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Entscheid

93-306

Verwaltungsbehörden 30.05.1994 93.306

30. Mai 1994Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Stimmen. Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich will die Debatte nicht verlängern, aber ich bitte Sie doch, mir kurz Ihr Ohr zu leihen. Wenn Sie da Festhalten beschliessen, was die Kommission Ihnen hier vorschlägt, beschliessen Sie folgendes: Jemand, der einen Beruf ausübt, der eine Dienstbefreiung zur Folge hat, zahlt keinen Ersatz. Wenn er nun einen Unfall hat, der ihm zwar das Ausüben dieses Berufes nicht verunmöglicht, ihn aber dienstuntauglich macht, sagen wir aus Militärversicherungsgründen, dann arbeitet er weiter wie vorher, nur muss er nach seinem Unfall plötzlich einen Militärpflichtersatz zahlen. Vorher, als er noch gesund war, musste er nicht bezahlen. Das ist doch einfach idiotisch, das kann man nicht beschliessen! Der Antrag des Nationalrates war sehr vernünftig; er ging deshalb diskussionslos über die Bühne, und nicht, weil ihn niemand beachtet hätte. Ich frage mich, ob man hier wirklich mit Umtrieben argumentieren soll, wenn doch der eigentliche Umtrieb der ist, dass wir hier eine Differenz aufrechterhalten, die durch nichts zu rechtfertigen ist. Beschliessen Sie, dem Nationalrat zu folgen, beenden Sie diese Differenzbereinigung, schicken Sie das Gesetz nicht noch einmal zurück - besonders nicht mit einer derart unverständlichen Vorschrift! Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zu folgen und an Ihrem ursprünglichen Beschluss festzuhalten. Wenn Sie dem Nationalratfolgen, würden Sie natürlich innerhalb der SBB, innerhalb der PTT und wahrscheinlich auch innerhalb von anderen Betrieben - doch, Herr Plattner! - neue Ungerechtigkeiten schaffen. Denn jemand, der bei den SBB arbeitet und dienstuntauglich ist und keine Funktion hat, die bei Diensttauglichkeit zur Dienstbefreiung führt, muss natürlich in diesem Betrieb trotzdem Militärpflichtersatz bezahlen. Und wie wollen Sie das dann rechtfertigen, wenn im gleichen Betrieb der eine, der dienstuntauglich ist, bezahlen und der andere nicht bezahlen muss? Sie können zwar eine gewisse weitere Ausdehnung bei der Ersatzbefreiung schaffen, aber Sie können damit nicht mehr Gerechtigkeit schaffen! Sie schaffen nur neue Unterschiede, neue Differenzen, die ebenfalls stossend sind. Ich bitte Sie also, der Kommission zuzustimmen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 24 Stimmen Für den Antrag Plattner 7 Stimmen An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 93.306 Standes! n illative Jura Militärpflichtersatz. Nichtbezahlung Initiative du canton du Jura Taxe militaire. Non-paiement Beschluss des Nationalrates vom 3. März 1994 Décision du Conseil national du 3 mars 1994 Wortlaut der Initiative vom 17. Juni 1993 Das Parlament von Republik und Kanton Jura verlangt, die Strafverfolgung bei Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes aufzuheben. Texte de l'initiative du 17 juin 1993 Le Parlement de la République et Canton du Jura demande de décriminaliser le non-paiement de la taxe militaire. Onken Thomas (S, TG) unterbreitet im Namen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) den folgenden schriftlichen Bericht:

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Mesures d'assainissement 1993 388 30 mai 1994 Erwägungen der Kommission

1.

Geltendes Recht Diese Strafverfolgung ist heute in Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz geregelt. Danach wird der Ersatzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, ungeachtet vorausgegangener Verwarnung, nicht innert der in Artikel 33 Absatz 3 bezeichneten zweiten Nachfrist bezahlt, mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft.

2.

Gesetzesrevision: 93.045 Militärpflichtersatz. Bundesgesetz. Änderung Der Bundesrat beantragt in seiner Botschaft die Aufhebung von Artikel 42 mit folgender Begründung: Mit der Streichung der Bestimmung, wonach die schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft wird, wird den vielfach geäusserten Bedenken, dass diese Bestrafung mit Artikel 59 Absatz 3 der Bundesverfassung («Der Schuldverhaft ist abgeschafft») kaum zu vereinbaren sei, Rechnung getragen. National- und Ständerat haben bereits der Aufhebung von Artikel 42 zugestimmt In der Folge hat der Nationalrat die Standesinitiative am 3. März 1994 als erfüllt abgeschrieben. Onken Thomas (S, TG) présente au nom de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique (CSSS) le rapport écrit suivant: Considérations de la commission

1.

Droit en vigueur Le non-paiement de la taxe militaire est régi par l'article 42 de la loi fédérale sur la taxe d'exemption du service militaire. Cet article précise: «L'assujetti qui, par sa faute et bien qu'ayant reçu un dernier avertissement, n'aura pas payé la taxe dans le second délai supplémentaire prévu à l'article 33 alinéa 3, sera puni des arrêts pour dix jours au plus.»

2.

