Lexipedia

Entscheid

93-3074

Verwaltungsbehörden 18.06.1993 93.3074

18. Juni 1993Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) ist eine reine Verfahrensverordnung und enthält keine materiellen Vorschriften. Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll festgestellt werden, ob ein UVP-pflichtiges Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht (Art 3 Abs. 1 UVPV).

2.

Da Organismen, soweit sie aus dem Normalbetrieb einer Anlage resultieren, nicht in den Anwendungsbereich des geltenden Umweltschutzgesetzes (USG) und anderer bundesrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Umwelt fallen, bestehen über den Betrieb gentechnischer Anlagen im Bereich Umweltschutz auch keine materiellen Vorschriften. Die Aufnahme solcher Anlagen in den Anhang UVPV allein würde an dieser Situation nichts ändern. Ein Projekt einer gentechnischen Anlage könnte also nicht auf seine Konformität mit konkreten materiellen Vorschriften über den Schutz der Umwelt überprüft werden.

3.

Anlagen, in denen gewisse Mikroorganismen verwendet werden, fallen in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung (StFV). Diese Verordnung betrifft indessen nur potentielle Schädigungen durch «ausserordentliche Ereignisse» (Art. 10 USG). Potentielle Schädigungen, die aus dem Normalbetrieb resultieren, sind also auch nach Inkrafttreten der StFV nicht erfasst. Eine Ueberprüfung der Vorschriften der StFV im Rahmen einer UVP ergäbe somit gegenüber dem durch die StFV vorgeschriebenen Verfahren (Kurzbericht, Risikoermittlung, Kontrollbericht) keine materiellen Verbesserungen.

4.

