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Entscheid

93-3207

Verwaltungsbehörden 09.03.1994 93.3207

9. März 1994Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

er janvier 1991 ) est modifiée comme il suit: L'article 49 est complété par un alinéa 5, dont voici la teneur: «Les usines d'une puissance brute inférieure à 1000 kilowatts sont exemptées de la redevance. Pour celles dont la puissance s'échelonne entre 1000 et 2000 kilowatts, il convient de prévoir, au plus, une augmentation linéaire ne dépassant pas le maximum admis par les prescriptions fédérales.» Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Es ist kein grosses, aber doch ein recht wichtiges Geschäft Der Nationalrat überwies am 4. Oktober 1993 eine Motion zum Problem des Erlasses der Wasserzinsen für Kleinkraftwerke. Der Nationalrat beschloss, den Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu ändern, und zwar so, dass für Wasserkraftwerke mit weniger als 1000 Kilowatt Bruttoleistung der Wasserzins zu erlassen sei und im Bereich von 1000 bis 2000 Kilowatt höchstens ein linearer Anstieg bis zum Bundesmaximum vorzusehen sei. Das Pikante an dieser Motion war, dass sie von 101 Mitgliedern des Nationalrates mitunterzeichnet worden war, dann aber von nur 41 Nationalrätinnen und Nationalräten überwiesen wurde, allerdings einstimmig, was auf eine nicht gerade grosse Präsenz im Nationalratssaal schliessen lässt. Das soll gegen Ende der Sitzung gelegentlich vorkommen! Nun, wir haben uns in unserer Kommission mit dem Anliegen befreunden können. Uns hat aber vor allem das überzeugt, was Herr Bundesrat Ogi bereits vor dem Nationalrat ausgeführt hatte, dass man nämllich mit dieser Motion wirklich offene Türen einrennt Herr Bundesrat Ogi hat bereits im Nationalrat darauf aufmerksam gemacht, dass das Anliegen ja im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte aufgenommen werde, und das ist auch so. Der neue Artikel 66 der Vorlage, die in die Vernehmlassung gegangen ist, nimmt das Anliegen auf, und zwar hundertprozentig, mit dem kleinen Unterschied, dass es etwas besser formuliert ist als in der Motion des National rates. Dieser Umstand hat uns dazu geführt, Ihnen einstimmig zu beantragen, diese Motion als Postulat beider Räte zu überweisen, in der Überzeugung, dass natürlich diese Revision fortgeführt und dass in der Vorlage dieser Artikel übernommen wird. Ich wäre Herrn Bundesrat Ogi sehr dankbar, wenn er zuhanden der Materialien - oder zuhanden der Geschichte, wie er sich auszudrücken pflegt - noch eine entsprechende Erklärung abgeben würde. Ogi Adolf, Bundesrat: Ich kann zuhanden der Materialien das, was Herr Zimmerli soeben gesagt hat, voll unterstützen. Im übrigen hat der Bundesrat immer die Umwandlung der Motion in ein Postulat beantragt, dies aus den Gründen, die Herr Zimmerli bereits erwähnt hat. Ich bitte Sie also, den Vorstoss als Postulat zu überweisen. Danioth Hans (C, UR): Ich bestreite den Antrag auf Umwandlung in ein Postulat beider Räte selbstverständlich nicht; ich möchte nur zur Bekräftigung dieses Versprechens darauf hinweisen, dass wir es hier mit einem Relikt aus der Zeit des Kampfes um das neue Gewässerschutzgesetz zu tun haben. Damals beklagten ja die 700 Kleinkraftwerkbesitzer, dass sie mit den relativ starren Regeln und hohen Restwassermengen keine adäquaten Lösungen mehr finden könnten. Wenn jetzt über die Entlastung beim Wasserzins eine wirtschaftliche Lösung gesucht wird, tragen wir einem Anliegen Rechnung, das damals auch im Abstimmungskampf unbestritten blieb. Ich hoffe, dass die Umwandlung in ein Postulat nicht dazu führt, dass der Vorstoss in eine noch tiefere Schublade gerät, sondern dass er tatsächlich in die Revision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte einfliesst. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3401 Interpellation Bloetzer Erweiterung des schweizerischen Hauptstrassennetzes Extension du réseau des routes principales Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1993 Seit längerer Zeit wird die Erweiterung des schweizerischen Hauptstrassennetzes geprüft. Die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Massnahme sind ohne Zweifel gegeben. Es ist unbestritten, dass im Berggebiet grosse und dringende Investitionen anstehen, um die notwendige Sicherheit der Strassen zu gewährleisten; insbesondere leiden in den Gebirgskantonen die Bevölkerung und die Gäste ganzer Talschaften und bedeutender Fremdenverkehrsorte unter völlig ungenügender Sicherheit der Zufahrtsstrassen. Die Kantone alleine sind nicht in der Lage, diese Investitionen zu tätigen. Es ist dies vielmehr eine Aufgabe, die vom Bund und von den Kantonen gemeinsam erfüllt werden muss.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Nationalrates (Bürgi) Erlass der Wasserzinsen für Kleinkraftwerke Motion du Conseil national (Bürgi) Exemption de la redevance pour les petites usines hydrauliques In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3207 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.03.1994 - 15:00 Date Data Seite 196-196 Page Pagina Ref. No 20 024 024 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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