93-3188
Verwaltungsbehörden 18.06.1993 93.3188
18. Juni 1993Deutsch11 min
Source admin.ch
18. Juni 1993 N 1447 Interpellation Stamm Luzi #ST# 93.3188 Interpellation Stamm Luzi Schweizer Werbefenster des Fernsehsenders RTL plus Emetteur de télévision RTL plus. Espaces publicitaires suisses Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1993 Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1.
Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es das Ende jedes privaten, unabhängigen Fernsehschaffens in der Schweiz bedeutet, wenn man es zulässt, dass die grossen ausländischen Fernsehstationen mit schweizerischen Werbefenstern systematisch den Werbemarkt abschöpfen?
2.
Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Gesetz zumindest ebenso streng wie in Deutschland angewendet werden muss, um gleichlange Spiesse zu garantieren? Wenn nein, wie erklärt sich der Bundesrat die unterschiedliche Auslegung von identischen Vorschriften im In- und Ausland?
3.
Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass das modifizierte Programm von RTL plus ausschliesslich über Kabelnetze verbreitet wird, obwohl das RTVG in Artikel 2 Absatz 3 die Weiterverbreitung an die Voraussetzung knüpft, dass es sich um ein «drahtlos ausgestrahltes» Programm handeln muss? Und wie beurteilt er die Tatsache, dass das durch den schweizerischen Werbeblock veränderte RTL-plus-Programm in der Schweiz verbreitet wird, obwohl in Artikel 2 Absatz 3 nur «vollständige und unveränderte» Programme ohne Konzession verbreitet werden dürfen?
4.
Ist der Bundesrat unter diesen Umständen bereit, den beschriebenen «Werbesplit» von RTL plus unverzüglich zu unterbinden?
5.
Trifft es zu, dass RTL plus für den Fall des Verbots der Weiterverbreitung eine Schadenersatzforderung angedroht hat? Wenn ja, wie hoch ist diese? Texte de l'interpellation du 19 mars 1993 Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1.
N'est-il pas d'avis que l'on condamne toute télévision privée autonome suisse en autorisant les grandes télévisions étrangères à piller le marché publicitaire suisse de manière systématique grâce à des espaces publicitaires ciblés?
2.
Est-il d'avis que la loi devrait être appliquée aussi sévèrement en Suisse qu'en Allemagne afin de mettre les concurrents sur pied d'égalité? Si non, comment s'explique-t-il que des dispositions identiques soient interprétées différemment en Suisse et à l'étranger?
3.
Que pense-t-il du fait que le programme modifié de RTL plus est diffusé uniquement par câbles, alors que l'article 2, alinéa 3, LRTV dispose que la retransmission ne peut comprendre que des «programmes émis par voie hertzienne»? Que pense-t-il du fait que les programmes de RTL plus sont diffusés en Suisse avec des espaces publicitaires suisses, alors que l'article 2, alinéa 3, LRTV dispose que les programmes ne peuvent être captés et transmis sans concession que «dans leur intégralité et sans aucune modification»?
4.
Est-il disposé, dans ces conditions, à interdire sans retard les espaces publicitaires suisses de RTL plus?
5.
Est-il exact que RTL plus ait menacé d'exiger des dommages-intérêts au cas où la retransmission lui serait interdite? Si oui, à combien se montent-ils? Mitunterzeichner-Cosignataires: Aubry, Bischof, Sonny, Borer Roland, Borradori, Chevallaz, Couchepin, Dettling, Eymann Christoph, Fritschi Oscar, Giezendanner, Giger, Gysin, Keller Rudolf, Mauch Rolf, Miesch, Moser, Mühlemann, Pidoux, Poncet, Stalder, Steffen, Steinemann, Stucky, Tschuppert Karl, Wanner, Wittenwiler (27) Schrittliche Begründung - Développement par écrit Der Fernsehsender RTL plus strahlt speziell auf die Schweiz ausgerichtete Werbesendungen aus. Aus dem ursprünglichen Programm von RTL plus werden einzelne Werbeblöcke entfernt und durch schweizerische Werbeblöcke ersetzt Dieses so geänderte Programm wird in zahlreiche schweizerische Kabelnetze eingespeist. Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) unterscheidet zwischen «Veranstaltung» und «Weiterverbreitung». Die «Veranstaltung» braucht eine Konzession, die «Weiterverbreitung» nicht. Um eine «Weiterverbreitung» handelt es sich im Falle des «zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Uebernehmens und Verbreitens von Programmen», welche «drahtlos ausgestrahlt werden» (Art 2 Abs. 3 RTVG). Somit handelt es sich im Falle von RTL plus nicht um eine «Weiterverbreitung»: Einerseits ist das Programm durch das Auswechseln der Werbeblöcke verändert, anderseits wird es nicht drahtlos ausgestrahlt, sondern es ist ausschliesslich über die angeschlossenen Kabelnetze empfangbar. RTL plus mit schweizerischen Werbeblöcken wäre