93-3060
Verwaltungsbehörden 18.06.1993 93.3060
18. Juni 1993Deutsch11 min
Source admin.ch
18. Juni 1993 1405 Interpellation Suter
Erwägungen
3.
Die massgebenden Vorschriften des Bundes für die Sammlung von Abfällen finden sich in der Technischen Verordnung für Abfälle. Diese verlangt in Artikel 6, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen, wie beispielsweise Metalle, nach Möglichkeit getrennt gesammelt und verwertet werden. Mit der Sammlung von Metallen durch Gemeinden und mit der Ausdehnung des für Getränkedosen bereits bestehenden Recyclingsystems auf andere relativ massive Aluminiumverpackungen kann dieser Forderung ohne weiteres entsprochen werden. Dagegen kann angesichts der hohen Kosten, der technischen Probleme beim Verwerten und der geringen Mengen - die fraglichen Folien entsprachen etwa einem Prozent der verwerteten Aluminiumabfälle - auf die Sammlung solcher Abfälle verzichtet werden. Dies gilt um so mehr, als längerfristig damit zu rechnen ist, dass ein Grossteil der dünnen Folien durch ökologisch günstigere, beschichtete Kunststoffe ersetzt wird. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 93.3060 Interpellation Suter Rechtswidrige Kampfmassnahmen der bernischen Aerzteschaft Illégalité des mesures coercitives prises par les médecins bernois Wortlaut der Interpellation vom 2. März 1993 Der Bundesrat wird ersucht, Auskunft zu nachstehenden Fragen im Zusammenhang mit den Kampfmassnahmen der Aerztegesellschaft des Kantons Bern zu erteilen:
1.
Welches sind die Auswirkungen der beschlossenen Kampfmassnahmen auf die Patientinnen und Patienten?
2.
Wird mit Verrechnung von Taxpunktwerten von über
1.50
Franken pro Taxpunkt nicht Bundesrecht verletzt, indem der dringliche Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung für die Jahre 1993 und 1994 die Taxpunktwerte auf der per 30. Juni 1992 geltenden Höhe begrenzt hat und sich dieser Höchstwert für den Kanton Bern auf 1.50 Franken beläuft? Was gedenkt der Bundesrat bejahendenfalls zu unternehmen, um die Anwendung des Bundesrechtes durchzusetzen?
3.
Verstösst die Aerztegesellschaft des Kantons Bern mit ihrer Drohung «Wer mit Kassen Einzelverträge abschliesst, riskiert den Ausschluss aus der Aerztegesellschaft und damit den Verlust des FMH-Titels» an die Adresse der bernischen Aerzte nicht gegen die verfassungsmässig verbriefte Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV) und gegen die Bestimmungen des Kartellgesetzes oder weiterer Bundesgesetze (StGB, KUVG, UWG, OR)? Wenn ja, was gedenkt der Bundesrat vorzukehren, um die Aerztegesellschaft des Kantons Bern zur Einstellung ihres rechtswidrigen Verhaltens zu bewegen?
4.
Ist es weiterhin zu verantworten, die Verleihung des Spezialarzttitels einem privaten Verband zu überlassen, oder sollte nicht vielmehr erwogen werden, der FMH diese Kompetenz zu entziehen und einer öffentlichen Körperschaft zu übertragen, damit auch Nichtmitglieder der FMH Anspruch auf einen Spezialarzttitel erheben können, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen? Texte de l'interpellation du 2 mars 1993 Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions suivantes portant sur les mesures coercitives décidées par la Société des médecins du canton de Berne:
1.
Quelles sont les conséquences de ces mesures pour les patients?
2.
L'imputation de valeurs par point de taxation supérieures à
1.50
francs par point n'enfreint-elle pas le droit fédéral? En effet, l'arrêté fédéral urgent sur des mesures temporaires contre le renchérissement de l'assurance-maladie pour 1993 et 1994 limite les valeurs par point de taxation au niveau en vigueur le
30.
juin 1992; or, ce niveau maximal s'élève à 1.50 franc dans le canton de Berne. S'il y a effectivement infraction, quelles mesures le Conseil fédéral entend-il prendre pour faire appliquer le droit fédéral?
