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Entscheid

93-3017

Verwaltungsbehörden 17.03.1993 93.3017

17. März 1993Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Umwandlung der Kartellkommission in ein Bundesamt für Wettbewerb mit eigener Verfügungskompetenz;

2.

Vereinfachung und wesentliche Verkürzung der kartellrechtlichen Ueberprüfungs- und Aufsichtsverfahren;

3.

Einführung einer wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle. Texte de la motion du 23 septembre 1992 Le Conseil fédéral est chargé de prendre en main sans tarder la révision de la loi sur les cartels et d'examiner tout particulièrement les changements suivants:

1.

transformer la Commission des cartels en Office fédéral de la concurrence muni de son propre pouvoir de disposition;

2.

simplification et raccourcissement substantiel des procédures de vérification et de surveillance en matière de cartels;

3.

introduction d'un contrôle des fusions pour garantir les conditions de concurrence. Schule, Berichterstatter: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) hat sich intensiv mit unserem Kartellrecht und überhaupt mit den Fragen des Wettbewerbs auseinandergesetzt Anlass dazu gab diese Motion des Nationalrates, die eine Revision des Kartellgesetzes verlangt hat Wir haben dazu Professor Tercier angehört, den Präsidenten der Kartellkommission, und diese Aussprache war für alle Beteiligten wirklich informativ. Die Kommission ist in ihrer Ueberzeugung bestärkt worden, dass der Förderung des Wettbewerbs ein sehr hoher Stellenwert zukommt, wenn wir die Schweizer Wirtschaft reformieren, revitalisieren wollen. Die WAK stimmt in diesem Punkt völlig mit dem Bundesrat überein, der diesen Zusammenhang zwischen Wettbewerb und Revitalisierung auch im Folgeprogramm klar aufgezeigt hat. Die nötige Förderung des Wettbewerbs geht indessen weit über den Geltungs- und Wirkungsbereich des Kartellrechts hinaus. Wichtige Pfeiler sind ebenso eine wettbewerbsfördernde Gesetzgebung auf allen Stufen wie eine generelle Erleichterung des Marktzutrittes, ein konsequenter Abbau der Regelungsdichte sowie eine konsequente Oeffnung der öffentlichen Märkte, jener vielen Bereiche, in denen der Staat selbst oder über seine vielfältigen Instrumente als Anbieter oder Abnehmer auftritt. Die WAK hat an ihrer Sitzung vom 12. Februar 1993 von der erklärten Absicht des Bundesrates Kenntnis genommen, im ersten Revitalisierungspaket das Wettbewerbsrecht neu zu regeln. Seine Zielsetzungen hat der Bundesrat in der Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens, in Ziffer 132.2, konkretisiert Ich verweise darauf. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Diskussion mit dem Präsidenten der Kartellkommission hat die WAK die Motion des Nationalrates kritisch gewürdigt. Diese Motion, die im Nationalrat seinerzeit nur mit einem Zufallsergebnis von 48 zu 41 Stimmen überwiesen worden ist, ist aus unserer Sicht zu punktuell. Der erste Punkt scheint uns unzweckmässig, nämlich die darin verlangte Umwandlung der Kartellkommission in ein Bundesamt für Wettbewerb mit eigener Verfügungskompetenz nach deutschem Vorbild. Das ist nicht das Hauptproblem. Wir würden vielmehr Fachkompetenz verlieren, die wir heute in der Kartellkommission eingebunden haben. Wir würden den Milizgedanken aufgeben, und wir würden mit Sicherheit diese Institution bürokratisieren. Der zweite Punkt der Motion hingegen ist auch für uns ein zentrales Anliegen, nämlich die Vereinfachung und Verkürzung der kartellrechtlichen Verfahren. Dabei gilt es, die Frage der Effizienz ebenso wie das Gebot der Rechtsstaatlichkeit zu beachten. Im dritten Punkt verlangt die Motion des Nationalrats die Einführung einer wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle. Dieser Punkt ist in der WAK höchst umstritten geblieben, obwohl wir uns bewusst waren, dass wir zu einem früheren Zeitpunkt in dieser Frage bereits Vorstösse überwiesen hatten. Herr Professor Tercier hat dieses Instrument in den internationalen Kontext gestellt und klar festgehalten: «Speziell bei der Fusionskontrolle ist es sicherlich so dass diese nur für ganz grosse Fusionen eine Rolle spielen könnte. Es kann unmöglich nur der nationale Markt betrachtet werden.» Aus aktuellem Anlass haben wir dann dem Präsidenten die Frage gestellt, wie wohl die Fusion CS-Holding/Volksbank von der Kartellkommission beurteilt worden wäre, ob die Fusionskontrolle dieses Vorhaben genehmigt oder allenfalls verzögert oder sogar verhindert hätte. Ohne dass eine gesetzliche Regelung vorliegt, konnte natürlich darauf keine abschliessende Antwort gegeben werden. Aber gerade an diesem Beispiel hat sich die ganze Problematik der Fusionskontrollefür unsere kleinräumigen Schweizer Verhältnisse bestätigt. Die Kommission hat in dieser Situation der Motion des Nationalrates die Zustimmung versagt Sie ist für uns zu punktuell und orientiert sich zu sehr an der deutschen Lösung mit dem Kartellamt Die Kommission wollte aber die Wichtigkeit des Anliegens doch herausstreichen, darum legt sie Ihnen nun eine Alternative in der Form des Postulats vor. Damit soll dem Bundesrat der Rücken gestärkt werden, das Notwendige zu tun und auch die kritischen Punkte vertieft auszuloten. Die einstimmige Kommission beantragt Ihnen, die Motion des Nationalrates abzulehnen und den Vorstoss als Postulat gutzuheissen. M. Delamuraz, conseiller fédéral: Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion en cause en tant que postulat. Le Conseil national a maintenu la motion, à une courte majorité. Je suis reconnaissant à la commission de refuser cette motion. Comme le relais sous la forme d'un postulat est déjà accepté, nous nous trouvons exactement sur la même longueur d'onde. Le refus de la motion ne signifie nullement le refus d'une volonté de transformer le droit cartellaire, mais le refus de le recevoir comme ordre absolu. Ueberwiesen a/s Postulat - Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion WAK NR 92.057-8 Kartellgesetz. Revision Motion CER CN 92.057-8 Loi sur les cartels. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3017 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1993 - 08:15 Date Data Seite 172-172 Page Pagina Ref. No 20 022 587 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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