen, führt diese Abgrenzung zu stossenden Ergebnissen, da sich in manchen Bereichen die Landwirtschaft zu einem industriellen Produktionszweig entwickelt hat. Niemand wird wohl im Ernst bei der computergesteuerten Hors-sol-Produktion oder bei den durch milliardenschwere Hochtechnologie ermöglichten gentechnologisch manipulierten Naturvorgängen von landwirtschaftlicher Urproduktion sprechen. Ueber die Abgrenzungsfrage besteht erhebliche Unsicherheit. Zusammen mit den Konsumentinnenorganisationen bin ich der Meinung, dass Hors-sol-Produkte sowie gentechnologisch veränderte Tiere und Pflanzen der Produktehaftung unterstellt werden müssen. Heute werden Hors-sol-Produkte zu den landwirtschaftlichen gezählt, ebenso die aus gentechnologisch veränderten Pflanzen und Tieren hergestellten Produkte. Diese Rechtslage erscheint als willkürlich und unsachgemäss. Wer die Entwicklungen in der Nahrungsmittel- und Pharmaindustrie der letzten Jahre beobachtet hat, stellt fest, dass der Konsumenten- und Konsumentinnenschutz ausgerechnet dort, wo am meisten Profit abgeschöpft wird und die grössten Risiken bestehen, beschränkt werden soll. Damit wird der Zweck dieses Gesetzes empfindlich ausgehöhlt Es ist bekannt, dass die ersten Massenprodukte der Gentech-Industrie, mit denen die Konsumentinnen und Konsumenten konfrontiert werden, gentechnisch erzeugte oder veränderte Nahrungsmittel sein werden. Die Marktlogik will, dass Handelshemmnisse fallen. So werden auch bei uns gentechnisch veränderte Tomaten und Bäckerhefe zu haben sein, ebenso Fleisch von gentechnisch vergrösserten Schweinen, Riesenforellen und vieles andere mehr, was schon heute in anderen Ländern zu haben ist. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt. Ziel des Einsatzes der Gentechnik in der Nahrungsmittelerzeugung ist dabei weniger die Qualitätsverbesserung, von der auch die Konsumenten und Konsumentinnen profitieren könnten, sondern vielmehr die Herabsetzung der Produktionskosten, die Vereinfachung von Herstellungsprozessen, die Flexibilisierung der industriellen Produktion sowie die Schaffung neuer Produkte. Die Lagerfähigkeit soll verlängert, die Hitzeresistenz erhöht, die Transportfähigkeit verbessert werden. Auch die Hors-sol-Produktion dient nicht der Qualitätsverbesserung, sondern allein den Herstellerinteressen. Dieser kaum zu bremsenden Entwicklung stehen jedoch eine Vielzahl gesundheitlicher und ökologischer Gefahren entgegen, die heute nicht oder nur schwer abzuschätzen sind. Mangels Kennzeichnungsvorschriften ist es den Konsumenten und Konsumentinnen nicht möglich, sich für oder gegen die Produkte zu entscheiden. Um so stossender ist es, wenn Konsumenten und Konsumentinnen, die erhöhten Risiken ausgesetzt sind, schlechter gestellt werden sollen als Konsumenten und Konsumentinnen, die mit weniger wahrscheinlichen Fehlern aus erprobten Produkten konfrontiert werden. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb die ganze Verantwortlichkeit in die Schuhe der verarbeitenden Industrie geschoben werden soll. Zu erwähnen ist auch, dass eine entscheidend weitergehende Option, nämlich der Einbezug der landwirtschaftlichen Produkte, in der EG-Richtlinie vorgesehen ist. So weit geht der vorliegende Antrag nicht Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Moser: Der Minderheitsantrag auf Ausdehnung der Produktehaftpflicht auf landwirtschaftliche Produkte sowie auf Tierzucht, Fischerei und Jagderzeugnisse zeigt einmal mehr, wie falsch die Linken und Grünen den Sinn und Zweck einer Produktehaftpflicht verstanden haben. Bei der Produktehaftung geht es aber klar um Marktleistungen, um Produkte, welche grundsätzlich durch Menschen erzeugt und verkauft werden, für welche diese die Verantwortung vollumfänglich selbst tragen müssen. Bei Naturprodukten hingegen handelt es sich um Angebote, egal ob mit Hilfe von künstlichen Eingriffen oder nicht, die keinesfalls eine vollumfängliche Verantwortung des Produzenten oder Verkäufers nach sich ziehen dürfen. Wenn Sie diesem völlig danebengeratenen Minderheitsantrag zustimmen, schiessen Sie zudem über das Ziel bzw. die EG-Richtlinien hinaus. Das ist doch überhaupt nicht der Sinn dieses neuen Bundesgesetzes. Artikel 5 Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes nimmt im übrigen bereits genügend Rücksicht auf Naturprodukte. Und mehr brauchen wir nicht! Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen. Präsident: Die FDP-Fraktion teilt mit, dass sie der Mehrheit zustimmt. Ledergerber, Berichterstatter: Vielleicht zur Ehrenrettung des Antrages der Minderheit muss man sagen, Herr Moser, dass Sie offenbar hier die EG-Richtlinie autonom nacherfunden haben. Das wäre nicht nötig gewesen; es genügt, sie zu lesen, denn in dieser Richtlinie steht tatsächlich, dass jeder Mitgliedstaat, abweichend von Artikel 2 dieser Richtlinie, in seinen Rechtsvorschriften vorsehen könne, dass der Begriff Produkt im Sinne von Artikel 1 auch landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse umfassen könne. Das steht in der Richtlinie, und darum besteht keinerlei Anlass, hier auf die Antragstellerin mit diesem Hammer loszugehen; die Europäischen Gemeinschaften lassen das ganz deutlich den einzelnen Mitgliedstaaten offen, ob sie den Begriff so ausweiten wollen oder nicht. Die Kommission hat folgende Ueberlegungen angestellt: Man kann sich fragen, warum die Abgrenzung jetzt hier, bei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zu ziehen ist, wo Hors-sol-Produkte unterstellt werden sollen. Warum sollen Hors-sol-Produkte ein anderes Risiko als z. B. Treibhausprodukte beinhalten? Warum soll eine Hors-sol-Tomate ein grösseres Risiko beinhalten als eine Treibhaustomate? Andere industrielle Produktionen im Landwirtschaftsbereich, ich denke z. B. an Tierfabriken aller Art, wären durch diese Bestimmung nicht erfasst; insofern enthält diese Abgrenzung eine gewisse Willkür. Darum hat die Mehrheit der Kommission mit 11 zu 6 Stimmen entschieden, diesem Buchstaben c keine Folge zu geben. Die Buchstaben d und e behandeln ein ganz anderes Gebiet als Buchstabe c. Es geht hier um die gentechnisch veränderten Pflanzen und um die Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeugnisse im Zusammenhang mit Gentechnologie. Zu diesem Punkt findet sich nichts in der Richtlinie der EG. Es ist aber so - das haben die Rechtsgelehrten, die wir angehört haben, ausgeführt -, dass eine gentechnisch veränderte Pflanze und ein gentechnisch verändertes Lebewesen nicht auf natürliche Weise entstanden sind, also nicht als ein natürliches Produkt gelten und somit der Produktehaftpflicht unterliegen würden. Allerdings wurde dann ausgeführt, die Ableger gentechnisch veränderter Rlanzen würden dann wieder als auf natürlichem Weg entstanden gelten, und der Bauer, der aufgrund gentechnisch veränderten Saatgutes etwas anpflanzt, werde dadurch nicht haftpflichtig, aber jene Person oder jene Unternehmung, die ihm diese gentechnisch veränderten Saatgüter verkauft hat Auch in diesen Fällen gilt, dass eine Verjährung zehn Jahre, nachdem das Produkt in Betrieb gebracht wurde, eintreten würde. Gerade bei gentechnischen Risiken wissen wir noch relativ wenig, wie lange es dauert, bis sie in Erscheinung treten. Die Mehrheit der Kommission hat deshalb auch diese beiden Buchstaben abgelehnt, mit dem Hinweis, dass diese gentechnisch veränderten Rlanzen und Lebewesen bereits jetzt in der vorliegenden Fassung unter die Produktehaftpflicht fallen.
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Swisslex. Responsabilité du fait des produits 968 N 3 juin 1993 Ich empfehle Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, den Antrag der Minderheit abzulehnen. M. Guinand, rapporteur: L'article 5 définit ce qu'il faut entendre par «produits» et précise que les produits du sol, de l'élevage, de la pêche et de la chasse ne sont considérés comme des produits que s'ils ont subi une première transformation. Le Conseil fédéral a renoncé ici à faire usage de l'option de la directive qui aurait permis d'inclure ce type de produits. La minorité von Feiten, elle, voudrait aller quelque part entre deux, puisqu'elle voudrait qu'on considère comme produits les plantes cultivées selon la méthode hors-sol, les plantes modifiées génétiquement et les produits de l'élevage, de la chasse et de la pêche obtenus d'animaux génétiquement modifiés, de même que les produits qui en découlent Au nom de la majorité de la commission, je vous invite à rejeter les propositions de la minorité von Feiten: elles nous paraissent inutiles et ne pouvoir conduire qu'à certaines confusions dans l'interprétation de la loi. Sur ce point, le Conseil fédéral a clairement défini la situation dans son message sur l'Eurolex qui reste valable. Je me permets de citer ce qui est déterminant dans le message: «Une 'matière première agricole' ou un 'produit du sol' au sens de la directive est un produit issu essentiellement d'un processus naturel et non d'une intervention humaine. Des plantes qui ont grandi hors-sol doivent ainsi être normalement considérées comme des produits du sol; il en va de même des produits sylvicoles Les organismes manipulés génétiquement ne sont pas des matières premières agricoles; en revanche, les dérivés de ces organismes cultivés le sont Les 'produits de l'élevage' ne sont pas uniquement les animaux eux-mêmes, mais également les produits que l'on en tire (par exemple le lait et le miel). »Il me paraît quecette interprétation estsuffisamment claire pour ne pas introduire une autre disposition à l'article 5. La majorité de la commission vous propose, par 11 voix contre
6.