3.
En menaçant les médecins bernois qui concluraient avec les caisses-maladie des contrats individuels de les exclure de la Société des médecins du canton de Berne et de leur faire perdre ainsi le titre FMH, la Société n'enfreint-elle pas la liberté constitutionnelle du commerce et de l'industrie (art 31 est.) et les dispositions de la loi sur les cartels ou d'autres lois fédérales (CP, LAMA, LCD, CO)? Si oui, que pense faire le Conseil fédéral pour forcer la Société des médecins du canton de Berne à cesser ses agissements?
4.
Peut-on encore admettre que la responsabilité de l'octroi du titre de médecin spécialiste soit confiée à une association privée, ou ne faudrait-il pas envisager de retirer cette compétence à la FMH et de l'attribuer à une collectivité de droit public, afin que les non-membres de la FMH puissent aussi prétendre au titre de médecin spécialiste, pour autant qu'ils remplissent les conditions requises? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Seit dem 1. Januar 1993 herrscht zwischen der Aerzteschaft und den Krankenkassen im Kanton Bern ein vertragsloser Zustand. Patientinnen und Patienten drohen die Zeche für diesen Streit bezahlen zu müssen. Die Aerztegesellschaft des Kantons Bern empfiehlt ihren Mitgliedern die Anwendung des Rahmentarifs, der im Jahre 1987 durch den bernischen Regierungsrat verabschiedet wurde. Erhebungen der Krankenkassen haben ergeben, dass die Aerzteschaft fast durchwegs die Höchstansätze von 1.60 Franken oder gar 1.65 Franken pro Taxpunkt verrechnet, obschon nach Massgabe des dringlichen Bundesrechts ein Höchstansatz von 1.50 Franken pro Taxpunktfür den Kanton Bern gilt. Ist die Ueberschreitung des Höchstwertes zulässig? Wer muss für die Differenz aufkommen; hat sie namentlich der Patient zu tragen? Haben die Patienten sodann Nachteile aus den weiteren Kampfmassnahmen administrativer Art zu gewärtigen? Bemerkenswert ist im weiteren, dass die Aerztegesellschaft ihren Mitgliedern, die sich nicht verbandskonform verhalten, mit dem Ausschluss und dem Entzug des FMH-Spezialarzttitels droht. Wer sich mit ändern Worten als Arzt den möglicherweise rechtswidrigen Kampfmassnahmen widersetzt, muss mit dem Entzug der Spezialarztbefähigung rechnen. Ein solcher Verlust der spezialärztlichen Anerkennung kann die Existenz in Frage stellen. Es fragt sich ernstlich, ob diese Androhung schwerwiegender Nachteile nicht sogar den Straftatbestand der Nötigung erfüllt. Die Kampfmassnahmen der Aerztegesellschaft unterlaufen den dringlichen Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 und schaffen unter den Aerzten, Patienten und Krankenkassen eine grosse Verunsicherung. Es droht ein tiefgreifender Vertrauensverlust. Die Dringlichkeit der Interpellation liegtauf der Hand. Nur eine rasche Klärung vermag einen wachsenden Schaden im bernischen Gesundheitswesen zu vermeiden. Schliesslich darf nicht verkannt werden, dass der jetzigen Auseinandersetzung gesamtschweizerische Bedeutung zukommt. Es gilt, eine Eskalation in Interesse aller Betroffener, vorab der Patientinnen und Patienten, zu verhindern. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 mai 1993
1.