Die Botschaft zu einer Aenderung des USG sieht die Einführung neuer Bestimmungen vor, die den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften in diesem Bereich ermächtigen. Sinnvollerweise wird der Bundesrat deshalb das Begehren der Motion erst dann prüfen, wenn die Aenderung des USG vom Parlament beschlossen ist. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Eymann Christoph bekämpft. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 93.3074 Motion Keller Rudolf Zusammenführung von Kulturgütern Regroupement de biens culturels Wortlaut der Motion vom 4. März. 1993 Der Bund fördert und unterstützt nationale und internationale Bestrebungen zur Zusammenführung von Kulturgütern. Texte de l'interpellation du 4 mars 1993 La Confédération encourage et soutient les efforts nationaux et internationaux visant à regrouper des biens culturels. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Stalder, Steffen (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In den vergangenen - zum Teil von kolonialem Denken geprägten - Jahrhunderten wurden quer durch die ganze Welt Kulturgüter «zusammengetragen», die nun bei uns in Museen ausgestellt werden oder in musealen Kellern lagern. So kommt es, dass Teile von Sammlungen einem Schweizer Museum gehören, weitere Teile davon in einem oder mehreren Museen eines anderen oder anderer Länder zu finden sind. Unlängst hat ein bedeutendes Schweizer Museum beschlossen, Teile einer Sammlung in ein anderes Land zu geben, um dort die Sammlung zu komplettieren, weil sie dort auch kulturhistorisch gesehen am richtigen Ort ist In Deutschland, Frankreich, Russland und weiteren Ländern ist zunehmend ein ähnliches Vorgehen zu beobachten. Möglich und immer mehr praktiziert werden auch Tausche von Gegenständen zwischen Museen verschiedener Länder. Solche Tausche können aber auch zwischen Museen im Inland sinnvoll sein. Sicher sind derartige Zusammenführungen aber nicht immer sinnvoll, denn auf jeden Fall muss am neuen Ort die Sicherheit und die Erhaltung der Kulturgüter gewährleistet, ebenso sollte eine gewisse Oeffentlichkeit sichergestellt sein. Es geht mir vor allem darum, dass der Bund - ohne allzu grossen Aufwand - allenfalls Impulse gibt, Verhandlungen anregt oder führt und nötigenfalls für Museen unterstützend wirkt. Besonders asiatische, afrikanische und südamerikanische Länder oder zum Beispiel auch Griechenland haben ein grosses Interesse an solchen Zusammenführungen, geht es doch auch darum, ihr kulturelles Erbe zu bewahren. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 mai 1993 Der Bundesrat hat im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt, dass er im Bereich des internationalen Austausches und Handels mit Kulturgütern die Einführung einer Bundeskompetenz in der Verfassung sowie die Ratifikation der Unesco-Konvention 1970 prüfen will. Die Motion betrifft einen Nebenaspekt dieser Bestrebungen, nämlich die internationale Zusammenarbeit und die Ausübung übergreifender Solidarität bei der Erhaltung von Ensembles und Sammlungen. Auch im Inland will der parlamentarische Vorstoss diese Zusammenarbeit anregen. Was die internationale Zusammenführung anbetrifft, widerspricht die Stossrichtung des Motionärs der vom Bundesrat verfolgten Linie nicht Der Bundesrat wird demnächst eine Vernehmlassung über seine Legislaturvorhaben eröffnen. In bezug auf die nationalen Bestrebungen zur Zusammenführung von Kulturgütern ist auf die beschränkte Verfassungsgrundlage des Bundes im Bereich der Kultur hinzuweisen. Da der Vorstoss ohnehin Bestrebungen betrifft, die bereits im Gang sind, und da in der Begründung betont wird, dass es dem Motionär darum geht, Impulse zu geben, ist die Form des -- 1 of 3 -Motion Blatter 1382 N 18 juin 1993 Postulates vorzuziehen. Dafür sprechen auch die aufgeworfenen Verfassungsfragen und förderalistischen Aspekte. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 92.3564 Motion Blatter Schweizerisch-deutsche Fürsorgevereinbarung für Hilfsbedürftige. Wohnortsprinzip Convention d'assistance germano-suisse. Principe du domicile Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1992 Der Bundesrat wird eingeladen, mit der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel, das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge Hilfsbedürftiger so zu ändern, dass die Unterstützungsverantwortung des Heimatstaatesfür ausgerichtete Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates nach einer Wohnsitzdauer von zwei Jahren erlischt. Nach zwei Jahren hat der Staat, in welchem der bzw. die ausländische Staatsangehörige Wohnsitz hat, die Fürsorgeleistungen allein zu tragen. Bestehen zwischen ändern Staaten und der Schweiz ähnliche Vereinbarungen, sollen diese ebenfalls in diesem Sinne geändert werden. Texfe de la motion du 17 décembre 1992 Le Conseil fédéral est chargé d'entamer des négociations avec la République fédérale d'Allemagne dans le but de modifier la convention concernant l'assistance des indigents, de manière à mettre fin à l'obligation dans laquelle se trouve le pays d'origine de pourvoir à ce que tous les frais occasionnés au pays de résidence par l'assistance de l'indigent lui soient remboursés lorsque la durée du domicile aura été de deux ans. Le pays dans lequel le ressortissant étranger aura son domicile depuis deux ans sera tenu d'assumer seul les prestations d'assistance. Si des conventions de même teneur sont en vigueur entre la Suisse et d'autres Etats, elles devront être modifiées de façon analogue. