93-127
Verwaltungsbehörden 28.04.1993 93.127
28. April 1993Deutsch9 min
Source admin.ch
Swisslex. Voyages à forfait 784 N 28 avril 1993 Al. 2 Majorité Le Conseil fédéral est autorisé à ratifier sans réserve les conventions mentionnées aux lettres a et b, ainsi que la convention mentionnée à la lettre c avec une réserve à l'article 10 alinéa premier lettre a Minorité (Maeder, Béguelin, Fasel, Gardiol, Grossenbacher, Haering Binder, Robert, Steiger) Adhérer à la décision du Conseil des Etats Abs. 1 -Al. 1 Angenommen -Adopté Abs. 2-Al. 2 Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 61 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 50 Stimmen Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 79 Stimmen Dagegen 11 Stimmen An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 93.127 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Pauschalreisen. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Voyages a forfait. Loi fédérale Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) Beschluss des Ständerates vom 18. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 18 mars 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN -Catégorie III, art 68 RCN Antrag der Kommission Eintreten Antrag Maurer Nichteintreten Proposition de la commission Entrer en matière Proposition Maurer Ne pas entrer en matière Engler, Berichterstatter: Der Bundesrat legt dem Parlament erneut das Bundesgesetz über die Pauschalreisen, diesmal als Swisslex-Vorlage, vor. Die im Rahmen des Eurolex-Verfahrens vorgenommenen Aenderungen, die durch unseren Rat gestrichenen Bestimmungen, bleiben in dieser Vorlage gestrichen. Diese Vorlage will vor allem eine Rechtslücke in unserem System schliessen, und sie will dies so tun, dass wir einer EG-Richtlinie nachleben. Bisher fehlte in unserer Rechtsordnung eine ausdrückliche Regelung zugunsten der Konsumenten. Nach der herrschenden Lehre werden Pauschalreiseverträge weder vollständig als Werkverträge noch ausschliesslich als Aufträge qualifiziert Sie sind Innominatkontrakte mit Elementen des Werkvertragsrechtes und mit Elementen des Auftragsrechtes. Dies führt zu gewissen Unsicherheiten. Das neue Bundesgesetz möchte nun diese Unsicherheiten beseitigen, und zwar durch folgende Mittel:
Erwägungen
1.
Die Informationen für die Konsumenten sollen verbessert werden.
2.
Der Vertragsinhalt soll über einen Mindestinhalt verfügen müssen.
3.
Es soll ein vermehrter Schutz bei Preiserhöhungen, bei Vertragsänderungen in wesentlichen Punkten, bei nicht gehöriger Erfüllung oder bei Zahlungsunfähigkeit aufgebaut werden. Die Kommission für Rechtsfragen hat einstimmig, inklusive der Mitglieder, die der SVP-Fraktion angehören, Eintreten beschlossen. Es liegt heute ein Nichteintretensantrag Maurer vor. Ich kann dazu nicht im Namen der Kommission Stellung nehmen, aber sinngemäss ist die Meinung der Kommission für Rechtsfragen, dass sie Ihnen beantragt, diesen Antrag abzulehnen und auf die Vorlage einzutreten. M. Frey Claude, rapporteur: L'objet avait passé sans difficulté dans le cadre d'Eurolex. Il en est allé de même au sein de la commission dans le contexte de Swisslex. L'entrée en matière a été votée à l'unanimité et nous ne reviendrons pas sur le but de la loi, il vous est connu. Nous voulons simplement faire une observation générale. Cet objet a suivi le rythme d'Eurolex, ce qui signifie qu'il n'y a pas eu de procédure de consultation. Nous en avons pris acte, mais nous voulons faire une demande expresse. Il ne faut pas que cette procédure accélérée se soit faite au détriment de la qualité des modalités d'application. En particulier, il s'agit d'éviter que les petites entreprises soient soumises à des exigences disproportionnées. Il ne faut pas que cette loi et son application ne provoquent des modifications structurelles dans ce secteur économique. Il ne faut donc pas que des dispositions soient excessivement tracassières, chicanières. Nous voulons faire deux remarques de détail, pour éviter d'y revenir lors de la discussion par articles. Aux articles premier et 2, une question a été posée en commission: les associations économiques qui organisent des voyages destinés à leurs membres à l'occasion de congrès ou de foires, avec forfait, comprenant par exemple le voyage, l'hébergement, la participation à la manifestation, sont-elles soumises à la loi? La réponse est non, s'il s'agit de cas occasionnels ou s'il y a participation de l'association aux frais. Deuxième remarque de détail, à l'article 4: la commission approuve à l'unanimité la version du Conseil des Etats. Je vous renvoie au dépliant: il s'agit donc à cet article 4 alinéa 3 lettre a de l'information obligatoire sur les conditions applicables en matière de passeports et de visas à l'intention des ressortissants de la Communauté européenne et des pays de l'AELE, et à l'alinéa 4 il s'agit de l'information, sur demande, pour les ressortissants d'autres Etats. A l'unanimité moins 3 abstentions, la commission vous propose d'adopter cette loi et, par conséquent, de rejeter la proposition Maurer de ne pas entrer en matière. Maurer: Im Namen der Mehrheit der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen, auf den Gesetzentwurf nicht einzutreten. Als Parlament müssen wir uns bei der Schaffung eines neuen Gesetzes immer die grundsätzliche Frage stellen, ob dieses Gesetz notwendig und ob es ordnungspolitisch sinnvoll ist. Eine konsequente Ordnungspolitik bedeutet, dass sich der Staat auf die Gestaltung einer Rahmenordnung beschränkt und punktuelle Eingriffe in den Wirtschaftsablauf unterlässt.
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28.