pour la lettre c et par 10 voix contre 6 pour les lettres d et e, de rejeter les propositions de la minorité von Feiten. Bundesrat Koller: Ich muss zuerst noch eine Unterlassung nachholen. Ich habe die Frage, die mir Frau Gardiol beim Eintreten gestellt hat, nicht beantwortet. Sie hat sich nach der Richtlinie betreffend die Produktesicherheit erkundigt Die Richtlinie der EG betreffend die Produktesicherheit datiert vom letzten Jahr und gehört damit zum sogenannten Pipeline-Acquis, den wir generell und ganz bewusst im Rahmen von Swisslex nicht übernommen haben. Es gilt also diesbezüglich das, was ich auch zur dritten Richtliniengeneration im Versicherungsbereich ausgeführt habe. Diese Produktesicherheits-Richtlinie beschlägt öffentliches Recht, im Unterschied zur Produktehaftpflicht, die eine privatrechtliche Ordnung vorsieht Diese Produktesicherheits-Richtlinie befasst sich zudem einzig mit Konsumgütern und hat eine bessere Information der Konsumenten über gefährliche Konsumgüter zum Ziel und sieht notfalls vor allem auch die Möglichkeit eines Rückrufes von gefährlichen Produkten vor. Wir verfolgen das Europaket, unabhängig vom EWR, seit einigen Jahren ohnehin systematisch auf der ganzen Breite, und ich zweifle nicht daran, dass das Bawi, das hier zuständig ist, auch die Entwicklung im Bereich der Produktesicherheit aufmerksam verfolgen wird. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie endet übrigens erst Ende 1994. Auch das ist ein Grund, weshalb wir sie nicht in das Swisslex-Programm aufgenommen haben. Zum Minderheitsantrag von Feiten: Ich beantrage Ihnen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Einmal will der Bundesrat überhaupt keine der Optionen ausüben. Der Antrag der Minderheit von Feiten hätte zudem den schweren Nachteil, dass er gar nicht europaverträglich ist Denn die Option, die die Mitgliedstaaten haben, besteht nur darin, diese Kausalhaftung auf sämtliche landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse auszudehnen, aber nicht auf einen selektiven Teil, wie die Minderheit das vorschlägt In bezug auf die Europaverträglichkeit brächte uns diese Lösung überhaupt nicht weiter, wir würden statt dessen sogar erneut einen Widerspruch zum europäischen Recht schaffen. Im übrigen darf ich auf das hinweisen, was die Referenten bereits ausgeführt haben. Bei den Hors-sol-Produkten handelt es sich im wesentlichen doch auch um eine natürliche Produktion. Die Abgrenzung beispielsweise zu Treibhausprodukten wäre zweifellos willkürlich. Demgegenüber kann auch ich hier ganz klar festhalten, dass gentechnisch veränderte Organismen keine Naturprodukte sind und dass daher das Produktehaftpflichtgesetzfür gentechnisch veränderte Organismen voll gilt Aus diesem Grund bitte ich Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 70 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 31 Stimmen Abs. 2-AI. 2 Angenommen -Adopté Art. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 7 Antrag der Kommission Abs.1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (von Feiten, Gardiol) d entspricht e. Streichen Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 7 Proposition de la commission AI.1 Majorité Adhérera la décision du Conseil des Etats Minorité (von Feiten, Gardiol) d publics. e. Biffer Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Abs. 1 -Al. 1 Frau von Feiten, Sprecherin der Minderheit: Ich bitte Sie, auf den Haftungsbefreiungsgrund gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e zu verzichten. Auch dies ist eine Option der EG-Richtlinie, die von einigen Staaten des Binnenmarktraumes ins nationale Recht umgesetzt worden ist: Schweden, Finnland, Norwegen, Luxemburg. Im Kommentar zur EG-Produktehaftpflichtregelung heisst es: «Die Mitgliedstaaten können auf diesen Haftungsausschlussgrund verzichten, indem sie eine bei ihnen bestehende gesetzliche Regelung beibehalten, die eine Haftung für Entwicklungsrisiken umschliesst, oder gesetzlich einführen.» Deutschland z. B. sieht eine Haftung für Entwicklungsrisiken in seinem Arzneimittelgesetz vor. Ausserdem ist ein Gentechnologiegesetz in Kraft, das den unabschätzbaren Risiken Rechnung trägt Zudem besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht des Herstellers, seine Produkte zu beobachten und, wenn nötig, zurückzurufen. Im schweizerischen Recht besteht nichts, aber auch gar nichts -- 6 of 11 -3. Juni 1993 N 969 Swisslex Produktehaftpflicht dergleichen! Wer durch einen Produktefehler, der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrsetzens von niemandem absehbar war, geschädigt wird, hat bei uns keinen Haftpflichtanspruch. Den Schaden tragen der Geschädigte allein oder, was z. B. die Heilungskosten betrifft, die Allgemeinheit Bisher waren Schäden im Rahmen des Entwicklungsrisikos selten, dies wird aber in Zukunft nicht mehr der Fall sein; es ist mit einer Häufung zu rechnen. Das Entwicklungsrisiko ist das eigentliche und primäre Risiko der Gentechnologie. Es ist bekannt, dass seit Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes in Deutschland einige der besten deutschen Molekularbiologen frustriert in die Schweiz oder in die USA abgewandert sind, was nicht gerade für die Schweiz spricht. Es ist auch bekannt, dass die europäische Gentechnikindustrie bezüglich Anzahl der Betriebe sowie bezüglich Angestelltenzahl die USA und Japan übertrifft. Tatsache ist, dass man über die Risiken der Gentechnik erschütternd wenig weiss. Die Risiko- und Sicherheitsforschung steckt in den Kinderschuhen. Schäden im Rahmen des Entwicklungsrisikos sind in dieser Wachstumsbranche, die mangels gesellschaftlicher Akzeptanz im Stillen gedeiht, vorprogrammiert. Im Heilmittel- und Nahrungsmittelbereich sind Risiken für Allergiker bekannt. Unbekannt sind die Wirkungen von gentechnisch erzeugten Schädlingsbekämpfungsgiften, die in den Pflanzen selbst gebildet werden usw. Es handelt sich um eine zentrale rechtspolitische Frage, über die hier entschieden wird. Wer schon trotz objektiv verbleibenden Risiken Produkte in Umlauf bringt, muss für entsprechende Schäden haften. Das entspricht elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen im Sinne des Schutzes der schwächeren Partei. Diese Regel hat neben dem Ziel der Schadenkompensation auch den Effekt der Schadenprävention: Das Risiko künftiger Schadenersatzleistungen soll die Inhaber der einschlägigen Produktionsstätten zu einem vorsichtigen und Schaden vermeidenden Verhalten veranlassen. Es muss Aufgabe dieser Firmen sein, die Risikoforschung für gentechnische und andere Produkte in ausreichendem Mass durchzuführen. Die Einwände im Sinne von erheblicher Innovationsbehinderung und Verschlechterung der wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen sind unerheblich. Die Unterwerfung der deutschen pharmazeutischen Industrie unter die Haftung für Entwicklungsrisiken durch das Arzneimittelgesetz hat diese in den letzten dreizehn Jahren weder daran gehindert, neue