Lexipedia

Entscheid

93-3114

Verwaltungsbehörden 08.10.1993 93.3114

8. Oktober 1993Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

6.

Die schweizerischen Kernkraftwerke haben kein Plutonium gekauft.

7.

Der Einsatz von MOX-Elementen in unseren Kernkraftwerken benötigt keine Modifikation der Anlagen. Es besteht deshalb kein Anlass, für MOX-Elemente ein Verfahren anzuwenden, das von jenem für die gewöhnlichen Brennelemente abweicht (vgl. MOX-Beschwerdeentscheid des Bundesrates zu Beznaul vom 12. September 1979, VPB44 [1980] Nr. 59, S. 244).

8.

Dieser Preisvergleich stimmt nicht. Siehe Einleitung.

9.

Für den Betrieb eines Kernkraftwerks wird aufgrund der Ergebnisse von Störfallberechnungen die Minimalanforderung an die Abschaltsicherheit eines Reaktors behördlich festgelegt. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss in jedem Betriebszyklus nachgewiesen werden, unabhängig davon, ob der Reaktor MOX-Elemente enthält oder nicht.

10.

Es trifft nicht zu, dass eine Rückkehr vom MOX-Betrieb zum Betrieb ohne MOX schwierig und aufwendig ist.

11.

Für die 116 bis jetzt in Beznau eingesetzten MOX-Elemente ist noch kein Entsorgungsweg festgelegt worden. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt und verlangt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 39 Stimmen Dagegen 53 Stimmen #ST# 93.3114 Interpellation Bär Rücknahme von radioaktivem Abfall aus Wiederaufarbeitung Reprise de déchets radioactifs retraités Wortlaut der Interpellation vom 16. März 1993

1.

Wie viele Brennelemente sind in die Wiederaufarbeitungsanlage von La Hague (F) geliefert worden?

2.

Wie viele Brennelemente sind zur Wiederaufarbeitung nach Sellafield geliefert worden? In welche Anlage?

3.

Die Schweizer AKW-Betreiber haben mit den Wiederaufarbeitungsanlagen Verträge über 1036 Tonnen Schwermetalle aus abgebrannten Brennelementen abgeschlossen. Trifft es zu, dass davon 200 Tonnen bereits aufgearbeitet worden sind? Wann und wo erfolgte diese Behandlung für welches Atomkraftwerk?

4.

Wie sieht der weitere zeitliche Fahrplan für die nach Verträgen verbleibenden Brennelemente aus? 5a. Ab welchem Zeitpunkt erfolgt die Rücklieferung von radioaktiven Stoffen aus Sellafield bzw. La Hague? In welchen Mengen? (Kategorien: kurzlebige schwach- und mittelaktive Abfälle, langlebige mittelaktive Abfälle, hochaktive Abfälle, wiederaufgearbeitetes Uran, Plutonium) 5b. Nach welchem Prinzip wird zurückgeliefert (1 zu 1, Aequivalenzprinzip, «curie swap»)? Kommt es also zu einem Tausch «etwas mehr hochaktive, dafü r keine schwachaktiven Abfälle»? 5c. Nach dem Gutachten der HSK zur Spezifikation verglaster hochaktiver Wiederaufarbeitungsabfälle der Cogéma (HSK 21/22 vom Juni 1988) sind für La Hague keine Probenahmen am fertigen (konditionierten) Abfallbehälter vorgesehen. Wie und wie oft erfolgt eine wirkungsvolle Qualitätssicherung durch die Schweizer Behörden? 5d. Die deutsche Bundesregierung verlangt für gewisse konditionierte Abfälle zusätzliche Ueberbehälter, weil sie nach Ansicht der deutschen Behörden weder zwischen- noch «end»lagerfähig sind. Hat auch die Schweiz diese Ueberbehälter verlangt, und sind weitere Umkonditionierungen nötig, damit die schweizerischen Anforderungen erfüllt werden? 5e. Sind die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 AtG «unvollständig», wenn es der Cogéma nicht gelingt, die von der schweizerischen Aufsichtsbehörde und der Magra geforderten zusätzlichen Informationen über rückzuliefernde Wiederaufarbeitungsabfälle beizubringen? 5f. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass die Schweizer Behörden und aussenstehende Experten die Konditionierung der Wiederaufarbeiter überwachen müssen? 5g. Werden die schweizerischen Betreiber bzw. der Bund bei Nichterfüllung dieser Forderung die Rücknahme der Abfälle verweigern? 5h. Für Sellafield wurde von Betreiberseite die Firma Lloyds Register of Quality eingesetzt. In La Hague soll das Büro Veritas diese Arbeit übernehmen. Ist diese Firma unabhängig von der Cogéma und den schweizerischen AKW-Betreibern? 5i. Ist sichergestellt, dass nur die spezifizierten und deklarierten Abfälle von der Schweiz zurückgenommen werden? 5k. Inwieweit hat das neue französische Gesetz über das Verbot der Lagerung ausländischer radioaktiver Abfälle (Nr. 91-13.1 vom 30. Dezember 1991) Einfluss auf die Rücklieferungstermine? 5l. Hat dieses Gesetz weitere Auswirkungen auf die Wiederaufarbeitungsverträge?

