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Entscheid

93-3009

Verwaltungsbehörden 09.03.1994 93.3009

9. März 1994Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Nationalrat hat am 19. März 1993 mit 103 zu 47 Stimmen die Motion seiner Staatspolitischen Kommission überwiesen (93.3008).

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Interpellation Iten Andreas 190 9 mars 1994 Anschliessend wurde mit 77 zu 28 Stimmen eine Motion der Minderheit der Staatspolitischen Kommission überwiesen. Diese Motion (93.3009) enthält lediglich die erste der drei Forderungen der oben erwähnten Motion.

2.

Mit Botschaft vom 1. September 1993 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten einen Entwurf für eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte unterbreitet (93.066). Mit seinen Anträgen zu den Artikeln 24 und 31 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte hat der Bundesrat den Auftrag der vom Nationalrat überwiesenen Motionen erfüllt Roth Jean-François (C, JU) présente au nom de la Commission des institutions politiques (CIP) le rapport écrit suivant:

1.

Le 19 mars 1993, le Conseil national a voté, par 103 voix contre 47, la transmission de la motion de sa Commission des institutions politiques (93.3008). Le Conseil national a ensuite transmis, par 77 voix contre 28, une motion de la minorité de la Commission des institutions politiques. Cette motion (93.3009) reprend la première des trois exigences de la motion susmentionnée.

2.

