93-3025
Verwaltungsbehörden 09.12.1993 93.3025
9. Dezember 1993Deutsch11 min
Source admin.ch
Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.421) 972 9 décembre 1993 n'aimerais pas qu'on croie ici qu'en acceptant le sursis tel que nous le propose M. Iten Joseph ou un système de sursis partiel pour des temps plus longs nous voulions affaiblir l'application du droit pénal. C'est une mise au point qui me paraît tout à fait essentielle. Vu le cours que prend la discussion, on pourrait se tromper. Nous sommes donc au clair. Nous ne sommes pas d'accord avec la proposition Schmid Carlo: pas du tout parce que nous voulons adoucir l'application du droit pénal, mais parce que nous voulons l'améliorer, ce qui est différent Bundesrat Koller: Ich möchte Sie jetzt doch bitten, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten. Weil auf dem Gebiete der bedingten Entlassung und auch auf dem Gebiete der Urlaubsgewährung offensichtlich Fehler passiert sind, sollte man nun nicht wegen dieser Fehler auf einem ganz anderen Gebiet dieses nach allen internationalen und schweizerischen Erfahrungen positive Institut der bedingten Freiheitsstrafe in Misskredit bringen. Das sind wirklich zwei verschiedene Paar Stiefel. Wir haben die Uebung, dass wir Expertenberichte, wenn sie nicht grundsätzlich total querliegen, als solche in die Vernehmlassung geben. Man sollte meines Erachtens nun nicht, weil der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches einige Punkte enthält, gegenüber denen auch ich kritisch eingestellt bin, bei einem Punkt ansetzen, wo alle schweizerischen und internationalen Erfahrungen gerade positiv sind. Ich bin sogar überzeugt: Wenn wir nicht in diese Richtung gehen, laufen wir Gefahr, dass wir kontraproduktiv sind. Denn was passiert in diesem Land, bei unseren überfüllten Gefängnissen, wenn es uns nicht gelingt, mehr bedingte Freiheitsstrafen auszusprechen? Dann haben wir keinen Platz mehr für Schwerverbrecher. Das ist das Faktum, von dem Sie gerade heute wieder in den Zeitungen aus Zürich lesen konnten. Angesichts der Emotionen, die hochgegangen sind, weil Fehler passiert sind - aber die Juristerei ist immer noch die Kunst des Unterscheidens, und hier handelt es sich wirklich um zwei total verschiedene Institutionen -, wäre ich Ihnen dankbar dafür, wenn Sie der Ueberweisung als Postulat zustimmen würden. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates 19 Stimmen Dagegen 11 Stimmen #ST# 93.3025 Motion des Nationalrates (RK-NR 92.421) Landesverweisung für Ausländer Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.421) Expulsion de délinquants étrangers Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, StGB und Anag dahin abzuändern, dass eine strafrechtlich unbedingt ausgesprochene Landesverweisung bei Ausländern, die wegen Gewaltverbrechen, Sittlichkeitsdelikten, bewaffneten Raubüberfällen, Drogenhandel zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von den Verwaltungsbehörden nicht aufgeschoben werden darf. Soweit die obgenannten Verbrechen auf eine besonders verwerfliche Gesinnung des Täters schliessen lassen, kann eine strafrechtlich unbedingte Landesverweisung auf Lebzeiten schon bei der Ersttat ausgesprochen werden. Texte de la motion du 18 juin 1993 Le Conseil fédéral est chargé de modifier le Code pénal et la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers de telle façon qu'une expulsion pénale inconditionnelle du territoire suisse des étrangers qui ont été condamnés pour violences, pour infractions contre les moeurs, pour brigandage, pour commerce de stupéfiants, à une peine de réclusion, ne puisse pas être remise par les autorités administratives. Une expulsion pénale inconditionnelle à vie peut être prononcée lors de la première infraction, si les délits mentionnés cidessus permettent de conclure à la bassesse de caractère du délinquant Antrag der Kommission Ueberweisung als Postulat beider Räte Proposition de la commission Transmettre comme postulat des deux Conseils Zimmerli, Berichterstatter: In einer parlamentarischen Initiative in Form einer allgemeinen Anregung hatte Nationalrat Moser am 4. Juni des letzten Jahres beantragt, die Bestimmungen über die Landesverweisung für Ausländer in bestimmten Fällen massiv zu verschärfen (92.421; AB 1993 N 1368). Dabei übte der Initiant scharfe Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Artikel 55 des Strafgesetzbuches. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission des Nationalrates hielt dafür, die Frage der Koordination zwischen gerichtlicher Landesverweisung und administrativer Ausweisung sei bei der Beratung des neuen Ausländergesetzes zu prüfen. Ferner seien die Vorschläge der Expertenkommission zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches einmal mehr abzuwarten; aus diesem Grund sei der Initiative keine Folge zu geben. Die Minderheit der nationalrätlichen Kommission teilte demgegenüber die Auffassung des Initianten, die strafrechtlich unbedingt ausgesprochene Landesverweisung auf Lebenszeit sollte schon bei der Ersttat ausgesprochen werden können, wenn Gewaltverbrechen, Sittlichkeitsdelikte, bewaffnete Raubüberfälle oder Drogenhandel auf eine besonders verwerfliche Gesinnung des Täters schliessen Hessen. Sie wollte deshalb den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, Strafgesetzbuch und Anag entsprechend abzuändern. Nach einer eingehenden Diskussion über den gesetzgeberischen Handlungsbedarf- das Thema war einmal mehr die innere Sicherheit - beschloss der Nationalrat am 18. Juni dieses Jahres mit 85 zu 39 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Im Sinne der Kommissionsminderheit entschied er sich aber für die jetzt bei uns zur Diskussion stehenden Motion. Die Abstimmung im Nationalrat erfolgte unter Namensaufruf.