Heilmittel auf den Markt zu bringen, noch hat man je etwas von einer Verschlechterung der Wettbewerbssituation auf dem Gemeinsamen Markt gehört Ich bitte Sie, ein zeitgemässes Produktehaftpflichtgesetz zu verabschieden und diesem Minderheitsantrag zuzustimmen. Loeb François: Ich bitte Sie im Namen der FDP-Fraktion, den Minderheitsantrag von Feiten abzulehnen. Dieser Minderheitsantrag würde Probleme mit sich bringen. Die Schweiz ist - sie hat ja keine Bodenschätze - auf Innovation, auf Ideen, auf neue Entwicklungen angewiesen. Wenn wir das Entwicklungsrisiko der Produktehaftpflicht unterstellen, wird das garantiert dazu führen, dass wir einen Konkurrenznachteil bekommen. Frau von Feiten, ich möchte Ihnen nur etwas sagen: Sie haben viel von Gentechnologie gesprochen, aber es handelt sich ja hier nicht allein um Gentechnologie, sondern es handelt sich darum, die gesamte Industrie zu unterstellen, es handelt sich um jeden Hersteller. Aus diesem Grunde treffen wir bei der Annahme des Minderheitsantrages vornehmlich auch die kleineren und mittleren Betriebe, die neue Produkte entwickeln, und diese sollten wir nun nicht aus der Schweiz vertreiben, indem wir Ihnen noch mehr Probleme bescheren, so dass sie sagen: Ich entwickle lieber nichts mehr, das Risiko ist mir zu gross. Wenn nach heutigem technischem Stand keine Risiken erkannt werden können, dann sollte man nicht dafür haften müssen, weil es sonst garantiert eine Innovationshemmung gibt. Sie sagten, diese entstehe nicht, aber sie entsteht eben doch, insbesondere bei kleinen und mittleren Betrieben. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit von Feiten abzulehnen. Ledergerber, Berichterstatter: Es ist so, dass dieser Minderheitsantrag tatsächlich die zweite Möglichkeit ausschöpft, die die EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten offenlässt, wo man abweichende Bestimmungen einführen kann. Diese Möglichkeit besteht hier in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e, wo gesagt wird, der Hersteller hafte nicht, wenn er beweisen könne, dass «der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte». Sie können aber von den Mitgliedländern auch der Produktehaftpflicht unterstellt werden. Insofern ist man im Rahmen dieser Richtlinie. Die EG-Richtlinie sieht vor, dass diese Bestimmung zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie überprüft werden müsse; d. h., 1995 wird dem EG-Rat die Frage vorliegen, ob sich der Vorbehalt der Entwicklungsrisiken weiterhin begründen lasse und ob diese weiterhin aus dem Gesetz ausgeklammert werden sollen. Das wird also in zwei Jahren der Fall sein. Ich glaube, es ist für viele eine Grundsatzfrage, ob man auch dann für einen Schaden, den man verursacht hat, haften soll, wenn man ihn - selbst mit grosser Anstrengung - nicht im voraus erkennen konnte. Das Gesetz legt die Messlatte relativ hoch, denn die Berechtigung des Haftungsausschlussgrundes wegen Nichtwissens kann nur relativ schwer bewiesen werden, nämlich dann, wenn auf der ganzen Welt nirgendwo ein wissenschaftlicher Artikel erschienen ist, der einen Hinweis auf ein mögliches Risiko enthält. Nur dann nämlich kann man diesen Ausschluss von der Haftung tatsächlich unter diesem Buchstabe e erreichen. Ich meine, man darf auf der ändern Seite auch nicht dramatisieren, Herr Loeb François. Sie sagen, Innovationen und Entwicklungen würden gebremst, sie seien nicht mehr möglich. Diese Unterstellung unter die Produktehaftpflicht betrifft nicht die Forschung, sondern die Umsetzung in neue Produkte und die Inverkehrsetzung neuer Produkte. Da kann man tatsächlich durchaus geteilter Ansicht sein. Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen, hier dem Bundesrat zu folgen und dem Minderheitsantrag nicht zuzustimmen. M. Guinand, rapporteur: La lettre e du premier alinéa de l'article 7 exclut la responsabilité pour ce que l'on appelle les risques de développement. La directive européenne le prévoit aussi, mais, c'est vrai - c'est l'une des trois options -, autorise une dérogation, c'est-à-dire l'inclusion des risques de développement. La question a déjà été largement discutée dans le débat sur l'Eurolex. C'est une question sensible qui a aussi été évoquée dans la plupart des pays européens qui ont adapté la directive. Ça a d'ailleurs été la raison qui, jusqu'ici, a bloqué la législation française. La majorité de la commission vous propose de vous en tenir à la décision que nous avions déjà prise dans le cadre de l'Eurolex, c'est-à-dire d'exclure les risques de développement et de ne pas faire usage encore une fois des options offertes par la directive. D'ailleurs, je me permettrai d'ajouter que la portée de l'exception n'est pas exceptionnelle, puisque, de toute manière, le responsable, selon la lettre e du premier alinéa de l'article 7, devra prouver que nulle part au monde n'aurait été décelé le danger que pourrait entraîner la mise en circulation du produit en l'état des connaissances scientifiques et techniques du moment. Par conséquent, la preuve qui doit être rapportée en vertu de l'article 7 alinéa premier lettre e sera de toute manière difficile à rapporter. Je pense qu'on doit maintenir cette disposition dans la loi proposée par le Conseil fédéral. La majorité de la commission a rejeté la proposition de la minorité von Feiten par 12 voix contre 2 et avec 4 abstentions. Je vous invite à en faire de même. Bundesrat Koller: Ich möchte Ihnen empfehlen, den Antrag der Minderheit von Feiten abzulehnen. Die Ausübung der Option, die Haftung des Herstellers auf Entwicklungsrisiken auszudehnen, würde eine viel weitergehende Haftung bewirken, als wir das hier vorsehen. Während wir gegenüber der jetzigen Bundesgerichtspraxis eigentlich nur einen kleinen Schritt machen, würden wir mit der Ausübung dieser Option gleichsam von einer milden zu einer sehr harten und scharfen Kausalhaf-- 7 of 11 -Swisslex. Responsabilité du fait des produits 970 N 3 juin 1993 tung übergehen. Daraus würden zweifellos schwere Wettbewerbsnachteile für unsere Wirtschaft entstehen, weil lediglich drei EG- und EFTA-Länder-Luxemburg, Finnland und Norwegen - diese Option ausgeübt haben. Unsere wichtigsten Konkurrenten kennen diese Kausalhaftung für Entwicklungsrisiken auch nicht Es kann nicht der Sinn der Swisslex-Aktion sein, dass wir der Wirtschaft derart gewichtige zusätzliche Wettbewerbsnachteile zumuten. Ich möchte Sie daher auch hier bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 65 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 26 Stimmen Abs. 2-AI. 2 Angenommen -Adopté Art. 8,8bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 8ter (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit (Loeb François, Bürgi, Fischer-Sursee, Hess Otto, Scheidegger, Stucky, Wittenwiler) Die Gesamthaftung des Herstellers für Schäden infolge Tod oder Körperverletzung, die durch gleiche Artikel mit demselben Fehler verursacht wurden, ist auf einen Betrag von
130.