Der kürzlich bekanntgegebene Verzicht der Berner Aerzteschaft, bundesbeschlusswidrige Taxpunktwerte anzuwenden, erübrigt es grundsätzlich, die Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten abzuklären. Dennoch sei darauf hinge-
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Interpellation Stalder 1406 N 18 juin 1993 wiesen, dass die Patientinnen und Patienten einen Rückforderungsanspruch aus Vertrag gegenüber Leistungserbringern geltend machen können, die einen über 1.50 Franken liegenden Taxpunktwert verrechnet haben. Andere, weiterhin angewendete Kampfmassnahmen (Verweigerung von Angaben, welche die Kassen zur Leistungskontrolle benötigen, pauschale Rechnungsstellung ohne Angabe von Taxpunktwerten u. a.) führen zu Verzögerungen in der Kostenrückerstattung durch die Kassen und betreffen somit auch die Patientinnen und Patienten.
2. Im Kanton Bern gilt, gestützt auf den in Artikel 1 des dringlichen Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 verankerten Tarifstopp, für den ambulanten Bereich im Jahre 1993 weiterhin ein Taxpunktwert von 1.50 Franken. Die Durchsetzung des Bundesbeschlusses hat auf dem vorgesehenen Rechtsweg zu erfolgen; da es um eine Tarifauslegungsfrage geht, durch Beschwerde an das kantonale Schiedsgericht, dessen Entscheid allenfalls an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden kann. Weder ist der Bundesrat für die Schlichtung dieses Streites zuständig (keine Tarifbeschwerde im Sinne von Artikel 22quinquies KUVG möglich), noch stehen ihm Kompetenzen zu, die gegenüber den Aerzten eine zwangsweise Durchsetzung von Amtes wegen erlauben würden.
2. Im Kanton Bern gilt, gestützt auf den in Artikel 1 des dringlichen Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 verankerten Tarifstopp, für den ambulanten Bereich im Jahre 1993 weiterhin ein Taxpunktwert von 1.50 Franken. Die Durchsetzung des Bundesbeschlusses hat auf dem vorgesehenen Rechtsweg zu erfolgen; da es um eine Tarifauslegungsfrage geht, durch Beschwerde an das kantonale Schiedsgericht, dessen Entscheid allenfalls an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden kann. Weder ist der Bundesrat für die Schlichtung dieses Streites zuständig (keine Tarifbeschwerde im Sinne von Artikel 22quinquies KUVG möglich), noch stehen ihm Kompetenzen zu, die gegenüber den Aerzten eine zwangsweise Durchsetzung von Amtes wegen erlauben würden.
3. Die Aerztegesellschaft des Kantons Bern befindet gemäss Vereinsstatuten über den Ausschluss eines Mitgliedes. Trotz Ausschluss aus der Aerztegesellschaft und allfälligem Verlust des FMH-Titels ist dem betroffenen Arzt die weitere Ausübung seiner Tätigkeit nicht verwehrt Lieber die Zulassung zur Berufsausübung entscheiden die Kantone. Sie sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet, einem Inhaber eines eidgenössischen Arztdiplomes die freie Berufsausübung zu gestatten. Der Ausschluss aus der kantonalen oder schweizerischen Standesorganisation berührt den Anspruch auf freie Berufsausübung nicht. Der Kanton Bern verleiht gestützt auf seine Gesundheitsgesetzgebung eigenständige Spezialistentitel an Nichtmitglieder der FMH oder an Mitglieder der FMH, die einen von der Standesorganisation unabhängigen Spezialistentitel wünschen. Beim Verlust des Spezialarzttitels FMH besteht damit die rechtliche Möglichkeit, dass ein betroffener Arzt auf diese Weise einen Spezialistentitel erwerben kann, allerdings ohne den Zusatz FMH. Für den staatlichen Spezialistentitel verlangt der Kanton Bern eine mit den FMH-Bestimmungen vergleichbare Weiterbildung. Diese Weiterbildung ist durch den aberkannten Titel weiterhin nachgewiesen. Die Frage, ob die Drohung mit dem Entzug des FMH-Titels mit dem Kartellgesetzvereinbar ist, wird zurzeit von der Schweizerischen Kartellkommission geprüft.
4. Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) hat den Bund darum ersucht, die Weiterbildung gesetzlich zu regeln. Demnächst wird eine Expertengruppe unter Einbezug aller betroffenen Kreise die Vor- und Nachteile einer Bundesregelung untersuchen und Lösungsvorschläge erarbeiten. Die Stellung der Standesorganisationen bei der Titelverleihung wird dabei einen wichtigen Diskussionspunkt bilden. Im übrigen befasst sich die Schweizerische Kartellkommission in ihrer erwähnten Untersuchung auch mit diesem Punkt Bei Bedarf wird sie eine entsprechende Empfehlung gemäss Artikel 25 des Kartellgesetzes an den Bundesrat richten. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 92.3533 Interpellation Stalder Mögliche Einwanderungswelle aus GUS-Staaten in die Schweiz Demandeurs d'asile de la CEI. Afflux prévisible Wortlaut der Interpellation vom 14. Dezember 1992 Ab 1. Januar 1993 werden die Staaten der GUS beginnen, Reisepässe an ihre Bürgerinnen/Bürger abzugeben. Das bedeutet, dass sie ihre Grenzen für ihre Einwohnerschaft ganz allgemein zu öffnen beginnen. Wegen der wirtschaftlichen Lage ist mit einer Auswanderungswelle aus diesen Ländern zu rechnen. Neben dem Bedürfnis, andere Länder kennenzulernen, muss als Begleiterscheinung befürchtet werden, dass ein Teil dieser Reiselust dazu führen könnte, die GUS-Staaten endgültig zu verlassen und in einem westlichen Land um Asyl nachzusuchen. Da die Einwohner der GUS-Staaten als nicht asylwürdig, also nicht als an Leib und Leben bedroht eingestuft werden können, muss damit gerechnet werden, dass auch die Schweiz von einer neuen Welle von Asylsuchenden betroffen werden könnte. Aus diesen Gründen möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:
1. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um einer möglichen Einwanderungswelle von Asylbewerbern aus den GUS-Staaten vorzubeugen?
2. Sollte für die Bürgerinnen/Bürger der GUS-Staaten nicht eine Visumspflicht eingeführt werden?
3. Kann die Schweiz die GUS-Staaten zu Safe-Country-Staaten erklären, um eine Asylflut im voraus zu verhindern? Texte de l'interpellation du 14 décembre 1992 A partir du 1 er janvier 1993, les pays de la CEI délivreront des passeports à leurs ressortissants, ce qui reviendra à ouvrir les frontières à ces personnes. Or, compte tenu de la situation économique de ces pays, il faut s'attendre à des vagues d'émigration massives. En effet, il est à craindre qu'une partie de ces nouveaux touristes, longtemps privés de voyages et avides de découvrir les pays étrangers, ne décident finalement de quitter définitivement leur pays d'origine pour demander l'asile en Occident Etant donné que les ressortissants de la CEI ne répondent pas aux exigences requises, puisque ni leur vie ni leur intégrité corporelle ne sont en danger, la Suisse ne sera probablement pas épargnée par cet afflux de demandeurs d'asile. C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1. Quelles mesures préventives contre une possible vague d'immigrants venus de la CEI le Conseil fédéral compte-t-il prendre?
2. Ne faudrait-il pas envisager d'introduire le visa obligatoire pour les ressortissants des pays de la CEI?
3. La Suisse ne peut-elle pas reconnaître les pays de la CEI comme des «safe countries» afin de prévenir l'afflux de demandeurs d'asile? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borer Roland, Borradori, Dreher, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Maspoli, Moser, Müller, Ruf, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Steffen (14) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Suter Rechtswidrige Kampfmassnahmen der bernischen Aerzteschaft Interpellation Suter Illégalité des mesures coercitives prises par les médecins bernois In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3060 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 1405-1406 Page Pagina Ref. No 20 022 906 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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