Erwägungen
102.
Stimmen wurden für und 62 Stimmen gegen die Motion abgegeben. Der Bundesrat hatte beantragt, die Motion abzulehnen. Auch zu diesem Geschäft führte die Kommission für Rechtsfragen eine detaillierte Aussprache durch. Das Ziel der Motion ist ein doppeltes: Erstens soll die Verwaltungsbehörde die Landesverweisung nicht mehr aufschieben dürfen, wenn diese vom Strafrichter zusammen mit einer Zuchthausstrafe unbedingt ausgesprochen worden ist; zweitens soll auch bei einer Ersttat, wenn sie schwer genug ist, auf eine lebenslängliche Landesverweisung erkannt werden können. Die Kommission hat sich indessen davon überzeugen lassen - auch hier-, dass das Problem der Landesverweisung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im Zusammenhang mit dem Institut der bedingten Entlassung im Sinne von Artikel 38 des Strafgesetzbuches steht Weiter ist die Motion auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht unbedenklich. Beim Ausländer muss bei der Prüfung, ob er resozialisierungsfähig sei, auch untersucht werden, wo die Chancen dafür besser sind: im eigenen Land oder in der Schweiz. Wenn das nicht mehr möglich sein soll, wird der Ausländer schlechter behandelt als der Schweizer; das ist im Lichte von Artikel 4 der Bundesverfassung unhaltbar. Endlich wird bei der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ja beabsichtigt, die strafrechtliche Landesverweisung generell nicht mehr vorzusehen. Ich würdige das -- 1 of 3 -9. Dezember 1993 973 Motion des Nationalrates (GPK-NR) nicht, sondern weise wie beim vorher behandelten Geschäft einfach darauf hin: Es soll nach der Vorstellung der Experten inskünftig bei der administrativen Landesverweisung bleiben, die weitere Verweisungsgründe vorsieht und mit grösserer Flexibilität gehandhabt werden kann als die strafrechtliche. Kurz und gut: Diese Gründe führten die diesmal einstimmige Kommission dazu, Ihnen zu beantragen, die Motion als Postulat beider Räte zu überweisen, im Sinne eines Zeichens, wie Sie es beim vorher behandelten Geschäft ebenfalls gesetzt haben. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Bundesrat Koller: Ich war im Nationalrat bei der Diskussion nicht dabei. Die Debatte im Nationalrat, wie ich sie dann nachgelesen habe, hat mir gezeigt, dass der Vorstoss ja primär darauf abzielt, gefährliche ausländische Gewalt- und Drogendelinquenten, die auch nach der Strafverbüssung als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu betrachten sind, kompromisslos aus der Schweiz auszuweisen und sie danach möglichst lange fernzuhalten. Ich kann hier ausdrücklich erklären, dass der Bundesrat mit diesem Ziel vollständig einverstanden ist. Deshalb bin ich auch gerne bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Wie Herr Zimmerli soeben ausgeführt hat, finden wir überhaupt, dass das Nebeneinander der strafrechtlichen Landesverweisung und der verwaltungsrechtlichen Landesverweisung nach dem Anag eine eher unglückliche Sache ist Wir hoffen daher, dass wir das Problem längerfristig vor allem dadurch lösen, dass wir uns auf die verwaltungsrechtlichen Fernhaltemassnahmen konzentrieren können; denn diese haben gegenüber den strafrechtlichen den Vorteil viel grösserer Flexibilität. In diesem Sinne bin ich gerne bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 93.3205 Motion des Nationalrates (GPK-NR) Telefonüberwachung Motion du Conseil national (CdG-CN) Surveillance téléphonique Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1993 Der Bundesrat wird eingeladen, bis spätestens in der ersten Hälfte 1995 das Schweizerische Strafgesetzbuch sowie weitere Bundesgesetze mit einer gesonderten Vorlage ausserhalb des Legislaturprogrammes so zu revidieren, dass den Schlussfolgerungen im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 9. November 1992 über die Telefonüberwachung im Bund Rechnung getragen wird. Im einzelnen hat die Revision insbesondere folgende Ziele zu verwirklichen: a Schaffung eines restriktiven Deliktskataloges als Voraussetzung für die Anordnung von Telefonüberwachungen: Staatsschutzdelikte, ausgewählte schwere Verbrechen; aufzunehmen sind in erster Linie wiederholt begangene oder fortdauernde Straftaten, die eine begleitende Beobachtung durch die Polizei rechtfertigen; b. Ergänzung des Deliktskataloges durch eine Generalklausel, die alle Deliktarten umfasst, falls die Telefonüberwachung geeignet erscheint, die Führungsstrukturen des organisierten Verbrechens zu erfassen; dessen Definition ist dabei möglichst auf Verbrechensorganisationen internationalen Zuschnitts mit zellenartigem Aufbau und