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Entscheid

93-3106

Verwaltungsbehörden 18.06.1993 93.3106

18. Juni 1993Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen stehen unter einer öffentlich-rechtlichen Aufsicht Nur wenige Vorsorgeträger, wie die nicht registrierten Genossenschaften und Einrichtungen öffentlichen Rechts, werden nicht beaufsichtigt Die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge basiert auf dem bereits seit Jahren bestehenden und mit Einführung des BVG weiterentwickelten System der Stiftungsaufsicht. Sie ist betont föderalistisch konzipiert: Die kantonalen oder eidgenössischen Aufsichtsbehörden (BSV, EFD, BAV, BPV) haben direkt und in eigenständiger Verantwortung die ihnen unterstellten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu beaufsichtigen. Es steht dem jeweiligen Gemeinwesen und somit auch den Kantonen frei, wie sie die Aufsichtstätigkeit ihrer Behörden organisatorisch festlegen.

2.

Der Rahmen für die Aufsichtszuständigkeit des Bundesrates im Bereich der beruflichen Vorsorge ist eng. Die Zuständigkeit des Bundesrates als Oberaufsichtsbehörde gemäss Artikel 64 BVG über die eidgenössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden bezieht sich nur auf das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. In diesem Bereich kann der Bundesrat den zuständigen Aufsichtsbehörden für die richtige und einheitliche Anwendung des Bundesrechts Weisungen erteilen. Die Weisungskompetenz des Bundesrates ist bis heute nur bezüglich der Auskunftspflicht der Vorsorgeeinrichtungen an ihre Versicherten angewandt worden.

3.

Für den ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge fehlt dem Bundesrat eine entsprechende Zuständigkeit. Insbesondere vermag die Kompetenz des Bundesrates zur Aufsicht über die Kantone gemäss Artikel 102 Ziffer 2 der Bundesverfassung keine Aufsichtszuständigkeit in obenerwähntem Sinne zu begründen, sondern umschreibt bloss seine allgemeine Ueberwachungsfunktion zur Beachtung des Bundesrechts durch die Kantone. Mit dieser staatsrechtlichen Kontrolle über die Kantone übt der Bundesrat aber keinen Einfluss auf Organisations- bzw. Verfahrensabläufe hinsichtlich der Aufsichtstätigkeit innerhalb der Kantone aus. Aus dem Stiftungsrecht kann ebenfalls keine materiellrechtliche Oberaufsichtsfunktion des Bundesrates hergeleitet werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Aubry Zugang der Presse zu den Bundesratssitzungen Motion Aubry Accès de la presse aux séances du Conseil fédéral In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3106 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 1390-1390 Page Pagina Ref. No 20 022 885 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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