93-3181
Verwaltungsbehörden 27.09.1993 93.3181
27. September 1993Deutsch5 min
Source admin.ch
27. September 1993 N 1623 Arbeitslosigkeit Persönliche Vorstösse fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen zu leisten (Art. 7 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; BVO). Dieser Vorrang der inländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bildet seit jeher eine wichtige Rahmenbedingung für die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte. Im Hinblick auf die Wahrung des sozialen Friedens und einer ausgeglichenen Beschäftigungslage gewinnt diese Bestimmung in der heutigen Rezessionsphase naturgemäss an Bedeutung. Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind sich ihrer Verantwortung durchaus bewusst und wenden die Prioritätsregel bei der arbeitsmarktlichen Begutachtung von Gesuchen um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in der Regel sorgfältig an. Der Motionär weist auf einen Beschluss der Walliser Regierung hin, wonach die Zuteilung von ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in einigen Sektoren vorübergehend suspendiert worden ist, um die Chancen der einheimischen Arbeitskräfte bewusst zu verbessern. Diese Massnahme basiert, wie dargelegt, auf einer bereits bestehenden gesetzlichen Grundlage. Der Grundsatz des Vorrangs der inländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gemäss Artikel 7 BVO bietet den Kantonen die Möglichkeit einer restriktiveren Ausländerzulassung, wenn sie es für notwendig erachten. Insofern sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, die der Motionär mit seinem Vorstoss anstrebt, bereits vorhanden. Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Motionärs angesichts der gegenwärtigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Er ist sich der Notwendigkeit bewusst, für den sozialen Schutz der einheimischen Arbeitskräfte zu sorgen. Er ist jedoch auch der Ansicht, dass nur eine wettbewerbsfähige Wirtschaft, die sich gute Rahmenbedingungen für eine Weiterentwicklung schafft, längerfristig stabile Arbeitsplätze garantieren kann. Trotz steigender Arbeitslosigkeit und trotz sorgfältiger Abklärung - mit entsprechendem zeitlichem und administrativem Aufwand des Arbeitsamtes oder des Arbeitgebers - zeigt sich in vielen Fällen, dass sich für die Besetzung einer Stelle keine genügend qualifizierten Kandidaten auf dem inländischen Arbeitsmarkt finden. In vielen Bereichen wie Wissenschaft, Forschung und Informatik besteht nach wie vor ein Mangel an Spezialisten und Fachleuten. Auch im Bereich der weniger anspruchsvollen Aufgaben greift der Inländervorrang nur so lange, als eben tatsächlich einheimische Arbeitskräfte gefunden werden, die gewillt sind, unqualifizierte Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen auszuüben. Ist dies nicht der Fall, wird der schweizerische Arbeitsmarkt auch in diesem Bereich weiterhin auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen sein. Gerade in Zeiten, in denen der Standort Schweiz mit hartnäckigen konjunkturellen und strukturellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, dass der Bedarf unserer Wirtschaft an ausländischen Arbeitskräften langfristig gesichert ist und die Attraktivität des Arbeitsplatzes Schweiz erhalten bleibt. Die heutige Regelung in der Begrenzungsverordnung schützt mit dem Inländervorrang einerseits die Interessen der einheimischen Arbeitskräfte und sichert gleichzeitig längerfristig die Möglichkeit der Rekrutierung ausländischer Arbeitskräfte. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben. Abstimmung - Vote Für Abschreibung der Motion offensichtliche Mehrheit Für Ueberweisung der Motion Minderheit #ST# 93.3181 Motion Zisyadis Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Heraufsetzung der Höchstgrenze für den massgebenden Lohn Déplafonnement des cotisations d'assurance-chômage Wortlaut der Motion vom 19. März 1993 Ich ersuche den Bundesrat, das Arbeitslosenversicherungsgesetz in dem Sinne zu ändern, dass die Höchstgrenze des Lohnes, der für die Beitragsbemessung massgebend ist, auf
Erwägungen
250.
000 Franken heraufgesetzt wird. Texte de la motion du 19 mars 1993 Le Conseil fédéral est invité à une révision de la loi sur l'assurance-chômage, incluant un nouveau plafond du salaire déterminant pour les cotisations, soit à 250 000 francs. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Brügger Cyrill, Carobbio, de Dardel, Rechsteiner, Spielmann (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993 La question du financement constituera l'un des points essentiels de la révision de la loi sur l'assurance-chômage dont l'entrée en vigueur est prévue pour mi-1994. Dans ce contexte et en corrélation avec d'autres modes de financement possibles, une élévation du plafond du salaire soumis à cotisation (actuellement fixé à 8100 francs par mois) devra être examinée. Si le montant maximum du salaire soumis à cotisation était augmenté dans la mesure souhaitée par le motionnaire, cela représenterait, pour l'assurance-chômage, une rentrée supplémentaire de l'ordre de 265 millions de francs par an. Il conviendra donc d'examiner attentivement une telle solution. Afin de permettre une certaine flexibilité en la matière, le Conseil fédéral propose la transformation en postulat. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postulat. Präsident: Der Motionär ist mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Zisyadis Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Heraufsetzung der Höchstgrenze für den massgebenden Lohn Motion Zisyadis Déplafonnement des cotisations d'assurance-chômage In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3181 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 27.09.1993 - 15:30 Date Data Seite 1623-1623 Page Pagina Ref. No 20 023 163 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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