deshalb konzessionspflichtig. Der Medienbereich ist aus staatspolitischen Gründen heikel. Monopole sind hier besonders gefährlich. Die Bemühungen der gesetzgeberischen Tätigkeit in der Schweiz war in den letzten Jahren dadurch geprägt, dass man versucht, eine Medienvielfalt zu ermöglichen (vgl. u. a die Vorschriften betreffend Lokalradios). Im Fernsehbereich ist es ohne Zweifel erwünscht, auch inländische private Sender zu ermöglichen. Folgerichtig werden in der jetzigen Zeit Konzessionen an Private erteilt resp. stehen solche Konzessionserteilungen zur Dikussion. Wenn das Beispiel von RTL plus Schule macht, ist dies das Ende jeglicher schweizerischen unabhängigen privaten Fernsehtätigkeit. Wenn vom Ausland her von den Mediengiganten systematisch der Fernsehwerbemarkt in der Schweiz abgeschöpft werden kann, werden sich mit Sicherheit keine privaten Fernseh-Gesellschaften in unserem Land durchsetzen. Auch die SRG wird in bezug auf die Werbeeinnahmen stark betroffen, allerdings nicht existenzbedrohend, lebt sie doch im wesentlichen von Gebühren. Die massgebenden deutschen Bundesländer haben betreffend «Weiterverbreitung» materiell identische gesetzliche Vorschriften wie die Schweiz Auf Anfrage hin haben die Behörden der Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein schriftlich mitgeteilt, dass eine Weiterverbreitung eines ausländischen Programms (z. B. eines schweizerischen) mit deutschen Werbeblöcken nicht in Frage kommt, weil eben das ausländische Programm «verändert» ist und deshalb die Voraussetzungen für die Weiterverbreitung fehlen. Es ist für die Medienvielfalt in der Schweiz dringend notwendig, dass die Gesetzesbestimmungen gleich angewendet werden wie in Deutschland. Es scheint so, dass bisher mit der Durchsetzung des gleichen Rechts deshalb gezögert wurde, weil man eine hohe Schadenersatzforderung von RTL plus wegen bereits getätigten Investitionen in der Schweiz befürchtet Schrittliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993
1.
Mit dem neuen Radio- und Fernsehgesetz, das am 1. April 1992 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber im Bereich der elektronischen Medien Monopole oder Quasi-Monopole aufgehoben. Er hat damit die Grundlage für eine publizistische Vielfalt im TV-Bereich geschaffen und dem Liberalisierungsgedanken, der schon im Europäischen Uebereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen enthalten ist, Rechnung getragen. Dieses Uebereinkommen ist von der Schweiz im Oktober 1991 ratifiziert worden.
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Interpellation Aguet 1448 N 18 juin 1993 Liberalisierung darf nicht gleichbedeutend sein mit Markt im Inland und Abschottung gegenüber dem Ausland. Wer sich zu einem freiheitlichen Mediensystem bekennt, muss Konkurrenz, auch solche aus dem Ausland, akzeptieren. Dies schliesst das Risiko ein, dass sich die Medienhandelsbilanz unseres Landes weiter verschlechtert; es muss jedoch nicht zwangsläufig so kommen. Wir müssen der Flut von ausländischen Programmen aber nicht mit Verboten, sondern mit eigenen und profilierten Programmen entgegentreten. Dies setzt starke Medien voraus, die sich der ausländischen Konkurrenz stellen und nicht nach Protektionismus und Verboten rufen, wenn ausländische Veranstalter jene Möglichkeiten ausschöpfen, die ihnen das europäische Uebereinkommen einräumt Umgekehrt bietet das Uebereinkommen den schweizerischen Medien auch Chancen, indem sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Werbemärkte des benachbarten Auslands zu nutzen.
2.
Das europäische Uebereinkommen sieht in Artikel 16 ausdrücklich die Möglichkeit von Werbefenstern vor, die sich eigens an ein Vertragsland richten. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement) hat im Falle von RTL plus diese sogenannten Werbesplits unter bestimmten Bedingungen im Sinne des Uebereinkommens für zulässig erklärt Wir erwarten von den deutschen Behörden, dass sie umgekehrt für den Fall, dass ein Schweizer Veranstalter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, Gegenrecht halten. An diesem Gegenrecht werden die Schweizer Behörden festhalten. Diese Haltung haben wir dem Auswärtigen Amt in Bonn zur Kenntnis gebracht Es wäre übrigens falsch zu behaupten, die Bundesrepublik lege die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Uebereinkommens anders aus als die Schweiz. Gewiss haben zwei Bundesländer Bedenken angemeldet, entschieden ist die Frage der Weiterverbreitung in unserem nördlichen Nachbarland aber noch nicht Die Direktoren der deutschen Landesmedienanstalten werden sich dieser rechtlichen Problematik annehmen.
3.