Dans son message du 1 er septembre 1993, le Conseil fédéral a soumis aux Chambres fédérales un projet de révision partielle de la législation sur les droits politiques (93.066). Par ses propositions relatives aux articles 24 et 31 de la loi fédérale sur les droits politiques, le Conseil fédéral a rempli le mandat de la motion transmis par le Conseil national. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt, die beiden Motionen als erfüllt abzuschreiben. Proposition de la commission La commission propose de classer les deux motions. Roth Jean-François (C, JU), rapporteur: Vous avez effectivement reçu le rapport écrit La commission propose de classer ces deux motions pour les motifs indiqués dans ce rapport Abgeschrieben - Classé #ST# 93.3274 Interpellation Iten Andréas Botschaften des Bundesrates. Darlegung des Vollzugs in den Kantonen Messages du Conseil fédéral. Mention des problèmes d'exécution dans les cantons Wortlaut der Interpellation vom 4. Juni 1993 Ist der Bundesrat bereit, in den Botschaften zu Gesetz- und Beschlussentwürfen eine Rubrik aufzunehmen, die die Vollzugsprobleme der Kantone ausführlich darlegt? Texte de l'interpellation du 4 juin 1993 Le Conseil fédéral est-il disposé à inclure dans ses messages à l'appui de projets de loi et d'arrêté une rubrique exposant les difficultés d'exécution par les cantons? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Frick, Gemperli, Huber, Rhyner, Ruesch, Schule (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Immer wieder kommt es vor, dass der Bundesgesetzgeber Gesetze oder Beschlüsse erlässt, die die Kantone vor schwierige, zum Teil unlösbare Vollzugsprobleme stellen. Das führt in den Kantonen zu einer Vollzugsverdrossenheit und zu einer Demotivierung in der Aufgabenerfüllung. Oft haben die Kantone den Eindruck, ihre Vernehmlassungen würden nicht ernst genommen. Um für die Behandlung in den Räten Hinweise auf die Vollzugsprobleme zu geben, wird der Bundesrat gebeten, eine ständige Rubrik (ähnlich wie finanzielle und personelle Auswirkungen oder Legislaturplanung usw.) in die Botschaften aufzunehmen. Iten Andreas (R, ZG): Mein Vorstoss ist sicher keine weltbewegende Sache. Nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a des Geschäftsverkehrsgesetzes müssen Botschaften und Berichte des Bundesrates über die personellen und finanziellen Auswirkungen Auskunft geben. Absatz 3 Litera b dieses Artikels verlangt, dass die Folgekosten für Kantone und Gemeinden darzulegen seien. Darin sind allerdings spezielle Vollzugsprobleme, die sich auf den unteren staatlichen Ebenen ergeben, noch nicht eingeschlossen. Die Konferenz der Kantonsregierungen ist nicht zuletzt deswegen entstanden, weil die Kantone sich vom Bund immer wieder «überfahren» vorkommen. Es hat sich ein erstaunlicher Unwillen angehäuft, der zu einer Krise des föderativen Vollzugs führen kann. Diese Vollzugsverdrossenheit zieht immer weitere Kreise, und da der Bund viele Aufgaben diktiert, die er heute zum Teil nicht mehr so subventionieren kann, wie es ursprünglich in Gesetzen vorgesehen und versprochen wurde, werden die Reibungsflächen grösser. Das ist der staatspolitische Hintergrund meines Vorstosses, der darauf abzielt, bewusstzumachen, dass der Rubrik «Vollzugsprobleme in Kantonen» mehr Bedeutung zukommt, als man auf den ersten Blick annimmt. Mit dieser Rubrik könnte nämlich der Bundesgesetzgeber dartun, dass ihm die Vollzugsprobleme der Kantone bekannt sind und dass er nicht über deren Köpfe hinweg legiferiert. Die unwilligen Reaktionen in den Kantonen heissen sehr oft: «Die da oben wissen gar nicht, was sie beschliessen.» Damit ist eine Missstimmung gekennzeichnet, die leichter beseitigt werden könnte, wenn sich die Botschaft über die Vollzugsprobleme aussprechen würde. Auch für die Gesetzesberatungen wäre eine solche Rubrik von Nutzen. Damit könnte sichergestellt werden, dass die Vollzugsfrage ein Thema bei den Beratungen in den Kommissionen ist Mit dem blossen Hinweis auf die Folgekosten ist das noch nicht getan. Meine Kollegen in der Zuger Regierung haben mir gegenüber einige Beispiele erwähnt, bei denen die Vollzugsprobleme unterschätzt wurden. Ich verzichte auf die Auflistung von Beispielen. Die GPK hat etwa beim Vollzug des Tierschutzgesetzes grosse Defizite vorgefunden - Defizite, die erst bei der Umsetzung bewusst wurden. Das ruft dann in den Kantonen Widerstand hervor, der bis zur Renitenz führen kann. Bei dringlichen Bundesbeschlüssen, sei es im Bodenrecht oder in der Krankenversicherungsgesetzgebung, wurden die Vollzugsprobleme bagatellisiert und unterschätzt Was häufig auch zu Kritik bei den Kantonen Anlass gibt, sind Verordnungen, die die Gesetze präzisieren und oft zusätzliche Vollzugsprobleme schaffen, die auf Gesetzesebene noch nicht erkennbar sind. So gelangt- um ein aktuelles Beispiel zu erwähnen - die Innerschweizer Umweltschutzdirektorenkonferenz mit dem Hinweis an das Parlament, dass die Lärmschutzverordnung nur vollzogen werden könne, wenn die Zuschüsse an die Kosten der Sanierungsprogramme der Kantone erhöht würden. Der Bundesgesetzgeber muss solche Probleme kennen. Erst jetzt, nachdem die Arbeiten der Kommission am Umweltschutzgesetz abgeschlossen sind, kommt dieses Thema von selten der Innerschweizer Umweltschutzdirektorenkonferenz auf den Tisch. Wenn der Bundesrat meine bescheidene Anregung aufnimmt, so ist das ein Akt staatspolitischer Klugheit und den Kommissionen eine echte Hilfe. Sie schafft Transparenz. Der Bundesrat müsste in Zukunft nicht nur über die personellen und finanziellen Folgen berichten, sondern in einer Rubrik auch über allfällige und spezifische Vollzugsprobleme. Beim Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wurde vorbildlich auf die Vollzugsprobleme hingewie-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Nationalrates (SPK-NR 91.434, Minderheit) Nationalratswahlrecht. Massnahmen gegen die Listenzersplitterung Motion du Conseil national (CIP-CN 91.434, minorité) Elections au Conseil national. Mesures contre l'éparpillement des listes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3009 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.03.1994 - 15:00 Date Data Seite 189-190 Page Pagina Ref. No 20 024 019 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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