6.

Reichen die in unserem Lande geschaffenen bzw. geplanten Zwischenlager aus, und werden sie fristgerecht bereitstehen, auch wenn die Option Wiederaufarbeitung fallengelassen wird? 7a. Wie viele abgebrannte Brennelemente befinden sich in den Abklingbecken der einzelnen Atomkraftwerke in der Schweiz? 7b. Sind die Lagerkapazitäten ausreichend? Texte de l'interpellation du 16 mars 1993

1.

Combien d'éléments combustibles ont été envoyés à l'installation de retraitement de La Hague (F)?

2.

Combien d'éléments combustibles ont été envoyés pour retraitement à Sellafield? Dans quelle installation?

3.

Les exploitants suisses de centrales nucléaires ont passé avec les installations de retraitement des contrats portant sur 1036 tonnes de métaux lourds provenant d'éléments combustibles usés. Est-il exact que, sur ce chiffre, 200 tonnes ont déjà été retraitées? Quand et où s'est effectué le retraitement et pour quelles centrales nucléaires?

4.

Quel est le calendrier pour la suite des opérations de retraitement des éléments combustibles restants selon les contrats? 5a. A partir de quel moment s'effectuera le retour des substances radioactives de Sellafield et La Hague? En quelle quantité? (catégories: déchets faiblement et moyennement radioactifs de courte durée de vie, déchets moyennement radioactifs de longue durée de vie, déchets hautement radioactifs, uranium retraité, plutonium) 5b. Selon quels principes s'effectuera le retour (1 à 1, principe de l'équivalence, «Curie swap»)? Peut-il arriver qu'il y ait échange (par exemple un peu plus de déchets hautement radioactifs, et en contrepartie, pas de déchets faiblement radioactifs)? 5c. D'après l'expertise de la DSN concernant la spécification de déchets retraités hautement radioactifs vitrifiés provenant de la Cogéma (DSN 21/22 de juin 1988), il n'est pas prévu de prélever des échantillons sur les conteneurs de déchets conditionnés en provenance de La Hague. Comment et à quelle fréquence les autorités suisses s'assurent-elles efficacement de la qualité? 5d. Pour certains déchets conditionnés, le gouvernement allemand exige en plus un deuxième conteneur de protection parce que, de l'avis des autorités allemandes, ces déchets ne peuvent faire l'objet d'un stockage ni intermédiaire ni final. La Suisse a-t-elle également exigé des seconds conteneurs et ces déchets doivent-ils faire l'objet de conditionnements supplémentaires afin de répondre aux exigences suisses? 5e. Les indications mentionnées à l'article 9 alinéa 2 LEA, sont-elles considérées comme «incomplètes» si la Cogéma ne parvient pas à fournir les informations supplémentaires, exi-- 1 of 3 -Interpellation Bär 2036 N 8 octobre 1993 gées par les autorités suisses de surveillance et par la Cedra, sur les déchets retraités retournés? 5f. Le Conseil fédéral estime-t-il lui aussi que les autorités suisses et les experts extérieurs doivent surveiller le conditionnement effectué par l'installation de retraitement? 5g. Les exploitants suisses ou la Confédération refuseront-ils de reprendre les déchets si cette condition n'est pas remplie? 5h. Concernant Sellafield, les exploitants ont engagé la maison «Lloyds Register of Quality». Pour La Hague, le Bureau Veritas doit se charger de cette tâche. Cette entreprise est-elle indépendante de la Cogéma et des exploitants suisses de centrales nucléaires? 5i. A-t-on la garantie que seulement des déchets spécifiés et déclarés sont repris par la Suisse? 5k. Dans quelle mesure la nouvelle loi française sur l'interdiction d'entreposer des déchets radioactifs étrangers (No 91-13.1 du 30 décembre 1991) a-t-elle des effets sur les délais de renvoi? 5l. Cette loi a-t-elle d'autres conséquences sur les contrats de retraitement?