Das Programm von RTL plus wird über Satelliten drahtlos verbreitet Parallel ausgestrahlte und für unser Land bestimmte Werbesplits werden in den Kopfstationen der Schweizer Kabelnetze in das deutsche Programm von RTL plus eingefügt und über Kabel weiterverbreitet Dieser Sachverhalt ist primär nach den Bestimmungen des Europäischen Uebereinkommens zu beurteilen, da es um grenzüberschreitende Fernsehsendungen geht Das internationale Recht geht dem RTVG vor, welches das sogenannte Integralprinzip enger fasst So verlangt Artikel 2 Absatz 3 RTVG, dass ein Programm zeitgleich, vollständig und unverändert übernommen und verbreitet werden muss. Demgegenüber spricht das Europäische Uebereinkommen in Artikel 2 Buchstabe b auch dann von Weiterverbreitung, wenn bloss wichtige Teile eines Programmes gleichzeitig, vollständig und unverändert ins Kabel eingespiesen werden. Das dem RTVG übergeordnete internationale Recht geht also bedeutend weiter und gestattet das Auswechseln einzelner Werbeblöcke. Gestützt wird diese Auslegung auch durch Sinn und Zweck des Integralprinzips, wonach Programme in- und ausländischer Veranstalter durch die Betreiber von Kabelnetzen und Umsetzern nicht wesentlich verändert werden dürfen. Im vorliegenden Fall wird die ohnehin zulässige geringfügige Manipulation jedoch nicht vom Kabelnetzbetreiber, sondern vom Veranstalter selbst vorgenommen.
4.
Da im Sinne vorstehender Erwägungen der Werbesplit als rechtlich zulässig zu betrachten ist, steht das angeregte Verbot der Weiterverbreitung nicht zur Diskussion. Dass der Bundesrat unter medienpolitischen Aspekten durchaus Verständnis für die Besorgnis des Interpellanten hat, ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich.
5.
Dem Bundesrat liegen keine Schadenersatzforderungen vor. Die Frage des Schadenersatzes hätte sich ohnehin erst dann gestellt, wenn eine Amtshandlung gegen die gesetzlichen Vorschriften verstossen hätte. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt und verlangt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen Verschoben - Renvoyé offensichtliche Mehrheit Minderheit #ST# 93.3073 Interpellation Aguet Vor der Europäischen Menschenrechtskommission angefochtene Volksabstimmung Votation fédérale contestée devant la Commission européenne des droits de l'homme Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1993 Die «Union contre les grands jeux d'argent» hat zu Recht beanstandet, dass das vom Bundesrat festgesetzte Datum der eidgenössischen Volksabstimmung über die Aufhebung des Spielbankenverbots nicht genügend Zeit für eine wirklich demokratische Meinungsbildung gelassen habe. Sie hat bei der Bundesversammlung deshalb ein Gesuch eingereicht. Darin wurde das Parlament aufgefordert, vom Bundesrat die Verschiebung des Abstimmungsdatums zu verlangen. Das Gesuch wurde von der Geschäftsprüfungskommission am 2. Februar 1993 abschlägig beantwortet Die «Union contre les grands jeux d'argent» hat darauf bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Strassburg eine Beschwerde eingereicht.
1.
Kann der Bundesrat die Einreichung dieser Beschwerde bestätigen?
2.
War sich der Bundesrat nicht bewusst, dass dieser Schritt dazu führen könnte, dass die Volksabstimmung für ungültig erklärt wird?
3.
Müsste er künftig nicht alle notwendigen Massnahmen ergreifen, damit die Daten von Volksabstimmungen rechtzeitig festgelegt und die demokratischen Rechte vollumfänglich ausgeübt werden können?
4.
Sollte der Bundesrat nicht Regeln aufstellen, die die Finanzierungsquellen von Abstimmungskampagnen transparenter werden Hessen? Texte de l'interpellation du 4 mars 1993 L'Union contre les grands jeux d'argent a jugé ajuste titre que la date fixée par le Conseil fédéral pour la votation fédérale sur les casinos ne laissait pas un délai suffisant pour un véritable débat démocratique. Elle a déposé une requête auprès de l'Assemblée fédérale. Elle demandait que le Parlement intervienne auprès du gouvernement pour faire repousser la votation. Une réponse négative a été donnée par la Commission de gestion le 2 février 1993. L'Union contre les grands jeux d'argent a, dès lors, déposé un recours auprès de la Commission européenne des droits de l'homme à Strasbourg. Le Conseil fédéral
1.
peut-il confirmer le dépôt de ce recours?
2.
ne pensait-il pas que cette démarche pourrait conduire à une annulation de la votation populaire?
3.
ne devrait-il pas, à l'avenir, prendre toutes les dispositions nécessaires pour garantir que les votations populaires soient fixées assez tôt de manière à ce que les droits démocratiques puissent pleinement s'exercer?
4.
ne devrait-il pas fixer des règles qui permettraient plus de transparence dans les sources de financement des campagnes liées aux votations populaires?
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Stamm Luzi Schweizer Werbefenster des Fernsehsenders RTL plus Interpellation Stamm Luzi Emetteur de télévision RTL plus. Espaces publicitaires suisses In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3188 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 1447-1448 Page Pagina Ref. No 20 022 943 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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