Millionen Franken beschränkt. Art. 8ter (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité Minorité (Loeb François, Bürgi, Fischer-Sursee, Hess Otto, Scheidegger, Stucky, Wittenwiler) La responsabilité solidaire du fabricant envers les dommages résultant de la mort ou des blessures d'une personne, causées par des articles semblables présentant le même défaut, est limitée à un montant de 130 millions de francs. Loeb François, Sprecher der Minderheit: Ich spreche zum Minderheitsantrag zu Artikel 8ter, wonach die Gesamthaftung des Herstellers für Schäden infolge Tod oder Körperverletzung, die durch die gleichen Artikel, durch dieselben Fehler verursacht wurden, auf einen Betrag von 130 Millionen Franken zu beschränken ist Warum dieser Antrag? Der Hauptgrund ist der, dass unser Hauptkonkurrent Deutschland diese Haftungsbegrenzung auf 130 Millionen Franken vorsieht. Wir sollten auf alle Fälle nicht über diesen Hauptkonkurrenten hinausgehen. Es ist sowieso so, dass dort der Importeur für
130.
Millionen haftet und dass es dann die Frage ist, ob er auf höhere Summen Regress nehmen könnte. Es geht darum, dass wir gleich lange Spiesse haben und die Industrie nicht noch weiter benachteiligt wird. Man kann sagen, das sei eine Kleinigkeit Aber versichert muss es trotzdem werden, und schliesslich sind die Rahmenbedingungen wie ein Mosaik zusammengesetzt Wir sehen, wieviel Mühe wir haben, diese Revitalisierung in Gang zu setzen, und wie schwer es ist, die einzelnen Mosaiksteine, die die Gesamtrahmenbedingungen darstellen, aufeinander abzustimmen. Im weiteren wurde einige Male gesagt, dass die summenmässige Beschränkung in unserem Haftpflichtsystem ein Fremdkörper ist und dass man deshalb nicht bereit sein sollte, sie anzunehmen. Wir kennen die Haftpflichtbeschränkung aber bereits in anderen Gesetzen unseres Rechts. Beim Seeschifffahrts-Haftpflichtrecht haben wir etwas Vergleichbares, beim Luftfahrtgesetz, beim Kernenergie-Haftpflichtgesetz. Wir haben also schon in verschiedenen Gesetzen eine solche Haftpflichtbeschränkung. Dazu kommt ein weiterer Punkt: Wir machen dieses Gesetz, um eurokompatibel zu sein. Eurokompatibilität erreichen wir damit, dass wir das Minimum machen, das innerhalb dieser Richtlinien vorgeschrieben ist Wenn wir jetzt sagen, wir wollten keine Optionen ausüben - hier hätten wir die Option, dies zu begrenzen -, ist das falsch. Das, was wir machen müssen, ist möglichst nahe an Europa heranzukommen; wir sollten mit möglichst wenig Nachteilen europakompatibel werden. Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Die FDP-Fraktion unterstützt diesen Minderheitsantrag. M. Poncet: La proposition de minorité Loeb François à l'article 8ter est compréhensible dans la mesure où lorsqu'on introduit un nouveau type de responsabilité, il est normal qu'on se préoccupe des conséquences économiques que cela peut avoir. Et c'est particulièrement vrai dans un domaine comme celui-ci, puisquechacunaàl'espritune ou deux causes célèbres, qu'il s'agisse des réservoirs des voitures de General Motors qui explosaient, de l'amiante pour laquelle des procès ont amené ou presque la faillite de plusieurs compagnies d'assurances et d'autres aventures judiciaires de ce type. A cet égard, il a été rappelé par M. Marti Werner tout à l'heure que la comparaison entre les Etats-Unis et la Suisse implique la constatation que la situation est tout à fait différente et que ce genre de risque ne saurait se courir dans notre système. Cela dit, et malgré le fait que cette proposition soit compréhensible, le groupe libéral ne la soutiendra pas pour deux raisons. En premier lieu pour une raison de principe: le droit suisse du dommage est basé, à l'image du droit romain dont il est issu, sur l'idée que lorsqu'un dommage a été causé, il doit être réparé. La victime ne doit pas recevoir plus que le dommage qu'elle a subi. C'est la raison pour laquelle le système anglosaxon des dommages et intérêts dit punitifs est totalement étranger à notre ordre juridique. Mais si l'on interdit à la victime de recevoir plus que son dommage, il serait profondément inéquitable de permettre que, selon certaines circonstances, elle reçoive moins que le dommage qui a été causé. Or, dans la proposition de modification de l'article 8ter qui vous est suggérée, c'est précisément ce qui pourrait se passer, en théorie tout au moins, puisque le total de la responsabilité est limité à 130 millions de francs et que, par conséquent, pour autant que le nombre de victimes soit suffisamment grand et que le dommage qu'elles ont subi soit suffisamment important, on pourrait arriver à une situation où le dommage ne serait réparé qu'en partie. La proposition qui nous est faite, de ce point de vue, se heurte donc à un principe de notre ordre juridique. A ce propos, je me permets de signaler à M. Loeb, qui a invoqué la loi fédérale sur la responsabilité civile en matière nucléaire, que celle-ci dit exactement le contraire. Cette loi du
18.