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bortoluzzi, Bürgi, Caccia, Columberg, Ducret, Eggly, Engler, Epiney, Früh, Gobet, Guinand, Hess Otto, Hildbrand, Keller Anton, Kühne, Philipona, Pini, Raggenbass, Ruckstuhl, Schnider, Stamm Judith, Verterli (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Seit 1952 besteht zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Fürsorge für Hilfsbedürftige, mit welchem sich die vertragsschliessenden Staaten gegenseitig verpflichten, den in ihrem Gebiet sich aufhaltenden hilfsbedürftigen Angehörigen die nötige Fürsorge zu gewährleisten. Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), welche seit Juli 1992 in Kraft ist, wurde die Unterstützungsverantwortung des Heimatkantons nach zwei Jahren auf den Wohnsitzkanton übertragen. Die Aenderung der Zuständigkeit für die Unterstützungspflicht wird neu nach zwei Jahren Wohnsitz in einem anderen Kanton gültig. Diese Aenderung der Kostenersatzpflicht basiert auf der zunehmenden Mobilität der Bürger und Bürgerinnen und der häufigen Beziehungslosigkeit zum Heimatort Die Mobilität der Bürger und Bürgerinnen wird nicht nur innerhalb des Landes, sondern auch über die Staatsgrenzen hinweg zunehmen. Dagegen nimmt die Verbundenheit und der Bezug zum eigenen Heimatort weiterhin ab, oft ist ein solcher gar nicht mehr vorhanden oder hat gar nie bestanden. Durch die Fürsorgevereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird eine vermeintliche Verbundenheit von Bürger und Bürgerinnen zu ihrem Heimatstaat unterstellt, die in dieser Weise nicht mehr besteht. Entsprechend dem innerschweizerischen Recht soll das Wohnortsprinzip nach zweijährigem Aufenthalt auch für die Fürsorgevereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik gültig werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mai 1993 Die Fürsorgevereinbarung mit Deutschland von 1952, wie übrigens auch das ähnlich konzipierte Abkommen mit Frankreich von 1931, bezwecken und bewirken unter anderem, dass unterstützungsbedürftige Schweizer in Deutschland und Frankreich durch die zuständigen Behörden und Fachinstanzen ihrer Wohnorte betreut werden. Die beiden Staatsverträge haben sich nicht bloss auf der fachlichen Ebene der Sozialarbeit bewährt, sie wirken sich finanziell zugunsten der Schweiz, d. h. zugunsten der Gesamtheit aller Kantone, aus. Zum Ausgleich der gegenseitigen Erstattungsansprüche hatte Frankreich in den letzten Jahren folgende Netto-Zahlungen zu leisten: 1983: 3229271.40 Franken; 1984: 3511359.45 Franken; 1985: 4276758.45 Franken; 1986: 3183811.42 Franken; 1987: 1733433.90 Franken; 1988: 3991303.92 Franken; 1989:2 476 945.70 Franken. Im Verhältnis zu Deutschland fällt dieser Nachweis deshalb schwerer, weil Abrechnungen und Vergütungen direkt an die betroffenen Heimat- und Wohnortskantone gehen. Anlässlich von Meinungsaustauschen mit dem deutschen Vertragspartner sind diese Zahlen stichprobenweise erfragt worden. 1976 betrugen die Netto-Zahlungen Deutschlands 2,019 Millionen Franken, 1987 2,738 Millionen Franken und 1991 2,95 Millionen Franken. Seit dem Inkrafttreten der Fürsorgevereinbarung mit Deutschland werden in unregelmässigen Abständen Meinungsaustausche unter den Vertragspartnern durchgeführt. Ein von deutscher Seite für 1993 angeregtes Treffen findet mangels verhandlungswürdiger Traktanden einstweilen nicht statt Im Vorfeld dazu waren die Kantone über ihr Interesse an der Beibehaltung dieses Abkommens befragt worden. Lediglich zwei Kantone (Aargau, Obwalden) sprachen sich klar für dessen Abschaffung aus, 15 waren für die Beibehaltung, den anderen war es gleichgültig. Dies erklärt sich aus der unterschiedlichen Interessenlage der Kantone. Die einen müssen für Schweizer Bürger in Deutschland und Frankreich Kostenersatz erbringen, haben aber keinerlei Aufwendungen für Deutsche und Franzosen. Bei den anderen, die deutlich in der Mehrheit sind, ist es gerade umgekehrt Angesichts dieser Ausgangslage für die Gesamtheit der Kantone sollte nicht das Sonderinteresse eines einzelnen Kantons ausschlaggebend sein, sondern das gemeinsame Gesamtinteresse aller Kantone, welches für eine möglichst lange Beibehaltung der jetzigen Regelung spricht Das Interesse der Partnerstaaten läuft dem dargestellten schweizerischen Gesamtinteresse entsprechend zuwider. Die zeitlich unbefristete Kostenerstattung kann deshalb nicht als auf unabsehbare Zeit hinaus gesichert gelten. Entsprechende Hinweise sind anlässlich des letzten schweizerisch-deutschen Meinungsaustausches von 1989 in Bern von deutscher Seite vorgebracht worden und lassen befürchten, dass ein allfälli-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Keller Rudolf Zusammenführung von Kulturgütern Motion Keller Rudolf Regroupement de biens culturels In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3074 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 1381-1382 Page Pagina Ref. No 20 022 874 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 3 of 3 --