6.

Les installations de stockage intermédiaire créées ou prévues dans notre pays sont-elles suffisantes et seront-elles prêtes à temps même si l'option du retraitement est abandonnée? 7a Combien d'éléments combustibles usés se trouvent dans les installations de désactivation de chaque centrale nucléaire de Suisse? 7b. Les capacités de stockage sont-elles suffisantes? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Wie den Medien zu entnehmen war, hat die Betreiberin der französischen Wiederaufarbeitungsanlage von La Hague, die Cogéma, die japanischen AKW-Betreiber aufgefordert, ihren in La Hague gelagerten Atommüll ab 1994 zurückzunehmen. Bei der Durchsicht der schweizerischen behördlichen Gutachten zur Spezifikation der Wiederaufarbeitungsabfälle (für eine Rücksendung) fallen sehr viele Unklarheiten und Bedenken auf. Trotzdem stimmt die Aufsichtsbehörde, die HSK, den Spezifikationen zu. Auch wenn die Wiederaufarbeitungsverträge auf privatrechtlicher Basis abgeschlossen wurden, sind die aufgeworfenem Fragen von eminentem öffentlichem Interesse, da jegliche Behandlung abgebrannter Brennelemente, also auch die Wiederaufarbeitung, Art und Weise von Transport, Zwischen- und «End»lagerung bestimmt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er septembre 1993

1.

Es sind 1835 Brennelemente in die Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague geliefert worden.

2.

Es sind 633 Brennelemente in die Wiederaufarbeitungsanlage in Sellafield geliefert worden. Sie befinden sich in der Thorp-Anlage.

3.

In zeitlich gestaffelten Kampagnen wurden bis heute in La Hague etwa 50 Tonnen für das Kernkraftwerk Beznau (KKB), etwa 75 Tonnen für das Kernkraftwerk Gösgen (KKG) und etwa 80 Tonnen für das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) sowie in Sellafield etwa 10 Tonnen für das KKB aufgearbeitet

4.