mars 1983 prévoit à son article 3 que la responsabilité est illimitée. C'est la couverture d'assurance qui est limitée à
300.
millions de francs à l'article 11, mais la Confédération répond du dommage pour le surplus. On ne saurait donc dire que la proposition de modification de l'article 8ter recoupe ce qui se fait, en tout cas en matière d'énergie nucléaire. Je n'ai pas eu le temps de vérifier les autres textes que vous avez cités, Monsieur Loeb. La seconde raison pour laquelle nous nous opposons à cette proposition, c'est le texte de l'article 12 tel qu'il est sorti des travaux du Conseil des Etats. Dans la proposition du Conseil fédéral à l'article 12, en effet, on renvoyait au droit ordinaire de la responsabilité, mais à l'exception de l'article 44 alinéa 2 du Code des obligations. Le Conseil des Etats a supprimé cette exception. Or, cette disposition du droit ordinaire de la responsabilité permet précisément au juge de réduire équitablement l'indemnité lorsque la réparation du dommage aurait des conséquences préjudiciables pour celui qui l'a causé; en d'autres termes, si l'auteur du dommage n'a pas les moyens suffisants pour réparer le préjudice, le juge peut équitable-- 8 of 11 -3. Juni 1993 N 971 Swisslex Produktehaftpflicht ment réduire l'indemnité pour autant, bien entendu, que le dommage n'ait pas été causé intentionnellement ou par négligence grave. Nous estimons donc que pour une raison de principe ce texte ne doit pas être accueilli et que, pour le surplus, la modification introduite par le Conseil des Etats est largement suffisante pour répondre à la préoccupation, compréhensible encore une fois, exprimée par M. Loeb. C'est la raison pour laquelle le groupe libéral votera le texte de la majorité. Marti Werner: Gleich wie die liberale Fraktion beantragt Ihnen auch die SP, dem Antrag Loeb François nicht zu folgen. Herr Poncet hat bereits vieles gesagt und ich möchte nur noch ein paar Punkte unterstreichen.
1.
Herr Loeb, was Sie wollen, ist Singular, denn die Produktehaftung ist eine allgemeine Haftung, und bei der allgemeinen Haftung kennen wir keine derartigen summenmässigen Haftungsbeschränkungen. Es widerspricht unserem Haftungsrecht, wenn wir jetzt so etwas einführen.
2.
Was Herr Loeb vorschlägt, ist eigentlich, wenn man es genau und praktisch betrachtet, doch mehr oder weniger ein Streit um des Kaisers Bart, denn Fälle mit einem Schadenumfang von mehr als 130 Millionen Franken sind bisher sehr wenige bekannt. In Europa war das bis jetzt ein Fall, in Amerika einer und in Japan einer, wie aus dem Bericht des Bundesamtes für Justiz, der der Kommission unterbreitet wurde, zu entnehmen ist.
3.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Ständerat die Ausnahmeregelung des OR aufgenommen und nicht, wie der Bundesrat, ausgeschlossen hat, haben wir im OR bereits die Haftungsbeschränkung in Artikel 44, gemäss welchem der Schadenersatz reduziert werden kann. Wir haben aber nach wie vor auch die Haftung nach OR. Wenn wir hier eine Haftungsbeschränkung hineinnehmen, schaffen wir einen Widerspruch: Wenn man den Produzenten nach OR haftbar machen kann, dann hat er keine Haftungsbeschränkung, und wenn er nach Produktehaftung haftbar ist, hat er, obwohl er genau das Gleiche macht, eine Haftungsbeschränkung.
4.