Révision de la loi: 93.045 Taxe militaire. Loi fédérale. Modification Dans son message sur la révision de la loi sur la taxe d'exemption du service militaire, le Conseil fédéral propose d'abroger l'article 42. Il motive sa proposition comme suit: «En supprimant la disposition selon laquelle le non-paiement coupable de la taxe est puni des arrêts pour dix jours au plus, il est tenu compte des objections maintes fois exprimées que cette peine n'est guère conciliable avec l'article 59 alinéa 3 est. ('La contrainte par corps est abolie'). » Le Conseil national comme le Conseil des Etats ont tous deux approuvé cette proposition d'abroger l'article 42. Le Conseil national a ainsi déjà classé l'initiative concernée le 3 mars 1994, considérant que l'objectif visé avait été atteint. Antrag der Kommission Die Kommission betrachtet das Anliegen als erfüllt und beantragt einstimmig, die Initiative abzuschreiben. Proposition de la commission Considérant que l'objectif visé a été atteint, la commission propose également, et à l'unanimité, de classer l'initiative. Angenommen -Adopté #ST# 93.078 Sanierungsmassnahmen 1993 Mesures d'assainissement 1993 Fortsetzung - Suite Siehe Seite 375 hiervor - Voir page 375 ci-devant B. Bundesbeschluss über eine Ausgabenbremse (Fortsetzung) B. Arrêté fédéral instituant un frein aux dépenses (suite) Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Ständerat tut sich schwer, im Sinne der Beschlüsse des Nationalrates vom 15. Dezember 1993 eine befristete Ausgabenbremse in der Verfassung zu verankern. Zwar stimmte seinerzeit auch die Finanzkommission des Ständerates dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Konzept für eine Ausgabenbremse zu. Kernstück der bundesrätlichen Vorlage ist das Erfordernis der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder beider Räte zu bestimmten, ausgabenrelevanten Parlamentsbeschlüssen. Anders als der Nationalrat, der eine Befristung dieser Ordnung auf bloss fünf Jahre vorsehen wollte, trat die Finanzkommission unseres Rates zunächst für eine Befristung auf zehn Jahre ein. Ferner beantragte sie, die sogenannte Ausgabenbremse wegen ihrer Befristung bloss in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung zu verankern. Sie kennen sicher die Formulierung von der früheren Fahne her noch. Wie Sie sich erinnern, erregte diese Konzeption das Missfallen der Staatspolitischen Kommission unseres Rates, die in einem späten Mitbericht zur bundesrätlichen Vorlage die Auffassung vertreten hatte, die bisher diskutierten Umschreibungen der einem qualifizierten Mehr zu unterstellenden ausgabenrelevanten Normen in Bundesgesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen führten zu Auslegungsschwierigkeiten. Die Staatspolitische Kommission unseres Rates schlug deshalb als Alternativlösung vor, in Artikel 36 des Geschäftsverkehrsgesetzes einen neuen Absatz 1 bis einzufügen, wonach eine Schlussabstimmung auch für ausgabenwirksame einfache Bundesbeschlüsse erforderlich sein sollte. Sie erinnern sich, dass darüber Anfang März in diesem Hause intensiv debattiert wurde (AB 1994 S 48). Schliesslich beschloss der Ständerat auf Antrag des Vizepräsidenten der Finanzkommission, d. h. auf Antrag von Herrn Coutau, mit 23 zu

15.

Stimmen, das Geschäft an die Finanzkommission zurückzuweisen, damit diese den Vorschlag der Staatspolitischen Kommission sorgfältig prüfe und dem Plenum einen bereinigten Antrag stelle. In der Folge beauftragte die Finanzkommission das Bundesamt für Justiz, sich gutachtlich zu den von der Staatspolitischen Kommission aufgeworfenen Auslegungsfragen zu äussern und die beiden in unserem Rat diskutierten Formulierungen aus juristischer Sicht kritisch zu würdigen. In seinem Gutachten vom 14. April 1994 kam das Bundesamt für Justiz zum Schluss, der vom Bundesrat und vom Nationalrat verwendete Begriff «vorsehen» in Absatz 2 Buchstabe a von Artikel 88 der Bundesverfassung müsse aus Praktikabilitätsüberlegungen eng ausgelegt werden. Das heisst, die fragliche Ausgabe müsse schon im Wortlaut der massgeblichen Bestimmung selber ausdrücklich verankert sein. Das Gutachten schliesst mit folgenden Sätzen: «Unter.... einzelnen Bestimmungen von Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen welche.... Ausgaben.... vorsehen, sind somit nur solche Vorschriften gemeint, in denen die Ausgaben im Wortlaut ausdrücklich genannt werden. Diese Auslegung schränkt die praktische Tragweite dieser Bestimmung ganz erheblich ein. Sie schliesst jedoch andererseits die mit einer weiten Auslegung verbundenen Anwendungsschwierigkeiten aus. Genau aus diesem Grund ist die Bestimmung in der Weise formuliert worden, wie sie jetzt vorliegt. Falls Ihre Kommission zum Schluss kommen sollte, dass es -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Standesinitiative Jura Militärpflichtersatz. Nichtbezahlung Initiative du canton du Jura Taxe militaire. Non-paiement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.306 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 30.05.1994 - 18:15 Date Data Seite 387-388 Page Pagina Ref. No 20 024 286 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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