Der Rest der in den Verträgen vorgesehenen Menge wird in La Hague bis etwa im Jahr 1999 und in Sellafield bis etwa im Jahr 2003 aufgearbeitet sein. Ein genauer Zeitplan liegt noch nicht vor. 5a Die ersten Rücklieferungen von radioaktiven Stoffen aus La Hague sind für das Jahr 1996 vorgesehen, aus Sellafield nicht vor Ende 1997. Der genaue Zeitplan, die Mengen und die Kategorien sind noch nicht bekannt 5b. Der Abtausch von Abfällen gemäss einem anerkannten Aequivalenzprinzip wäre sinnvoll und wird deshalb angestrebt. 5c./5f. Die Qualitätssicherung der erzeugten Abfallgebinde wird vom Betreiber der Wiederaufbereitungsanlage, der Cogéma, durchgefühlt Die Kunden der Cogéma haben die Möglichkeit, das Qualitätssicherungssystem (Organisation, Verantwortlichkeiten, Prozesskontrolle) durch eine unabhängige Kontrollorganisation überprüfen und während des Betriebes inspizieren zu lassen. Die schweizerischen Kunden werden das Bureau Veritas mit solchen Kontrollen beauftragen. Die Schlussfolgerungen dieser Kontrollen sind den zuständigen Behörden, der HSK, bekanntzugeben. Diese haben aber nicht die Absicht, eigene Kontrollen durchzuführen oder in Auftrag zu geben. 5d. Im Hinblick auf die spätere Rücknahme der Wiederaufarbeitungsabfälle der Cogéma sind von den schweizerischen Kernkraftwerkbetreibern Vorabklärungsgesuche eingereicht worden. Die Beurteilung der Spezifikation, der Transport-, Zwischenlager- und Endlagerfähigkeit dieser Abfälle durch die HSK ist noch im Gang. 5e./5g. Die Entscheide des BEW zu den Vorabklärungsgesuchen werden die Voraussetzungen für die spätere Rücknahme der Wiederaufarbeitungsabfälle enthalten. Zur Erteilung einer Bewilligung für die effektive Rückfuhr müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein. 5h. Veritas und Lloyds Register sind unabhängige Firmen, die in unterschiedlichen technischen Bereichen als Gutachter für die Qualitätssicherung eingesetzt werden. 5i. Ja Jedes Abfallgebinde ist mit einem individuellen Dokumentationsblatt versehen, auf welchem die Werte relevanter Parameter zum jeweiligen Gebinde angegeben sind. 5k./5l. Nach unseren Informationen hat das erwähnte französische Gesetz keinen Einfluss auf die Rücklieferungstermine oder auf die Wiederaufarbeitungsverträge.

6.

Die in unserem Lande geschaffenen oder geplanten Zwischenlager reichen aus, auch wenn keine neuen Wiederaufarbeitungsverträge abgeschlossen werden. Das zentrale Zwischenlager der Zwilag wird jedoch noch nicht in Betrieb sein, wenn die ersten Abfälle von der Cogéma zurückgenommen werden sollten. Eine um etwa zwei Jahre verlängerte Zwischenlagerung bei der Cogéma wird stattfinden müssen. 7a Folgende Mengen bestrahlter Brennelemente befinden sich in den Abklingbecken der schweizerischen Kernkraftwerke: 447 im KKB, 260 im KKG, 1122 im Kernkraftwerk Leibstadt (KKL) und 166 im KKM. 7b. Die Lagerkapazitäten sind für die kommenden Jahre ausreichend. Die längerfristige Planung wird in nächster Zeit vorgenommen werden. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt und verlangt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen

40.

Stimmen

54.

Stimmen #ST# 93.3137 Interpellation Bär Aareerwärmung durch das AKW Mühleberg Réchauffement de l'Aar par la centrale nucléaire de Mühleberg Wortlaut der Interpellation vom 17. März 1993

1.

War das Buwal mit der Erteilung der erleichterten Einleitungsbewilligung einverstanden, wie Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Einleitungsverordnung dies verlangt?

2.

Wurde der Kanton Bern vor Erlass dieser Verfügung gemäss Artikel 48 Absatz 1 des GSchG angehört? Wie hat er Stellung genommen?

-- 2 of 3 --

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Bär Rücknahme von radioaktivem Abfall aus Wiederaufarbeitung Interpellation Bär Reprise de déchets radioactifs retraités In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3114 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 08.10.1993 - 08:00 Date Data Seite 2035-2036 Page Pagina Ref. No 20 023 304 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 3 of 3 --