Herr Loeb hat hauptsächlich auf unseren Hauptkonkurrenten Deutschland verwiesen. Es ist richtig, dass Deutschland diese Haftungsbeschränkung hat, aber gemäss der EG-Richtlinie muss diese Haftungsbeschränkung innerhalb von zehn Jahren nach Erlass der EG-Richtlinie überprüft werden. Da die EG-Richtlinie 1985 erlassen worden ist, muss sie bis 1995 überprüft werden - wir haben jetzt 1993. Bis dieses Gesetz in Kraft tritt, ist es 1994, und wenn wir dem Antrag Loeb François folgen und eurokompatibel bleiben wollen, können wir bereits 1995 wieder überprüfen, Herr Loeb. Dieses Vorgehen ist nicht sehr sinnvoll, es bringt rein gar nichts! Ich ersuche Sie deshalb, diesen Antrag abzulehnen. Sofern Sie den Antrag der Minderheit Loeb François nicht ablehnen sollten, müssten wir bezüglich des Verweises auf das OR nochmals über die Bücher gehen. Wenn wir den Antrag ablehnen, müssen wir auf die Fassung, die der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat, zurückgehen. Ansonsten schaffen wir Lücken, die wir nicht schaffen wollten. Ledergerber, Berichterstatter: Herr François Loeb, Europa ist nicht Deutschland, und umgekehrt ist Deutschland nicht Europa Deutschland hat diese Regelung, und in der Richtlinie ist das tatsächlich eine Lex Germania, wenn man so sagen darf. Diese Regelung ist auf Druck Deutschlands aufgenommen worden. Man kann das bewerten und die Konkurrenzverhältnisse bezüglich Deutschland entsprechend gewichten. Aber die heutige Lösung des Ständerates, die Ihnen nun vorliegt, ist bereits weicher als das, was heute in Deutschland gilt. Ich weise auf den noch zu behandelnden Artikel 12 hin - Herr Marti Werner hat es vorhin erwähnt-, der direkt mit dieser Haftungsbegrenzung zusammenhängt. Dort wird im Entwurf des Bundesrates stipuliert, dass Artikel 44 Absatz 2 OR im Zusammenhang mit der Produktehaftpflicht nicht angewendet werden könne und dass Artikel 43 Absatz 1 OR entsprechend ausgelegt werden müsse. Nach der Fassung des Ständerates ist das jetzt gestrichen. Das heisst, dass der Richter in einem Schadenfall grösseren oder auch kleineren Ausmasses beurteilen muss und kann, wieviel eine Unternehmung oder ein einzelner tatsächlich bezahlen kann, ohne bankrott zu gehen. Damit ist die Haftungspflicht schon in einem Ausmass heruntergesetzt, weich gestaltet oder auch ausgehöhlt-je nach Standpunkt-, das sehr viel weiter geht, Herr Loeb, als das, was heute in Deutschland gilt. Mit Ihrem Minderheitsantrag schaffen Sie nicht gleich lange Spiesse für Deutschland und die Schweiz, sondern Sie machen einen helvetischen Schlaumeierschachzug: Sie wollen das Weggli, Sie wollen den Fünfer, und Sie wollen auch noch das Butterpapier, wie man auf französisch so schön sagt. Wahrscheinlich wollen Sie auch noch das Retourgeld; da gehen Sie eindeutig einen Schritt zu weit. Der Minderheitsantrag, den Sie stellen, wurde bereits bei den Eurolex-Verhandlungen im Ständerat und im Nationalrat gestellt und zum Teil deutlich abgelehnt. Er wurde jetzt bei der Swisslex-Behandlung im Ständerat wieder gestellt und deutlich abgelehnt Noch etwas zum grossen Wort «Eurokompatibilität», das Sie ein paar Mal bemüht haben, Herr Loeb. Auch Herr Reimann Maximilian hat es in seinem Eintretensvotum benutzt. Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass die Lösung, wie wir sie jetzt haben, ohne ihre Begrenzung nicht mehr richtlinienkonform ist, weil die Richtlinie nicht zulässt, dass Schadenersatzpflichten aufgrund von sozialen Ueberlegungen, aus Gründen der Zahlbarkeit oder wegen sonst irgend etwas herabgesetzt werden könnten. Die Berücksichtigung von Artikel 44 Absatz 2 OR widerspricht bereits der Richtlinie. Mit Ihrem Minderheitsantrag, Herr Loeb, gehen Sie noch einen Schritt weiter, der von der Sache her nicht gerechtfertigt ist Herr Poncet hat es gesagt. Er beinhaltet eine Aushöhlung, und er stört die Logik der Vorlage in der Fassung, die jetzt aus dem Ständerat zu uns gekommen ist. Falls dieser Minderheitsantrag durchginge - das ist die Meinung der Kommissionsmehrheit -, müsste ich hier den Antrag stellen, dass wir bei Artikel 12 auf die Fassung des Bundesrates zurückgehen, oder dann müssen wir nochmals in die Kommission zurück. Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, den Minderheitsantrag Loeb François abzulehnen und der Mehrheit zu folgen. M. Guinand, rapporteur: Avant de parler de l'article 8ter, je tiens à préciser que la commission s'est ralliée à la version du Conseil des Etats concernant les articles 8 et 8bis - je le dis aussi relativement à l'article 11 - qui contiennent des modifications techniques sur lesquelles il ne nous paraît pas nécessaire de revenir en plénum. La proposition de la minorité Loeb François à l'article 8ter concerne le problème de la limitation globale de la responsabilité en cas de sinistre important causé par le même défaut. Cette question a déjà été évoquée dans le cadre d'Eurolex. Il s'agit d'une des trois options de la directive. Je répète brièvement - parce que tout a été pratiquement dit les trois raisons pour lesquelles cette solution a été écartée dans le débat de l'Eurolex et dans celui de la commission, et pourquoi il faut en faire de même ici. Premièrement, c'est une question de principe. Nous avons dit que nous ne faisions pas usage des options offertes par la directive. Nous n'avons pas fait usage des deux autres options; nous pensons qu'il ne faut pas faire usage de cette troisième option. Deuxièmement, M. Poncet l'a dit tout à l'heure, une limitation de la responsabilité est étrangère au système suisse de responsabilité civile, qui ne prévoit pas de limites. Dans le cas de la responsabilité en matière nucléaire, il y a certes une limite au niveau de l'assurance, mais une intervention finale de la Confédération. Troisièmement, si on limite à 130 millions de francs, on n'a pas encore, pour autant, réglé la difficile question de savoir comment on répartirait ces 130 millions de francs entre les différentes victimes. Le Conseil des Etats s'est rallié au Conseil fédéral, mais avec une modification à l'article 12, en biffant la fin de la phrase du premier alinéa qui empêchait l'application de l'article 44 -- 9 of 11 -Motion commission CN 93.125 