April 1993 N 785 Swisslex. Pauschalreisen Diesem Grundsatz widerspricht der vorliegende Gesetzentwurf. Dieses neue Gesetz könnten wir weiss Gott auch nicht unter dem Titel «Revitalisierung der Wirtschaft» oder gar als «Deregulierung» verkaufen. Wir würden - im Gegenteil - ein Gesetz in einem funktionierenden Markt schaffen. Wir regelten damit sehr vieles auf Gesetzesstufe, das sich in der Praxis eingespielt hat und längst zum Normalfall geworden ist. Die detaillierte Art der Gesetzgebung erinnert auch eher an Verordnung. Wir sollten uns hüten, im Rahmen dieser Sondersession, die die Stärkung der Wirtschaft zum Ziele hat, im Schnellzugstempo neue Gesetze zu schaffen, die ebenso viele Fragen aufwerfen wie lösen. Die Arbeit des Parlamentes wird damit unglaubwürdig. Wir stehen in keiner Art und Weise unter Druck, hier und heute ein neues Gesetz zu schaffen. Dieses Gesetz ist aus unserer Sicht ordnungspolitisch nicht sinnvoll und auch nicht notwendig. Ich beantrage Ihnen daher Nichteintreten. Präsident: Die LdU/EVP-Fraktion sowie die FDP-Fraktion lassen mitteilen, dass sie für Eintreten sind. Bundesrat Koller: Ich beantrage Ihnen, den Nichteintretensantrag ganz klar abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen: Natürlich verfolgen wir auch mit diesem Bundesgesetz über Pauschalreisen in erster Linie den Schutz der Reisenden, aber in einem durchaus liberalen Sinn, indem dieses Gesetz vor allem Informationspflichten enthält, damit derjenige, der eine Pauschalreise antritt, über den genauen Inhalt, über die Vertragsbedingungen von vornherein orientiert ist und damit zwischen unterschiedlichen Offerten richtig auswählen kann. Es ist also kein interventionistischer Ansatz, sondern der Ansatz des Gesetzes ist es, mehr Transparenz und bessere Information der Konsumenten zu erreichen. Aber gerade am Beispiel dieses Gesetzes sehen Sie erneut, dass sich die Swisslex-Vorlagen nicht im Konsumentenschutz erschöpfen: Dieses Gesetz ist durchaus auch im Interesse der schweizerischen Reiseveranstalter, denen es in doppelter Hinsicht Vorteile bringt.
1.
Ihre Angebote werden auch im Ausland besser verkäuflich, weil die Ausländer wissen, falls sie bei einem schweizerischen Reiseunternehmen eine Pauschalreise buchen, gelten die genau gleichen Regeln wie im EG- und EWR-Raum.
2.
Es fällt jedes Interesse der Schweizer dahin, ihre Reise bei einer ausländischen Firma zu organisieren, weil diese keine besseren Bedingungen mehr bietet als die schweizerischen Firmen. Sie sehen also erneut, ganz ähnlich wie beim Produktehaftpflichtgesetz, dass sich der Zweck des Gesetzes keineswegs so einseitig zugunsten der Konsumenten auswirkt, sondern dass dieses Gesetz auch den schweizerischen Reiseveranstaltern Vorteile bringt. Es kommt denn auch nicht von ungefähr, dass nach einer Besprechung, die wir mit dem Verband geführt haben, auch die Reiseveranstalter den Vorteil einer einheitlichen europäischen Regelung eingesehen haben. Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb ich Sie dringend bitten möchte, auf diese Vorlage einzutreten und den Antrag Maurer abzulehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission offensichtliche Mehrheit Für den Antrag Maurer Minderheit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Engler, Berichterstatter: Ich muss hier zuhanden des Amtlichen Bulletins eine Erklärung abgeben. Wir haben uns gefragt, was bei Artikel 2 Absatz 1 unter dem Wort «gelegentlich» zu verstehen sei. Es ist nämlich jener ein Veranstalter, der nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert. Wir haben uns die Frage gestellt: Soll ein Verband, der seinen Mitgliedern Reisen offeriert - beispielsweise zu Messen -, ebenfalls unter diesen Begriff fallen, weil er regelmässig - zum Beispiel jährlich - Reisen veranstaltet? Unsere Kommission hat sich überlegt, ob wir das Wort «gelegentlich» durch das Wort «professionell» ersetzen sollten. Wir haben gesagt: Nein, wir wollen das nicht, weil eben auch relativ unprofessionell Handelnde, die das aber regelmässig tun und den Abnehmerkreis offenhalten, darunter fallen sollen. Aber wir sind doch der Meinung, dass grundsätzlich die professionellen Veranstalter, die sich an einen unbeschränkten Kreis von Abnehmern wenden, darunter fallen sollen, nicht aber jene, die Reisen an Mitglieder anbieten, an einen beschränkten Kreis, zum Beispiel Schulen, Vereine, Verbände, die das zwar jährlich oder in gewissen Abständen tun, aber nicht professionell und vor allem nicht für einen offenen Interessentenkreis. Ich möchte an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass der Ständerat bei Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a eine Aenderung eingefügt hat, indem er den Kreis der zu informierenden Konsumenten auf die Staatsangehörigen von EG- und Efta-Staaten einschränkte und damit den Anwendungsbereich etwas reduzierte. Im übrigen möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass Ihnen die Kommission mit 19 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen empfiehlt, den Gesetzentwurf anzunehmen. Angenommen -Adopté Art. 3-20 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 70 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat-Au Conseil des Etats -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Pauschalreisen Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Voyages à forfait. Loi fédérale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band II Volume Volume Session Aprilsession Session Session d'avril Sessione Sessione di aprile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.127 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 28.04.1993 - 08:00 Date Data Seite 784-785 Page Pagina Ref. No 20 022 671 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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