arbeitsteiligem Management zu konzentrieren; c. enge Umschreibung der übrigen Voraussetzungen wie konkreter Tatverdacht, Eignung und Subsidiarität der Massnahme, damit der kontrollierende Richter sicherstellen kann, dass nur die vom Gesetzgeber gewollten Ueberwachungen stattfinden; der Richter sollte seinen Entscheid in jedem Einzelfall summarisch begründen; d. verbesserter Schutz von Drittpersonen, insbesondere von solchen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (z. B. durch besondere Verfahrensregelungen und Verwertungsverbote sowie durch Vorschriften über den Umgang mit Zufallsfunden); zu prüfen sind auch praktikable Möglichkeiten, zwischen dem Abhörvorgang und dem untersuchungsleitenden Beamten einen Filter einzubauen, der verhindert, dass der Beamte Kenntnisse erlangt, die er nicht verwerten darf (abzuwägen gegenüber dem Bedürfnis der Strafverfolgungsbehörden nach Direktschaltungen); e. Einführung einer nachträglichen Wirksamkeitskontrolle zu den getroffenen Ueberwachungsmassnahmen (zumindest soweit diese den Betroffenen nicht mitgeteilt werden und diese daher keine Beschwerde erheben können); f. Anpassung der übrigen geltenden Vorschriften an die Erfahrungen in diesem Bereich (allenfalls durch Einführung einer Meldepflicht der PTT-Behörden an den kontrollierenden Richter zu Beginn der Ueberwachung oder durch Schliessung von Lücken in den strafrechtlichen Bestimmungen über die Telefon- und Postkontrolle); g. gesetzliche Regelung der Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung von Observationen und den Einsatz von Verbindungsleuten; zu prüfen ist insbesondere, ob hierfür die gleichen Regeln zu gelten haben wie für die Telefonüberwachung. Zu prüfen ist jeweils, gestütztauf die Kompetenzordnung von Bund und Kantonen, ob eine Regelung ihre Wirkung nur für die Bundesbehörden oder auch für kantonale Instanzen entfalten soll. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates ist periodisch über den Verlauf der Vorarbeiten zu informieren. Texfe de la motion du 16 juin 1993 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre, jusqu'au premier semestre de 1995 au plus tard, un projet spécial ne figurant pas au programme de la législature, et concernant une révision du Code pénal suisse et d'autres lois, afin de tenir compte des conclusions auxquelles la Commission de gestion du Conseil national est parvenue dans son rapport du 9 novembre 1992 concernant la surveillance téléphonique dans la Confédération. La révision doit servir notamment à réaliser les objectifs suivants: a création d'un bref catalogue exhaustif des infractions pouvant donner lieu à des mesures de surveillance téléphonique: délits contre la sécurité de l'Etat, crimes graves spécialement désignés; il y aura notamment lieu de placer dans cette liste des délits commis de façon répétée ou permanente et qui justifient une surveillance policière complémentaire; b. adjonction, au catalogue des infractions, d'une clause générale applicable à toutes les sortes de délits, lorsqu'une surveillance téléphonique semble apte à déceler les structures dirigeantes du crime organisé; la définition de celui-ci doit permettre de cerner si possible les organisations criminelles ayant une envergure internationale, comprenant des cellules et prévoyant une répartition des activités; c. description précise des autres conditions (dont la suspicion fondée sur des faits concrets, l'opportunité et le caractère subsidiaire de la mesure) afin que le juge chargé du contrôle puisse déterminer si seules les mesures de surveillance voulues par le législateur sont exécutées; le juge devra exposer sommairement les motifs de sa décision dans chaque cas; d. amélioration de la protection accordée à des tiers, notamment à ceux qui ont le droit de refuser de témoigner (p. ex par des règlements spéciaux de procédure et des interdictions d'exploiter des renseignements, ainsi que par des dispositions sur l'utilisation de découvertes dues au hasard); il y a aussi lieu d'étudier les possibilités d'opérer un filtrage des informations recueillies lors de l'écoute, avant de les transmettre 23-S -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Nationalrates (RK-NR 92.421) Landesverweisung für Ausländer Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.421) Expulsion de délinquants étrangers In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3025 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 972-973 Page Pagina Ref. No 20 023 682 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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