972 N 3 juin 1993 alinéa 2 du Code des obligations. L'article 44 alinéa 2 du Code des obligations permet en effet au responsable du dommage qui n'a pas commis de faute d'invoquer que le dommage qu'il devrait réparer pourrait le mettre dans une situation de gêne. Par conséquent, la solution proposée par le Conseil des Etats permettra, si on l'accepte - et pour moi les articles 8ter et 12 alinéa premier vont de pair -, en particulier à une petite ou à une moyenne entreprise qui risquerait de se trouver en difficulté, d'invoquer cette disposition en cas de dommage important. Il n'en demeure pas moins que le problème des grands sinistres demeure et qu'il doit être réglé. Que faut-il faire lorsqu'un même défaut produit un nombre de dommages considérable? Ce problème demeure, et c'est la raison pour laquelle la commission vous propose d'adopter une motion qui demande au Conseil fédéral que, dans le cadre des travaux de révision de la partie générale du droit de la responsabilité civile, on règle de manière générale la question des grands sinistres - mais pas seulement dans le cadre de la loi sur la responsabilité en matière nucléaire, pas ici tout à coup dans une loi spéciale - parce que la question des grands sinistres peut se poser, même en dehors de la responsabilité du fait des produits ou de la responsabilité en matière nucléaire. La majorité de la commission vous invite donc à ne pas introduire l'article 8ter proposé, à vous rallier au Conseil des Etats concernant l'article 12 alinéa premier, et ensuite à adopter la motion que la commission a acceptée. La majorité de la commission a rejeté la proposition de la minorité Loeb François à l'article 8ter par 10 voix contre 7 et avec une abstention. Bundesrat Koller: Ich bitte Sie auch hier, den Minderheitsantrag abzulehnen; einmal aus prinzipiellen Gründen, aber auch aus einer Vielzahl von konkreten Gründen, die diese Option betreffen. Eine derartige summenmässige Beschränkung der Haftung ist in unserem Haftpflichtrecht eindeutig ein Fremdkörper. Ein Fremdkörper, der uns eine Vielzahl von Problemen aufgeben wird, ohne dass er meiner Meinung nach den Betroffenen eine wesentliche Erleichterung bringen würde. Denn weil das eben ein Fremdkörper ist, haben Sie sofort sehr viele Kollisionsprobleme mit anderen Haftungsbestimmungen. Ich möchte Ihnen das an einem Beispiel zeigen: Stürzt beispielsweise eine grosse Halle ein, haftet der Eigentümer dieses Werkes unbeschränkt Derjenige, der das fehlerhafte Material geliefert hat, würde aber beschränkt haften. Genau gleich verhält es sich mit der Geschäftsherrenhaftung, die hier in Kollision treten kann. Auch dort haben wir in unserem allgemeinen Haftpflichtrecht keinerlei summenmässige Beschränkungen. Hier dagegen hätten wir sie. Im übrigen hat man eindeutig festgestellt, dass diese EG-Produktehaftpflicht für die betroffenen Unternehmen zu keinerlei Erhöhung der Versicherungsprämien geführt hat. Insofern glaube ich, dass die Nachteile, die Sie, Herr Loeb François, für die schweizerische Wirtschaft befürchten, gar nicht relevant sein werden. Und insofern liegt auch der Vergleich mit unserem Hauptkonkurrenten Deutschland schief. Man müsste dann die ganze Haftungsordnung miteinander vergleichen. Die Haftungsordnung in Deutschland hat in einigen Punkten, wie das beispielsweise Frau von Feiten gesagt hat, in Bereichen wie Arzneimittel und Gentechnologie, eindeutig eine strengere Ordnung als unser eigenes Recht. Vor allem bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass wir Ihnen im Rahmen von Swisslex - und hier passt Swisslex nun wirklich ausgezeichnet - entgegengekommen sind, indem wir in Artikel 12 die Ausklammerung von Artikel 44 Absatz 2 nicht mehr vorsehen. Ich bin bereit, dieser Lösung zuzustimmen, denn es ist im Rahmen von Swisslex tatsächlich störend, wenn wir ein bewährtes Prinzip unseres Haftpflichtrechtes, nämlich jenes der Reduzierung der Haftungssumme bei leichtem Verschulden und der Gefahr einer Notlage, ausnehmen würden. Ein letzter Grund, warum ich Sie bitten möchte, den Antrag der Minderheit Loeb François abzulehnen: Würden Sie diesem zustimmen, müssten wir die ganze Vorlage zurücknehmen und Ihnen einen Vorschlag unterbreiten, wie wir diese beschränkte Haftungssumme auf mehrere Geschädigte verteilen würden denn es sind ja mehrere Geschädigte möglich. Sie sehen: Dieser Antrag bringt der Wirtschaft wenig oder überhaupt nichts. Auf der anderen Seite schafft er eine Unmenge von haftungsrechtlichen Problemen. Deshalb bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie, wie der Ständerat, auf die Ausübung dieser Option verzichten. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 65 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 35 Stimmen Art. 9-11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Eventualantrag von Feiten (falls der Antrag der Minderheit zu Art. 8ter angenommen wird) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 12 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition von Feiten (en cas d'acceptation de la proposition de minorité à l'art. 8ter) Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Art. 13-15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 83 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Ständerat -Au Conseil des Etats #ST# 93.3249 Motion Kommission NR 93.125 Haftpflicht bei Grossschäden Motion commission CN 93.125 Responsabilité civile lors de «grands sinistres» Wortlaut der Motion vom 24. Mai 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Arbeiten zur Revision des schweizerischen Haftungsrechts die Frage der Grossschäden, die heute nur Gegenstand von Bestimmungen des Kernenergiehaftpflichtgesetzes ist (Art 29 und 30), allgemein zu regeln.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Produktehaftpflicht. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Responsabilité du fait des produits. Loi fédérale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.125 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.06.1993 - 15:00 Date Data Seite 963-972 Page Pagina Ref. No 20 022 768 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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